
Islamunterricht des Landes Hessen rechtmäßig
Der vom Land Hessen eingeführte Islamunterricht ist laut Kerncurriculum kein bekenntnisorientierter i.S.d. Art. 7 Abs. 3 GG, sondern ein mit dem Fach Ethik vergleichbares Fach, in dessen Mittelpunkt zwar der Islam steht, jedoch ausdrücklich nicht eine bekenntnisgebundene Darstellung des Islam erfolgen soll. Außerdem ist der Besuch des Islamunterricht nicht verpflichtend. Das Fach verletzt damit nicht die Glaubensfreiheit i.S.d. Art. 4 GG und auch nicht die Freiheit von Religionsgemeinschaften, i.S.d. Art. 7 Abs. 3 GG, bekenntnisorientierten Islamunterricht einzuführen. Dieses Recht bleibt ihnen ausdrücklich, sofern sie sich als Kooperationspartner für den Staat al geeignet darstellen. (Leitsatz der Redaktion)
Leitsätze: 1. Es besteht für islamische Religionsgemeinschaften kein Unterlassungsanspruch gegen die Einführung eines nicht bekenntnisorientierten, rein religionskundlichen Islamunterrichts. 2. Solcher Unterricht stellt keinen Religionsunterricht im Sinne von Art. 7 Abs. 3 GG dar, sodass seine Inhalte auch nicht durch Religionsgemeinschaften bestimmt werden müssen. 3. Durch Schulversuche soll die Weiterentwicklung des Schulwesens gefördert werden. 4. Die Erprobung eines so noch nie da gewesenen und in Zukunft eventuell hinzuführenden neuen Unterrichtsfaches stellt einen Schritt dar, der der Weiterentwicklung des Schulwesens dient. Beschluss: Der Antrag wird abgelehnt. […] Gründe: I. |
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Der Antragsteller ist nach seinem eigenen Selbstverständnis eine islamische Religionsgemeinschaft in Gestalt eines Dachverbandes für das gesamte Bundesgebiet und möchte erreichen, dass der Antragsgegner den in sechs hessischen Schulen im Schuljahr 2019/2020 stattfindenden Schulversuch für einen „Islamunterricht“ unterlässt. | 1 |
Bereits seit dem Schuljahr 2013/2014 findet an hessischen Schulen, mittlerweile in den Klassenstufen 1 bis 6, in Zusammenarbeit mit E. islamischer Religionsunterricht statt. Die weitere Zusammenarbeit mit E. über das Schuljahr 2019/2020 hinaus steht derzeit jedoch auf dem Prüfstand. Hintergrund dessen ist die Debatte über die Verbindungen von E. zum türkischen Staat, ausgelöst durch politische Ereignisse in der Republik Türkei. Eine endgültige Entscheidung über die Fortsetzung der Kooperation ist noch nicht gefallen. | 2 |
Vor diesem Hintergrund erprobt der Antragsgegner im laufenden Schuljahr im Rahmen eines Schulversuches an sechs weiterführenden Schulen in Hessen jeweils in den 7. Jahrgangsstufen die Einführung des Schulfaches Islamunterricht. | 3 |
Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 01.08.2019, eingegangen beim Verwaltungsgericht Wiesbaden am 06.08.2019, hat der Antragsteller hiergegen um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. | 4 |
Er trägt im Wesentlichen vor, ihm stehe ein Unterlassungsanspruch gegen den Antragsgegner zu. Er selbst und sein hessischer Landesverband seien in ihren Rechten als Religionsgemeinschaften ebenso betroffen wie die durch die Mitgliedsverbände vertretenen Musliminnen und Muslime, deren Kinder in die Jahrgangsstufe wechseln bzw. wechseln werden, in der der Islamunterricht stattfinden solle. Unabhängig von Statusfragen habe selbst ein nur religiöser Verein einen Anspruch auf Unterlassung, wenn der Staat verfassungswidrig in die Sphäre der Religion inhaltlich eindringe. Zu beachten sei auch, dass der Antragsgegner selbst den Antragsteller in der Vergangenheit als Ansprechpartner für die Durchführung von islamischem Religionsunterricht angesehen habe und dass der Antragsteller etwa auch in Nordrhein-Westfalen an islamischem Religionsunterricht als Religionsgemeinschaft mitwirke. | 5 |
