
Keine Aussetzung des bekenntnisorientierten islamischen Religionsunterrichtes
Ein Verwaltungsakt, mit dem sich die Behörde ggü. einer Religionsgemeinschaft (hier: DITIB Hessen) verpflichtet einen bekenntnisorientierten Islamunterricht einzurichten, kann nicht einseitig von der Behörde so „ausgesetzt“ werden, dass es einem faktischen Widerruf gleichkommt. Im Vergleich zu einem Widerruf nach den Regeln der VwVfG fehlen der Religionsgemeinschaft bei einer solchen „Aussetzung“ die Rechte und Schutzmechanismen, die ihm im Rahmen eines Widerrufsverfahrens zustehen würden. (Leitsatz der Redaktion)
Urteil nimmt Bezug auf:
Leitsätze: 1. Ein Verwaltungsakt, mit dem sich die Behörde verpflichtet, staatlichen bekenntnisorientierten islamischen Religionsunterricht in Kooperation mit einer Religionsgemeinschaft einzurichten, und der das „Ob“, nicht aber die Art und Weise der Umsetzung, also das „Wie“ des Unterrichtes regelt, vermittelt einen Anspruch darauf, dass dieser Unterricht fortlaufend erteilt wird. 2. Der Umfang des Unterrichtes sowie das Ausmaß und Tempo des Ausbaus liegen im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde, die das Lehrfach an den einzelnen Schulen einzurichten hat. 3. Das faktische vollständige Aussetzen des Unterrichtes, sodass dieser an keiner einzigen Hessischen Schule mehr stattfindet, ist kein Minus, sondern ein Aliud zum Widerruf nach § 49 HVwVfG. Es führt auf tatsächlicher Ebene zu einem Zustand, der dem eines bestandskräftigen Widerrufs entspricht, verwehrt dem Kläger aber die Rechte und Schutzmechanismen, die in einem rechtsstaatlichen Widerrufsverfahren gegeben wären. 4. Eine Rechtsgrundlage für das vollständige Aussetzen der Vollziehung eines begünstigenden Verwaltungsaktes lässt sich weder aus dem vorliegenden Bescheid, der keine Aussetzung, sondern nur den Widerruf vorsieht, noch aus § 80 Abs. 4 VwGO oder den „allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsverfahrens“ ableiten.
Urteil: |
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Der Beklagte wird verurteilt, nach Maßgabe des Anerkennungsbescheides vom 17.12.2012 in Kooperation mit dem Kläger an staatlichen Schulen in Hessen islamischen Religionsunterricht zu erteilen. […]
Sachverhalt: |
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Der Kläger ist der Hessische Landesverband der Türkisch Islamischen Union der Anstalt für Religion e.V. („DITIB“, für den Kläger im Folgenden: „DITIB Hessen“). Er wendet sich gegen die Aussetzung des islamischen Religionsunterrichts durch den Beklagten, der zuvor bis einschließlich zum Schuljahr 2019/20 in Zusammenarbeit mit dem Kläger an 51 Grundschulen und 12 weiterführenden Schulen in Hessen stattgefunden hatte. Der Kläger möchte erreichen, dass wieder wie bisher islamischer Religionsunterricht in Kooperation mit ihm selbst erfolgt. |
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Auf der Basis eines Bescheides des Hessischen Kultusministeriums vom 17.12.2012 wurde in Hessen mit Wirkung ab dem Schuljahr 2013/2014 ein bekenntnisorientierter islamischer Religionsunterricht in Kooperation mit dem Kläger als ordentliches Lehrfach eingerichtet. Dem Bescheid vorangegangen waren Sachverständigengutachten durch Dr. A. und Dr. B. (islamwissenschaftlich) und durch Prof. C. (staatskirchenrechtlich), die im Wesentlichen empfahlen, das Kooperationsverhältnis zwischen Kläger und Beklagtem zu begründen. Der Bescheid vom 17.12.2012 enthält die Einschätzung, dass der Kläger aus damaliger Sicht den Anforderungen an eine Religionsgemeinschaft genüge. Weiter enthält der Bescheid den ausdrücklichen Hinweis, dass die Einrichtung und Fortführung des bekenntnisorientierten Religionsunterrichts unter Mitwirkung des Klägers eine kontinuierliche Erfüllung dieser Anforderungen voraussetze. Eine Gemeinschaft, die durch einen anderen Staat so beeinflusst werde, dass ihre Grundsätze nicht