Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde und des Antrags auf einstweilige Anordnung wegen fehlender Erschöpfung des Rechtswegs
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer den Rechtsweg nicht erschöpft hat, indem er alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten im fachgerichtlichen Verfahren ergreift, um die behauptete Grundrechtsverletzung zu verhindern oder zu beseitigen. Dies schließt die hinreichende Nutzung des zulässigen Rechtsbehelfs der Beschwerde gegen die ablehnende Entscheidung im fachgerichtlichen Verfahren ein.
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| Tenor Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. |
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| Gründe I. |
| 1 | Der Beschwerdeführer, ein eingetragener Verein, wendet sich gegen die Erwähnung der „BDS-Kampagne“ („Boykott, Desinvestitionen und Sanktionen für Palästina“) im Verfassungsschutzbericht 2018 sowie die Versagung seines hiergegen gerichteten Antrags auf Gewährung vorläufigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes. |
| 2 | 1. Seinen Antrag, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig aufzugeben, die Verbreitung des Verfassungsschutzberichts 2018 zu unterlassen, wenn nicht zuvor alle Passagen über die von ihm unterstützte BDS-Kampagne entfernt oder unleserlich gemacht worden sind, lehnte das Verwaltungsgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 13. November 2020 ab. Der Beschwerdeführer sei aus im Einzelnen dargelegten Gründen nicht antragsbefugt analog § 42 Abs. 2 VwGO. Außerdem begehre er eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache. |
| 3 | 2. Die dagegen eingelegte Beschwerde wies das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 22. Juli 2021 zurück. Soweit das Verwaltungsgericht davon ausgegangen sei, dass der Beschwerdeführer nicht analog § 42 Abs. 2 VwGO antragsbefugt sei, rechtfertige das Beschwerdevorbringen schon deshalb keine abweichende Beurteilung, weil es den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht genüge. Unabhängig davon habe er auch nicht dargetan, dass die weitere – selbstständig tragende – Annahme des Verwaltungsgerichts, er begehre zudem eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache, unzutreffend sei. |
| 4 | 3. Durch den Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen 2018 und die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts sieht sich der Beschwerdeführer in seinen in der Landesverfassung enthaltenen Rechten verletzt. II. |
| 5 | 1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist. |
| 6 | b) Soweit er sich gegen den seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts wendet, hat er ebenfalls den Rechtsweg nicht im Sinne des § 54 Satz 1 VerfGHG erschöpft, weil er von dem zulässigen Rechtsbehelf der Beschwerde nicht hinreichend Gebrauch gemacht hat. |
| 7 | aa) Das in § 54 Satz 1 VerfGHG enthaltene Gebot der Rechtswegerschöpfung vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde ist eine Ausprägung des verfassungsprozessualen Grundsatzes der Subsidiarität, wonach der Beschwerdeführer alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen hat, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen. Der Beschwerdeführer muss bereits im Ausgangsverfahren alle prozessualen Möglichkeiten ausschöpfen, um es gar nicht erst zu dem Verfassungsverstoß kommen zu lassen oder um die geschehene Grundrechtsverletzung zu beseitigen. Die Individualverfassungsbeschwerde soll im Hinblick auf den umfassenden Rechtsschutz durch die Fachgerichtsbarkeit nicht einen wahlweisen Rechtsbehelf gewähren, sondern nur dann zulässig sein, wenn sie trotz Erschöpfung der regelmäßigen verfahrensrechtlichen Möglichkeiten zur Verhinderung einer Grundrechtsverletzung erforderlich wird. Die Voraussetzung des vorherigen Ausschöpfens aller prozessualer Möglichkeiten ist in der Regel nicht erfüllt, wenn der mit der Verfassungsbeschwerde behauptete Mangel im Instanzenzug des fachgerichtlichen Verfahrens deshalb nicht nachgeprüft werden konnte, weil er nicht oder nicht in ordnungsgemäßer Form gerügt worden ist. Bleibt ein an sich gegebenes Rechtsmittel mangels Nutzung der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten erfolglos, ist eine Verfassungsbeschwerde regelmäßig unzulässig (vgl. zum Ganzen VerfGH NRW, Beschluss vom 27. April 2021 – VerfGH 115/20.VB-1, juris, Rn. 26, m. w. N.). |
| 8 | Hieraus folgt unter anderem die Obliegenheit des Beschwerdeführers, dem Fachgericht fristgerecht und unter Einhaltung der sich aus dem Prozessrecht ergebenden Darlegungsanforderungen alle Umstände vorzubringen, die möglicherweise zum Erfolg seines Rechtsbehelfs und damit zur Behebung bzw. Verhinderung der gerügten Grundrechtsverletzung bereits im fachgerichtlichen Verfahren führen könnten (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 20. Dezember 2019 – VerfGH 45/19.VB-1, NWVBl. 2020, 160 = juris, Rn. 13 ff., vom 15. Dezember 2020 – VerfGH 180/20.VB-2, juris, Rn. 12, und vom 27. April 2021 – VerfGH 43/21.VB-1, juris, Rn. 9). |
| 9 | bb) Ausgehend davon hat der Beschwerdeführer die ihm mit der Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht zur Verfügung stehende Abhilfemöglichkeit nicht im Sinne des § 54 Satz 1 VerfGHG hinreichend genutzt. In Bezug auf die selbstständig tragende Erwägung des Verwaltungsgerichts, der Beschwerdeführer sei nicht antragsbefugt, hat sich das Oberverwaltungsgericht wegen unzureichender Darlegung der Beschwerdegründe und damit wegen eines Verstoßes gegen die formale Anforderung des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO an einer eigenen Sachprüfung gehindert gesehen. |
| 10 | Dass das Oberverwaltungsgericht damit etwa bei Anwendung des Prozessrechts überspannte und verfassungsrechtlich nicht hinnehmbare Anforderungen gestellt habe (vgl. dazu VerfGH NRW, Beschlüsse vom 26. Januar 2021 – VerfGH 97/20.VB-3, juris, Rn. 14, und vom 16. März 2021 – VerfGH 17/21.VB-2, juris, Rn. 13), zeigt die Verfassungsbeschwerde ebenfalls nicht auf. Allenfalls könnte der Begründung der Verfassungsbeschwerde der Vorhalt zu entnehmen sein, das Oberverwaltungsgericht habe maßgebliches Beschwerdevorbringen nicht zur Kenntnis genommen und sei deshalb zur Annahme eines Verstoßes gegen das Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO gelangt. Gegen eine solchermaßen behauptete Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG hätte der Beschwerdeführer aber gemäß § 54 Satz 1 VerfGHG Anhörungsrüge (vgl. § 152a Abs. 1 VwGO) einlegen müssen. |
| 11 | c) Soweit sich die Verfassungsbeschwerde auch gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts richtet, hat der Beschwerdeführer aus den vorstehend genannten Gründen die Möglichkeit der Verletzung eines seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte nicht dargelegt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG), jedenfalls aber entgegen § 54 Satz 1 VerfGHG nicht den Rechtsweg erschöpft. |
| 12 | 2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der auf eine vorläufige Regelung bis zur Entscheidung in der Hauptsache gerichtet ist, erledigt sich mit dem Beschluss über die Verfassungsbeschwerde. |

