Eine Anordnung eines Unternehmens, die Arbeitnehmern den Ausdruck religiöser oder weltanschaulicher Überzeugungen verbietet, ist keine unmittelbare Diskriminierung "wegen der Religion oder der Weltanschauung" im Sinne der Richtlinie 2000/78, wenn diese Anordnung allgemein und unterschiedslos angewandt wird. (Leitsatz der Redaktion)
Eine im Ausland (Irak) geschlossene islamische Ehe, die nach dem Heimatrecht wirksam ist, ist nach deutschem Recht wirksam und kann einen Anspruch auf Familienflüchtlingsschutz begründen, auch wenn sie nicht staatlich registriert wurde.
Eine islamische Scheidung seitens des Mannes ("talaq") erfüllt nicht die Anforderungen einer Scheidung nach deutschem Recht und sorgt damit nicht für die Auflösung der Ehe und dem Verlust des Anspruchs auf Familienflüchtlingsschutz. (Leitsatz der Redaktion)
Die Regelungen zum in Bayern im Schuljahr 2021/2022 eingeführten Fach "Islamischer Unterricht" (Art. 47 Abs. 1 und 3 BayEUG) verstoßen nicht gegen ein Grundrecht der bayerischen Verfassung. Das Fach sei ein allgemeiner Werteunterricht mit Islamkunde und kein konfessioneller Religionsunterricht. Die Lehrpläne seien auch keine Rechtsvorschriften mit Außenwirkung, sondern interne Verwaltungsvorschriften und können nicht mit einer Popularklage angegriffen werden. (Leitsatz der Redaktion)
Wird eine Bewerberin einer Kindertagesstätte danach gefragt, ob sie bereit sei, aufgrund einer Neutralitätsanordnung ein religiöses Symbol abzulegen, und bleibt eine Einstellung daraufhin aus, liegt zumindest eine mittelbare Diskriminierung gemäß § 3 Abs. 2 AGG vor. Das AGG schützt das Recht, im Zusammenhang mit der Religion keinen Nachteil erleiden zu müssen und seine religiösen Überzeugungen durch entsprechende Kleidung zu äußern. Eine Ungleichbehandlung kann jedoch gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitgeber ein Bedürfnis für eine solche Neutralitätspolitik hat. Dieses Bedürfnis muss im Einzelfall konkret dargelegt werden. (Leitsatz der Redaktion)
Da eine in Bayern ansässige islamische Organisation fehlt, die vollständig die Merkmale einer Religionsgemeinschaft erfüllt, kann ein konfessionsgebundener islamischer Religionsunterricht im verfassungsrechtlichen Sinne hier nicht stattfinden. Aus diesem Grund ist ein vom bayerischen Staat eingeführter Islamunterricht im Sinne eines Ethikunterrichts als allgemeine Religionskunde über die islamische Religion im Grundsatz nicht zu beanstanden. (Leitsatz der Redaktion)
Eine WEG hat Anspruch auf Unterlassen des Gebrauchs als islamische Kultur- und Gebetsstätte gem. §1004 BGB i.V.m. § 14 Abs. 1 Nr.1 WEG gegenüber dem Miteigentümer und dem Mieter eines Objektes, das in der Teilungserklärung als „Laden“ ausgewiesen ist. Bei einer typisierenden Betrachtungsweise ist mit einer solchen Nutzung eine höhere Geräuschemission und dadurch eine stärkere Beeinträchtigung der anderen Wohnungseigentümer verbunden als dies mit der Nutzung als „Laden“ der Fall wäre. (Leitsatz der Redaktion)
Ein Verbot eines privaten Arbeitgebers jegliche religiöse Symbole am Arbeitsplatz zu verbieten, stellt zwar eine mittelbare Ungleichbehandlung aufgrund der Religion dar, kann aber gerechtfertigt sein, sofern der Arbeitgeber eine im ganzen Unternehmen und für jegliche Symbole geltende konsequent und systematisch durchgesetzte Neutralitätspolitik verfolgt, die einem berechtigten Bedürfnis des Arbeitgebers entspringt und ohne eine solche Neutralitätspolitik der Arbeitgeber nachteilige Konsequenzen zu befürchten hätte. Dieses berechtigte Bedürfnis hat der Arbeitgeber nachzuweisen. Nationale Vorschriften können als günstigere Vorschriften i.S.d. Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG im Rahmen der Angemessenheitsprüfung der Neutralitätspolitik berücksichtigt werden. (Leitsatz der ...
