Bayerische Verwaltungsgericht München, - 6 CS 25.1792
1. Der BayVGH bestätigt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die fristlose Entlassung eines Soldaten auf Zeit nach § 55 Abs. 5 SG, da die Entlassungsverfügung bei summarischer Prüfung rechtswidrig ist. 2. Für eine Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG ist hinsichtlich der schuldhaften Dienstpflichtverletzung volle Überzeugungsgewissheit erforderlich; ein bloßer Verdacht genügt nicht („keine Verdachtsentlassung“). 3. Die vom BAMAD vorgelegten Erkenntnisse (u.a. Äußerungen, Moscheebesuche, Vereinskontakte, Spenden) begründen zwar erhebliche Zweifel an der Verfassungstreue, erreichen jedoch nicht das erforderliche Beweismaß. 4. Weder die Äußerungen des Antragstellers zu politischen Konflikten noch seine Kontakte zu Organisationen oder Einrichtungen mit extremismusnahe...
VG Darmstadt, - 1 K 2792/24.DA
1. Der Dienstherr ist von Rechts wegen nicht gehindert, die Eignung einer Bewerberin für den richterlichen oder staatsanwaltschaftlichen Dienst zu verneinen, wenn diese nicht bereit ist, ihr Kopftuch während des Kontakts mit den Verfahrensbeteiligten abzulegen. 2. Ein von einer Bewerberin getragenes islamisches Kopftuch stellt ein religiös konnotiertes Merkmal des Erscheinungsbildes im Sinne des § 34 Abs. 2 Satz 4 BeamtStG dar und ist objektiv geeignet, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung zu beeinträchtigen. 3. Der hierdurch bewirkte Eingriff in die Religionsfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG ist durch kollidierendes Verfassungsrecht – insbesondere den Grundsatz der weltanschaulich-religiösen Neutralität des Staates, die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege und die...
Bayerisches Verwaltungsgericht München, - M 21b S 25.4021
1. Eine Entlassung eines Soldaten auf Zeit nach § 55 Abs. 5 SG setzt den vollen Nachweis einer schuldhaften Dienstpflichtverletzung voraus; eine bloße „Verdachtsentlassung“ ist unzulässig. 2. Bei der summarischen Prüfung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ist die aufschiebende Wirkung der Beschwerde anzuordnen, wenn sich die Entlassungsverfügung bereits nach Aktenlage als rechtswidrig erweist. 3. Ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung liegt nicht vor, wenn weder disziplinare noch sicherheitsrechtliche Maßnahmen gegen den Soldaten bestehen und die Vorwürfe nicht mit der erforderlichen Überzeugungsgewissheit nachgewiesen sind.
Verwaltungsgericht Wiesbaden, - 7 K 723/24.WI
1.Aus dem in beide Richtungen wirkenden Kooperationsgebot des Art. 7 Abs. 3 Satz 2 GG folgt eine über die Erfüllung der „Primärpflicht“ zur Schaffung der Bildungsinfrastruktur hinausgehende Verpflichtung des Staates, das zu unterlassen, was den Einrichtungsanspruch der Religionsgemeinschaften untergräbt, und räumt einer Religionsgemeinschaft das Recht ein, gegen Maßnahmen des Staates vorzugehen, die den Religionsunterricht selbst nicht zum Gegenstand haben, aber den Anspruch auf Erteilung von Religionsunterricht konterkarieren oder unterlaufen. 2.In diesem Rahmen besteht ein "Wettbewerbsverbot" gegen staatliche Unterrichtsangebote und Maßnahmen, die den originären Einrichtungsanspruch vereiteln, etwa indem sie unzulässig Druck auf die Eltern und Schüler zulasten des Religi...
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, - 1 N 17/25
1. § 23 Abs. 4 Satz 1 StVO ist verfassungsgemäß. (Rn.4) 2. Es besteht kein Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Führen eines Kraftfahrzeugs mit einer das Gesicht verhüllenden, lediglich die Augen freilassenden Verschleierung (sog. Niqab). (Rn.8)
Verwaltungsgericht Berlin, - 24 L 91/25
Amtliche Leitsätze: 1.Eine Verlustfeststellung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erfordert keine strafrechtliche Verurteilung. 2.Stützt sich die Verlustfeststellung nicht auf eine strafrechtliche Verurteilung, sondern auf eine strafprozessuale Maßnahme, bedarf es übereinstimmender, objektiver und genaue Anhaltspunkte, die die Stichhaltigkeit des gegen die betreffende Person vorliegenden Verdachts belegen können. Kann die Behörde ihre Feststellungen in tatsächlicher Hinsicht nicht auf ein rechtskräftiges Strafurteil stützen, hat sie insofern den zu Grunde liegenden Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären. 3.Für die Annahme der erforderlichen schweren Gefährdung, die Grundinteressen der Gesellschaft berührt, genüg...
