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Rechtsurteile

Klage gegen staatlichen Islamunterricht in Hessen abgewiesen

1.Aus dem in beide Richtungen wirkenden Kooperationsgebot des Art. 7 Abs. 3 Satz 2 GG folgt eine über die Erfüllung der „Primärpflicht“ zur Schaffung der Bildungsinfrastruktur hinausgehende Verpflichtung des Staates, das zu unterlassen, was den Einrichtungsanspruch der Religionsgemeinschaften untergräbt, und räumt einer Religionsgemeinschaft das Recht ein, gegen Maßnahmen des Staates vorzugehen, die den Religionsunterricht selbst nicht zum Gegenstand haben, aber den Anspruch auf Erteilung von Religionsunterricht konterkarieren oder unterlaufen. 2.In diesem Rahmen besteht ein "Wettbewerbsverbot" gegen staatliche Unterrichtsangebote und Maßnahmen, die den originären Einrichtungsanspruch vereiteln, etwa indem sie unzulässig Druck auf die Eltern und Schüler zulasten des Religionsunterrichts ausüben, sei es durch Äußerungen der Verwaltungsspitzen, sei es durch undurchsichtige Anmeldeverfahren, diskriminierende Gestaltung des Stundenplans oder willkürliche Benotung. 3.Aus dem Gebot der religiös-weltanschaulichen Neutralität folgt zugleich ein Verbot, bekenntnisorientierten Unterricht in alleiniger staatlicher Verantwortung anzubieten. Jedenfalls dort, wo Gegenstand des staatlichen Unterrichts religiöse Inhalte der Religionsgemeinschaft sind, besteht auch ein subjektiver Anspruch der Religionsgemeinschaft auf Unterlassung. 4.Der in alleiniger staatlicher Verantwortung angebotene Islamunterricht des Landes Hessen ist weder bekenntnisorientiert, noch bestehen Anhaltpunkte dafür, dass der bekenntnisorientierte Unterricht des Klägers hierdurch unzulässig beeinträchtigt wird.


 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

1

Der Kläger wendet sich gegen das Angebot von Islamunterricht durch den Beklagten.

2

Der Kläger ist ein im Jahr 2009 gegründeter, bei dem Amtsgericht Frankfurt in das Vereinsregister eingetragener, gemeinnütziger Verein.

3

Beginnend mit dem Schuljahr 2013/2014 ist bekenntnisorientierter Islamunterricht (IRU) in Zusammenarbeit mit dem Kläger und dem Land Hessen als ordentliches Lehrfach eingeführt worden. Der Bescheid vom 17. Dezember 2012 (S. 176 GA) sieht die Einrichtung zunächst in der Primarstufe im Rahmen eines Schulversuchs nach § 14 Hessisches Schulgesetz (im Folgenden: HSchulG) vor. In den folgenden Jahren erfolgte schrittweise ein Ausbau auch in die Sekundarstufe I bis einschließlich der Jahrgangsstufe 6. Der Unterricht wird mit zwei Wochenstunden pro Jahrgang erteilt. Die Durchführung des IRU an einer Schule setzt voraus, dass mindestens acht Schüler in einer Lerngruppe – ggf. jahrgangsübergreifend – zusammengefasst werden können und eine Lehrkraft mit der Befähigung, Unterricht in diesem Fach zu erteilen, zur Verfügung steht.

4

Die Unterrichtung im IRU setzt eine Lehrerlaubnis des Klägers für die eingesetzte Lehrkraft voraus. Nach der Kommissionsordnung des Klägers für den islamischen Religionsunterricht vom 15. April 2019 (S. 199 ff. GA) entscheidet eine aus drei Mitgliedern – davon zwei mit theologischem Hintergrund – besetzte Kommission über die Erteilung der Lehrerlaubnis, die Unterrichtsinhalte und die Zulassung bzw. Erstellung von Lehrmaterial. Die Mitglieder bekennen sich zum sunnitischen Islam und zu den Glaubensgrundsätzen, die in der Präambel der Landessatzung des Klägers formuliert sind. Die Erteilung der Lehrerlaubnis setzt in der Regel wiederum eine staatliche Lehrbefugnis (Facultas) für das Fach Islamische Religion, ein Gespräch mit der Kommission, ein Bekenntnis zum Islam und die Bereitschaft zur Vermittlung der von der Kommission erarbeiteten bzw. zugelassenen Inhalte sowie Fortbildungsbereitschaft voraus. Ein Quereinstieg ohne staatliche Lehrerlaubnis ist nach den Vorgaben der Satzung möglich. Geistliche erteilen keinen Islamunterricht für den Kläger.

