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Rechtsurteile

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Kommissaranwärter wegen islamfeindlicher Hausarbeit charakterlich ungeeignet

Die Hausarbeit eines Kommissaranwärters, in der er undifferenziert und pauschalisierend über Muslime und den Islam spricht, ihnen jegliche Toleranz gegenüber Andersgläubigen abspricht und den Untergang Europas wahrsagt, sofern die Religionsfreiheit nicht eingeschränkt werde, begründet berechtigte Zweifel an seiner charakterlichen Eignung für den Polizeivollzugsdienst. In Anbetracht einer solchen Hausarbeit ist nicht davon auszugehen, dass er bei der Ausübung seiner Dienstpflichten Angehörigen des Islams vorurteilsfrei gegenübertreten werde. (Leitsatz der Redaktion)


Leitsatz:

Erfolglose Beschwerde eines Kommissaranwärters, dessen Eilantrag auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf gerichtet ist.

 

Beschluss:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. […]

 

Gründe:

 

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die mit der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen sind, veranlassen den Senat nicht zu einer Änderung des angegriffenen Beschlusses, mit dem das Verwaltungsgericht es abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung der vom Antragsteller gegen die Entlassungsverfügung des Antragsgegners vom 2. September 2020 erhobenen Klage 1 K 3519/20 wiederherzustellen.

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Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung falle zu Lasten des Antragstellers aus. Die auf § 23 Abs. 4 BeamtStG gestützte Entlassungsverfügung erweise sich nach summarischer Prüfung als rechtmäßig. Es sei ein Ausnahmefall gegeben, der die Entlassung des Antragstellers aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf vor Abschluss des Vorbereitungsdienstes rechtfertige. In Anbetracht der Ausführungen des Antragstellers in seiner Hausarbeit mit dem Titel „Das Toleranz-Paradoxon - Haben wir nichts gelernt?“ unterliege die Einschätzung des Antragsgegners, es seien Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers für den Polizeivollzugsdienst gegeben, keinen rechtlichen Bedenken. Auch die weiterhin vorzunehmende Vollzugsfolgenabwägung führe nicht zu einem Überwiegen des Suspensivinteresses des Antragstellers gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Entlassungsverfügung.

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Die (Ergebnis-)Richtigkeit dieser näher begründeten Erwägungen stellt die Beschwerde nicht durchgreifend in Frage.

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Rechtsgrundlage der angefochtenen Entlassungsverfügung ist § 23 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG. Danach können Beamte auf Widerruf jederzeit entlassen werden. Insoweit ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung allein erforderlich, dass für die Entlassung ein sachlicher Grund gegeben ist. Dabei genügen bereits berechtigte Zweifel an der charakterlichen Eignung des Beamten für sein Amt und seine Laufbahn, insbesondere an seiner Verfassungstreue. Die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf ist aus diesem Grund nicht von dem Nachweis eines konkreten Dienstvergehens abhängig, z. B. auch nicht vom Nachweis einer schuldhaften Verletzung der Pflicht zur Verfassungstreue. […]

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Die Einschätzung des Antragsgegners, es seien Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers für den Polizeivollzugsdienst gegeben, unterliegt unter Berücksichtigung des dem Dienstherrn zukommenden Beurteilungsspielraums, […]

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keinen rechtlichen Bedenken. Auch das Beschwerdevorbringen gibt nichts dafür her, dass der Antragsgegner von einem unrichtigen oder unvollständig festgestellten Sachverhalt ausgegangen ist, den Begriff der Eignung unter Berücksichtigung der für den Polizeivollzugsdienst erforderlichen charakterlichen Eigenschaften eines Beamten verkannt oder aber allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat.

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Der Einwand des Antragstellers, allein die von ihm angefertigte Hausarbeit rechtfertige nicht die Annahme seiner charakterlichen Ungeeignetheit, verfängt nicht. Er lässt schon unberücksichtigt, dass bereits berechtigte Zweifel des Dienstherrn an der charakterlichen Eignung eines Kommissaranwärters für den Polizeivollzugsdienst einen sachlichen Grund für dessen Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf darstellen. Dass die Ausführungen in seiner Hausarbeit für sich genommen geeignet sind, solche Zweifel auszulösen, stellt die Beschwerde nicht durchgreifend in Frage.