VG Trier, - 9 K 4557/24.TR
Keine Ausnahmegenehmigung vom Verhüllungsverbot (§ 23 Abs. 4 S. 1 StVO) für das Tragen eines Niqab beim Führen eines Kraftfahrzeugs. Die Religionsfreiheit (Art. 4 GG) tritt hinter den gewichtigen Belangen der Verkehrssicherheit und dem Schutz Dritter zurück. Das Verhüllungsverbot dient auch der Feststellbarkeit der Identität des Fahrzeugführers im Rahmen automatisierter Verkehrskontrollen. Die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs ist als zumutbare Alternative zur Abwendung der Einschränkung der Religionsfreiheit anzusehen, auch bei längeren Fahrzeiten im ländlichen Raum.
VG Düsseldorf, - 18 L 2925/24
1. Eine gesichtsverhüllende Verschleierung der Schülerin durch das Tragen eines Niqab im Unterricht verstößt gegen ihre Pflicht, an dem staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag mitzuarbeiten. 2. Eine solche Pflicht findet ihre Grundlage hinreichend bestimmt in § 42 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW.
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, - 11 Sa 443/24
1. Eine Benachteiligung wegen der Religion liegt vor, wenn eine Neutralitätsklausel im Arbeitsvertrag faktisch dazu führt, dass die Klägerin, die aus religiösen Gründen ein islamisches Kopftuch trägt, nicht im Betrieb tätig sein kann. 2. Das Verbot religiöser Symbole oder speziell eines islamischen Kopftuchs stellt keine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung für eine Werkstudentin dar, die Recherchearbeiten durchführt, da die ordnungsgemäße Erfüllung dieser Tätigkeit nicht vom Tragen eines Kopftuchs abhängt. Nach der Rechtsprechung des Ersten Senats des BVerfG verstößt ein pauschales Kopftuchverbot für Arbeitnehmer gegen deren Grundrecht auf Glaubens- und Bekenntnisfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG.
VG Düsseldorf, - 18 K 8760/23
1. Die an behördliche Hinweise zu stellenden rechtlichen Anforderungen richten sich nach den Grundsätzen für die Rechtmäßigkeit amtlicher Äußerungen. 2. Das Verwenden der Parole „From the river to the sea [Palestine will be free]“ ist nicht per se strafbar. 3. Die Parole „From the river to the sea“ stellt ein Kennzeichen der Terrororganisation HAMAS i.S.d. § 86a Abs. 2 StGB dar. 4. Für eine ausnahmsweise straflose Verwendung eines Kennzeichens einer terroristischen Vereinigung i.S.d. § 86 Abs. 2 StGB kommt es darauf an, ob für einen unbefangenen Beobachter eindeutig und unmissverständlich zu erkennen ist, dass das Kennzeichen nicht als Kennzeichen der Vereinigung verwendet werden soll (hier verneint).
OVG Rheinland-Pfalz, - 7 A 10660/23
1. Gegen das Verhüllungs- und Verdeckungsverbot des § 23 Abs. 4 Satz 1 StVO bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. 2. Zur Ablehnung des Antrags einer Niqab-Trägerin auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 2 Satz 1 StVO (hier: nicht beanstandet).
VGH München, - 10 CS 24.1382
Eine Versammlung darf beschränkt werden, wenn es klare Hinweise gibt, dass bestimmte Parolen in einer Weise genutzt werden, die strafbar ist, weil sie eine verbotene Organisation unterstützen. Entscheidend ist, ob ein neutraler Beobachter den Eindruck hat, dass die Parolen direkt für diese Organisation verwendet werden. Es reicht aber nicht aus, wenn nur ähnliche Ansichten geteilt werden. (Rn. 20–22)
Amtsgericht Berlin-Tiergarten, - 261b Cs 1037/24
1. „From the River to the Sea – Palestine will be free“ stellt hier ein Billigen des Überfalls vom 07.10.2023 dar, § 140 Abs. 1 Nr. 2 StGB. 2. Eine Äußerung, die in einer Menschenmenge mit Versammlungscharakter und in engem zeitlichen Zusammenhang zu einer Katalogtat geäußert wird, ist nicht von der Meinungsfreiheit nach Art. 5 GG gedeckt, wenn sie nur als gutheißende Bezugnahme auf diese Tat verstanden werden kann. 3. Das Rufen der Parole auf der belebten Straße war geeignet, den öffentlichen Frieden zu stören, und wurde von der Angeklagten bewusst in Kauf genommen.