Ausdruck ihrer religiösen Selbstbestimmung seien, könne nicht Kooperationspartner des Landes Hessen sein. Es bestehe daher die Erwartung, dass die hinsichtlich der Mitwirkung an einem staatlichen bekenntnisorientierten Religionsunterricht vorgesehene Unabhängigkeit des Klägers von der türkischen Religionsbehörde Diyanet auch tatsächlich praktiziert werde. Eine dauerhafte Einhaltung der Voraussetzungen sowie die ordnungsgemäße Erteilung des Religionsunterrichts sicherzustellen sei Aufgabe der staatlichen Schulaufsicht. Das Instrumentarium der Schulaufsicht schließe unter anderem auch die Ausübung dienst- und disziplinarrechtlicher Befugnisse gegenüber den Lehrkräften sowie im äußersten Fall den Widerruf der vorliegenden Entscheidung über die Einrichtung des bekenntnisorientierten Religionsunterrichts ein. |
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Seit dem Schuljahr 2019/20 wird von dem Beklagten im Rahmen eines Schulversuches an ausgewählten Hessischen Schulen sogenannter „Islamunterricht“ angeboten. Dabei handelt es sich um ein rein staatliches und bekenntnisfreies Bildungsangebot, welches ohne Kooperation mit einer Religionsgemeinschaft erfolgt. |
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Am 28.4.2020 gab das Hessische Kultusministerium per Pressemitteilung bekannt, dass die Vollziehung des Bescheides von 2012 zur Einrichtung eines bekenntnisorientierten islamischen Religionsunterrichts in Kooperation mit DITIB Hessen zum Ende des laufenden Schuljahres „ausgesetzt“ werde. Das Ministerium stütze sich bei seiner Einschätzung auf mehrere Gutachten, unter anderem auf ein verfassungsrechtliches Gutachten von Prof. D. Ab dem Schuljahr 2020/2021 werde der fragliche Religionsunterricht in Kooperation mit dem Kläger bis auf Weiteres nicht mehr erteilt. Eine diesbezügliche Kooperation mit dem Kläger finde nicht mehr statt. Diese Entscheidung sei getroffen worden, weil Zweifel an der Erfüllung der notwendigen Kriterien durch den Kläger bestünden. Es sei aus „heutiger“ Sicht auch nicht zu erwarten, dass die Defizite in absehbarer Zeit beseitigt werden könnten. Dies betreffe insbesondere die Frage der hinreichenden Unabhängigkeit DITIB Hessens vom türkischen Staat. Der Gesprächsfaden mit DITIB Hessen bleibe grundsätzlich erhalten, künftige Gespräche würden aber, anders als bisher, außerhalb eines aktiven Kooperationsverhältnisse stattfinden. Die „Aussetzung“ halte die Chance offen, dass der Kläger eine hinreichende Unabhängigkeit vom türkischen Staat in Zukunft gewährleiste und die Zusammenarbeit wieder aufgenommen werden könne. |
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Darüber hinaus teilte das Hessische Kultusministerium in der Pressemitteilung mit, dass der laufende Schulversuch zum Islamunterricht weiter ausgebaut werden solle. |
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Am 2.7.2020 suchte der Kläger bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden um einstweiligen Rechtsschutz nach (Az. 6 L 753/20.WI). Er trug im Wesentlichen vor, dass es für die Aussetzung des bestandskräftigen Bescheides vom 17.12.2012 bereits an einer gesetzlichen Grundlage fehle. Außerhalb der gesetzlich normierten Möglichkeiten der §§ 48, 49 und 51 VwVfG könne eine Behörde die Rechtswirkungen des bestandskräftigen Verwaltungsaktes nicht beseitigen. Auf den Umstand, dass die Voraussetzungen für einen Widerruf oder eine Rücknahme des Bescheides nicht vorlägen, komme es daher nicht einmal an. Im Übrigen überlasse Art. 7 Abs. 3 Satz 2 GG die Bestimmung der Inhalte des Religionsunterrichts den Religionsgemeinschaften. Es sei dem Staat nicht gestattet, Islamunterricht ohne Beteiligung einer Religionsgemeinschaft einzurichten. |
