1. Eine fristlose Entlassung eines Soldaten auf Zeit (§ 55 Abs. 5 SG) erfordert die volle Überzeugungsgewissheit; eine "Verdachtsentlassung" ist unzulässig.
2. Spenden an eine islamische Hilfsorganisation mit extremistischen Verflechtungen (hier: Islamic Relief) begründen keine Dienstpflichtverletzung, wenn dem Soldaten diese Bezüge nicht sicher bekannt waren.
3. Vereinzelte Freitagsgebete in einer verfassungsschutzbekannten Moschee (hier: Tablighi Jama'at) weisen ohne erkennbar verbreitetes extremistisches Gedankengut nicht auf mangelnde Verfassungstreue hin.
4. Auch in einer Gesamtschau begründen derartige mittelbare Verbindungen lediglich einen für eine Entlassung unzureichenden Verdacht.
1. Das Verhüllungsverbot des § 23 Abs. 4 Satz 1 StVO ist auf der Grundlage von § 6 Abs. 1 Nr. 3 Halbs. 1 StVG in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919) mit dem Parlamentsvorbehalt vereinbar.
2. Das Verhüllungsverbot ist nicht unverhältnismäßig; einer im Einzelfall erforderlichen Berücksichtigung grundrechtlich geschützter Belange ist durch die Möglichkeit der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung Rechnung getragen. (Amtlicher Leitsatz)
1. Der Dienstherr ist von Rechts wegen nicht gehindert, die Eignung einer Bewerberin für den richterlichen oder staatsanwaltschaftlichen Dienst zu verneinen, wenn diese nicht bereit ist, ihr Kopftuch während des Kontakts mit den Verfahrensbeteiligten abzulegen.
2. Ein von einer Bewerberin getragenes islamisches Kopftuch stellt ein religiös konnotiertes Merkmal des Erscheinungsbildes im Sinne des § 34 Abs. 2 Satz 4 BeamtStG dar und ist objektiv geeignet, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung zu beeinträchtigen.
3. Der hierdurch bewirkte Eingriff in die Religionsfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG ist durch kollidierendes Verfassungsrecht – insbesondere den Grundsatz der weltanschaulich-religiösen Neutralität des Staates, die Funktionsfähigkeit der Recht...
1. Eine Entlassung eines Soldaten auf Zeit nach § 55 Abs. 5 SG setzt den vollen Nachweis einer schuldhaften Dienstpflichtverletzung voraus; eine bloße „Verdachtsentlassung“ ist unzulässig.
2. Bei der summarischen Prüfung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ist die aufschiebende Wirkung der Beschwerde anzuordnen, wenn sich die Entlassungsverfügung bereits nach Aktenlage als rechtswidrig erweist.
3. Ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung liegt nicht vor, wenn weder disziplinare noch sicherheitsrechtliche Maßnahmen gegen den Soldaten bestehen und die Vorwürfe nicht mit der erforderlichen Überzeugungsgewissheit nachgewiesen sind.
1. Für die Zulassung der Revision reicht eine Tatsachenfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht aus; die Klärungsbedürftigkeit muss vielmehr in Bezug auf den anzuwendenden rechtlichen Maßstab, nicht die richterliche Tatsachenwürdigung und -bewertung bestehen.
2. Die Religionsfreiheit unterliegt verfassungsimmanenten Schranken, zu denen die Grundrechte Dritter sowie Gemeinschaftswerte von Verfassungsrang zählen.
3. Ein öffentlicher Aufruf zur Gewaltanwendung im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 4 Alt. 2 AufenthG kann auch durch konkludente Erklärungen erfolgen, solange das Ziel, andere zu Gewalttätigkeiten zu bewegen, eindeutig erkennbar ist.
1. Aus dem in beide Richtungen wirkenden Kooperationsgebot des Art. 7 Abs. 3 Satz 2 GG folgt eine über die Erfüllung der „Primärpflicht“ zur Schaffung der Bildungsinfrastruktur hinausgehende Verpflichtung des Staates, das zu unterlassen, was den Einrichtungsanspruch der Religionsgemeinschaften untergräbt, und räumt einer Religionsgemeinschaft das Recht ein, gegen Maßnahmen des Staates vorzugehen, die den Religionsunterricht selbst nicht zum Gegenstand haben, aber den Anspruch auf Erteilung von Religionsunterricht konterkarieren oder unterlaufen.
2. In diesem Rahmen besteht ein "Wettbewerbsverbot" gegen staatliche Unterrichtsangebote und Maßnahmen, die den originären Einrichtungsanspruch vereiteln, etwa indem sie unzulässig Druck auf die Eltern und Schüler zulaste...