Der Antrag sei begründet, da ersichtlich sei, dass hier Religionsunterricht in Ersetzung des islamischen Religionsunterrichts in Kooperation mit E. zunächst nur modellhaft bis zum Abschluss der juristischen Prüfung zu Lasten von E. erfolgen solle und dieses Modell dann flächendeckend für alle Schulklassen in Hessen intendiert sei. Dies ergebe sich aus mehreren Aussagen des hessischen Kultusministers, wonach der Islamunterricht – spezifisch konfessionsbetonend – ein religiöses Angebot für muslimische Schülerrinnen und Schüler sein solle. Zudem sei auch der Titel des Angebots „Islamunterricht“ klar und eindeutig. Der Islam sei eine Religion und damit sei der Unterricht des Islams Religionsunterricht. | 6 |
Da der Antragsgegner nicht einfach das Unterrichtsfach Islamunterricht ohne Änderung des Schulgesetzes einführen könne, bediene er sich des Schulversuches nach § 14 HSchG. Dies sei ein offensichtlicher Verstoß gegen den Parlamentsvorbehalt. Zudem sei ein Schulversuch vorliegend nicht angezeigt, da der islamische Religionsunterricht bereits für die 1.- 6. Klassen erprobt sei. Insbesondere sei er aber deswegen unzulässig, weil es sich inhaltlich um echten Religionsunterricht handele. Bei solchem seien die Inhalte aber alleine von den Religionsgemeinschaften anzubieten. | 7 |
Das Vorhaben sei jedenfalls verfassungswidrig, sodass dem Antragsteller ein materiellrechtlich aus der Verfassung ableitbarer Anordnungsanspruch in Form der Unterlassung eines Islamunterrichts in staatlicher Verantwortung zustehe. Der Staat unterliege einer Verpflichtung zu religiöser und weltanschaulicher Neutralität. Daher sei es ihm verboten, selbst religiös oder weltanschaulich bestimmte Unterrichtsinhalte zu entwickeln und sich zu eigen zu machen. Denn eine solche Identifikation habe eine desintegrative Wirkung gegenüber denjenigen Bürgern, die diese nicht teilten. Insofern habe der Staat hier nur ein beschränktes Bestimmungsrecht. Um einen Verstoß gegen das Prinzip der Nichtidentifikation des Staates zu verhindern, habe dieser gemäß Art. 7 Abs. 3 Satz 2 GG die inhaltliche Bestimmung des Religionsunterrichts den Religionsgemeinschaften zu überlassen. Nur weil sich keine tragfähigen organisatorischen Strukturen bei einer Religionsgemeinschaft finden ließen, könne der Staat nicht eigenmächtig staatskirchenrechtliche Institute schaffen, so wie er es mit der Einführung des Islamunterrichts tue. Er dürfe keinen Islamunterricht an den Religionsgemeinschaften vorbei einrichten. Religiös geprägte Inhalte könnten nur durch Träger der Religionsfreiheit bestimmt werden. | 8 |
Der Unterricht im Sinne des Art. 7 Abs. 3 GG zeichne sich durch seine konfessionelle Positivität und Gebundenheit aus. Sein Gegenstand sei der Bekenntnisinhalt, nämlich die Glaubenssätze der jeweiligen Religionsgemeinschaft. Religionsunterricht könne nicht neutral sein und verlange nach Identifikation. Eine Gestaltung des Unterrichts als allgemeine Konfessionskunde sei vom Begriff des Religionsunterrichts nicht mehr gedeckt, sondern verändere dessen Kern und verletze so die institutionelle Garantie des Art. 7 Abs. 3 Satz 1 GG. Zu bedenken sei ferner, dass das Recht der Religionsgemeinschaften, im Rahmen ihrer Mitwirkungsbefugnisse die Religionslehrer selbst auswählen zu können, wegfallen würde, wenn der Religionsunterricht ausschließlich in staatlicher Hand wäre. Somit verstoße der Islamunterricht gegen die staatliche Neutralitätspflicht. | 9 |
Zudem verletze das Vorhaben auch die Religionsfreiheit sowohl des Antragstellers als auch der von ihm vertretenen Musliminnen und Muslime, da der Antragsgegner selbst entscheiden wolle, welche religiösen Inhalte unterrichtet und damit vermittelt werden sollten. Dies sei höchst gefährlich, denn es stelle politisches Einwirken auf religiöse Inhalte dar. Schließlich sei auch der Gleichheitssatz verletzt, da sich der Antragsgegner nur in Bezug auf islamischen Religionsunterricht, nicht aber auf christlichen Religionsunterricht, die Kompetenz herausnehme, diesen selbst und bekenntnisfrei vorzunehmen. | 10 |
Die gestellten Hilfsanträge stellten im Verhältnis zum geltend gemachten Hauptanspruch ein Minus dar, das sich materiell-rechtlich ebenfalls unmittelbar aus der Verfassung ergebe. | 11 |