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Der Antrag des Klägers auf einstweilige Erteilung von islamischem Religionsunterricht in Kooperation mit dem Kläger wie bisher und auf Untersagung der Erteilung des staatlichen (bekenntnislosen) Islamunterrichtes wurde mit Beschluss vom 13.7.2020 als unzulässig abgelehnt. Die Beschwerde hiergegen wurde von dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 22.10.2020 zurückgewiesen. Die Beschlüsse des VG Wiesbaden und des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs wurden durch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19.1.2021 aufgehoben und die Sache wurde an das Verwaltungsgericht Wiesbaden zurückverwiesen, wo sie nunmehr unter dem Aktenzeichen 6 L 753/20.WI geführt wird. Über den Antrag auf Eilrechtsschutz ist zum Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht erneut entschieden. |
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Mit Schriftsatz vom 4.11.2020, eingegangen beim Verwaltungsgericht Wiesbaden am selben Tag, hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung bezieht er sich im Wesentlichen auf den Vortrag im Eilverfahren. Er ist der Ansicht, dass ihn die Aussetzung der Kooperation in seinen Rechten aus Art. 7 Abs. 3 GG verletze. Darüber hinaus lässt er vortragen, dass der Gutachter Prof. E. in seinem Gutachten vom 26.10.2020 festgestellt habe, dass der Hessische Kultusminister nicht behaupte, dass sich bislang ein Einfluss aus dem Ausland feststellen lasse, der auf eine eingeschränkte Selbstbestimmung der DITIB Hessen schließen lasse. Es werde vielmehr geltend gemacht, dass sich DITIB Hessen das Gebaren und die Versäumnisse der türkischen Religionsbehörde Diyanet und des DITIB Bundesverbandes zurechnen lassen müsse. Durch verschiedene weitere islamwissenschaftliche, turkologische und verfassungsrechtliche Gutachten sei bis zum 5.12.2017 festgestellt worden, dass kein tatsächlicher Einfluss des türkischen Staates bestehe, gleichwohl aber Vorbehalte hinsichtlich der Unabhängigkeit des Klägers von der „Diyanet“ bestünden. |
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Der Kläger ist der Ansicht, dass eine Zusammenarbeit im Bereich der Religionslehre mit Diyanet unerlässlich sei, da kein Geld für die Ausbildung von eigenen Imamen vorhanden sei. Imame der Diyanet würden nicht in Schulen entsandt, würden aber im Rahmen von Moscheeführungen in den Unterricht einbezogen und stünden den Religionslehrkräften bei religiösen Fragen im Rahmen der allgemeinen Seelsorge unterstützend zur Seite. In Fragen des Unterrichts seien die „Kommission für den islamischen Religionsunterricht“ und das „Referat für Religionspädagogik und theologische Studien“ des Klägers Ansprechpartner der Lehrkräfte. |
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Im Übrigen sei der Kläger eine Religionsgemeinschaft i. S. d. Art. 7 Abs. 3 GG. Diesbezüglich beruft sich der Kläger im Wesentlichen auf das Gutachten von Prof. E. vom 26.10.2020, in dem dieser zu dem Ergebnis kommt, dass der Kläger die Voraussetzungen hierfür erfüllt. Insbesondere könnten Verhaltensweisen oder strukturelle Probleme außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Klägers diesem nicht rechtlich zugeordnet werden und daraus auch nicht der Schluss gezogen werden, der Kläger erfülle nicht die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 3 S. 2 GG. |
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Der Kläger beantragt der Beklagte wird verurteilt, nach Maßgabe des Anerkennungsbescheides vom 17.12.2012 in Kooperation mit dem Kläger an staatlichen Schulen in Hessen islamischen Religionsunterricht zu erteilen. |
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Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. |
