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Stellungnahmen

Neben den Entscheidungen C-188/15 (Bognaoui) und C-497/17 (OABA) ist die vorliegende die Dritte des Gerichtshofes, in dem es den Empfehlungen der Generalanwälte/innen, die stets eine stärkere Gewichtung der Religionsfreiheit vorsahen, nicht folgt. Die Entscheidung eröffnet die Möglichkeit für die Mitgliedsstaaten der EU entgegen Artikel 4 Abs. 4 der EU-Schlachtverordnung das betäubungslose Schlachten nach religiöse Riten gänzlich zu verbieten, obgleich der gesetzgeberische Wille, der insbesondere im 18. Erwägungsgrund der EU-Schlachtverordnung deutlich wird, darauf ausgerichtet war, die Möglichkeit während religiöser Riten Wirbeltiere betäubungslos zu schlachten aufrecht zu erhalten.
Im Ergebnis geht nicht nur die Auslegung der EU-Öko-Verordnung durch den EuGH fehl, sondern sowohl der Generalanwalt als auch der EuGH haben zudem die Verletzung der Religionsfreiheit von Muslimen verkannt. Der EU-Gesetzgeber sollte die EU-Öko-Verordnung deshalb dahingehen konkretisieren, dass das rituelle Schlachten ohne Betäubung im Rahmen des Art. 4 Abs. 4 EU-Schlachtverordnung den Vorgaben der EU-Öko-Verordnung genügt.
Erneut ist die Kopftuchdebatte entfacht. Diesmal betrifft sie die „Kleinen“. Ausgangspunkt war das geplante „Kinderschutzgesetz“ in Österreich. Offensichtlich von den Nachbarn inspiriert, fühlt sich der Integrationsminister Nordrhein-Westfalens dazu berufen, ein Kopftuchverbot für Schülerinnen unter 14 Jahren auf den Weg zu bringen. Im Folgenden wird dargelegt, dass das geplante Kopftuchverbot verfassungswidrig wäre.
Nach dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin, wonach eine muslimische Lehrerin aufgrund der Ablehnung ihrer Bewerbung wegen des Kopftuchs einen Entschädigungsanspruch hat, erhielten alle öffentlichen Schulen in Berlin von der zuständigen Senatsverwaltung ein 3-Seitiges Rundschreiben. Darin weist die Senatsverwaltung darauf hin, dass das Berliner Neutralitätsgesetz entsprechend seinem Wortlaut anzuwenden und das Tragen von religiösen Symbolen pauschal zu verbieten ist, ohne dabei die Rechtsauffassung des Bundesverfassungsgerichtes hinreichend zu berücksichtigen.
Vor dem Amtsgericht Luckenwalde wurde kürzlich die Scheidungssache eines muslimischen Ehepaares verhandelt. Der zuständige Familienrichter ordnete im Rahmen des Verfahrens, wie in der Regel auch üblich, das persönliche Erscheinen der Eheleute an. Atypisch war jedoch die mit der Ladungsverfügung der Ehefrau verbundene Anordnung, mit folgendem Wortlaut:"Es wird darauf hingewiesen und zugleich um Beachtung gebeten aus gegebenem Anlass, dass religiös motivierte Bekundungen wie Kopftuch usw. im Gerichtssaal während der Verhandlung nicht erlaubt werden. (...)"
Das Bundesverfassungsgericht hat erstmals über einen Fall vorläufig entschieden, der wohl auch die nächsten Jahre die Instanzengerichte beschäftigen wird. Es geht um das Kopftuch von Rechtsreferendarinnen und die Frage, inwieweit dieses die staatliche Neutralität gefährdet.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat erneut über das Kopftuch im Arbeitsleben entschieden. Diesmal ging es um die Frage, ob ein muslimisches Kopftuch an staatlichen Kindertagesstätten von Erziehungspersonal getragen werden darf. Im Ergebnis ist die Entscheidung zu begrüßen, jedoch enthält sie auch problematische Stellen, die die Reichweite der Religionsfreiheit nach Art. Art. 4 I, II des Grundgesetzes (GG) auf bedenkliche Weise beschränken.
Das Berliner Neutralitätsgesetz stellt, neben Gesetzen in Baden-Württemberg und Hessen, eines der strengsten Gesetze in Bezug auf die staatliche Ausgestaltung religiöser Freiheiten in der Schule dar. Obwohl das Gesetz mit der Kopftuch-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus 2015 nicht vereinbar ist, soll das Gesetz nicht novelliert werden.
Am 4. September 2015 erließ das Hessische Kultusministerium eine VERWALTUNGSVORSCHRIFT, die „Hinweise“ zu den Auswirkungen auf die Rechtslage in Hessen enthalten. Neben einigen weniger problematischen Kommentaren des Hessischen Kultusministerium zur Kopftuch-Entscheidung gibt es auch einen verfassungsrechtlich sehr problematischen Teil.

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