Ein Verwaltungsakt, mit dem sich die Behörde ggü. einer Religionsgemeinschaft (hier: DITIB Hessen) verpflichtet einen bekenntnisorientierten Islamunterricht einzurichten, kann nicht einseitig von der Behörde so „ausgesetzt“ werden, dass es einem faktischen Widerruf gleichkommt. Im Vergleich zu einem Widerruf nach den Regeln der VwVfG fehlen der Religionsgemeinschaft bei einer solchen „Aussetzung“ die Rechte und Schutzmechanismen, die ihm im Rahmen eines Widerrufsverfahrens zustehen würden. (Leitsatz der Redaktion)
Die durch § 23 Abs. 4 Satz 1 StVO einem Kraftfahrzeugführer verbotene Verhüllung des Gesichts, stellt eine Muslimin, die aus religiöser Überzeugung einen Gesichtsschleier trägt, nicht vor einer grundsätzlich unzumutbaren Wahl zwischen der Teilnahme am Straßenverkehr und dem unbedingten Befolgen des religiösen Gebots. Wegen dem in zeitlicher und örtlicher Hinsicht geringen Eingriffs genießt die Religionsfreiheit in diesem Fall nicht grundsätzlichen Vorrang gegenüber dem mit dieser Norm verfolgten Zweck der Sicherheit des Straßenverkehrs. (Leitsatz der Redaktion)
Für die Annahme der Unzuverlässigkeit eines Moslems i.S.d. § 34a Abs. 1a Satz 7, Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 GewO für das Bewachungsgewerbe ist es nicht ausreichend, dass dieser eine salafistische – i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVerfSchG also verfassungsfeindlich – orientierte Moschee besucht. Vielmehr ist es notwendig, dass die verfassungsfeindlichen Bestrebungen bspw. durch relevante Tathandlungen durch den Moslem selbst verfolgt oder unterstützt werden oder in den letzten 5 Jahren verfolgt oder unterstützt wurden. (Leitsatz der Redaktion)
Die mit einem deutschen Staatsangehörigen im Ausland rechtsgültig verehelichte Partnerin, die als Zweitehefrau die Einbürgerung begehrt, selbst aber nur einmal verehelicht ist, ordnet sich gem. § 10 I S. 1 Nr.1 StAG nicht in die deutschen Lebensverhältnisse ein, die eine Mehrehe ausschließt, weshalb ihr die Einbürgerung zu versagen ist. (Leitsatz der Redaktion)
Mit der Krankenbehandlung und -pflege wirkt auch eine muslimische Krankenpflegerin am karitativen Ziel des in evangelischer Trägerschaft stehenden Krankenhauses mit. Damit ist zeitgleich die Mitwirkung der Klägerin am missionarischen Auftrag der Kirche verbunden. Mit dem Tragen eines Kopftuches drückt sie für Dritte die Bekenntnis zu einem anderen Glauben aus und verhält sich damit, entgegen ihrer arbeitsvertraglichen Vereinbarung, dem kirchlichen Sendungsauftrag gegenüber nicht mehr neutral. Ein Beharren auf das Tragen eines Kopftuches in einem solchen Fall, trotz mehrfacher Abmahnung, rechtfertigt eine außerordentliche Kündigung. (Leitsatz der Redaktion)
Die Hausarbeit eines Kommissaranwärters, in der er undifferenziert und pauschalisierend über Muslime und den Islam spricht, ihnen jegliche Toleranz gegenüber Andersgläubigen abspricht und den Untergang Europas wahrsagt, sofern die Religionsfreiheit nicht eingeschränkt werde, begründet berechtigte Zweifel an seiner charakterlichen Eignung für den Polizeivollzugsdienst. In Anbetracht einer solchen Hausarbeit ist nicht davon auszugehen, dass er bei der Ausübung seiner Dienstpflichten Angehörigen des Islams vorurteilsfrei gegenübertreten werde. (Leitsatz der Redaktion)