Es bestehe auch ein Anordnungsanspruch, da dem Antragsteller und den von ihm vertretenen Eltern nicht zugemutet werden könne, dass das Unterrichtsangebot beginne und erst ein Hauptsacheverfahren durchgeführt werden müsse. Ein solches würde wahrscheinlich erst nach Ende des Schuljahres beendet werden. Die Interessenabwägung ergebe auch, dass wegen der Schwere der multiplen Verfassungsverstöße des Vorhabens eine vorläufige Regelung getroffen werden müsse. Zu berücksichtigen sei auch, dass es für den Antragsgegner keine Pflicht dazu gebe, Islamunterricht anzubieten. | 12 |
Der Antragsteller beantragt sinngemäß, | 13 |
1. den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, es zu unterlassen, mit Beginn des neuen Schuljahres ab dem 12. August 2019 an den von ihm ausgewählten Schulen für die Klassen der Jahrgangsstufe 7 im Wege des Schulversuchs „Islamunterricht“ oder einen vergleichbaren islambezogenen Unterricht anzubieten, | 14 |
2. dem Antragsgegner für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein durch das Gericht festzusetzendes Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000 EUR und für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten anzudrohen, | 15 |
hilfsweise, | 16 |
1. den Antragsgegner zu verpflichten, dem Antragsteller Auskunft über das konkrete Ausmaß des Schulversuches „Islamunterricht“ unter namentlicher Nennung der daran beteiligten Schulen und Städte, deren jeweilige Auswahlkriterien sowie der Anzahl betroffener muslimischer Schülerinnen und Schüler oder vergleichbarer Unterrichtsangebote für die Klassen der Jahrgangsstufe 7 in Hessen zu erteilen, | 17 |
2. den Antragsgegner zu verpflichten, Auskunft über etwaige an die Schulen, Lehrerinnen und Lehrer, die Eltern sowie Schülerinnen und Schüler übersandte Schreiben und Mitteilungen sowie nicht veröffentlichte Erlasse im Zusammenhang mit dem Angebot „Islamunterricht“ oder vergleichbarer Unterrichtsangebote für die Klassen der Jahrgangsstufe 7 in Hessen durch Übersendung von Kopien, hilfsweise durch Übersendung zusammenfassender Darstellungen der jeweiligen konkreten Inhalte zu erteilen, | 18 |
3. den Antragsgegner zu verpflichten, dem Antragsteller Auskunft über die konkreten Lehr- und Lerninhalte des Curriculums des Angebots „Islamunterricht“ oder vergleichbarer Unterrichtsangebote für die Klassen der Jahrgangsstufe 7 in Hessen durch Übersendung des Curriculums in Kopie, hilfsweise zur Übersendung durch zusammenfassende Darstellung der Curriculum-Inhalte zu erteilen, | 19 |
4. den Antragsgegner zu verpflichten, dem Antragsteller Auskunft über die Auswahlkriterien der Mitwirkenden unter Nennung des Vor- und Nachnamens, der beruflichen Qualifikation und institutionellen Zuordnung, die die Erstellung des Curriculums des Angebots „Islamunterricht“ oder vergleichbarer Unterrichtsangebote für die Klassen der Jahrgangsstufe 7 in Hessen mitverantwortet haben zu erteilen, | 20 |
5. den Antragsgegner zu verpflichten, dem Antragsteller Auskunft über die Auswahlkriterien, Mitspracherechte einschließlich Freiwilligkeit und Qualifikationen der vorgesehenen Lehrerinnen und Lehrer, die das Angebot „Islamunterricht“ oder vergleichbare Unterrichtsangebote für die Klassen der Jahrgangsstufe 7 in Hessen unterrichten sollen, zu erteilen. | 21 |
Der Antragsgegner beantragt, | 22 |
den Antrag abzulehnen. | 23 |
Er trägt im Wesentlichen vor, der Antrag des Antragstellers sei bereits unzulässig, zumindest aber unbegründet. | 24 |
