
Wirksamkeit einer im Ausland nach islamischen Recht geschlossenen Ehe
Eine im Ausland (Irak) geschlossene islamische Ehe, die nach dem Heimatrecht wirksam ist, ist nach deutschem Recht wirksam und kann einen Anspruch auf Familienflüchtlingsschutz begründen, auch wenn sie nicht staatlich registriert wurde. Eine islamische Scheidung seitens des Mannes ("talaq") erfüllt nicht die Anforderungen einer Scheidung nach deutschem Recht und sorgt damit nicht für die Auflösung der Ehe und dem Verlust des Anspruchs auf Familienflüchtlingsschutz. (Leitsatz der Redaktion)
Leitsatz Eine im Irak nach islamischem Recht geschlossene Ehe (Ehevertrag mit zwei Zeugen) ist wirksam, auch wenn sie nicht staatlich registriert wurde; diese Ehe vermittelt einen Anspruch auf Familienflüchtlingsschutz. (Rn. 17 ff.) Verstößt der Ehemann seine Ehefrau in Deutschland in Scheidungsabsicht ("talaq"), ohne das Familiengericht einzuschalten, ist diese Scheidung im Inland nichtig und beseitigt den Anspruch auf Familienflüchtlingsschutz nicht. (Rn. 30 f.) |
|
Tenor Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 22. Juni 2017 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Tatbestand |
|
Der 1982 geborene Kläger ist irakischer Staatsangehöriger arabischer Volks- und muslimisch-schiitischer Religionszugehörigkeit; er begehrt internationalen Schutz. |
1 |
Nach eigenen Angaben stammt der Kläger aus Kerbela, […] und ist am 26. Oktober 2015 […] nach Deutschland eingereist. Am 12. November 2015 stellte er einen Asylantrag. In seiner Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 2. September 2016 gab er an, er habe im Jahr 2002 nach islamischem Recht eine ältere geschiedene Frau geheiratet. Da die Familien verfeindet gewesen seien, seien sie von verschiedenen Verwandten verfolgt worden; dabei sei ihm ein Teil eines Fingers abgeschnitten worden; seine Frau sei bei einem Angriff verletzt worden und habe eine Fehlgeburt erlitten. Sie seien 2004 nach Syrien geflohen, wo sie sich bis 2010 aufgehalten hätten. Nach der Entdeckung durch Familienangehörige seien sie in den Irak zurückgekehrt und hätten sich fünf Jahre lang bei einem Geschäftsmann versteckt. Nach dessen Tod seien sie aus dem Irak geflohen. |
2 |
Der 1959 geborenen […] (nach islamischem Recht mit dem Kläger verheirateten) Ehefrau erkannte das Bundesamt mit Bescheid vom 28. April 2017 die Flüchtlingseigenschaft zu. |
3 |
Mit Bescheid vom 22. Juni 2017 lehnte es das Bundesamt ab, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, lehnte den Antrag auf Asylanerkennung ab, erkannte den subsidiären Schutzstatus nicht zu und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorlägen. Es forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik innerhalb von 30 Tagen nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen und drohte ihm die Abschiebung in den Irak oder einen anderen aufnahmebereiten Staat an; es befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot mit Blick auf die in Deutschland lebende Ehefrau auf 20 Monate ab dem Tag der Abschiebung. In dem Bescheid heißt es, es sei nicht glaubhaft, dass der Kläger aufgrund der Angriffe der Familie, die zudem nicht die nötige Intensität erreicht hätten, ausgereist sei; vielmehr sei fluchtauslösend der Verlust der Unterkunft gewesen. Familienflüchtlingsschutz könne der Kläger nicht beanspruchen, weil die Ehe im Irak nur nach islamischem Recht geschlossen worden sei. |
4 |
Mit der am 6. Juli 2017 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung trägt er unter anderem vor, er und seine Ehefrau hätten den Irak aus Angst vor der Blutrache der Familie der Ehefrau verlassen. Inzwischen hätten sich die Eheleute getrennt, nachdem die Ehefrau von ihren Kindern in Deutschland unter Druck gesetzt worden sei. Der Kläger leide unter verschiedenen Erkrankungen […] und nehme zahlreiche Medikamente ein; dies mache es ihm - zumal nach jahrzehntelanger Flucht - unmöglich, seine Existenz im Irak zu sichern. |
5 |