Die Beschwerdeführerin (DITIB) begehrte vor dem VG Wiesbaden und dem VGH eine Entscheidung in der Hinsicht, dass der Eindruck bei den muslimischen Eltern und Schülern verhindert wird, es bestehe in bekenntnismäßiger Hinsicht kein Unterschied zwischen dem staatlich veranlassten „Islamunterricht“ und dem zuvor in Kooperation mit ihm erteilten islamischen Religionsunterricht. Die Entscheidungen, die das Begehren so auslegten, dass der vorläufige Rechtsschutz als unzulässig abgelehnt wurde, verstoßen gegen das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz gem. Art. 19 Abs. 4 GG. (Leitsatz der Redaktion)
Das Verhüllungsverbot während des Führens eines KFZ gem. § 23 Abs. 4 Satz 1 StVO stellt keinen unmittelbaren Eingriff in die Religionsausübungsfreiheit des Art. 4 GG dar. Für eine Niqab-Trägerin, die ihr Niqab aufgrund eines für sie verpflichtenden religiösen Gebots trägt, stellt die Vorschrift einen mittelbaren Eingriff dar, da sie vor die Wahl gestellt wird ihr Niqab abzulegen oder auf das Führen eines KFZ zu verzichten. Der Schutzbereich des Art. 4 GG gewährt jedoch keinen direkten Anspruch auf eine Ausnahmegenhmigung, sondern nur einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung nach § 46 Abs. 2 Satz 1 StVO. (Leitsatz der Redaktion)
Eine Regelung, die im Rahmen einer Schlachtung von Tieren eine Betäubung vorschreibt, die umkehrbar und nicht geeignet ist, den Tod des Tieres herbeizuführen, stellt ein angemessenes Gleichgewicht zwischen Tierschutz und der Freiheit der jüdischen und muslimischen Gläubigen ihre Religion auszuüben dar und erweist sich aus diesem Grund als verhältnismäßig. (Leitsatz der Redaktion)
Das Tragen eines Kopftuches stellt ein Bekenntnis der religiösen Überzeugung dar und verstößt gegen die Neutralitätspflicht für ehrenamtliche Richter gem. Art. 11 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 15 Satz 3 Halbs. 2 BayRiStAG. (Leitsatz der Redaktion)
Die Anwendung iranischen Rechts, das einen doppelten Erbanteil für Söhne im Vergleich zur Tochter des Erblassers vorsieht, verstößt gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 2 Satz 1 GG und somit auch gegen den deutschen ordre public. Solange nicht positiv festzustellen ist, dass eine solche Erbverteilung auch dem Testierwillen des Erblassers entspricht, bleibt eine solche ausländische Vorschrift unangewendet. (Leitsatz der Redaktion)
Im Freistaat Bayern wurde die Rechtsgrundlage für ein Kopftuchverbot für Rechtsreferendarinnen erst mit Art. 11 BayRiStAG i.V.m. Art. 57 AGGVG vom März 2018 geschaffen. Ein vor Erlass dieser Rechtsgrundlage ausgesprochenes Kopftuchverbot genügt nicht den Anforderungen der BVerfG-Entscheidung vom 14. Januar 2020. (Leitsatz der Redaktion)
Maßgeblich für die Einordnung eines durch den Staat angebotenen Islamunterrichts als Religionsunterricht i.S.d. Art. 7 Abs. 3 GG oder aber als religionskundlichen, nicht-bekenntnisorientierten Unterricht ist der während diesem Unterricht vermittelte Inhalt. (Leitsatz der Redaktion)