Dem Antragsteller fehle es bereits an der Antragsbefugnis. Der Antrag beruhe auf der irrigen Annahme des Antragstellers, ihm stünde in seiner vermeintlichen Eigenschaft als islamische Religionsgemeinschaft unmittelbar aus dem Grundgesetz der geltend gemachte Unterlassungsanspruch sowie die hilfsweise geltend gemachten Auskunftsansprüche zu. Ein allgemeiner Abwehranspruch religiöser Organisationen zur Verteidigung des grundgesetzlichen Staatskirchenverhältnisses, der auf eine Art religionsrechtliches Verbandsklagerecht hinauslaufe, existiere aber schlichtweg nicht. Selbst wenn man Religionsgemeinschaften, die Kooperationspartner eines staatlichen Religionsunterrichts nach Art. 7 Abs. 3 GG sind, unter Umständen einen Abwehranspruch gegen potentiell konkurrierende Unterrichtsangebot in alleiniger staatlicher Verantwortung zuerkennen sollte, könne sich der Antragsteller hierauf nicht berufen. Denn er sei weder in Hessen noch andernorts als Religionsgemeinschaft Kooperationspartner eines Religionsunterrichts im Sinne von Art. 7 Abs. 3 GG. Soweit der Antragsteller behaupte, in Nordrhein-Westfalen am Islamunterricht als Religionsgemeinschaft beteiligt zu sein, müsse darauf hingewiesen werden, dass die derzeitige Mitwirkung des Antragstellers an dem dortigen islamischen Religionsunterricht auf § 132 a Abs. 1 SchulG NRW beruhe, wonach das nordrhein-westfälische Schulministerium übergangsweise mit islamischen Organisationen zusammenarbeiten könne, die keine Religionsgemeinschaften im Sinne von Art. 7 Abs. 3 GG seien. Auch sei anhand der Angaben in der Antragsschrift und den weiteren Schriftsätzen des Antragstellers noch nicht einmal in summarischer Weise die Feststellung zu treffen, der Antragsteller sei eine Religionsgemeinschaft und erfülle die aus Art. 7 Abs. 3 GG abzuleitenden Voraussetzungen für eine Kooperationspartnerschaft. Vielmehr erschöpfe sich der Vortrag des Antragstellers im Wesentlichen in der Wiedergabe seines Selbstverständnisses. Zu verneinen sei die Antragsbefugnis schließlich auch mit Blick auf die seitens des Antragstellers behauptete Rechtswidrigkeit des Schulversuchs. Lege man den Maßstab der Schutznormtheorie zu Grunde, sei zweifelhaft, inwieweit § 14 HSchG auch dazu bestimmt sei, den Antragsteller zu schützen. | 25 |
Im Übrigen sei der Antrag jedenfalls unbegründet, denn es fehle dem Antragsteller sowohl an einem Anordnungsanspruch als auch an einem Anordnungsgrund. Der geltend gemachte Unterlassungs- bzw. Auskunftsanspruch stehe dem Antragsteller nicht zu. Der Schulversuch des Antragsgegners begegne keinen rechtlichen Bedenken. | 26 |
Bei dem möglicherweise zukünftig einzurichtenden Islamunterricht handele es sich nicht um einen Religionsunterricht nach Art. 7 Abs. 3 GG, sondern um ein religionskundliches Unterrichtsangebot. Der bloße Hinweis des Antragstellers auf den Religionsbezug des Unterrichts sei nicht hinreichend. Der Islamunterricht sei gerade nicht bekenntnisorientiert, was für Religionsunterricht im Sinne des Art. 7 Abs. 3 GG jedoch konstitutiv sei. Den Entwürfen der Kerncurricula für den möglichen Islamunterricht sei zu entnehmen, dass nicht über den Islam nach dem spezifischen Islamverständnis bzw. -bekenntnis einer bestimmten Religionsgemeinschaft informiert werden solle, sondern über das gesamte Spektrum des Islam in all seinen Varianten und Spielarten. Dabei identifiziere sich der Staat nicht mit den Glaubenslehren und wahre auf diese Weise seine Säkularität. Letztendlich gelte für den Islamunterricht nichts anderes als für die Vermittlung religionskundlicher Kenntnisse im Rahmen des Ethikunterrichts. Zwar sei der mögliche Islamunterricht insofern neuartig, als dort die Information über eine bestimmte Religion im Vordergrund stehe. Wie den Entwürfen der Kerncurricula zu entnehmen sei, sei es aber keinesfalls so, dass andere Religionen und Weltanschauungen im Islamunterricht schlechterdings nicht vorkämen. Die Parallele zum Ethikunterricht bestehe darin, dass hier wie dort ohne jeglichen Wahrheitsanspruch unterrichtet werde. Deshalb sei der Antragsgegner auch nicht gehalten, die Inhalte des Unterrichts mit bestimmten Religionsgemeinschaften abzustimmen. Folglich könne er auch keine subjektiven Rechte von Religionsgemeinschaften verletzen. | 27 |