1. § 23 Abs. 4 Satz 1 StVO ist verfassungsgemäß. (Rn.4)
2. Es besteht kein Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Führen eines Kraftfahrzeugs mit einer das Gesicht verhüllenden, lediglich die Augen freilassenden Verschleierung (sog. Niqab). (Rn.8)
1. Eine Verlustfeststellung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erfordert keine strafrechtliche Verurteilung.
2. Stützt sich die Verlustfeststellung nicht auf eine strafrechtliche Verurteilung, sondern auf eine strafprozessuale Maßnahme, bedarf es übereinstimmender, objektiver und genaue Anhaltspunkte, die die Stichhaltigkeit des gegen die betreffende Person vorliegenden Verdachts belegen können. Kann die Behörde ihre Feststellungen in tatsächlicher Hinsicht nicht auf ein rechtskräftiges Strafurteil stützen, hat sie insofern den zu Grunde liegenden Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären.
3. Für die Annahme der erforderlichen schweren Gefährdung, die Grundinteressen der Gesellschaft berührt, genügt au...
1. Keine Ausnahmegenehmigung vom Verhüllungsverbot (§ 23 Abs. 4 S. 1 StVO) für das Tragen eines Niqab beim Führen eines Kraftfahrzeugs.
2. Die Religionsfreiheit (Art. 4 GG) tritt hinter den gewichtigen Belangen der Verkehrssicherheit und dem Schutz Dritter zurück.
3. Das Verhüllungsverbot dient auch der Feststellbarkeit der Identität des Fahrzeugführers im Rahmen automatisierter Verkehrskontrollen.
4. Die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs ist als zumutbare Alternative zur Abwendung der Einschränkung der Religionsfreiheit anzusehen, auch bei längeren Fahrzeiten im ländlichen Raum.
1. Eine gesichtsverhüllende Verschleierung der Schülerin durch das Tragen eines Niqab im Unterricht verstößt gegen ihre Pflicht, an dem staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag mitzuarbeiten.
2. Eine solche Pflicht findet ihre Grundlage hinreichend bestimmt in § 42 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW.
1. Eine Benachteiligung wegen der Religion liegt vor, wenn eine Neutralitätsklausel im Arbeitsvertrag faktisch dazu führt, dass die Klägerin, die aus religiösen Gründen ein islamisches Kopftuch trägt, nicht im Betrieb tätig sein kann.
2. Das Verbot religiöser Symbole oder speziell eines islamischen Kopftuchs stellt keine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung für eine Werkstudentin dar, die Recherchearbeiten durchführt, da die ordnungsgemäße Erfüllung dieser Tätigkeit nicht vom Tragen eines Kopftuchs abhängt. Nach der Rechtsprechung des Ersten Senats des BVerfG verstößt ein pauschales Kopftuchverbot für Arbeitnehmer gegen deren Grundrecht auf Glaubens- und Bekenntnisfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG.
1. Die an behördliche Hinweise zu stellenden rechtlichen Anforderungen richten sich nach den Grundsätzen für die Rechtmäßigkeit amtlicher Äußerungen.
2. Das Verwenden der Parole „From the river to the sea [Palestine will be free]“ ist nicht per se strafbar.
3. Die Parole „From the river to the sea“ stellt ein Kennzeichen der Terrororganisation HAMAS i.S.d. § 86a Abs. 2 StGB dar.
4. Für eine ausnahmsweise straflose Verwendung eines Kennzeichens einer terroristischen Vereinigung i.S.d. § 86 Abs. 2 StGB kommt es darauf an, ob für einen unbefangenen Beobachter eindeutig und unmissverständlich zu erkennen ist, dass das Kennzeichen nicht als Kennzeichen der Vereinigung verwendet werden soll (hier verneint).
1. Gegen das Verhüllungs- und Verdeckungsverbot des § 23 Abs. 4 Satz 1 StVO bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
2. Zur Ablehnung des Antrags einer Niqab-Trägerin auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 2 Satz 1 StVO (hier: nicht beanstandet).
1. „From the River to the Sea – Palestine will be free“ stellt hier ein Billigen des Überfalls vom 07.10.2023 dar, § 140 Abs. 1 Nr. 2 StGB.
2. Eine Äußerung, die in einer Menschenmenge mit Versammlungscharakter und in engem zeitlichen Zusammenhang zu einer Katalogtat geäußert wird, ist nicht von der Meinungsfreiheit nach Art. 5 GG gedeckt, wenn sie nur als gutheißende Bezugnahme auf diese Tat verstanden werden kann.
3. Das Rufen der Parole auf der belebten Straße war geeignet, den öffentlichen Frieden zu stören, und wurde von der Angeklagten bewusst in Kauf genommen.