5

Daneben ist grundsätzlich ein abgeschlossenes Studium für das Lehramt in Islamischer Religion für die Grundschule (L1), die Haupt- und Realschule (L2) oder das Gymnasium (L3) erforderlich. In Hessen ist der Studiengang für Grundschulen an der Justus-Liebig-Universität in Gießen und für die weiterführenden Schulen an der Goethe-Universität in Frankfurt eingerichtet. In den Jahrgangsstufen 5 bis 10 kann der Studienabschluss durch eine Unterrichtsbefähigung für das Fach Islamische Religion für die Sekundarstufe I, in den Jahrgangsstufen 1 bis 4 durch eine Unterrichtsbefähigung für das Fach Islamische Religion für die Primarstufe oder für die Sekundarstufe I, kombiniert mit dem erfolgreichen Abschluss einer Weiterbildungsmaßnahme für die Primarstufe, ersetzt werden. Daneben setzt der Einsatz als Lehrkraft regelmäßig einen erfolgreichen Vorbereitungsdienst voraus.

6

Unter den Lehrkräften, die IRU erteilen, sind Beamtinnen und Beamte ebenso vertreten wie Tarifbeschäftigte. Eine Verteilung von Lehrkräften im Wege der Abordnung oder Versetzung zur Durchführung von IRU findet nicht statt. Die Gewinnung von Lehrkräften für den IRU erfolgt – wie bei anderen Lehrkräften auch – über Ausschreibungen im Stellenportal des Landes Hessen und gemäß dem Einstellungserlass des Hessischen Kultusministeriums (heute und im Folgenden: Hessisches Ministerium für Kultus, Bildung und Chancen [HMKB]; Erlass vom 15. Dezember 2021, Az. II.4 – 634.000.004-143). Der Einsatz im IRU ist freiwillig (S. 921 GA).

7

Seit dem Schuljahr 2024/2025 erfolgt die Anmeldung auf einem Fragebogen, auf dem die Religionsunterrichte der verschiedenen Religionsgemeinschaften, der Ethikunterricht und, sofern die Schule daran teilnimmt, der streitgegenständliche staatlich verantwortete Islamunterricht (ISU) ausgewählt werden können.

8

Nach den jeweiligen auf der Website des HMKB veröffentlichten Kerncurricula für das Fach „Islamischer Religionsunterricht DITIB Hessen (sunnitisch)“ für Primarstufe, Hauptschule, Realschule und Gymnasium zielt der Unterricht – neben der Stärkung überfachlicher Kompetenzen (Kap. 2) – auf die Vermittlung von Kompetenzen in den Bereichen „Religion leben“, „Gemeinschaft gestalten“, „Welt deuten“, „Religion verstehen“ und „Verantwortung übernehmen“ ab (vgl. jew. Kap. 3). Die Vermittlung religiöser Inhalte folge dem Bildungsverständnis des Korans und der hieraus entwickelten theologischen und pädagogischen Anthropologie des Islams. Aus Sicht des Islams ereigne sich das Mensch-Sein als Prozess der Mensch-Werdung, wobei Grundlage dieser Entwicklung die Verschränkung der persönlichen Beziehung des Menschen zu Gott und zur sozialen Umwelt sei. Der IRU unterstütze die persönliche Orientierung in der eigenen Religion und darüber hinaus das interkulturelle und interreligiöse Lernen. Dazu gehöre, Themen wie Terrorismus, Radikalisierung und Extremismus offensiv zu thematisieren. Der Islamische Religionsunterricht wirke insoweit präventiv, indem er versachliche, den Perspektivenwechsel einübe, dialektische Kompetenzen adressiere und Empathie stärke. Das Fach ziele auch auf die lebensweltliche Orientierung in den jugendlichen Sozialräumen ab, greife die Fragen und Interessen der Lernenden auf, ziele auf Diskursfähigkeit und befähige zur zivilgesellschaftlichen und kulturellen Teilhabe auch aus Motiven des Glaubens und der religiösen Überzeugung heraus. Der Religionsunterricht leiste einen Beitrag zur muslimischen Glaubensbefähigung im engeren als auch zur religiösen Bildung im weiteren Sinne. Die Landesreligionsgemeinschaft folge der maturidischen theologischen Lehrtradition des Islams, in der Glaube und Vernunft kritisch zueinander gewichtet würden. Die Menschlichkeit als Maßgabe dieser Gewichtung habe ihren Niederschlag in der hanafitischen Rechtsschule gefunden.