Darüber hinaus lasse auch die Zusammensetzung der Schülerschaft für den eventuellen Islamunterricht und den Schulversuch deutlich werden, dass es sich nicht um Religionsunterricht handeln könne. Weder handele es sich um ein Pflichtfach für alle muslimischen Schülerinnen und Schüler der betroffenen Jahrgangsstufen, noch sei der Unterricht auf muslimische Schülerinnen und Schüler beschränkt. Vielmehr stehe die Teilnahme am Islamunterricht allen Schülern offen. Zwar würden im Falle des Islamunterrichts in besonderer Weise - wenn auch keineswegs ausschließlich - muslimische Schülerinnen und Schüler angesprochen. Dies erfolgte jedoch gerade nicht spezifisch konfessionsbetonend. | 28 |
Der Antragsteller scheine anzunehmen, ein religionskundlicher Unterricht sei gewissermaßen ein verfassungswidriger Religionsunterricht im Sinne von Art. 7 Abs. 3 GG. Dies sei aber unrichtig. Unabhängig davon werde das Institut des Religionsunterrichts im vorliegenden Fall auch nicht überflüssig gemacht oder auch nur gefährdet, da es dem erklärten Willen des Antragsgegners entspreche, auch in Zukunft islamischen Religionsunterricht in Kooperation mit muslimischen Religionsgemeinschaften an seinen Schulen anzubieten und den Islamunterricht so letztlich obsolet zu machen. | 29 |
Weder der laufende Schulversuch zum Islamunterricht noch die eventuelle Einführung des Islamunterrichts als neues Schulfach verstießen gegen den Parlamentsvorbehalt oder gegen die einschlägigen Bestimmungen des hessischen Schulgesetzes. Es sei nicht ersichtlich, weshalb es ohne die vorherige Beteiligung des Landtags nicht zulässig sein sollte, ein neuartiges Schulfach im Rahmen eines Schulversuches zu erproben. Die in § 14 Abs. 1 Satz 1 HSchG beschriebenen Möglichkeiten und Grenzen eines Schulversuchs seien jedenfalls nicht überschritten. Der in Rede stehende Schulversuch diene ersichtlich der Weiterentwicklung des Schulwesens, als der Erprobung eines dem Ethikunterricht nicht unähnlichen, in anderer Hinsicht aber neuartigen religionskundlichen Schulfaches. Dass sich dabei sowohl schulorganisatorische als auch didaktische und methodische Fragen stellten, liege auf der Hand. | 30 |
Gegenstandslos sei schließlich auch der behauptete Verstoß gegen den Gleichheitssatz. Denn auch er beruhe auf der irrigen Annahme, es handele sich bei dem Islamunterricht um einen islamischen Religionsunterricht, was jedoch nicht der Fall sei. | 31 |
Auch die hilfsweise geltend gemachten Anträge könnten keinen Erfolg haben. Davon abgesehen, dass einige der begehrten Informationen dem Antragsteller bereits erteilt worden seien, sei eine Verpflichtung des Antragsgegners, die in den Hilfsanträgen bezeichneten Auskünfte zu erteilen, nicht erkennbar. Zudem komme die Mitteilung der Anzahl der betroffenen muslimischen Schülerinnen und Schüler schon deswegen nicht in Betracht, weil der Antragsgegner die Zugehörigkeit von Schülerinnen und Schülern zum Islam mangels schulrechtlicher Relevanz nicht erfasse. | 32 |
Sowohl bezüglich des Hauptantrages als auch hinsichtlich der hilfsweise gestellten Anträge fehle es auch an einem Anordnungsgrund. Es sei nicht ersichtlich, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlich wäre, um wesentliche Nachteile vom Antragsteller abzuwenden. Vielmehr sei es dem Antragsteller zumutbar, das Hauptsacheverfahren abzuwarten. […]
II. | 33 |
Der Antrag hat keinen Erfolg. | 35 |
Es bestehen bereits erhebliche Zweifel an der Zulässigkeit des Antrags, jedenfalls ist er aber unbegründet. | 36 |
1. Der Antrag ist nach § 123 VwGO zunächst statthaft. Denn das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers richtet sich auf die Unterlassung der Durchführung des Schulversuchs zum Islamunterricht, mithin gegen ein schlicht hoheitliches Handeln und nicht gegen einen Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Satz 1 HVwVfG. | 37 |
Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung notwendig erscheint, um insbesondere wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. § 123 VwGO setzt daher sowohl einen Anordnungsgrund, d.h. ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes in Form der Gefährdung eines eigenen Individualinteresses, als auch einen Anordnungsanspruch voraus, d.h. die bei summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage hinreichende Aussicht auf Erfolg oder zumindest auf einen Teilerfolg des geltend gemachten Begehrens in der Hauptsache. Der Antragsteller hat die hierzu notwendigen Tatsachen glaubhaft zu machen […]. | 38 |
Zweifelhaft ist vorliegend aber die Antragsbefugnis des Antragstellers. Diese ist analog § 42 Abs. 2 VwGO auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erforderlich. | 39 |
Nicht ohne weiteres ersichtlich ist bereits, warum der Bundesverband des A. und nicht der hessische Landesverband des A. eine Verletzung in seinen eigenen Rechten durch einen lediglich an sechs hessischen Schulen stattfinden Schulversuch geltend macht. Die Betroffenheit eigener Rechte des Gesamtverbandes, der seinen eigenen Angaben zufolge Moscheegemeinschaften aus ganz Deutschland zu seinen Mitgliedern zählt, erscheint fragwürdig. | 40 |
Zweifel bestehen auch hinsichtlich der Frage, ob es sich beim Antragsteller um eine Religionsgemeinschaft handelt. Entscheidend ist hierfür nicht das Selbstverständnis des Antragstellers. Vielmehr obliegt die verbindliche Entscheidung hierüber den staatlichen Organen und letztlich den Gerichten […]. Grundsätzlich können nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch Dachverbände Religionsgemeinschaften im Sinne von Art. 7 Abs. 3 GG sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2005 - 6 C 2/04 […]). Erforderliches Kriterium ist hierfür unter anderem, dass der Dachverband seiner Satzung nach für die Wahrnehmung von Aufgaben zuständig ist, die für die Identität einer Religionsgemeinschaft wesentlich sind. Inwiefern der Gesamtverband des A., der eine große Vielzahl verschiedener Mitglieder aufweist, die zu ganz unterschiedlichen Konfessionen oder Schulen der Auslegung des Islams zählen, eine eigene religiöse Identität überhaupt ausbilden kann, ist fraglich. | 41 |
Soweit der Antragsteller vorträgt, er könne einen Unterlassungsanspruch der durch ihn vertretenen Musliminnen und Muslimen geltend machen, so ist darauf hinzuweisen, dass eine gewillkürte Prozessstandschaft dem Verwaltungsprozessrecht grundsätzlich fremd ist und insbesondere bei der Betroffenheit höchstpersönlicher Rechtsgüter, zu denen auch die Religionsfreiheit zu zählen ist, nicht in Betracht kommt […]. Grundsätzlich würde es den vom Islamunterricht betroffenen Personen selbst obliegen, um Rechtsschutz nachzusuchen. | 42 |
Letztlich kann die Antragsbefugnis des Antragstellers im hier vorliegenden summarischen Verfahren offen bleiben, da sich der Antrag ohnehin als unbegründet erweist. | 43 |
2. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Unterlassung des Schulversuchs zum Islamunterricht. | 44 |
Als Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers kommt allein ein öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch in Betracht. Mit diesem Anspruch, der aus dem grundrechtlichen Abwehranspruch nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG oder aus einer analogen Anwendung der §§ 1004 und 906 BGB hergeleitet wird, kann sich der Betroffene gegen eine Beeinträchtigung zur Wehr setzen, die Folge eines rechtswidrigen schlicht hoheitlichen Handelns der Verwaltung ist und sich als unzumutbar erweist. Maßgeblich für den Erfolg ist das Bestehen eines Rechtsanspruchs auf die Leistung oder Unterlassung im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung […]. Die Voraussetzungen des Anspruchs sind nicht gegeben, da die Rechte des Antragstellers durch den Schulversuch zum Islamunterricht nicht verletzt werden. | 45 |
Insbesondere ist eine Verletzung des Art. 7 Abs. 3 GG durch den Schulversuch zum Islamunterricht nicht gegeben, da es sich hierbei nicht um Religionsunterricht im Sinne des Grundgesetzes handelt. | 46 |