Ein wichtiger Grund i.S.d. § 7 Abs. 3 BAföG für die Weiterzahlung von BAföG nach einem Studienwechsel liegt nicht darin, dass aufgrund der Entscheidung des BVerfG zum Kopftuch i.R.d. Rechtsreferendariats der muslimische Antragssteller es für ihn unzumutbar hält, das Jurastudium zu beenden, da das Tragen einer „Takke“ für ihn aus religiösen Gründen verbindlich sei und er dadurch das Rechtsreferendariat nicht werde vornehmen können, ohne seine Religion hierfür opfern zu müssen. „Takke“ und das Kopftuch der muslimischen Frau sind in dieser Hinsicht nicht vergleichbar. (Leitsatz der Redaktion)
Eine Ausnahmegenehmigung, die es einer islamischen Gemeinde gestattet jeweils Freitags zwischen 12:00 und 14:00 Uhr für maximal 15 Minuten den Gebetsruf über Tongeräte auszurufen ist rechtmäßig, sofern die maßgeblichen Immissionsrichtwerte eingehalten werden. Ob die Lärmeinwirkung zumutbar ist richtet sich hierbei nach einem objektivierten Maßstab eines verständigen Durchschnittsmenschen und nicht nach einem besonders empfindlichen Nachbarn. Auch die spezifische Geräuschecharakteristik des Gebetsrufes und der religiöse Inhalt führen im Lichte des Art. 4 GG zu keiner anderen Beurteilung im Einzelfall. (Leitsatz der Redaktion)
§ 2 Berliner NeutrG enthält zwar eine berufliche Anforderung i.S.v. § 8 Abs. 1 AGG, muss aber verfassungskonform dahingehend ausgelegt werden, dass für den Verbot eines als verpflichtet erachteten religiösen Symbols eine bloß abstrakte Gefahr für den Schulfrieden und für die staatliche Neutralität nicht ausreicht, sondern eine hinreichend konkrete Gefahr für die genannten Rechtsgüter vorhanden sein muss. (Leitsatz der Redaktion)
Die Verneinung der Einbürgerungsvoraussetzungen eines Einbürgerungsbewerbers, der den Handschlag gegenüber einer Sachbearbeiterin aus zumindest auch religiösen Gründen verweigert, stellt keinen Eingriff in das Recht des Einbürgerungsbewerbers dar, seinen Glauben entsprechend seinem religiösen Selbstverständnis gem. Art. 4 Abs. 1 und 2 GG, Art. 9 EMRK auszuüben. Diese Grundrechte sind nicht dazu bestimmt, die Grenzen, die die allgemeine Werteordnung des Grundgesetzes aufstellt zu überschreiten oder einen sonst nicht bestehenden Anspruch auf Einbürgerung zu gewähren. (Leitsatz der Redaktion, vgl. Rn. 82)
Das Verbot von gemeinschaftlichen Gottesdiensten (hier: muslimisches Freitagsgebet) aufgrund der Corona-Krise muss in Anbetracht des erheblichen Eingriffs in Art. 4 Abs. 2 GG eine einzelfallbezogene Ausnahmeregelung vorsehen und darf nicht – auch in Anbetracht der Bekämpfung epidemiologischer Gefahren – pauschal erfolgen. (Leitsatz der Redaktion)
Das Tragen von Warnwesten mit der Aufschrift „Sharia-Police“ verstößt gegen das Uniformverbot gem. § 3 Abs. 1 VersammlG, da es dazu geeignet ist den Eindruck ggü. der Zielgruppe junger Muslime zu erwecken, die Kommunikation i.S. eines freien Meinungsaustausches sei abgebrochen und die Ansicht der Uniformtragenden werde notfalls gewaltsam durchgesetzt werden. (Leitsatz der Redaktion)
Für eine allgemeine Leistungsklage bzgl. einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 S. 1 AGG aufgrund der Benachteiligung im Bewerbungsverfahren wegen des Tragens eines Kopftuches ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung entscheidend. Dabei ist gem. § 31 BVerfGG eine aktuelle Entscheidung des BVerfG bzgl. Lehrerinnen mit Kopftuch so zu berücksichtigen, dass eine Norm wie § 51 Abs. 3 S. 1 niedersächsisches Schulgesetz verfassungskonform dahingehend auszulegen ist, dass für ein Kopftuchverbot eine hinreichend konkrete Gefahr für Grundrechte Dritter und Rechtsgüter von Verfassungsrang bestehen muss. (Leitsatz der Redaktion)