Der Kläger beantragt, |
6 |
die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 22. Juni 2017 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, |
7 |
hilfsweise, die Beklagte zur Feststellung zu verpflichten, dass er subsidiär Schutzberechtigter ist, |
8 |
weiter hilfsweise, die Beklagte zu der Feststellung zu verpflichten, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz hinsichtlich des Irak vorliegen. |
9 |
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, |
10 |
die Klage abzuweisen. |
11 |
In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht den Kläger informatorisch befragt; […] |
12 |
Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid vom 22. Juni 2017 ist - soweit angegriffen - rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als Ehegatte eines anerkannten Flüchtlings auf der Grundlage von § 26 AsylG. |
13 |
Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 AsylG wird der Ehegatte eines Asylberechtigten auf Antrag als Asylberechtigter anerkannt, wenn die Anerkennung des Asylberechtigten unanfechtbar ist, die Ehe oder Lebensgemeinschaft mit dem Asylberechtigten schon in dem Staat bestanden hat, in dem der Asylberechtigte politisch verfolgt wird, der Ehegatte vor der Anerkennung des Ausländers als Asylberechtigter eingereist ist oder er den Asylantrag unverzüglich nach der Einreise gestellt hat und die Anerkennung des Asylberechtigten nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist. Auf Familienangehörige von international Schutzberechtigten ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden; an die Stelle der Asylberechtigung tritt die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutz (§ 26 Abs. 5 Satz 1 und 2 AsylG). |
14 |
Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen vor: Der Ehefrau des Klägers ist mit Bescheid vom 28. April 2017 unanfechtbar die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden; die Ehe hat schon (seit 2002) im Herkunftsland Irak bestanden; der Kläger ist vor der Anerkennung seiner Ehefrau (nämlich gleichzeitig mit ihr) nach Deutschland eingereist und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft der Ehefrau ist nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen. Die Ausschlussgründe nach § 26 Abs. 4 und Abs. 6 AsylG liegen erkennbar nicht vor. |
15 |
Die im Irak nach islamischem Recht geschlossene Ehe ist wirksam und geeignet, dem Kläger den Familienflüchtlingsschutz zu vermitteln (1.). Die Ehe bestand im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung weiter, auch wenn der Kläger sich inzwischen von seiner Ehefrau getrennt und sie verstoßen hat (2.). |
16 |
1. Eine Ehe im Sinne von § 26 Abs. 1 AsylG ist die mit Eheschließungswillen eingegangene, staatlich anerkannte Lebensgemeinschaft […]. Für die Beurteilung der Gültigkeit der Ehe ist grundsätzlich das Recht des Herkunftslandes maßgebend (vgl. Art. 12 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge - GK). Die Frage, wann eine im Ausland geschlossene Ehe anerkannt wird, ist anhand der allgemeinen Vorschriften des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) zu beantworten. Eine im Ausland erfolgte Eheschließung ist nach der am Ort der Eheschließung vorgegebenen Form einschließlich der zwingenden Eheschließungsvoraussetzungen, wie sie am Ort der Eheschließung gelten (Art. 11 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 EGBGB) bzw. nach dem Heimatrecht der Eheschließenden (Art. 11 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, 13 Abs. 1 EGBGB) zu überprüfen. […] |
17 |
Maßgeblich sind danach die eherechtlichen Bestimmungen im irakischen Personalstatutsgesetz […] (PSG) […]. |
18 |