OVG Sachsen, - 1 B 116/24
1. Eine Beschränkung der Versammlungsfreiheit (hier: Versammlungsverbot) kann im Einzelfall auf das alleinige Versammlungsmotto „From the river to the sea - Palestine will bei free“ gestützt werden, soweit sich im Einzelfall eine straflose Deutungsmöglichkeit ausschließen lässt (Anschluss an VGH BW, Beschl. v. 21. Juni 2024 - 14 S 956/24 -, juris). (Rn.14) (Rn.26) 2. Im Einzelfall kann die Versammlungsbehörde ihr Ermessen für ein Versammlungsverbot darauf stützen, dass die Antragstellerin eine im Kooperationsgespräch angesprochene Änderung eines solchen alleinigen Versammlungsmottos verweigert hat und dass es ihr als Versammlungsbehörde nicht zusteht, der Veranstalterin ein alternatives Versammlungsmotto aufzuzwingen oder eine Durchführung ohne Motto zu verfügen. (Rn.34)
OLG Hamm, - 5 Ws 64/24
1. § 2 Abs. 1 Justizneutralitätsgesetz untersagt es Schöffinnen, während der Hauptverhandlung ein Kopftuch aus religiösen Gründen zu tragen. 2. Die Vorschrift des § 2 Abs. 1 JNeutrG NW ist in verfassungsrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden (Anschluss an VG Arnsberg, Beschluss vom 9. Mai 2022 – 2 L 102/22 –, juris). 3. Die Weigerung einer Schöffin, ihr Kopftuch während der Gerichtsverhandlung abzunehmen, stellt keine gröbliche Amtspflichtverletzung im Sinne von § 51 Abs. 1 GVG, sondern eine (sonstige) Unfähigkeit zur Ausübung des Schöffenamtes im Sinne von § 52 Nr. 1 GVG dar.
VG Gelsenkirchen, - 14 K 4280/20
Bestätigung Kammerbeschluss vom 8. Januar 2020 - 14 L 1537/20 - Eine Muslima, die aus religiösen Gründen einen Niqab trägt, hat keinen Anspruch auf eine Ausnahme von dem am Steuer eines Kraftfahrzeugs geltenden Verhüllungsverbot
VG Frankfurt, - 5 L 4164/23 Rechtskräftig
1. Als Grundlage für ein Versammlungsverbot reicht für die Annahme zu verhindernder Straftaten nicht aus, allein auf Strafnormen hinzuweisen. Die Gefahrenprognose muss konket auf deren tatbestandliche Vorausssetzungen ausgerichtet sein, insbesondere wenn die strafrechtliche Relevanz der Äußerungen höchst umstrittten ist. 2. Wenn die Strafbarkeit von Äußerungen im Vorfeld nicht sicher feststeht, kann ihr mit einer Verbotsverfügung nicht begegnet werden, vielmehr muss die Äußerung dann stets im Zeitpunkt ihrer Verlautbarung kontextualisiert werden. Die zuständige Behörde kann dann, wie sie es bei vergangenen Versammlungen zu diesem Themenkomplex gezeigt hat, im Einzelfall gegen diejenigen vorgehen, die sich nicht rechtsreu zeigen. 3. Eine antisemitische Grundeinstellung u...
VG Hamburg, - 5 E 5290/23
Bei einer Verbotsallgemeinverfügung, die all jene Versammlungen erfasst, die „inhaltlich einen Bezug zur Unterstützung der Hamas oder deren Angriffe auf das Staatsgebiet Israels aufweisen (sog. pro-palästinensische Versammlungen)“, dürfte die für ein Verbot erforderliche Gefahrenschwelle zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht für alle hiervon potenziell umfasste Versammlungen überschritten sein.