Das Erfordernis eines Lichtbildes auf der elektronischen Gesundheitskarte der gesetzlichen Krankenkassen dient dem Allgemeininteresse an der Sicherung der finanziellen Stabilität der gesetzlichen Krankenversicherungen und stellt insoweit eine gerechtfertigte verfassungsimmanente Schranke des Art. 4 GG dar, sofern sich eine versicherte Person aus religiösen Gründen nicht in der Lage sieht sich ablichten zu lassen. (Leitsatz der Redaktion)
Sofern ein Brautgabeversprechen nicht ausnahmsweise güterrechtlich, unterhaltsrechtlich oder sonst einem deutschen Rechtsinstitut zugeordnet werden kann, ist sie als familienrechtlicher Vertrag sui generis einzuordnen, der wegen seiner Ehebezogenheit grundsätzliche Ähnlichkeiten zum Rechtsinstitut der unbenannten Zuwendung aufweist. Auf diese ist das Beurkundungserfordernis des § 518 Abs. 1 BGB entsprechend anzuwenden, sodass ein noch nicht vollzogenes Brautgabeversprechen, das nicht notariell beurkundet ist, gem. § 125 Satz 1 BGB formnichtig ist. (Leitsatz der Redaktion)
Eine Ehe, die nach ausländischem Recht durch die Vertretung beider Eheparteien formwirksam zustande gekommen ist, genießt auch in Deutschland den Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG. (Leitsatz der Redaktion)
Aussagen, die im Rahmen eines Interviews über eine islamische Moscheegemeinde getätigt werden, sind zu unterlassen, sofern sie nicht lediglich eine Meinungsäußerung darstellen, sondern einen Tatsachenkern beinhalten, der nicht der Wahrheit entspricht. (Leitsatz der Redaktion)
Eine Anordnung an eine muslimische Schülerin, ihr aus religiösen Gründen getragenes Niqab im Unterricht auszuziehen, bedarf aufgrund des Eingriffs in ihre Religionsfreiheit aus Art. 4 GG einer gesetzlichen Grundlage. Allein der pauschale Hinweis, eine Kommunikation sei mit einer vollverschleierten Person nicht möglich, reicht hierfür nicht aus. (Leitsatz der Redaktion)
Eine Religionsgemeinschaft die 1990 von der damaligen DDR staatlich anerkannt wurde, kann keine altkorporierte Religionsgemeinschaft öffentlichen Rechts i.S.d. Art. 137 Abs. 5 S. 1 WRV sein, da die DDR die Rechtsform der Körperschaft öffentlichen Rechts zu der damaligen Zeit nicht kannte. (Leitsatz der Redaktion)
Senatsmehrheit: Bei der Wahrnehmung richterlicher Aufgaben, dem staatsanwaltschaftlichen Sitzungsdienst und bei anderen justizähnlichen Funktionen einer Rechtsreferendarin könne das Tragen eines Kopftuches aus Sicht eines objektiven Betrachters als Beeinträchtigung der weltanschaulich-religiösen Neutralität dem Staat zugerechnet werden. Weiterhin könne hierdurch gleichzeitig auch die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege in Form des Vertrauens der Gesellschaft in die Justiz beeinträchtigt sein. Das religiöse Bekenntnis alleine spräche zwar nicht gegen die sachgerechte Amtswahrnehmung der Rechtsreferendarin - auch sie könne sich auf ihre Religionsfreiheit berufen -, jedoch könne die erkennbare Distanzierung der Rechtsreferendarin von individuellen religiösen, weltanschaulichen un...