1. Eine Beschränkung der Versammlungsfreiheit (hier: Versammlungsverbot) kann im Einzelfall auf das alleinige Versammlungsmotto „From the river to the sea - Palestine will bei free“ gestützt werden, soweit sich im Einzelfall eine straflose Deutungsmöglichkeit ausschließen lässt (Anschluss an VGH BW, Beschl. v. 21. Juni 2024 - 14 S 956/24 -, juris). (Rn.14) (Rn.26)
2. Im Einzelfall kann die Versammlungsbehörde ihr Ermessen für ein Versammlungsverbot darauf stützen, dass die Antragstellerin eine im Kooperationsgespräch angesprochene Änderung eines solchen alleinigen Versammlungsmottos verweigert hat und dass es ihr als Versammlungsbehörde nicht zusteht, der Veranstalterin ein alternatives Versammlungsmotto aufzuzwingen oder eine Durchführung ohne Motto zu verfügen...
1. § 2 Abs. 1 Justizneutralitätsgesetz untersagt es Schöffinnen, während der Hauptverhandlung ein Kopftuch aus religiösen Gründen zu tragen.
2. Die Vorschrift des § 2 Abs. 1 JNeutrG NW ist in verfassungsrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden (Anschluss an VG Arnsberg, Beschluss vom 9. Mai 2022 – 2 L 102/22 –, juris).
3. Die Weigerung einer Schöffin, ihr Kopftuch während der Gerichtsverhandlung abzunehmen, stellt keine gröbliche Amtspflichtverletzung im Sinne von § 51 Abs. 1 GVG, sondern eine (sonstige) Unfähigkeit zur Ausübung des Schöffenamtes im Sinne von § 52 Nr. 1 GVG dar.
1. Als Grundlage für ein Versammlungsverbot reicht für die Annahme zu verhindernder Straftaten nicht aus, allein auf Strafnormen hinzuweisen. Die Gefahrenprognose muss konket auf deren tatbestandliche Vorausssetzungen ausgerichtet sein, insbesondere wenn die strafrechtliche Relevanz der Äußerungen höchst umstrittten ist.
2. Wenn die Strafbarkeit von Äußerungen im Vorfeld nicht sicher feststeht, kann ihr mit einer Verbotsverfügung nicht begegnet werden, vielmehr muss die Äußerung dann stets im Zeitpunkt ihrer Verlautbarung kontextualisiert werden. Die zuständige Behörde kann dann, wie sie es bei vergangenen Versammlungen zu diesem Themenkomplex gezeigt hat, im Einzelfall gegen diejenigen vorgehen, die sich nicht rechtsreu zeigen.
3. Eine antisemitische G...
1. Die Parole „Stoppt den Genozid/Völkermord“ verstößt nicht gegen § 140 Nr. 2 StGB, da sie nicht als Billigung von Straftaten verstanden werden kann. Die Äußerung muss unmissverständlich und eindeutig als Zustimmung zu Straftaten erkennbar sein, was hier nicht der Fall ist.
2. Bezüglich der Parole „From the river to the sea“ bleibt offen, ob diese als Kennzeichen der Hamas eingeordnet wird und somit gegen das Kennzeichenverbot gem. § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VereinsG verstößt. Vielmehr bedarf es einer Interessensabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse der Behörde und dem Interesse des Antragsstellers.
3. Im Rahmen der Versammlungsfreiheit darf eine Äußerung nicht als strafbar gewertet werden, wenn alternative, nicht strafbare Interpretatio...
1. Mit Verfügung vom 2. November 2023 hat das Bundesministerium des Inneren und für Heimat die Vereinigung Hamas verboten und untersagt, Kennzeichen der HAMAS öffentlich, in einer Versammlung zu verwenden. Das Verbot betrifft auch die Parole Vom Fluss bis zum Meer (auf Deutsch oder anderen Sprachen). Das Äußern dieser Parole als Erkennungszeichen der Hamas verstößt damit formell gegen die öffentliche Sicherheit und rechtfertigt - nach summarischer Prüfung im Eilverfahren - die versammlungsrechtliche Auflage, das Ausrufen zu untersagen (Rdnr. 19).
2. Das Skandieren der Parole Juden Kindermörder erfüllt den Tatbestand der Volksverhetzung nach § 130 StGB und verstößt gegen die öffentliche Sicherheit (Rdnr. 20).
3. Dagegen sind die Aussagen Kindermörder Israe...
1.Eine Stadt oder Gemeinde darf ihren Angestellten grundsätzlich verbieten, sichtbare religiöse oder weltanschauliche Zeichen zu tragen, zum Beispiel Kopftuch, Kreuz oder andere Symbole, wenn sie damit wirklich das Ziel verfolgt, ein völlig neutrales Arbeitsumfeld für alle Bürger zu schaffen.