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Er ist der Ansicht, dass die Aussetzung des weiteren Vollzugs des Bescheides vom 17.12.2012 rechtmäßig sei. Aufgrund der Gutachten von Prof. F., Dr. G. und Prof. D. seien Zweifel an der fortdauernden verfassungsrechtlichen Eignung des Klägers als Kooperationspartner im Religionsunterricht verblieben. Die Frage, ob der Kläger die gemachten Vorgaben zur Behebung dieses Zustandes zur Zufriedenheit des Beklagten erfüllen würde und ob das Kooperationsverhältnis fortgesetzt werden könne oder durch Widerruf des Einrichtungsbescheides zu beenden sein würde, habe nicht kurzfristig beantwortet werden können. Die durch den Kläger vorgenommenen Satzungsänderungen im Hinblick auf die erforderliche Staatsunabhängigkeit seien noch nicht in das Vereinsregister eingetragen und daher bislang nicht wirksam geworden. Insgesamt hätten die drei Gutachter im Jahr 2019 festgestellt, dass die hinreichende Unabhängigkeit des Klägers vom türkischen Staat nicht hergestellt sei. Die Befürchtungen aus 2017 hätten sich bewahrheitet, die Religionsbehörde „Diyanet“ habe sich dem türkischen Staat und der Regierungspartei angenähert. Dass sich dies dem Einflussbereich des Klägers entziehe, ändere an der Sachlage nichts. |
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Diese Sachlage stelle nach Ansicht des Beklagten einen Widerrufsgrund dar, der Widerruf sei aber nicht die einzige Möglichkeit des Vorgehens. Die vollständige Aussetzung des Vollzuges sei die „schonendere Lösung“ für den Kläger. Laut dem Gutachten von Prof. D. aus dem Jahr 2019 könne dem Kläger die Gelegenheit verschafft werden, die Vorgaben des Beklagten zu erfüllen. Die Aussetzung halte die Tür für weitere Beratungen und die Rückkehr der Kooperation offen. Daher bleibe die Einrichtung des bekenntnisorientierten islamischen Religionsunterrichts in Kooperation mit dem Kläger bestehen, dessen Vollziehung werde jedoch ausgesetzt. Dadurch solle dem Kläger ermöglicht werden, ohne unmittelbaren Zeitdruck und ohne die parallele Belastung durch eine aktive Kooperationspartnerschaft und damit ohne engmaschige Beobachtung durch Presse und Öffentlichkeit die anstehenden Fragen mit der türkischen Regierung zu klären. |
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Es sei zwischen dem Verwaltungsakt, der das Vorliegen einer Religionsgemeinschaft i.S.d. Art. 7 Abs. 3 GG feststelle und die Kooperation begründe einerseits und dem tatsächlichen Einrichten eines Religionsunterrichts durch den Staat andererseits zu unterscheiden. Anders als bei einer Baugenehmigung komme es nicht dem Begünstigten zu, von dem Verwaltungsakt Gebrauch zu machen und in eigener Zuständigkeit und Verantwortung schulischen Religionsunterricht zu veranstalten. Der Begünstigte habe einen Anspruch darauf, dass der Staat hierfür alles in seiner Macht stehende unternehme. Art und Tempo oblägen dabei dem Staat. Deshalb enthalte der Einrichtungsbescheid auch keine konkreten Zusagen, die einen Anspruch darauf vermittelten, dass die Behörde in einer bestimmten Weise oder nach einem bestimmten Zeitplan verfährt. Im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens verblieben der Behörde alle Freiheiten und es komme nicht zu einer Selbstbindung durch bisheriges Vorgehen. Einen Anspruch der kooperierenden Religionsgemeinschaft gegen den Staat, dass der fragliche Religionsunterricht zu einem bestimmten Zeitpunkt in einem bestimmten Umfang tatsächlich erteilt wird, gebe es schon deshalb nicht, weil auch das Fach Religion unter dem allgemeinen schulrechtlichen Ressourcenvorbehalt liege. Weder die Entwicklung der Schülerzahlen noch die verfügbaren personellen Ressourcen seien vollständig kontrollierbar, was einen solchen Anspruch ausschließe. Die Aussage in dem Bescheid, man wolle mit dem Unterricht zunächst in der Grundschule beginnen, sei rechtlich unverbindlich. Mit der prinzipiellen Verpflichtung des Beklagten, den Religionsunterricht nach und nach aufzubauen, korrespondiere die Obliegenheit des Klägers, die Voraussetzungen für die Kooperation dauerhaft zu erfüllen. Ein Verlangsamen, Beschleunigen, Unterbrechen oder im Extremfall vollständiges Rückgängigmachen des Aufbaus des fraglichen Religionsunterrichts hindere der Einrichtungsbescheid nicht. Ein Anspruch, den einmal begonnenen Rhythmus beizubehalten, bestehe nicht. |
