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Rechtsurteile

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Rechtmäßigkeit der Einschränkung pro-palästinensischer Versammlungen zum Schutz der öffentlichen Sicherheit bestätigt

Eine Allgemeinverfügung, die pro-palästinensische Versammlungen einschränkt, kann rechtmäßig sein, wenn sie zum Schutz der öffentlichen Sicherheit erforderlich ist. Ein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen eine solche Verfügung hat keinen Erfolg, wenn die Interessen der öffentlichen Sicherheit überwiegen. (Leitsatz der Redaktion)


 

Gründe

 

I.

1

Die Antragstellerin wendet sich mit ihrem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen die von der Antragsgegnerin erlassene und für sofort vollziehbar erklärte Allgemeinverfügung vom 28. Oktober 2023 zur Verlängerung der versammlungsrechtlichen Verfügung in Form der Allgemeinverfügung vom 15. Oktober 2023, verlängert durch Allgemeinverfügungen vom 18. Oktober 2023, 22. Oktober 2023 und 25. Oktober 2023, zu Versammlungen, die inhaltlich einen Bezug zur Unterstützung der Hamas oder deren Angriffe auf das Staatsgebiet Israels aufweisen, für das Stadtgebiet der Freien und Hansestadt Hamburg.

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Gemäß Ziffer 1 der Allgemeinverfügung in der aktuell noch gültigen Fassung für den Zeitraum 30. Oktober 2023 bis einschließlich 1. November 2023 werden alle nicht angemeldeten und nicht behördlich bestätigten Versammlungen im Zusammenhang mit dem Einmarsch der israelischen Armee in den Gazastreifen untersagt, die nicht innerhalb der Frist des § 14 VersG angemeldet worden sind bzw. werden und inhaltlich einen Bezug zur Unterstützung der Hamas oder deren Angriffe auf das Staatsgebiet Israels aufweisen (sog. pro-palästinensische Versammlungen).

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Die Antragstellerin wendet sich mit ihrem Widerspruch und dem vorliegenden Antrag vom 30. Oktober 2023 gegen die Allgemeinverfügung und verweist darauf, sie sei wohnhaft in Hamburg und wolle sowohl an pro-palästinensischen Demonstrationen teilnehmen, als auch diese (mit)veranstalten. Sie habe bereits an mehreren Aktionen teilnehmen wollen, die jedoch aufgrund ihrer pro-palästinensischen Ausrichtung nicht genehmigt worden seien. Die Allgemeinverfügung sei rechtswidrig. Die maßgebliche Gefahrenprognose der Antragsgegnerin trage das Allgemeinverbot nicht. Die Annahme einer abstrakten Gefahr der Verletzung von Rechtsgütern bei jeder pro-Palästina Demonstration sei nicht tragbar. Wegen der weiteren Einzelheiten ihres Vortrags wird auf die Antragsschrift und den Schriftsatz vom 31. Oktober 2023 verwiesen.

 

II.

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Der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO statthafte Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 30. Oktober 2023 gegen die Allgemeinverfügung vom 28. Oktober 2023 zur Verlängerung der versammlungsrechtlichen Verfügung in Form der Allgemeinverfügung vom 15. Oktober 2023, verlängert durch Allgemeinverfügungen vom 18. Oktober 2023, 22. Oktober 2023 und 25. Oktober 2023, zu Versammlungen, die inhaltlich einen Bezug zur Unterstützung der Hamas oder deren Angriffe auf das Staatsgebiet Israels aufweisen, für das Stadtgebiet der Freien und Hansestadt Hamburg wiederherzustellen, hat keinen Erfolg.

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1. Die Antragstellerin hat die erforderliche Antragsbefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO hinreichend glaubhaft gemacht. Soweit sie darauf verweist, pro-palästinensische Versammlungen selbst (mit-)veranstalten zu wollen, wird ihr dies durch die angegriffene Allgemeinverfügung allerdings nicht untersagt, soweit sie diese gemäß § 14 VersG rechtzeitig anmeldet. Dass dies von ihr nicht beabsichtigt sei, trägt die Antragstellerin nicht vor, verweist vielmehr am Ende der Antragsschrift selbst darauf, dass gegen eine vorherige Anzeige von pro-palästinensischen Versammlungen und der Hinzunahme von Auflagen als mildere Mittel keine Bedenken bestünden, soweit sie die Versammlung nicht inhaltlich lenken würden. Soweit die Antragstellerin darüber hinaus an pro-palästinensischen Versammlungen lediglich teilnehmen will, kann das auch die Teilnahme an Eilversammlungen, bei denen nur eine verkürzte Anmeldefrist besteht, oder an Spontanversammlungen, bei denen gar keine Anmeldung erforderlich ist (vgl. dazu VGH Mannheim, Beschl. v. 4.2.2022, 10 S 236/22, juris Rn. 11) umfassen; beides unterläge dem Verbot nach der Allgemeinverfügung. Es kann daher nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass die Antragstellerin in ihrer Versammlungsfreiheit verletzt wird.