Eine über mehrere Monate andauernde konstante Beleidigung eines türkischstämmigen muslimischen Arbeitskollegen in rassistischer, den Nationalsozialismus verherrlichender und diskriminierender Weise, die nach Form und Inhalt eine erhebliche Ehrverletzung darstellt, rechtfertigt eine außerordentliche Kündigung i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB. (Leitsatz der Redaktion)
Der mit der Ablehnung verbundene Hinweis einer Steuerberatungsgesellschaft gegenüber einer muslimischen Bewerberin mit Kopftuch, sie möge für zukünftige Bewerbungen auf ihr „Kopfschmuck“ verzichten, um Zweifel an der Ernsthaftigkeit ihrer Bewerbung zu vermeiden, kann entgegen der Behauptung der Steuerberatungsgesellschaft nicht als „väterlicher“ bzw. „freundschaftlicher“ Rat gewertet werden. Vielmehr wird durch die in Anführungszeichen gesetzte ironische Bezeichnung als „Kopfschmuck“ die Muslimin aufgrund ihrer Religionsausübung zusätzlich verspottet. Durch diese unmittelbare Benachteiligung aufgrund der Religion i.S.v. § 7 AGG macht sich die Steuerberatungsgesellschaft Schadensersatzpflichtig gem. § 15 Abs. 2 AGG. (Leitsatz der Redaktion)
Zwar ist das Rechtsinstitut der Morgengabe dem deutschen Recht fremd, weshalb diese auch keine Formbedürftigkeit für dieselbige vorschreibt, jedoch ist sie als regelmäßig nacheheliche vermögensrechtliche Vereinbarung vor Rechtskraft der Scheidung mit den Rechtsinstituten des nachehelichen Unterhaltes, des Versorgungsaugleiches und dem Zugewinnausgleich vergleichbar. Diese verlangen aber für ihre Wirksamkeit stets eine notarielle Beurkundung (vgl. § 1585 c S. 2 BGB, § 7 Abs. 1 VersAusglG, §§ 1378 Abs. 3 S. 2, 1408 Abs. 1, 1410 BGB). Auch wenn man das Morgengabeversprechen als schuldrechtliches Schenkungsversprechen einordnet, so wäre auch hier eine notarielle Beurkundung notwendig (vgl. § 518 Abs.1 S.1 BGB). (Leitsatz der Redaktion)
Für die Beurteilung ob die Bezeichnung als „Kafir“ eine Beleidigung i.S.d. § 185 StGB darstellt muss sich das entscheidende Gericht mit jeder Deutungsmöglichkeit der einzelnen Äußerung beschäftigen und rechtsfehlerfrei feststellen, dass keine Deutungsmöglichkeit vorliegt, die gerade nicht zu einer Bestrafung führen würde. (Leitsatz der Redaktion)
Die Behauptung eines Soldaten er gäbe nicht nur Frauen, sondern auch anderen Menschen aus hygienischen Gründen nicht die Hand, ist, angesichts seiner konsequenten Hinwendung zum Islam, als Schutzbehauptung anzusehen. Durch seine Weigerung Frauen die Hand zu geben macht er deutlich nicht für die freiheitlich demokratische Grundordnung eintreten zu können, wie es § 8 Soldatengesetz von Soldaten fordert, da die Weigerung der grundgesetzlich verbürgten Gleichstellung von Mann und Frau gem. Art. 3 Abs. 2 Satz 1 GG widerspricht. (Leitsatz der Redaktion)
Die Auflage gegenüber einer Versammlung, die wöchentlich stattfinden soll, den als Kundgebungsmittel genutzten „Müezzinruf“ zur Erregung von Aufmerksamkeit innerhalb einer Stunde nur für jeweils 5 Minuten zu nutzen, ist, in Anbetracht der vergangenen und dauernden Beeinträchtigung der Versammlung ggü. Rechtsgütern Dritter in der unmittelbaren Umgebung der Versammlung, verhältnismäßig. (Leitsatz der Redaktion)
Eine Ausnahmeregelung, die die sarglose Bestattung in Tüchern gewährleistet, ist, auch wenn sie ausweislich der Gesetzesbegründung zur Wahrung der Religionsfreiheit der Muslime verabschiedet wurde, deren Glauben eine Bestattung im Sarg verbietet, auch auf andere Personen anwendbar, sofern sie substantiiert und glaubhaft vortragen auch ihr Glaube schreibe Ihnen eine sarglose Bestattung vor. (Leitsatz der Redaktion)
Der vom Land Hessen eingeführte Islamunterricht ist laut Kerncurriculum kein bekenntnisorientierter i.S.d. Art. 7 Abs. 3 GG, sondern ein mit dem Fach Ethik vergleichbares Fach, in dessen Mittelpunkt zwar der Islam steht, jedoch ausdrücklich nicht eine bekenntnisgebundene Darstellung des Islam erfolgen soll. Außerdem ist der Besuch des Islamunterricht nicht verpflichtend. Das Fach verletzt damit nicht die Glaubensfreiheit i.S.d. Art. 4 GG und auch nicht die Freiheit von Religionsgemeinschaften, i.S.d. Art. 7 Abs. 3 GG, bekenntnisorientierten Islamunterricht einzuführen. Dieses Recht bleibt ihnen ausdrücklich, sofern sie sich als Kooperationspartner für den Staat al geeignet darstellen. (Leitsatz der Redaktion)