Wie der Antragsteller selbst in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, ist der Religionsunterricht im Sinne des Art. 7 Abs. 3 GG von einer Bekenntnisorientierung geprägt. Das bedeutet, dass im Religionsunterricht Glaubensinhalte unter Zugrundelegung des aus Sicht der betreffenden Religionsgemeinschaft bestehenden Wahrheitsanspruches dargestellt und vermittelt werden. | 47 |
Dies trifft auf den Islamunterricht des Antragsgegners gerade nicht zu. In dem vom Antragsgegner vorgelegten Entwurf für ein Kerncurriculum für den Islamunterricht in Hessen für die Sekundarstufe I an Gymnasien, Realschulen und Hauptschulen heißt es in Abschnitt B (Kompetenzorientierung und Beitrag des Faches zur Bildung) ausdrücklich, dass das Fach Islamunterricht nicht als konfessioneller Religionsunterricht nach Art. 7 Abs. 3 GG konzipiert ist und nicht den Grundsätzen einer bestimmten Religionsgemeinschaft folgt. Die Auswertung des Entwurfs für ein Kerncurriculum spiegelt dies auch wieder. Das Fach zielt vielmehr auf die Information über den Islam ab, soll also Wissen vermitteln, nicht aber bestimmte religiöse Bekenntnisinhalte als wahr darstellen. Eine Bezugnahme auf andere religiöse und weltanschauliche Symbol- und Deutungssysteme ist im Rahmen des Islamunterrichts vorgesehen. Auch die Auswirkungen des Islams auf Lebensstil, Geschichte, Kultur, Philosophie und Ethik stellen wesentliche Lehrinhalte dar. Weiterhin lässt sich den Entwürfen für Kerncurricula in Abschnitt B (Inhaltliche Konzepte des Faches) entnehmen, dass die Beschäftigung mit anderen Religionen und Weltanschauungen ein wesentliches Inhaltsfeld des Unterrichts bilden soll. Insofern bestehen durchaus große Ähnlichkeiten zwischen dem im Schulversuch zu erprobenden Islamunterricht und dem bereits vorhandenen Ethikunterricht. Vor diesem Hintergrund ist die Behauptung des Antragstellers, der Antragsgegner wolle einen konfessionellen Religionsunterricht ohne Kooperation mit einer Religionsgemeinschaft einführen, haltlos. | 48 |
Es handelt sich hierdurch – wohl entgegen der Ansicht des Antragstellers – auch nicht um einen grundgesetzwidrigen Religionsunterricht, sondern um ein aliud zu einem solchen. So wie der Staat zur Einführung von Ethikunterricht als Ersatzfach zu klassischem (christlichen) Religionsunterricht befugt war, so steht es ihm auch frei, den Islamunterricht als eine Art des den Islam in den Mittelpunkt der Überlegungen rückenden Ethikunterrichts zu konzipieren und durchzuführen. Ein Verstoß gegen die staatliche Neutralitätspflicht ist hierin nicht zu erblicken, da sich der Antragsgegner gerade nicht anschickt, sich die Rolle einer Religionsgemeinschaft anzumaßen und über Glaubensinhalte zu bestimmen, sondern lediglich informierend tätig wird. Art. 7 Abs. 3 GG wird hierdurch nicht betroffen. Aus diesem Grund bedarf es für den Antragsgegner auch keiner Abstimmung der Inhalte des Islamunterrichts mit einer muslimischen Religionsgemeinschaft. | 49 |
Auch eine Verletzung von Art. 4 Abs. 1 und 2 GG, Art. 6 Abs. 2 GG sowie Art. 7 Abs. 2 GG ist nicht gegeben. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts […] ist der Grundsatz angelegt, dass das Interesse der Schüler und Eltern im Konfliktfall zurückzutreten hat, wenn zumutbare Ausweichmöglichkeiten zur Wahrung ihrer Grundrechte bestehen. Der Besuch des im Rahmen des Schulversuchs angebotenen Islamunterrichts ist für keine Schülerin und keinen Schüler verpflichtend. Es besteht für sie alle die Möglichkeit, auf Ethikunterricht oder – sollten sie dies bevorzugen – auf christlichen Religionsunterricht auszuweichen. Unter dem Gesichtspunkt des Art. 7 Abs. 2 GG begegnet das staatliche Vorhalten eines obligatorischen Ersatzunterrichts in Ethik bzw. Philosophie keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Selbst eine Teilnahmepflicht am Ethikunterricht ohne Abmeldemöglichkeit ist durch das Bundesverfassungsgericht gebilligt worden […]. | 50 |