Nach Art. 4 PSG wird die Ehe durch ein - ausdrücklich oder in üblicher Form abgegebenes - Angebot einer der Parteien und die Annahme durch die andere Partei oder deren Vertreter geschlossen. Die Ehe darf nach Art. 6 Abs. 1 PSG nicht geschlossen werden, wenn eine der nachstehend aufgeführten Voraussetzungen für die Eheschließung oder ihre Wirksamkeit fehlt: Das Angebot und die Annahme erfolgen in derselben Zusammenkunft; jede Partei hörte die Worte der anderen und versteht, dass dadurch eine Eheschließung bezweckt wird,; die Annahme stimmt mit dem Angebot überein; die Eheschließung wird durch zwei nach dem Gesetz geschäftsfähige Zeugen bezeugt; die Eheschließung ist nicht an eine unbestimmbare Bedingung oder ein noch nicht eingetretenes Ereignis gebunden. Nach Art. 10 PSG ist die Eheschließung unter bestimmten formalen Voraussetzungen in das bei dem zuständigen Gericht geführte Eheregister einzutragen. |
19 |
Voraussetzung für das Zustandekommen einer wirksamen Ehe nach irakischem Recht ist (nur) der Ehevertrag der Eheleute in Anwesenheit von zwei Zeugen. Die Registrierung der Ehe ist hingegen keine Wirksamkeitsvoraussetzung, sondern wirkt nur deklaratorisch […]. |
20 |
Nach diesen Maßstäben hat der Kläger im Jahr 2002 im Irak wirksam die Ehe geschlossen. Beide Eheleute haben ihren Eheschließungswillen bei einem „Scheich“ bekundet. Dieser hat die Eheschließung (und die Anwesenheit von zwei Zeugen) in einer Urkunde festgehalten, die von ihm, den Eheleuten und den Zeugen unterschrieben worden ist. |
21 |
An der Echtheit dieser von der Ehefrau bereits in ihrer Anhörung vorgelegten Urkunde hat das Bundesamt im Verwaltungsverfahren keine Zweifel geäußert. […]; sie enthält den vom Kläger angegebenen Inhalt. |
22 |
Das Gericht hat auch keinen Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der Eheurkunde. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung den Ablauf des Ehezeremoniells im Einzelnen geschildert. Die Angaben wirkten authentisch, insbesondere nicht vorbereitet und auswendig gelernt. Vielmehr hat der Kläger zunächst nur den Dialog des Scheichs mit seiner Ehefrau wiedergegeben und erst auf Nachfrage von seinem Beitrag berichtet. Auch hat er nach der Übersetzung der Eheurkunde in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass nicht nur (wie von ihm zunächst berichtet) zwei, sondern sogar drei Zeugen anwesend waren, von denen nur zwei die Eheschließung formell auf der Urkunde bezeugt hätten; das habe er nach der langen Zeit vergessen. |
23 |
Zudem hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage auch von einem rechtlich relevanten Detail der Eheschließung berichtet, nämlich davon, dass der Scheich die „Ebenbürtigkeit“ der Ehegatten geprüft habe. Der Kläger hat dazu erklärt, der Scheich habe ihn gefragt, ob er ein Problem damit habe, dass seine Frau älter sei als er, und ob er sich das gut überlegt habe; der Scheich habe gesagt, dass er das später bereuen könne. Der Kläger habe daraufhin gesagt, dass er kein Problem damit habe; danach hätten sie die Ehe geschlossen. |
24 |
In der Dogmatik des islamischen Rechts wird mit der ungeschriebenen Voraussetzung der „Ebenbürtigkeit“ die Parität der Ehepartner hinsichtlich ihrer Abstammung, ihrer Religiosität, ihres Rufs, ihrer sozialen und beruflichen Stellung, ihres Wohlstands und Einkommens bezeichnet; ebenbürtig sind Ehegatten nach irakischem Gewohnheitsrecht, wenn sie eine ähnliche gesellschaftliche Stellung genießen; ebenso ist der Altersunterschied der Ehegatten ein Beurteilungsfaktor; durch die Prüfung der Ebenbürtigkeit der Ehepartner sollen künftige Konflikte vermieden werden und die Ehe von Anfang an auf einen guten Weg gebracht werden; sind die Ehegatten nicht ebenbürtig, ist die Ehe aufhebbar […]. |
25 |
Ferner waren die Angaben der Eheleute während des Asylverfahrens zu ihrer Eheschließung konsistent und widerspruchsfrei. Zwar haben sich beide in ihrer „Niederschrift zu einem Asylantrag“ vom 12. November 2015 als „ledig“ bezeichnet; in dem am gleichen Tag erstellten „Fragebogen“ haben sie jedoch angegeben, sie seien religiös verheiratet. Die Ehefrau hat in ihrer Anhörung beim Bundesamt am 27. Oktober 2016 (ebenso wie der Kläger in seiner Anhörung) von der islamischen Hochzeit bei einem Scheich im Jahr 2002 berichtet, welche Auslöser für die Verfolgung durch die Familien gewesen sei. |