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Das Ermessen sei fehlerfrei ausgeübt worden, da ein Widerrufsgrund vorliege und die Vollzugsaussetzung als Minusmaßnahme zum Widerruf von § 49 HVwVfG umfasst sei. |
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Eine Grenze würde hierbei nur überschritten, wenn die Vollziehung auf unabsehbare Zeit unterbrochen worden wäre. Davon könne aber keine Rede sein, da der Beklagte bestrebt sei, zur Vollziehung des Einrichtungsbescheides zurückzukehren, sobald der Kläger die dafür vorausgesetzten Anforderungen wieder erfülle. Da man die Zusammenarbeit fortsetzen wolle, sei von einem Widerruf bewusst abgesehen worden. |
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Im Verlauf des Klageverfahrens hat der Kläger eine Änderung seiner Satzung angestrebt, die bis zum Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht in das Vereinsregister eingetragen ist. § 22 der geänderten Satzung lautet: 1. Die Gemeinschaft ist Mitglied der DITIB, ohne dass hierdurch die rechtliche Selbständigkeit der Landesreligionsgemeinschaft berührt wird. (…) 2. Die Gemeinschaft unterwirft sich den Satzungen und Ordnungen der DITIB und erkennt diese als unmittelbar verbindlich an. Die Verbindlichkeit erstreckt sich auch auf Beschlüsse der zuständigen Organe der DITIB. |
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Die entsprechende Regelung (§ 23) in der aktuellen Satzung lautet noch: Der Verband ist eine Zweigorganisation der DITIB, ohne dass hierdurch die rechtliche Selbständigkeit des Verbandes berührt wird. […]
Gründe: |
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Die Klage ist zulässig und begründet. |
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Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage statthaft. Der Kläger begehrt ein Realhandeln des Beklagten, die Erteilung von islamischem Religionsunterricht in Kooperation mit dem Kläger, und nicht den Erlass eines Verwaltungsakts. Die Klage ist auch im Übrigen zulässig. |
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Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass der Beklagte in Kooperation mit ihm islamischen Religionsunterricht erteilt. |
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Dieser Anspruch ergibt sich aus dem Bescheid des Beklagten vom 17.12.2012. In diesem verpflichtet sich der Beklagte, zum Schuljahr 2013/2014 einen staatlichen bekenntnisorientierten Religionsunterricht in Kooperation mit dem Kläger als ordentliches Lehrfach für die von dem Kläger vertretenen Schülerinnen und Schüler einzurichten. Laut dem Bescheid soll dieser Unterricht auf der Grundlage des im Kontext des Runden Tisches Islamischer Religionsunterricht erarbeiteten Kerncurriculums für die Primarstufe erteilt werden. Unter der Voraussetzung der kontinuierlichen Erfüllung der Anforderungen an eine Religionsgemeinschaft im Sinne von Art. 7 Abs. 3 GG durch den Kläger geht der Bescheid außerdem davon aus, dass der Unterricht nicht nur eingerichtet, sondern auch fortgeführt wird. |
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Hieraus ergibt sich ein öffentlich-rechtlicher Anspruch des Klägers gegen den Beklagten, ein solches Unterrichtsangebot einzurichten und fortzuführen. Dabei besteht zwar kein Anspruch des Klägers auf ein Unterrichtsangebot in einem bestimmten Umfang, insbesondere auch nicht auf Aufrechterhaltung des bereits erreichten Umfangs. Denn in dem Bescheid ist nicht das „Wie“, sondern lediglich das „Ob“ des staatlichen bekenntnisorientierten islamischen Religionsunterrichtes geregelt. Aus dem Bescheid ergibt sich weder, in welchem Umfang der Unterricht eingerichtet wird, noch ob und in welchem Ausmaß und Tempo dieser ausgebaut wird. Dies hängt von einer Vielzahl von Faktoren ab, die sich neben den Schülerzahlen unter anderem – aber nicht ausschließlich – aus einer analogen Anwendung des § 69 Abs. 2 S. 1 des Hessischen Schulgesetzes (personelle, sächliche und fachspezifische Möglichkeiten der Schule) ergeben können. In welchem Umfang der Unterricht angeboten wird, liegt daher im pflichtgemäßen Ermessen des Beklagten. |