9

Leitperspektiven des Religionsunterrichts seien „Individuum und Gemeinschaft“, „Tradition und Situation“ und „Text und Geist“. Diese Perspektiven beruhten auf einem grundlegenden Konsens über die Grenzen unterschiedlicher theologischer Schulen des Islams hinweg. Das Spannungsverhältnis zwischen der Religiosität des Einzelnen und der Gemeinschaft und der durch diese vertretenen Lehre stelle ein zentrales Thema des Korans da („Individuum und Gemeinschaft“). Der Islam müsse in seiner Historizität und Aktualität verstanden werden („Tradition und Situation“). In diesem Zusammenhang sei ein hermeneutischer Umgang mit den Quellen des Islams (Koran, Sunna, Konsens der Religionsgelehrten, etc.) geboten („Text und Geist“).

10

Als Inhaltsfelder des IRU werden genannt „Koran, Hadith und religiöses Texterbe“, „Glaubenslehre und theologische Konzeptionen“, „Ethik, Moral und religiöse Fragen des Zusammenlebens“, „Gesandte Gottes und religiös bedeutsame Personen“ und „Geschichte, Orte und religiös bedeutsame Ereignisse“ (Kerncurriculum Hauptschule, Realschule und Gymnasium). In der Primarstufe sind die Inhaltsfelder „Mensch und Identität“, „Gott, Glaube und Handeln“, „Koran und Sunna“, „Muhammad und andere Propheten“, „Religionen und interreligiöse Befähigung“ und „Verantwortung des Menschen in der Welt“ (Kerncurriculum Grundschule).

11

Für die Primarstufe werden die Kompetenzbereiche „Wahrnehmen und Beschreiben“ (Behandlung religiöser Phänomene im Alltag), „Verstehen und Deuten“ (Deutung islamischer Texte), „Kommunizieren und Teilhaben“ (Vermittlung von Ausdrucksformen des Glaubens sowie Sprechfähigkeit über Überzeugungen) sowie „Gestalten und Handeln“ (gestalterischer Ausdruck des Glaubens) definiert. In den Bildungsgängen der weiterführenden Schule werde als Kompetenzbereiche „Religion leben“, „Gemeinschaft gestalten“, „Welt deuten“, „Religion verstehen“ und „Verantwortung übernehmen“ ausgemacht.

12

Leitperspektiven in der Primarstufe seien die „Frage nach Gott“, der „Koran und islamische Traditionen“ und „Zeichen Gottes (ayat)“. Leitperspektiven in der weiterführenden Schule seien „Individuum und Gemeinschaft“, „Tradition und Situation“ und „Text und Geist“.

13

Hinsichtlich der Bildungsstandards (angestrebte Lernergebnisse) in den fachspezifischen Kompetenzbereichen wird auf die Kerncurricula der einzelnen Bildungsgänge Bezug genommen (jeweils Kap. 6).

14

Im Schuljahr 2024/2025 waren 2123 Schülerinnen und Schüler im IRU angemeldet und wurden durch 44 Religionslehrkräfte in 126 Lerngruppen an 25 Schulen in den Jahrgangsstufen 1 bis 10 unterrichtet. Das sind im Schnitt 16,8 Schüler pro Lerngruppe (S. 171 GA).

15

Mit Erlass vom 17. April 2019 (Bl. 544 Behördenakte) führte das HMKB im Schuljahr 2019/20 einen staatlich organisierten Islamunterricht (ISU) ein. Anlass war laut dem Erlass vom 17. April 2019 die Aussetzung der Ausweitung des bekenntnisorientierten Religionsunterrichts in die 7. Jahrgangsstufe, die in Kooperation mit dem Ditib Landesverband Hessen e.V. hatte erfolgen sollen. Auf die Pressemitteilung wird Bezug genommen.