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Ohne Erfolg versucht sie, die Bedeutung der Hausarbeit herunterzuspielen, indem sie vorträgt, es handele sich lediglich um eine „einmalige Handlung“. Sie stellt nicht in Rechnung, dass sich die Abfassung einer Hausarbeit über einen längeren Zeitraum erstreckt, in dem eine intensive Auseinandersetzung mit einer wissenschaftlichen Fragestellung unter Heranziehung und Auswertung der einschlägigen Literatur erfolgen soll. Zutreffend hat vor diesem Hintergrund der Antragsgegner in der angefochtenen Entlassungsverfügung angemerkt, es stehe keine einmalige Augenblickstat in Rede, so dass von Spontanität, Kopflosigkeit oder Unüberlegtheit nicht gesprochen werden könne.

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Nicht nachvollziehbar ist der Einwand der Beschwerde, der Antragsteller habe nicht schlicht eine Meinung geäußert, sondern (nur) im Rahmen der Hausarbeit argumentiert. Gerade in Anbetracht der Art und Weise seiner Argumentation sind die Zweifel an seiner charakterlichen Eignung berechtigt. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht auf eine Gesamtschau seiner Formulierungen und Schlussfolgerungen abgestellt und weiter erläutert, nach dem Grundduktus seiner Arbeit sehe der Antragsteller Muslime undifferenziert als eine Bevölkerungsgruppe von Intoleranten. Es hat weiter auf die Ausführungen des Antragstellers verwiesen, „der Islam“ sei nicht bereit, Andersdenkende zu akzeptieren […]. Im Islam gebe es keine Glaubensfreiheit […]. Die im Islam vorherrschende Denkweise sei in keiner Weise mit der Demokratie vereinbar […]. Der Islam lehne die Demokratie in jeglicher Hinsicht ab […]. Ausgehend von seinen Ausführungen, dass die Verfolgung Andersgläubiger zunehme, je mehr Muslime in einem Land vertreten seien, ziehe der Antragsteller die Schlussfolgerung, dass „unter dem Deckmantel der Religionsfreiheit“ Europa möglicherweise künftig ebenso vor dem Untergang stehe wie seinerzeit das römische Weltreich, nachdem sich dort immer mehr fremde Völker niedergelassen hätten […]. Hierbei lasse der Antragsteller jede Differenzierung zwischen Muslimen und Islamisten vermissen. Vielmehr stelle er die Angehörigen des Islams als Rechtsbrecher und Kriminelle dar […], die die Gesetze ihrer Religion für wichtiger erachteten als die staatlichen Vorschriften […]. Diese unzweideutig zum Ausdruck gekommene Haltung gegenüber dem Islam und den Muslimen werde nicht dadurch grundlegend „abgemildert“, dass er auf Seite 7 seiner Hausarbeit ausführe, zur Vermeidung einer Generalisierung müsse gesagt werden, dass selbstverständlich nicht alle Muslime ihren Glauben derart streng auslebten und intolerante Verhaltensweisen aufzeigten. Letztlich ziehe er nämlich die - undifferenzierte - Schlussfolgerung, dass der Islam per se eine Religion der Intoleranten sei, die zum Untergang Europas führe, wenn man die Religionsfreiheit nicht einschränke […]. Angesichts dieser in der Arbeit zum Ausdruck gekommenen Gedankenwelt des Antragstellers sei es schwer vorstellbar, dass dieser bei seinen Einsätzen als Polizeivollzugsbeamter Angehörigen des Islams vorurteilsfrei gegenübertrete.

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Dieser Einschätzung steht nicht entgegen, dass, so die Beschwerde, den Antragsteller eine tiefe Freundschaft mit dem Kommissaranwärter J. E., der muslimischen Glaubens ist, verbindet und er sich mit ihm während der Ausbildung in T1. I. -T. ein Zimmer geteilt hat. Allein dies zerstreut die Zweifel daran nicht hinreichend, dass er fremden Menschen muslimischen Glaubens ohne Vorurteile begegnet und sich für die Wahrung ihrer Rechte jederzeit in gebotener Weise einsetzen wird.