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Unzweifelhaft ist in dem Bescheid aber geregelt, dass der staatliche bekenntnisorientierte Religionsunterricht in Kooperation mit dem Kläger stattfindet, also die Frage des „Ob“. Der Beklagte hat sich verpflichtet, den streitgegenständlichen Religionsunterricht einzurichten und so einen den Kläger begünstigenden Verwaltungsakt geschaffen, aus dem der Kläger einen Anspruch auf eine aktive Kooperation ableiten kann. |
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Dieser Anspruch besteht fort. Er ist für den Kläger auch durchsetzbar, weil die darin enthaltene Regelung nach wie vor Wirksamkeit entfaltet. An diesem Ergebnis ändert insbesondere die Presseinformation vom 28.4.2020 nichts, in der der Beklagte bekannt gegeben hat, dass der islamische Religionsunterricht in Zusammenarbeit mit dem Kläger nicht mehr erteilt werde. Denn diese vollständige „Aussetzung der Vollziehung“ des den Kläger begünstigenden Bescheides stellt ein den Kläger belastendes Verwaltungshandeln dar, das einer Rechtsgrundlage bedarf. Eine solche ist nicht ersichtlich, sodass das Vorgehen des Beklagten rechtswidrig ist. Eine Rechtsgrundlage ergibt sich weder aus dem Gesetz (dazu 1.) noch aus den „allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsverfahrens“ oder aus dem Bescheid selbst (dazu 2.). |
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1. Gemäß § 43 Abs. 2 HVwVfG bleibt ein Verwaltungsakt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. |
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Der Beklagte hat den Bescheid ausdrücklich weder zurückgenommen noch widerrufen, sodass es auf die Frage, ob die Voraussetzungen der §§ 48, 49 HVwVfG erfüllt sind, vorliegend nicht ankommt. Dies wird von dem Beklagten noch zu prüfen sein. Der Beklagte hat vielmehr die Vollziehung des Bescheides dergestalt vollständig „ausgesetzt“, dass die Durchführung des Unterrichtes insgesamt beendet, mithin in das „Ob“ des Unterrichtes eingegriffen wurde. Dies stellt auch keine anderweitige Aufhebung i. S. d. § 43 Abs. 2 HVwVfG dar, denn nach dem Vortrag des Beklagten sollte der Bescheid grundsätzlich aufrechterhalten und gerade nicht aufgehoben werden, sondern lediglich die aktive Kooperation sollte „deaktiviert“ werden. |
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Die Aussetzung des Vollzugs ist auch kein Minus zum Widerruf nach § 49 HVwVfG. Davon geht auch Prof. D. in seinem verfassungsrechtlichen Gutachten aus, auf das sich der Beklagte zur Begründung seines Vorgehens stützt. Auch nach Ansicht des Gutachters handelt es sich bei der Aussetzung nämlich nicht um ein Minus, sondern um ein Aliud zum Widerruf […]. |
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Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass die Aussetzung nicht, wie der Beklagte behauptet, die im Vergleich zu einem Widerruf schonendere Lösung für den Kläger ist. Denn der Widerruf stellt einen Verwaltungsakt dar, der den Regeln des HVwVfG zu folgen hat und daher begründet, bekanntgegeben und mit Rechtsmittelbelehrung versehen wird und vor dem Verwaltungsgericht anfechtbar ist. Der Kläger könnte infolge eines bestandskräftigen Widerrufs zudem erneut einen Antrag bei dem Beklagten auf Einrichtung einer Kooperation stellen, der durch den Beklagten dann zu prüfen wäre. |