26 |
Zusätzlich gestützt wird der Vortrag des Klägers durch die Bescheinigungen des UNHCR […]. Auf diesen in Damaskus für den Kläger ausgestellten Zertifikaten […] ist die Ehefrau mit Namen […], auf einem Zertifikat zusätzlich deren Sohn als „Stiefsohn“ des Klägers aufgeführt. |
27 |
Schließlich unterstreicht auch die Tatsache, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, er habe seine Ehefrau verstoßen und betrachte sich deshalb als geschieden […], seine Glaubwürdigkeit. Ohne spezielle Rechtskenntnisse musste der Kläger befürchten, dass dadurch seine Rechtsposition im Asylverfahren verschlechtert wird. Dass er trotzdem davon berichtet hat, lässt erkennen, dass seine Äußerungen nicht taktisch motiviert sind. |
28 |
2. Die Ehe besteht zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung weiterhin. Sie ist insbesondere nicht rechtswirksam geschieden. |
29 |
Zwar hat sich der Kläger nach eigenen Angaben in Deutschland im Jahr 2018 von seiner Ehefrau getrennt und die Scheidung vollzogen, indem er dreimal die Scheidungsformel („Du bist verstoßen“) ausgesprochen hat. Diese Ehescheidung durch Verstoßung („talaq“) ist jedoch nicht anzuerkennen, weil sie nicht den Anforderungen des deutschen Rechts genügt. |
30 |
Nach Art. 17 Abs. 3 EGBGB kann eine Ehe im Inland nur durch ein Gericht geschieden werden. Die Scheidung wird in Deutschland auch dann durch gerichtliches Gestaltungsurteil vollzogen, wenn das Scheidungsstatut des ausländischen Staates eine Scheidung durch Rechtsgeschäft oder durch Verstoßung kennt. Sieht das ausländische Scheidungsstatut eine Scheidung durch Verstoßungserklärung vor, so muss dieser Akt im Inland entweder vor dem zuständigen deutschen Gericht vorgenommen oder dem Gericht zumindest nachgewiesen werden. Die im Inland unter Verstoß gegen Art. 17 Abs. 3 EGBGB vollzogene Privatscheidung ist nichtig und löst die Ehe daher mit Wirkung für das Inland nicht auf, auch wenn sie nach Heimatrecht anerkannt wird […]. |
31 |
Der Kläger hat die Verstoßung nach eigenen Angaben nur gegenüber seiner Ehefrau ausgesprochen; das Familiengericht war nicht eingeschaltet. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger insoweit die Unwahrheit sagt, gibt es nicht. Der Kläger ging in der mündlichen Verhandlung erkennbar davon aus, dass er geschieden sei; von der in Art. 17 Abs. 3 EGBGB getroffenen Regelung hatte er offenkundig keine Kenntnis. |
32 |
Die Ehe gilt daher jedenfalls mit Wirkung für das Inland nicht als aufgelöst und ist deshalb (weiterhin) geeignet, dem Kläger Familienflüchtlingsschutz im Sinne von § 26 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 5 Satz 1 AsylG zu vermitteln. |
33 |
Es kann bei dieser Sachlage dahinstehen, ob die Scheidung nach irakischem Recht durch die Verstoßung aufgelöst ist. Dafür spricht Art. 37 PSG […]: Nach Abs. 1 dieser Vorschrift hat der Ehemann das Recht, dreimal die Scheidung gegenüber seiner Frau auszusprechen; eine durch drei einzelne Aussprüche getrennte Frau ist dadurch unwiderruflich von ihrem Ehemann geschieden (Abs. 3). Zwar enthält Art. 39 PSG auch bei der Scheidung die Verpflichtung, das Gericht einzuschalten. Nach der Systematik des Gesetzes und einem Vergleich mit den Regelungen zur Eheschließung dürfte indes vieles dafür sprechen, dass auch diese Formvorschriften mit Blick auf die Wirksamkeit der Ehescheidung nicht konstitutiv, sondern nur deklaratorisch wirken. |
34 |
Nachdem die Klage hinsichtlich des verbliebenen Hauptantrags Erfolg hat, bedarf es einer Entscheidung über die Hilfsanträge (auf Zuerkennung subsidiären Schutzes und die Feststellung von Abschiebungsverboten) nicht. Die Abschiebungsandrohung und die Befristungsentscheidung sind rechtswidrig - erstere aufgrund des Anspruchs auf Flüchtlingszuerkennung (vgl. § 34 Abs. 1 Nr. 2 AsylG) letztere aufgrund der fehlenden Ausreiseverpflichtung (vgl. § 11 AufenthG). [...] |
35 |