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Das Verwaltungsgericht hat weiter ausgeführt, der Antragsteller könne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, ihm habe bei der Anfertigung der Hausarbeit die Erfahrung hinsichtlich der sachgerechten Anwendung wissenschaftlicher Methodik gefehlt. Es bedürfe keiner vertieften Kenntnisse im wissenschaftlichen Arbeiten, um als 24-jähriger Polizeivollzugsbeamter mit Fachhochschulreife den Unterschied zwischen Muslimen einerseits und gewaltbereiten Islamisten andererseits zu erfassen. Den Grundduktus und die Kernaussagen seiner Hausarbeit seien nicht auf unsachgemäßes wissenschaftliches Arbeiten zurückzuführen. Es handele sich nicht um eine zusammenhanglose Aneinanderreihung von Zitaten, deren Aussagegehalt der Antragsteller nicht erfasst hätte. Vielmehr zögen sich die beschriebenen Kerngedanken wie ein roter Faden durch die Arbeit. In der ihr eigenen Gedankenwelt lasse die Arbeit durchaus eine gewisse logische Struktur erkennen. Das lasse zwangsläufig darauf schließen, dass mit der Arbeit eine bestimmte Aussage bzw. bestimmte Aussagen zum Ausdruck gebracht werden sollten. Es greife daher zu kurz, diese Vorgehensweise mit fehlender Erfahrung bei der Anfertigung wissenschaftlicher Arbeiten zu erklären. Im Übrigen habe der Antragsgegner in seinem Schriftsatz vom 2. Oktober 2020 nachvollziehbar dargelegt, dass dem Antragsteller in seinem Ausbildungsabschnitt bereits hinreichend Anleitungen zum Anfertigen wissenschaftlicher Arbeiten zur Verfügung gestellt worden seien. Dass dem Antragsteller gleichwohl lediglich die Umsetzung misslungen sei, wie er nunmehr vortrage, sei nach dem Vorstehenden nicht anzunehmen.

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Auch diesen überzeugenden Ausführungen setzt die Beschwerde nichts Durchgreifendes entgegen. Die Zweifel des Antragsgegners an der persönlichen Eignung des Antragstellers für den Polizeivollzugsdienst gründen ersichtlich eben nicht nur auf einem „Mangel in der wissenschaftlichen Arbeitsweise“. […]

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Ohne Erfolg verweist der Antragsteller auf den im Disziplinarverfahren ergangenen Beschluss der 1. Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Münster […], mit dem diese einen Durchsuchungsantrag des Antragsgegners abgelehnt hat. Entscheidend kam es in diesem Verfahren auf die Frage an, ob der Antragsteller dringend verdächtig ist, gegen die politische Treuepflicht aus § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG verstoßen zu haben. Dies hat das Verwaltungsgericht Münster verneint. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat der Disziplinarsenat des beschließenden Gerichts […] zurückgewiesen. Fehl geht die Annahme des Antragstellers, den Ausführungen der genannten Disziplinarkammer bzw. des Disziplinarsenats sei zugleich zu entnehmen, dass auch kein sachlicher Grund für seine Entlassung gegeben sei. Die Entlassung des Antragstellers aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf setzt nicht den Nachweis einer schuldhaften Verletzung der politischen Treuepflicht oder eines anderen konkreten Dienstvergehens voraus. Auch ein dahingehender dringender Tatverdacht ist nicht erforderlich. Es genügen - wie dargestellt - vielmehr berechtigte Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers für den Polizeivollzugsdienst. Der Umstand, dass sich aus der Personalakte des Antragstellers keine Anhaltspunkte für eine verfassungsfeindliche Haltung bzw. eine rechtsextreme Gesinnung des Antragstellers ergeben haben und der Antragsgegner trotz weiterer Recherchen auch keine dahingehenden Erkenntnisse erlangt hat, zwingen nicht zu dem Schluss, dass er seine auf den Ausführungen in der in Rede stehenden Hausarbeit gründenden Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers als ausgeräumt hätte ansehen müssen.

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