Ebenso wie ohne Vorhandensein eines geeigneten Kooperationspartners in Gestalt einer Religionsgemeinschaft ein Anspruch auf die Einrichtung eines islamischen Religionsunterrichts nicht besteht, besteht auch kein Anspruch darauf, dass an einer Schule kein Islamunterricht angeboten wird. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass es dem Antragsteller freisteht, sich dem Antragsgegner als zukünftiger Kooperationspartner für einen islamischen Religionsunterricht in Hessen anzubieten. | 51 |
Der Schulversuch zum Islamunterricht verstößt auch nicht gegen Art. 3 GG. Das Gleichbehandlungsgebot gebietet, dass wesentlich Gleiches nicht ungleich und wesentlich Ungleiches nicht gleich behandelt werden soll, soweit hierfür keine sachgerechten Gründe vorliegen. Soweit der Islamunterricht anders behandelt wird als christlicher Religionsunterricht, rechtfertigt sich diese Differenzierung daraus, dass es sich beim Islamunterricht gerade nicht um einen Religionsunterricht im Sinne des Art. 7 Abs. 3 GG handelt (s.o.). | 52 |
Die Erprobung des Islamunterrichts im Rahmen eines Schulversuches verstößt, unabhängig von der Frage inwieweit der Antragsteller dies im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruches überhaupt für sich fruchtbar machen könnte, weder gegen die Regelung des § 14 HSchG noch gegen den Parlamentsvorbehalt. | 53 |
Die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 1 und 2 HSchG sind vorliegend erfüllt. Danach soll durch Schulversuche in bestehenden Schulen die Weiterentwicklung des Schulwesens gefördert werden. Die Erprobung eines so noch nie da gewesenen und in Zukunft eventuell einzuführenden neuen Unterrichtsfaches stellt einen Schritt dar, der der Weiterentwicklung Schulwesens dient. Dass mit der Erprobung eines neuen Unterrichtsfaches mit einer in Hessen neuartigen Konzeption auch Herausforderungen hinsichtlich didaktischer und methodischer Fragen verbunden sind, ist mehr als naheliegend. Der Vortrag des Antragstellers, der Schulversuch sei eigentlich gar nicht notwendig, da islamischer Religionsunterricht in Hessen bereits seit Jahren stattfinde und mithin schon erprobt sei, verfängt nicht. Denn bei dem Islamunterricht handelt es sich gerade nicht um (bekenntnisorientierten) Religionsunterricht. Insofern besteht durchaus ein nachvollziehbares Bedürfnis für die Erprobung des neuen Konzeptes. | 54 |
Auch ein Verstoß gegen den Parlamentsvorbehalt ist nicht gegeben, da ein solcher für die Durchführung eines Schulversuches nicht besteht. Wie die Einführung des Islamunterrichts als Schulfach in ganz Hessen – sollte es hierzu überhaupt kommen – abzulaufen hätte, ist nicht streitgegenständlich. | 55 |
3. Auch die Hilfsanträge bleiben ohne Erfolg. | 56 |
Ein Teil der vom Antragsteller begehrten Auskünfte wurde ihm im Laufe des gerichtlichen Verfahrens bereits erteilt, sodass bezüglich dieser Begehren bereits kein Rechtsschutzinteresse mehr besteht. So bekam er die Entwürfe für die Kerncurricula des Islamunterrichts ebenso wie eine Liste, der an dem Schulversuch des Antragsgegners teilnehmenden Schulen, im Laufe des Verfahrens übersandt. | 57 |
Darüber hinausgehende Auskunftsansprüche stehen dem Antragsteller nicht zu. Solche folgen nicht, wie der Antragsteller meint, unmittelbar aus dem Grundgesetz, da eine Grundrechtsverletzung nicht gegeben ist. Ein Auskunftsanspruch ergibt sich auch nicht nach dem Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG). Der Antragsteller hat schon nicht glaubhaft gemacht, einen gemäß § 85 HDSIG erforderlichen Antrag auf Informationszugang hinsichtlich seiner konkreten hier geltend gemachten Auskunftsbegehren gestellt zu haben. Darüber hinaus dürfte einer Mitteilung der Vor- und Nachnamen und einzelnen Qualifikationen derjenigen Lehrer, die im Rahmen des Schulversuches den Islamunterricht erteilen, unter dem Gesichtspunkt des Schutzes personenbezogener Daten ohnehin ausgeschlossen sein. […] | 58 |