2. Dieses Verbot darf nicht nur für bestimmte Religionen oder Gruppen gelten, sondern muss für alle gleich gelten.
3.Das Verbot ist nicht automatisch Diskriminierung, solange es allgemein gilt und vernünftig begründet ist.
4.Ob die Regel tatsächlich angemessen, notwendig und verhältnismäßig ist, müssen die nationalen Gerichte prüfen. Der EuGH sagt nur, dass so ein Verbot möglich sein kann.
Einstweiliger Rechtsschutz gegen das Verbot einer Pro-Palästina-Versammlung.
Zu der Rechtwidrigkeit eines Versammlungsverbots, das im Wesentlichen auf den Inhalt von zu erwartenden Meinungsäußerungen gestützt ist.
Die Verwendung der Parole „From the river to the sea, Palestine will be free“ (deutsch: „Vom Fluss bis zum Meer wird Palästina frei sein“) ist im Grundsatz nicht strafbar, weil sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums objektiv nicht strafbaren Deutungsmöglichkeiten zugänglich ist. Etwas anderes gilt dann, wenn besondere Umstände bei der Verwendung nicht strafbare Deutungsmöglichkeiten als fernliegend ausschließen lassen.
Die Äußerung „Kindermörder Israel“ ist unbeschadet besonderer Ums...
1. Die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen eine versammlungsrechtliche Auflage kann gemäß § 80 Abs. 5 VwGO wiederhergestellt werden, wenn eine Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen dies rechtfertigt.
2. Eine Auflage, die die Parole „Israelische Verbrechen gegen den Gaza-Streifen“ verbietet, ist rechtswidrig, da sie die Meinungsfreiheit unverhältnismäßig einschränkt.
3. Die Begrenzung von Fahnen und Bannern bei Versammlungen muss sachlich gerechtfertigt sein; eine pauschale Beschränkung ist unzulässig.
4. Ein Verbot von Ansprachen in nicht-deutscher Sprache in Versammlungen ist unverhältnismäßig und rechtswidrig.
1. Einem Versammlungsverbot steht es nicht entgegen, dass Ermittlungsverfahren gegen die Anmelderin noch nicht abgeschlossen und in rechtskräftige Verurteilungen gemündet sind. Als Grundlage der Gefahrenprognose sind konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte erforderlich; rechtskräftiger Verurteilungen bedarf es nicht. (Rn. 19)
2. Der Annahme, es komme erneut zu Rechtsgutsverletzungen, steht nicht das Motto der Versammlung Nie wieder Faschismus Erinnerung an die Reichspogromnacht wachhalten, Antisemitismus bekämpfen entgegen, wenn es lediglich vorgeschoben und tatsächlich die Verbreitung strafbewehrten pro-palästinensischen und antiisraelischen Gedankenguts sicher zu erwarten ist. (Rn. 20)
3. Ein Versammlungsverbot nach § 14 Abs. 2 HVersFG kann nic...
1. Ein Versammlungsverbot erfordert konkrete und nachvollziehbare Anhaltspunkte für eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung; bloße Verdachtsmomente reichen nicht aus.
2. Eingriffe in die Versammlungsfreiheit nach Art. 8 Abs. 1 GG sind nur unter strikter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zulässig; Gefahren müssen vorrangig durch mildere Mittel wie Beschränkungen der Versammlung abgewehrt werden.
3. Die Zugehörigkeit der Versammlungsleiterin zu einer politisch umstrittenen Gruppe rechtfertigt kein Versammlungsverbot ohne konkrete Anhaltspunkte für eine Sicherheitsgefährdung.
1. § 14 Abs. 2 HVersFG unterliegt im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 und 2 HV gewährte Versammlungsfreiheit verfassungsrechtlichen Bedenken. Nach summarischer Prüfung hält der Senat § 14 Abs. 2 HVersFG aber nicht für verfassungswidrig und sieht deshalb keinen Anlass zumal im Eilverfahren für eine Richtervorlage an den Staatsgerichtshof des Landes Hessen.
2. Liegen aufgrund vorangegangener Demonstrationen derselben Veranstalter bzw. anmeldenden Person, einer bundesweit äußerst angespannten Lage mit Blick auf pro-palästinensische Versammlungen und des Aufrufs der Anmelderin zum Kampf auf den Straßen , ihrer Verneinung der Eigenschaft der Hamas als Terrororganisation und des Existenzrechts Israels hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass es bei der geplanten Versam...