OVG NRW, - 15 B 1323/23
1. Die Parole „Stoppt den Genozid/Völkermord“ verstößt nicht gegen § 140 Nr. 2 StGB, da sie nicht als Billigung von Straftaten verstanden werden kann. Die Äußerung muss unmissverständlich und eindeutig als Zustimmung zu Straftaten erkennbar sein, was hier nicht der Fall ist. 2. Bezüglich der Parole „From the river to the sea“ bleibt offen, ob diese als Kennzeichen der Hamas eingeordnet wird und somit gegen das Kennzeichenverbot gem. § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VereinsG verstößt. Vielmehr bedarf es einer Interessensabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse der Behörde und dem Interesse des Antragsstellers. 3. Im Rahmen der Versammlungsfreiheit darf eine Äußerung nicht als strafbar gewertet werden, wenn alternative, nicht strafbare Interpretationen möglich si...
VGH Hessen, - 2 B 1715/23
1. Mit Verfügung vom 2. November 2023 hat das Bundesministerium des Inneren und für Heimat die Vereinigung Hamas verboten und untersagt, Kennzeichen der HAMAS öffentlich, in einer Versammlung zu verwenden. Das Verbot betrifft auch die Parole Vom Fluss bis zum Meer (auf Deutsch oder anderen Sprachen). Das Äußern dieser Parole als Erkennungszeichen der Hamas verstößt damit formell gegen die öffentliche Sicherheit und rechtfertigt - nach summarischer Prüfung im Eilverfahren - die versammlungsrechtliche Auflage, das Ausrufen zu untersagen (Rdnr. 19). 2. Das Skandieren der Parole Juden Kindermörder erfüllt den Tatbestand der Volksverhetzung nach § 130 StGB und verstößt gegen die öffentliche Sicherheit (Rdnr. 20). 3. Dagegen sind die Aussagen Kindermörder Israel und Israel brin...
EuGH, - C-148/22 Rechtskräftig
Eine interne Regel einer Gemeindeverwaltung, die es deren Personal allgemein und undifferenziert verbietet, am Arbeitsplatz sichtbare Zeichen zu tragen, die u. a. weltanschauliche oder religiöse Überzeugungen erkennen lassen, damit gerechtfertigt werden kann, dass die Gemeindeverwaltung unter Berücksichtigung ihres spezifischen Kontexts ein vollständig neutrales Verwaltungsumfeld schaffen möchte.
EuGH Große Kammer, - C-148/22
Ein Verbot des Tragens sichtbarer religiöser oder weltanschaulicher Zeichen durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer öffentlichen Verwaltung stellt keine unmittelbare Diskriminierung dar, sofern es allgemein und unterschiedslos auf das gesamte Personal angewendet wird, um ein vollständig neutrales Verwaltungsumfeld zu gewährleisten. Ein solches Verbot kann jedoch eine mittelbare Diskriminierung darstellen, insbesondere gegenüber Frauen, die religiöse Kopftücher tragen. Diese mittelbare Diskriminierung kann durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt sein, wenn die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind. Es obliegt den nationalen Gerichten zu prüfen, ob diese Anforderungen erfüllt sind.(Leitsatz der Redaktion)
Europäischer Gerichtshof, - C 148/22
1.Eine Stadt oder Gemeinde darf ihren Angestellten grundsätzlich verbieten, sichtbare religiöse oder weltanschauliche Zeichen zu tragen, zum Beispiel Kopftuch, Kreuz oder andere Symbole, wenn sie damit wirklich das Ziel verfolgt, ein völlig neutrales Arbeitsumfeld für alle Bürger zu schaffen. 2. Dieses Verbot darf nicht nur für bestimmte Religionen oder Gruppen gelten, sondern muss für alle gleich gelten. 3.Das Verbot ist nicht automatisch Diskriminierung, solange es allgemein gilt und vernünftig begründet ist. 4.Ob die Regel tatsächlich angemessen, notwendig und verhältnismäßig ist, müssen die nationalen Gerichte prüfen. Der EuGH sagt nur, dass so ein Verbot möglich sein kann.
VGH Hessen, - 2 B 1662/23 Rechtskräftig
Die Versammlungsbehörde kann nach den konkreten Umständen des Falles dem Anmelder der Versammlung durch eine Auflage nach § 14 Abs. 1 HVersFG aufgeben, dass Redebeiträge, Parolen und Plakate entweder in deutscher oder englischer Sprache erfolgen oder im Falle einer Meinungsäußerung in arabischer Sprache von einem allgemein vereidigten Dolmetscher ins Deutsche übersetzt werden. Eine solche Beschränkung ist jedenfalls in den Fällen zulässig, in denen die Versammlungsleitung von sich aus eine Übersetzung in die deutsche Sprache anbietet. Die damit verbundene Beschränkung der durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleisteten Meinungsfreiheit ist gegenüber einem Versammlungsverbot als milderes Mittel nach Art. 5 Abs. 2 GG gerechtfertigt.