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2. Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung auf Seite 19 der Allgemeinverfügung vom 28. Oktober 2023 genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO (vgl. dazu VG Hamburg, Beschl. v. 20.10.2023, 2 E 4477/23).

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3. Das öffentliche Interesse an der Vollziehung der Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin vom 28. Oktober 2023 überwiegt das Interesse der Antragstellerin, vorerst von der Vollziehung verschont zu bleiben. Denn die Allgemeinverfügung erweist sich bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen und allein gebotenen summarischen Prüfung als materiell rechtmäßig (hierzu unter a)). Zudem besteht ein besonderes Vollziehungsinteresse (hierzu unter b)).

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a) Rechtsgrundlage des Versammlungsverbots nach Ziffer 1. der Verfügung ist § 15 Abs. 1 VersG. Danach kann die zuständige Behörde eine Versammlung oder einen Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist. Hiervon umfasst ist auch die Möglichkeit einer Allgemeinverfügung (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 4.2.2022, 10 S 236/22, juris Rn. 6)

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aa) Die Antragsgegnerin hat die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 VersG hier zu Recht bejaht.

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Die Kammer verweist hinsichtlich der Auslegung der Tatbestandsmerkmale des § 15 Abs. 1 VersG auf die den Beteiligten bekannten aktuellen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Hamburg (v. 20.10.2023, 2 E 4477/23 und v. 24.10.2023, 3 E 4530/23) und des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts (Beschl. v. 21.10.2023, 4 Bs 134/23), denen sie sich anschließt.

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Auch nach Auffassung der Kammer ist es selbstverständlich zulässig, pro-palästinensische Positionen im Rahmen der Meinungs- und Versammlungsfreiheit nach Artt. 5 Abs. 1 bzw. 8 Abs. 1 GG zu vertreten, soweit in der Meinungsäußerung keine Billigung oder Begehung von Straftaten bzw. kein Aufruf hierzu erfolgt und die öffentliche Sicherheit auch im Übrigen nicht unmittelbar gefährdet ist. Die Rechtmäßigkeit eines Versammlungsverbots richtet sich nicht nach der geäußerten Auffassung, sondern nach dem Gefahrenpotential der angemeldeten Versammlung.

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Ausgehend hiervon begegnet die der Allgemeinverfügung auch zugrunde liegende Prognose der Antragsgegnerin, bei Durchführung nicht angemeldeter Versammlungen bestehe eine unmittelbare Gefahr für das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, keinen durchgreifenden Bedenken.
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Die Antragsgegnerin hat nach Auffassung der Kammer nachvollziehbare und konkrete Anhaltspunkte für die zu befürchtende Eskalation derartiger Versammlungen benannt, die sich nicht auf bloße Vermutungen beschränken. Die von der Allgemeinverfügung betroffenen Versammlungen finden anlässlich des aktuellen gewaltsamen Konflikts zwischen Israel und der palästinensischen Terrororganisation Hamas statt; die seit einiger Zeit angekündigte Bodenoffensive israelischer Truppen im Gazastreifen scheint mittlerweile begonnen zu haben, israelische Bodentruppen kämpfen im Gazastreifen. Die Beurteilung dieses Konflikts erfolgt in Deutschland sowie in anderen Staaten äußerst kontrovers und weiterhin in aufgeladener Stimmung. Gerade die Vorfälle der vergangenen Woche im Zusammenhang mit der vom Rat der islamischen Gemeinschaften in Hamburg e.V. (SCHURA) durchgeführten und unter Auflagen bestätigten stationären Versammlung am 25. Oktober 2023 sowie der nicht angemeldeten pro-palästinensischen Versammlungen am 28. Oktober 2023 haben das Gefahrenpotential nachhaltig belegt. Bei der Versammlung am 25. Oktober 2023 am Steindamm mit dem Thema „Lasst uns friedlich unsere Stimme erheben für die Menschen und den Frieden im Nahen Osten – auch für das palästinensische Volk“, an der in der Spitze etwa 800 Teilnehmer zusammen kamen, fiel eine Gruppe von bis zu 100 überwiegend jüngeren Personen auf, die bei aufgeheizter und emotionaler Stimmung skandierten. Der Versammlungsleiter versuchte vergeblich, mäßigend auf die Gruppierung einzuwirken, und beendete schließlich vorzeitig die Versammlung. Im Nachgang versuchten 150 bis 250 ehemalige Versammlungsteilnehmer, sich zu einem Aufzug zu formieren, was durch eingesetzte Kräfte der Polizei unterbunden wurde. Am Steintorplatz wurde die zwischenzeitlich auf 350 Personen angewachsene Gruppe angehalten und die nicht angemeldete Versammlung durch die Polizei aufgelöst