16

Das Angebot von ISU erfolgte – und erfolgt weiterhin – als Schulversuch im Sinne von § 14 HSchulG. Im Schuljahr 2019/2020 wurde der Schulversuch zunächst in der 7. Jahrgangsstufe an den Schulen angeboten, an denen zuvor (bis einschließlich der 6. Jahrgangsstufe) IRU angeboten worden war. Bei dem ISU handelt es sich um ein Bildungsangebot, welches ohne Kooperation mit dem Kläger oder einer anderen islamischen Religionsgemeinschaft durchgeführt wird. Seitdem wurde der Schulversuch auf die Jahrgangsstufen 1 bis 10 ausgeweitet: Im Schuljahr 2024/2025 waren 2477 Schülerinnen und Schüler im ISU angemeldet und wurden durch 53 Religionslehrkräfte in 123 Lerngruppen an 33 Schulen in den Jahrgangsstufen 1 bis 10 unterrichtet (Stichtag 1. Oktober 2024, S. 170 GA). Eine Lerngruppe umfasst im Durchschnitt 20,1 Schüler. Zuletzt mit Erlass vom 19. Juni 2023 (Bl. 1300 ff. Behördenakte) wurde der Unterrichtsversuch bis zum Schuljahr 2026/2027 verlängert.

17

Der Unterricht im ISU wird mit zwei Wochenstunden pro Jahrgang erteilt. Die Durchführung des Versuchs an einer Schule setzt voraus, dass mindestens acht Schüler in einer Lerngruppe – ggf. jahrgangsübergreifend – zusammengefasst werden können und eine Lehrkraft mit der Befähigung, Unterricht in diesem Fach zu erteilen, zur Verfügung steht. Die Anmeldung erfolgt, indem die Eltern bzw. Schüler neben der Angabe „sonstige oder keine Religionszugehörigkeit“ auf einem Sammelfragebogen auf einem weiteren Anmeldebogen zwischen Ethikunterricht und ISU auswählen (S. 922, 925 GA).

18

Voraussetzung für das Lehren des Unterrichtsfachs ISU ist entweder der Abschluss eines grundständigen Lehramtsstudiums im Fach Islamische Religion, das je nach Jahrgangsstufe auf das Lehramt an Grundschulen, an Haupt- und Realschulen (Jahrgangsstufe 5 bis 10) oder an Gymnasien (Jahrgangsstufe 5 bis 13) vorbereitet, oder aber der Besitz der Unterrichtsbefähigung für das Fach „Islamische Religion“ für die Sekundarstufe I (in den Jahrgangsstufen 5 bis 10) bzw. für die Primarstufe (in den Jahrgangsstufen 1 bis 4), kombiniert mit einem erfolgreichen Abschluss einer Weiterbildungsmaßnahme für die Erteilung von Islamunterricht in der Primarstufe/Sekundarstufe I (Bl. 1270 Behördenakte, S. 174, 921 GA). Hierzu wird an der Goethe-Universität Frankfurt seit dem Sommersemester 2023 ein auf ein (Grundschule) bis zwei (Sekundarstufe I) Jahre ausgelegtes berufsbegleitendes Weiterbildungsstudium angeboten (Bl. 1097 ff. Behördenakte). Der Kurs qualifiziert sowohl für den bekenntnisorientierten Religionsunterricht als auch den Islamunterricht im Schulversuch. Ob der Weiterbildungskurs nach dem regulären Ende Anfang 2025 weiter angeboten wird, ist offen. Die Lehrkräfte sollen die didaktisch unterschiedlichen Fragestellungen beider Unterrichtsformate verstehen und nachvollziehen lernen. Daneben setzt der Einsatz als Lehrkraft regelmäßig einen erfolgreichen Vorbereitungsdienst voraus.

19

Der Schulversuch zum ISU wird wissenschaftlich durch Prof. Dr. H., Justus-Liebig-Universität Gießen, begleitet (vgl. Bl. 1254 ff. Behördenakte).

20

Unter den Lehrkräften, die ISU erteilen, sind Beamtinnen und Beamte ebenso vertreten wie Tarifbeschäftigte. Diese werden nach Bedarf nach Weisung für die Erteilung von ISU eingesetzt. Eine Verteilung von Lehrkräften im Wege der Abordnung oder Versetzung zur Durchführung von ISU findet nicht statt.