VGH Hessen, - 2 B 1662/23
Die Versammlungsbehörde kann nach den konkreten Umständen des Falles dem Anmelder der Versammlung durch eine Auflage nach § 14 Abs. 1 HVersFG aufgeben, dass Redebeiträge, Parolen und Plakate entweder in deutscher oder englischer Sprache erfolgen oder im Falle einer Meinungsäußerung in arabischer Sprache von einem allgemein vereidigten Dolmetscher ins Deutsche übersetzt werden. Eine solche Beschränkung ist jedenfalls in den Fällen zulässig, in denen die Versammlungsleitung von sich aus eine Übersetzung in die deutsche Sprache anbietet. Die damit verbundene Beschränkung der durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleisteten Meinungsfreiheit ist gegenüber einem Versammlungsverbot als milderes Mittel nach Art. 5 Abs. 2 GG gerechtfertigt.
VG Münster, - 1 L 1011/23
Einstweiliger Rechtsschutz gegen das Verbot einer Pro-Palästina-Versammlung. Zu der Rechtwidrigkeit eines Versammlungsverbots, das im Wesentlichen auf den Inhalt von zu erwartenden Meinungsäußerungen gestützt ist. Die Verwendung der Parole „From the river to the sea, Palestine will be free“ (deutsch: „Vom Fluss bis zum Meer wird Palästina frei sein“) ist im Grundsatz nicht strafbar, weil sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums objektiv nicht strafbaren Deutungsmöglichkeiten zugänglich ist. Etwas anderes gilt dann, wenn besondere Umstände bei der Verwendung nicht strafbare Deutungsmöglichkeiten als fernliegend ausschließen lassen. Die Äußerung „Kindermörder Israel“ ist unbeschadet besonderer Umstände des Einzelfalles ...
VG Köln, - 20 L 2308/23
1. Die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen eine versammlungsrechtliche Auflage kann gemäß § 80 Abs. 5 VwGO wiederhergestellt werden, wenn eine Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen dies rechtfertigt. 2. Eine Auflage, die die Parole „Israelische Verbrechen gegen den Gaza-Streifen“ verbietet, ist rechtswidrig, da sie die Meinungsfreiheit unverhältnismäßig einschränkt. 3. Die Begrenzung von Fahnen und Bannern bei Versammlungen muss sachlich gerechtfertigt sein; eine pauschale Beschränkung ist unzulässig. 4. Ein Verbot von Ansprachen in nicht-deutscher Sprache in Versammlungen ist unverhältnismäßig und rechtswidrig.
VGH Hessen, - 2 B 1578/23
1. Einem Versammlungsverbot steht es nicht entgegen, dass Ermittlungsverfahren gegen die Anmelderin noch nicht abgeschlossen und in rechtskräftige Verurteilungen gemündet sind. Als Grundlage der Gefahrenprognose sind konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte erforderlich; rechtskräftiger Verurteilungen bedarf es nicht. (Rn. 19) 2. Der Annahme, es komme erneut zu Rechtsgutsverletzungen, steht nicht das Motto der Versammlung Nie wieder Faschismus Erinnerung an die Reichspogromnacht wachhalten, Antisemitismus bekämpfen entgegen, wenn es lediglich vorgeschoben und tatsächlich die Verbreitung strafbewehrten pro-palästinensischen und antiisraelischen Gedankenguts sicher zu erwarten ist. (Rn. 20) 3. Ein Versammlungsverbot nach § 14 Abs. 2 HVersFG kann nicht auf eine Gefä...