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Die Aussetzung dagegen führt den faktisch gleichen Zustand herbei – der streitgegenständliche Unterricht findet nicht mehr statt –, verwehrt dem Kläger aber die genannten Rechte und Schutzmechanismen, die ein Widerruf ausgelöst hätte. Soweit der Beklagte anführt, dass „das Band nicht vollständig zerschnitten“ werden sollte, steht diesem Argument die Tatsache entgegen, dass faktisch für den Kläger kein Unterschied besteht zwischen einer nicht bestehenden Kooperation und einer formal zwar bestehenden, aber nicht praktizierten Kooperation. Das Erfordernis eines neuen Antrages nach erfolgtem Widerruf ist keine Belastung des Klägers, sondern stellt für ihn vielmehr – neben den oben erwähnten Rechtsschutzmöglichkeiten des Klägers im Widerrufsfall – eine Möglichkeit dar, seine Interessen in einem geordneten Verwaltungsverfahren zu verfolgen. Insofern ist auch der Hinweis des Beklagten, es handele sich um einen gleichsam vorweggenommenen, einseitigen „Vergleich“, bei dem der Beklagte dem Kläger schon im Vorfeld entgegengekommen sei, sodass ein Einverständnis des Klägers nicht einzuholen gewesen sei, höchst fragwürdig, hier aber jedenfalls irrelevant. Dass der Kläger selbst die Aussetzung nicht als schonender empfindet, zeigen im Ergebnis auch das intensiv betriebene Eilrechtsschutz- und das vorliegende Klageverfahren. Insofern greift auch der durch den Beklagten angestrebte Vergleich mit der Regelung des § 15 Abs. 3 des Versammlungsgesetzes nicht, die trotz des Wortlautes nicht nur die Auflösung einer Versammlung oder eines Aufzuges, sondern die Anwendung aller geeigneten, erforderlichen und verhältnismäßigen Mittel erlaube. Denn anders als im Versammlungsrecht steht hier gerade kein milderes Mittel zur „Gefahrenabwehr“ im Raum. |
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Auch § 80 Abs. 4 VwGO stellt keine taugliche Rechtsgrundlage dar. Soweit der Gutachter Prof. D. diese Norm als Rechtsgrundlage in Erwägung zieht, meint er eine Aussetzung, die „nicht den Vollzug im Ganzen, sondern nur seine Erweiterung“ erfasst. Gemeint ist die Erweiterung des streitgegenständlichen Religionsunterrichtes auf die 7. Klassen. […] |
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Für dieses Ergebnis spricht schließlich auch, dass die von dem Beklagten selbst angenommenen Voraussetzungen für die Aussetzung nicht gegeben sind. Der Beklagte trägt vor, dass es „auch jenseits aller Verhältnismäßigkeitserwägungen“ den Grundsätzen der Verwaltungsökonomie zuwiderlaufe, den betreffenden Religionsunterricht durch Widerruf des Bescheides vollständig zu beseitigen, wenn zumindest mittel- bis langfristig der verfassungsrechtliche Mangel behoben werden könne. Der Beklagte geht jedoch selbst nicht davon aus, dass der Mangel in absehbarer Zeit behoben werden kann. Dies drückt er zunächst in der Presseinformation vom 28.4.2020 aus, in der er ausführt, dass „aus heutiger Sicht“ nicht zu erwarten sei, „dass die Defizite in absehbarer Zeit beseitigt werden können“. Auch der von dem Beklagten in Anspruch genommene und in der Presseinformation zitierte Gutachter Prof. D. geht davon aus, dass die Aussetzung zu befristen sei und keinen Dauerzustand darstellen könne. Die Chance, dass die türkische Regierung bzw. die höheren Ebenen des türkischen Religionssystems dem Kläger das hinreichende Maß an Unabhängigkeit einräumen, sei seiner Ansicht nach „freilich gering“, unmöglich sei sie aber nicht. Ob und wann sich eine positive Lösung ergibt oder zeigt, dass mit ihr nicht mehr zu rechnen ist, lasse sich nicht vorhersagen […]. |
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Diese vagen Andeutungen stellen keine Befristung der Aussetzung dar, sondern zeigen vielmehr deutlich, dass der Beklagte nicht damit rechnet, dass sich in absehbarer Zukunft eine für die Kooperation positive Entwicklung zeigen wird. |