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Am vergangenen Samstag, den 28. Oktober 2023, ab 14:30 Uhr versammelten sich zunächst am Steindamm 82 insgesamt 70 Personen, welche sich um 15:08 Uhr zu einem Aufzug formierten und kurz darauf von der Polizei angehalten wurden. Die Aufzugsteilnehmer skandierten „Free Palestine!“ und zeigten palästinensische Flaggen. Ein Leiter der Versammlung gab sich nicht zu erkennen. Nach einer Auflösungsverfügung entfernten sich die Personen durch eine Durchlassstelle. Danach wurden im Bereich St. Georg verschiedene Kleingruppen in stark aufgeheizter Stimmung festgestellt. Um 15:57 Uhr versammelten sich ca. 500 hochaggressive männliche Personen auf der Fahrbahn des Steindamms und bildeten darin u.a. eine Kette, wobei sie auch Passanten (u.a. mit Lautsprechern) ansprachen und zu mobilisieren versuchten. Es wurden lange Holzlatten, teilweise mit thematisch propalästinensischen Flaggen und Schildern, mitgeführt. Der Ablauf wirkte koordiniert und vorbereitet. Einsatzkräfte wurden unvermittelt aus der Versammlung heraus massiv mit Steinund Flaschenwürfen angegriffen, weshalb durch die Polizei Pfefferspray eingesetzt wurde. Dadurch wurden mehrere Teilnehmer verletzt. Die weiterhin hochaggressiven ca. 500 Teilnehmer konnten durch Unterstützung zusätzlicher entsandter Einsatzkräfte im Steindamm gehalten werden. Aus der Versammlung stellte sich ein sog. "Koordinator" zur Verfügung und wirkte auf die übrigen Teilnehmer ein. Daraufhin löste sich die Versammlung auf und die Teilnehmer zerstreuten sich ins Umfeld. Drei Polizeibeamte und mehrere Störer wurden durch den Einsatz von Reizgas verletzt. 

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Es bleibt deshalb nach Auffassung der Kammer weiterhin bei der auch vom Hamburgischen Oberverwaltungsgericht (Beschl. v. 21.10.2023, 4 Bs 134/23) angenommenen Bewertung, dass angesichts der auch in Hamburg in besonderer Weise aufgeladenen Stimmung bei pro-palästinensischen Versammlungen – angemeldeten wie nicht angemeldeten – mit Gewaltanwendungen und Ausschreitungen zu rechnen ist. Dies durch den gesetzlich vorgezeichneten Weg der Anzeige nach § 14 VersG und anschließender Kooperationsgespräche soweit möglich zu verhindern ist legitimes und durch § 15 Abs. 1 VersG gedecktes Ziel der angegriffenen Allgemeinverfügung. Bei nicht angemeldeten Versammlungen fehlt nämlich typischerweise ein Leiter, der auf die Versammlungsteilnehmer einwirken könnte, es gab vorher keine Kooperationsgespräche, in denen Einzelheiten der Versammlungsdurchführung besprochen werden konnten und die Polizei könnte im Zweifel nicht rechtzeitig und mit ausreichenden Kräften vor Ort sein.

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bb) Die Allgemeinverfügung ist auch ermessensfehlerfrei. Die Versammlungsbehörde hat nach § 40 VwVfG ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. § 15 Abs. 1 VersG genügt verfassungsrechtlichen Anforderungen nur, wenn die Vorschrift unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Bedeutung der Versammlungsfreiheit ausgelegt wird. Art. 8 Abs. 1 GG verlangt eine strenge Verhältnismäßigkeitsprüfung. An ein Versammlungsverbot sind daher gesteigerte Anforderungen zu stellen. In Anbetracht der von der Versammlung ausgehenden, oben geschilderten Gefahren insbesondere für die körperliche Unversehrtheit von Dritten, Polizeibeamten und -beamtinnen oder auch den Versammlungsteilnehmenden selbst erweist sich deren Verbot in dem durch die Allgemeinverfügung gezogenen Rahmen trotz des erheblichen Ranges der Versammlungs- und Meinungsfreiheit insbesondere als angemessen.

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b) Angesichts der weiterhin auch in Hamburg in besonderer Weise aufgeladenen Stimmung (siehe oben), besteht schließlich auch ein besonderes Vollziehungsinteresse. Ohne das sofort vollziehbare Verbot unangemeldeter Versammlungen käme es zu einer ungehinderten und gravierenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit.

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III. 

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