VG Hamburg, - 4 E 4653/23
Eine Allgemeinverfügung, die pro-palästinensische Versammlungen einschränkt, kann rechtmäßig sein, wenn sie zum Schutz der öffentlichen Sicherheit erforderlich ist. Ein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen eine solche Verfügung hat keinen Erfolg, wenn die Interessen der öffentlichen Sicherheit überwiegen. (Leitsatz der Redaktion)
VGH Hessen, - 2 B 1467/23
Ein Versammlungsverbot kann nur bei konkreter und unmittelbarer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit gerechtfertigt sein. Bloße Vermutungen oder Verdachtsmomente reichen nicht aus, um die verfassungsrechtlich geschützte Versammlungsfreiheit einzuschränken. (Leitsatz der Redaktion)
OVG Hamburg, - 4 Bs 134/23
Ein Versammlungsverbot gemäß § 14 Abs. 2 Hessisches Versammlungsfreiheitsgesetz (HVersFG) ist nur gerechtfertigt, wenn konkrete und unmittelbare Gefahren für die öffentliche Sicherheit bestehen. Bloße Verdachtsmomente oder generalisierte Annahmen reichen nicht aus. Die Versammlungsfreiheit, verankert in Art. 8 Abs. 1 Grundgesetz (GG) und Art. 14 Hessische Verfassung (HV), hat hohen verfassungsrechtlichen Rang und darf nur bei klaren, nachvollziehbaren Belegen einer unmittelbaren Gefährdung eingeschränkt werden. Maßnahmen gegen potenziell gefährliche Teilnehmer müssen vorrangig sein, bevor ein allgemeines Verbot der Versammlung ausgesprochen wird. (Leitsatz der Redaktion)
VGH Baden-Württemberg, - 3 S 1669/23
Ein Versammlungsverbot ist nicht von vorneherein schon dann gerechtfertigt, wenn die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit in erster Linie darin besteht, dass durch die Versammlungsteilnehmer Äußerungsdelikte begangen werden oder antisemitische Parolen einen unfriedlichen Verlauf der Versammlung provozieren könnten (hier u.a.: „From the river to the sea,…“, „Israel Kindermörder“). In diesem Fall ist als milderes Mittel der Erlass einer Auflage zu prüfen, die das Rufen und Zeigen dieser Parolen untersagt, sofern der Veranstalter zur Unterbindung der Äußerungen willens ist. (Rn.10)
VGH Bayern, - 10 CS 23.1862
1. Ein Versammlungsverbot erfordert konkrete und nachvollziehbare Anhaltspunkte für eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung; bloße Verdachtsmomente reichen nicht aus. 2. Eingriffe in die Versammlungsfreiheit nach Art. 8 Abs. 1 GG sind nur unter strikter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zulässig; Gefahren müssen vorrangig durch mildere Mittel wie Beschränkungen der Versammlung abgewehrt werden. 3. Die Zugehörigkeit der Versammlungsleiterin zu einer politisch umstrittenen Gruppe rechtfertigt kein Versammlungsverbot ohne konkrete Anhaltspunkte für eine Sicherheitsgefährdung.
VGH Hessen, - 2 B 1423/23 Rechtskräftig
1. § 14 Abs. 2 HVersFG unterliegt im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 und 2 HV gewährte Versammlungsfreiheit verfassungsrechtlichen Bedenken. Nach summarischer Prüfung hält der Senat § 14 Abs. 2 HVersFG aber nicht für verfassungswidrig und sieht deshalb keinen Anlass zumal im Eilverfahren für eine Richtervorlage an den Staatsgerichtshof des Landes Hessen. 2. Liegen aufgrund vorangegangener Demonstrationen derselben Veranstalter bzw. anmeldenden Person, einer bundesweit äußerst angespannten Lage mit Blick auf pro-palästinensische Versammlungen und des Aufrufs der Anmelderin zum Kampf auf den Straßen , ihrer Verneinung der Eigenschaft der Hamas als Terrororganisation und des Existenzrechts Israels hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass es bei der geplanten Versammlung zu S...
VG Köln, - 20 L 2064/23
Ein Versammlungsverbot ist gerechtfertigt, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass von der Versammlung unmittelbare Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen. Dies gilt insbesondere, wenn frühere ähnliche Veranstaltungen wiederholt zu Gewalt und strafbaren Handlungen führten und mildere Maßnahmen zur Gefahrenabwehr nicht ausreichen.
VG Berlin, - 1 L 428/23
1. Die zuständige Behörde kann die Durchführung einer Versammlung unter freiem Himmel beschränken oder verbieten und die Versammlung nach deren Beginn auflösen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Maßnahme erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist. (Rn.7) 2. Eine Untersagung einer Versammlung kommt nur in Betracht, wenn eine unmittelbare, aus erkennbaren Umständen herleitbare Gefahr für mit der Versammlungsfreiheit gleichwertige, elementare Rechtsgüter vorliegt. (Rn.8) 3. Bei der Gefahrenprognose können Ereignisse im Zusammenhang mit früheren Versammlungen herangezogen werden, soweit diese Ähnlichkeiten zu der geplanten Versammlung aufweisen. (Rn.10)
OVG Berlin-Brandenburg, - OVG 4 S 11/23 Rechtskräftig
Der Dienstherr darf einen Polizisten im Beamtenverhältnis auf Widerruf wegen Zweifeln an der Verfassungstreue entlassen, wenn er zahlreiche Internetbeiträge der "Neuen Rechten" verfolgt und mehrere von ihnen gelikt hat, darunter solche, mit denen Moslems geschmäht und Pandemieschutzmaßnahmen mit der Verfolgung von Juden im Nationalsozialismus gleichgesetzt werden.