Eine Schule kann dem Wunsch einer muslimischen Schülerin aufgrund ihrer Religion, vor und nach dem Schwimmunterricht nicht nackt duschen zu müssen, nicht den Art. 7 GG entgegenhalten, denn das Duschen vor und nach dem Schwimmunterricht ist weder Teil des Unterrichts noch kommt ihm eine „integrative“ Funktion zu. Auch kann diesem Verlangen nicht die Badeordnung des Hallenbades entgegengehalten werden, weshalb die Religionsfreiheit der Schülerin aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG vorrangig und ihr der Wunsch zu gestatten ist. (Leitsatz der Redaktion)
Ein Burkiniverbot in einer Badeordnung, die den Zweck verfolgt eventuelle ansteckende Krankheiten oder Hautausschläge leicht erkennen zu können, verstößt dann gegen die grundgesetzliche Gleichbehandlung gem. Art. 3 Abs. 1 GG, wenn gleichzeitig das Tragen von Neoprenanzügen erlaubt wird. (Leitsatz der Redaktion)
Ein Kindergarten in muslimischer Trägerschaft muss gewährleisten, dass die Kinder des Kindergartens nicht isoliert von der Gesellschaft aufwachsen und durch den Kontakt mit anderen Kindergärten und Kindern anderer Religionszugehörigkeit in die Gesellschaft integriert werden, um das Kindeswohl nicht zu gefährden. Auch muss der Träger gewährleisten, dass die Kinder der freiheitlich demokratischen Grundordnung entsprechend erzogen werden. Hieran fehlt es vor allem dann, wenn der Träger in seinen Vereinsräumen, die unmittelbar an die Räume des Kindergartens angrenzen, einem salafistischen Prediger ein Plenum bietet. (Leitsatz der Redaktion)
Da das deutsche Eherecht das Institut der Braut- bzw. Morgengabe nicht kennt, kann eine in Deutschland vereinbarte Morgengabe im Rahmen einer religiösen Eheschließung nur auf kulturelles und religiöses Brauchtum zurückgeführt werden. Aus diesem Grund kann der staatliche Durchsetzungszwang für eine solche Vereinbarung nicht in Anspruch genommen werden, es sei denn die schenkweise versprochene Brautgabe ist i.S.d. § 518 I BGB notariell beurkundet. (Leitsatz der Redaktion)
Die islamische Kafala begründet kein Abstammungsverhältnis wie die Adoption, weshalb nicht von einer Verwandtschaft in gerade absteigender Linie i.S.d. Art. 2 Nr. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/38 die Rede sein kann. Jedoch fällt ein solches Kind als Familienangehöriger unter die Regelung des Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2004/38, weshalb ihm die Einreise zum und der Aufenthalt beim aufenthaltsberechtigten Unionsbürger entsprechend innerstaatlichen Regelungen zu erleichtern ist. (Leitsatz der Redaktion)
Für die Versagung der Zuverlässigkeit eines Wachpersonalbewerbers genügen tatsächliche Anhaltspunkte, die die Annahme rechtfertigen, dass er Bestrebungen i.S.d. § 3 Abs. 1 BVerfGG verfolgt oder unterstützt. Der Salafismus stellt eine solche Bestrebung dar. (Leitsatz der Redaktion)
Das allgemeine Verbot für Richterinnen und Richter bei Ausübung ihres Amtes keine sichtbaren religiösen Symbole zu tragen, die an ihrer Neutralität im Verfahren Zweifel erwecken könnten, ist in Anbetracht der negativen Religionsfreiheit der Verfahrensteilnehmer und des staatlichen Neutralitätsgebotes ein gerechtfertigter Eingriff in die Religionsfreiheit der hiervon betroffenen Richter. (Leitsatz der Redaktion)
Die rituelle Schlachtung von Tieren ohne vorherige Betäubung aufgrund der Religion ist zwar als Ausnahme innerhalb der EU erlaubt, jedoch entspricht sie nicht den höchsten Standards des Tierschutzniveaus, welche Art. 14 Abs. 1 Buchst. b Ziff. viii der Verordnung Nr. 834/2007 verlangen. Aus diesem Grunde kann das „EU-Bio-Logo“ nicht auf Fleischwaren angebracht werden, welche von betäubungslos in ritueller Weise geschlachteten Tieren stammen. (Leitsatz der Redaktion)