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2. Entgegen der Ansicht des Gutachters Prof. D. […] findet das Vorgehen des Beklagten seine Rechtsgrundlage weder in einem Rückgriff auf in dem Bescheid vom 17.12.2012 selbst geregelte Vorgaben noch in den „allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsverfahrens“. |
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Wie oben bereits dargelegt, regelt der Bescheid nicht, in welchem Umfang der streitgegenständliche Religionsunterricht stattfindet. Der Umfang liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Beklagten, sodass es grundsätzlich rechtmäßig und von dem sich aus dem Bescheid ergebenden Anspruch umfasst sein kann, den Auf- und Ausbau des streitgegenständlichen Religionsunterrichtes zu verlangsamen, zu beschleunigen, vorübergehend zu unterbrechen und möglicherweise sogar teilweise rückgängig zu machen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob dies in dem konkreten vorliegenden Fall rechtmäßig gewesen wäre, da der Beklagte dieses Vorgehen nicht gewählt hat. Er hat vielmehr den Aufbau des bekenntnisorientierten islamischen Religionsunterrichtes in Kooperation mit dem Kläger vollständig rückgängig gemacht, sodass der Unterricht an keiner einzigen hessischen Schule mehr stattfindet. Diese Option ist jedoch – entgegen der Auffassung des Beklagten – nicht mehr von dem Bescheid gedeckt. Denn solange der Verwaltungsakt wirksam ist, muss er schon dem reinen Wortsinn nach auch eine Wirkung entfalten. Mithin ist er zu vollziehen und die darin enthaltene Regelung ist zur Anwendung zu bringen. Ein Aussetzen des Vollzugs in seiner Gesamtheit, das die gleichen faktischen Wirkungen wie ein Widerruf entfaltet, sieht der Bescheid nicht vor. |
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Auch ist eine Rechtsgrundlage nicht in den „allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsverfahrens“ zu finden. Zwar hat der Landesgesetzgeber eine spezielle Regelung für den islamischen Religionsunterricht in Kooperation mit dem Kläger nicht getroffen, sodass insoweit der Verwaltungsakt des Kultusministeriums die ganze Regelungslast trägt […]. Das Fehlen einer spezialgesetzlichen Norm, die auf das konkrete streitgegenständliche Unterrichtsangebot zugeschnitten ist, ist aber nicht gleichbedeutend mit einer unplanmäßigen Regelungslücke, die möglicherweise einen Rückgriff auf die allgemeinen Grundsätze erlauben würde. Denn das allgemeine Verwaltungsrecht, namentlich insbesondere die §§ 43 ff. HVwVfG regeln abschließend, wie ein begünstigender Verwaltungsakt aufgehoben werden kann. Ein Rückgriff auf nicht näher benannte „allgemeine Grundsätze des Verwaltungsverfahrens“, durch die die §§ 43 ff. HVwVfG, insbesondere die §§ 48, 49 HVwVfG umgangen werden, ist nach Auffassung der Kammer rechtswidrig. |
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Weitere mögliche Rechtsgrundlagen für das vollständige Aussetzen des streitgegenständlichen Unterrichtsangebotes sind nicht ersichtlich. |
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3. Der Beklagte ist demnach verpflichtet, einen bekenntnisorientierten islamischen Religionsunterricht in Kooperation mit dem Kläger anzubieten. In welchem Umfang, also insbesondere an wie vielen und an welchen Schulen dieser stattfindet, wird der Beklagte nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden haben. |
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Bis zum Schuljahr 2019/20 fand dieser Unterricht nach den unwidersprochenen Angaben des Klägers an 51 Grundschulen und 12 weiterführenden Schulen statt, insoweit bestand offenbar ein Bedarf. Wie oben bereits dargelegt, ergibt sich keine Verpflichtung, diesen Umfang beizubehalten. Ein Unterrichtsangebot, das von dem vormals bestehenden deutlich zu Lasten des Klägers abweicht, wird aber durch den Beklagten im Rahmen seiner Ermessensabwägungen zu begründen sein. |
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