VG Berlin, - 24 K 256.19 
Das Verbot der Teilnahme an einer politischen Veranstaltung sowie die Aufhebung eines Schengen-Visums durch das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (LABO) können rechtswidrig sein, wenn die Entscheidung auf unzureichend ermittelten Tatsachen und unzureichenden Gefahrenprognosen beruht. Eine pauschale Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit aufgrund der Vergangenheit der betroffenen Person ist unzulässig, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für aktuelle Gefährdungen vorliegen. Die besondere Verpflichtung Deutschlands gegenüber Israel rechtfertigt keine pauschale Einschränkung der Meinungsfreiheit ohne sorgfältige Abwägung der individuellen Umstände.
EuGH, - C-344/20 Rechtskräftig
Eine Anordnung eines Unternehmens, die Arbeitnehmern den Ausdruck religiöser oder weltanschaulicher Überzeugungen verbietet, ist keine unmittelbare Diskriminierung "wegen der Religion oder der Weltanschauung" im Sinne der Richtlinie 2000/78, wenn diese Anordnung allgemein und unterschiedslos angewandt wird. (Leitsatz der Redaktion)
VG Berlin, - 5 K 361.17 A
Eine im Ausland (Irak) geschlossene islamische Ehe, die nach dem Heimatrecht wirksam ist, ist nach deutschem Recht wirksam und kann einen Anspruch auf Familienflüchtlingsschutz begründen, auch wenn sie nicht staatlich registriert wurde. Eine islamische Scheidung seitens des Mannes ("talaq") erfüllt nicht die Anforderungen einer Scheidung nach deutschem Recht und sorgt damit nicht für die Auflösung der Ehe und dem Verlust des Anspruchs auf Familienflüchtlingsschutz. (Leitsatz der Redaktion)
VGH Bayern, - Vf. 42-VII-21 Rechtskräftig
Die Regelungen zum in Bayern im Schuljahr 2021/2022 eingeführten Fach "Islamischer Unterricht" (Art. 47 Abs. 1 und 3 BayEUG) verstoßen nicht gegen ein Grundrecht der bayerischen Verfassung. Das Fach sei ein allgemeiner Werteunterricht mit Islamkunde und kein konfessioneller Religionsunterricht. Die Lehrpläne seien auch keine Rechtsvorschriften mit Außenwirkung, sondern interne Verwaltungsvorschriften und können nicht mit einer Popularklage angegriffen werden. (Leitsatz der Redaktion)
VG Berlin, - 1 L 163/22
Ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen einen Versammlungsverbot nach Art. 8 GG ist unzulässig, wenn das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verbots überwiegt und die Gefahr für die öffentliche Sicherheit insbesondere durch Gewalt und strafbare Äußerungen nach Art. 5 Abs. 2 GG aus der Versammlung heraus konkret prognostiziert wurde. Ein Hilfsantrag auf Aufhebung des Verbotsbescheids ist nicht statthaft, wenn der Rechtsschutz ausschließlich durch den Hauptantrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO zu gewähren ist.
LAG Hessen, - 7 Sa 1341/19
Wird eine Bewerberin einer Kindertagesstätte danach gefragt, ob sie bereit sei, aufgrund einer Neutralitätsanordnung ein religiöses Symbol abzulegen, und bleibt eine Einstellung daraufhin aus, liegt zumindest eine mittelbare Diskriminierung gemäß § 3 Abs. 2 AGG vor. Das AGG schützt das Recht, im Zusammenhang mit der Religion keinen Nachteil erleiden zu müssen und seine religiösen Überzeugungen durch entsprechende Kleidung zu äußern. Eine Ungleichbehandlung kann jedoch gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitgeber ein Bedürfnis für eine solche Neutralitätspolitik hat. Dieses Bedürfnis muss im Einzelfall konkret dargelegt werden. (Leitsatz der Redaktion)
VGH NRW, - 99/21.VB-3 Rechtskräftig
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer den Rechtsweg nicht erschöpft hat, indem er alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten im fachgerichtlichen Verfahren ergreift, um die behauptete Grundrechtsverletzung zu verhindern oder zu beseitigen. Dies schließt die hinreichende Nutzung des zulässigen Rechtsbehelfs der Beschwerde gegen die ablehnende Entscheidung im fachgerichtlichen Verfahren ein.
VGH Bayern, - Vf. 43-VIII-21, Vf. 44-VII-21 Rechtskräftig
Da eine in Bayern ansässige islamische Organisation fehlt, die vollständig die Merkmale einer Religionsgemeinschaft erfüllt, kann ein konfessionsgebundener islamischer Religionsunterricht im verfassungsrechtlichen Sinne hier nicht stattfinden. Aus diesem Grund ist ein vom bayerischen Staat eingeführter Islamunterricht im Sinne eines Ethikunterrichts als allgemeine Religionskunde über die islamische Religion im Grundsatz nicht zu beanstanden. (Leitsatz der Redaktion)
LG München, - 1 S 2103/20 WEG Rechtskräftig
Eine WEG hat Anspruch auf Unterlassen des Gebrauchs als islamische Kultur- und Gebetsstätte gem. §1004 BGB i.V.m. § 14 Abs. 1 Nr.1 WEG gegenüber dem Miteigentümer und dem Mieter eines Objektes, das in der Teilungserklärung als „Laden“ ausgewiesen ist. Bei einer typisierenden Betrachtungsweise ist mit einer solchen Nutzung eine höhere Geräuschemission und dadurch eine stärkere Beeinträchtigung der anderen Wohnungseigentümer verbunden als dies mit der Nutzung als „Laden“ der Fall wäre. (Leitsatz der Redaktion)
Bundesverwaltungsgericht, - 7 B 16/20
Wer eine Beschwerde damit begründet, das Gericht habe das eigentliche Klageziel (§ 88 VwGO) falsch verstanden, muss nachvollziehbar darlegen, dass das Oberverwaltungsgericht nach dem gesamten Prozessverlauf – insbesondere nach Klagebegründung und Interessenlage – zu einem anderen Verständnis des Begehrens hätte kommen müssen. (Rn. 10) Das Gericht muss den Klageantrag nicht anders auslegen, wenn das so verstandene Begehren im Verwaltungsrechtsweg ohnehin unzulässig wäre. (Rn. 11)
VG München, - M 7 E 21.3679
Leitsatz: Ein Anspruch nach § 123 Abs. 1 VwGO auf Nutzung eines öffentlichen Raumes für eine geplante Veranstaltung besteht, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass die Verwirklichung seines Rechts auf Versammlungsfreiheit gemäß Art. 8 GG durch etwaige Beschränkungen seitens der Behörde nicht vereitelt wird. Dabei sind mögliche Auflagen zur Sicherung von Rechtsgütern Dritter zu berücksichtigen und unter Beachtung der aktuellen rechtlichen Rahmenbedingungen zu prüfen, ob sie verhältnismäßig sind.
EuGH, - C-804/18, C-341/19 Rechtskräftig
Ein Verbot eines privaten Arbeitgebers jegliche religiöse Symbole am Arbeitsplatz zu verbieten, stellt zwar eine mittelbare Ungleichbehandlung aufgrund der Religion dar, kann aber gerechtfertigt sein, sofern der Arbeitgeber eine im ganzen Unternehmen und für jegliche Symbole geltende konsequent und systematisch durchgesetzte Neutralitätspolitik verfolgt, die einem berechtigten Bedürfnis des Arbeitgebers entspringt und ohne eine solche Neutralitätspolitik der Arbeitgeber nachteilige Konsequenzen zu befürchten hätte. Dieses berechtigte Bedürfnis hat der Arbeitgeber nachzuweisen. Nationale Vorschriften können als günstigere Vorschriften i.S.d. Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG im Rahmen der Angemessenheitsprüfung der Neutralitätspolitik berücksichtigt werden. (Leitsatz der ...
VG Wiesbaden, - 6 K 1234/20.WI
Ein Verwaltungsakt, mit dem sich die Behörde ggü. einer Religionsgemeinschaft (hier: DITIB Hessen) verpflichtet einen bekenntnisorientierten Islamunterricht einzurichten, kann nicht einseitig von der Behörde so „ausgesetzt“ werden, dass es einem faktischen Widerruf gleichkommt. Im Vergleich zu einem Widerruf nach den Regeln der VwVfG fehlen der Religionsgemeinschaft bei einer solchen „Aussetzung“ die Rechte und Schutzmechanismen, die ihm im Rahmen eines Widerrufsverfahrens zustehen würden. (Leitsatz der Redaktion)

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