21

Nach den jeweiligen auf der Website des HMKB im Entwurf veröffentlichten Kerncurricula für das Fach „Islamunterricht“ zielt der Unterricht – neben der Stärkung überfachlicher Kompetenzen (Kap. 2) – auf die Vermittlung von Kompetenzen in den Bereichen „Wahrnehmen und beschreiben“ (Wahrnehmung und Beschreibung religiöser und kultureller Phänomene), „Verstehen und deuten“ (Auseinandersetzung mit Bedeutungs- und Funktionszusammenhängen des Islams und der von ihm geprägten Kulturen und Gesellschaften), „Kommunizieren und dialogfähig sein“ (Kennenlernen wichtiger religiöser Begriffe, Auseinandersetzung mit den Werten und ethischen Maßstäben von Religionen und Philosophien), „Gestalten und Handeln“ (Beteiligung an der Schulgemeinschaft, Auseinandersetzung mit der freiheitlich-demokratischen Grundordnung) und „Argumentieren und urteilen“ (Stellungnahme zu religionsbezogenen moralischen Fragen).

22

Der Islamunterricht finde nicht als konfessioneller Religionsunterricht statt und folge keinen Grundsätzen bestimmter Religionsgemeinschaften. Er ziele auf die Vermittlung von Informationen über den Islam ab und ermögliche somit den strukturierten Wissensaufbau. Exemplarisch würden Fragen von Glauben, Lebensstil, Geschichte, Kultur, Philosophie und Ethik diskutiert, dies auf religionswissenschaftlicher Grundlage. Theologische Gegenwartsdiskurse und ideengeschichtliche Aspekte des Islams würden dabei berücksichtigt. Die Orientierungsfunktion folge dabei nicht religiösen Kompetenzen, sondern zunächst der allgemeinen sprachlichen, sozialen und personalen Befähigung gemäß den für alle Fächer geltenden überfachlichen Kompetenzen. Vorrangig beziehe sich der Unterricht auf solche Bereiche der Human- und Geisteswissenschaften, für die Religionen im Allgemeinen zu den Gegenständen der wissenschaftlichen Beschäftigung zählten. Er ziele darauf ab, die friedliche Koexistenz unterschiedlicher religiöser und nicht-religiöser Gruppen und Individuen in der Gesellschaft zu fördern und die Rolle von Religionen in der modernen westlichen Gesellschaft einzuordnen. Ein Schwerpunkt der Themenfindung liege dabei auf den jugendlichen Sozialräumen und auf den Prozessen der Identitätsbildung. Dem Religionsgespräch, in welchem interreligiöse, multireligiöse und transreligiöse sowie philosophische Diskurse in Geschichte und Gegenwart im Mittelpunkt stünden, komme hohe Bedeutung zu. Der Unterricht bediene nicht die religiöse Sinnsuche, sondern befähige zu wissensbasierten Zugängen zum Islam. Der Islam werde als Religion und Lebensweise wahrgenommen. Die Lernenden setzten sich mit religionsbezogener Praxis des Islams und mit religiösen Lebensweisen auseinander und gewönnen systematisierte Kenntnisse hinsichtlich seiner Lehren und seiner fachsprachlichen Grundlagen. Große Bedeutung komme auch der Kenntnis und Akzeptanz anderer Religionen und Weltanschauungen zu.

23

Leitperspektiven für die Gestaltung des Unterrichts seien „Individuum und Gesellschaft“, „Tradition“ und „Situation“. Dabei würden die Inhaltsfelder „Mensch und Religion“, „Quellen und Lehren des Islams“, „Ideen- und Kulturgeschichte des Islams“, „andere Religionen und Weltanschauung“ und „Ethik und Moral“ bearbeitet.

24

Hinsichtlich der Bildungsstandards (angestrebte Lernergebnisse) in den fachspezifischen Kompetenzbereichen wird auf die Kerncurricula der einzelnen Bildungsgänge Bezug genommen (jeweils Kap. 6).

25

Beide Unterrichtsmodelle (ISU und IRU) richten sich an Schüler, die nicht an einem bekenntnisorientierten Religionsunterricht der christlichen Religionsgemeinschaften und der Ahmadiyya Muslim Jamaat teilnehmen.

26

Mit Pressemitteilung vom 28. April 2020 (S. 166 GA) setzte der Beklagte den bekenntnisorientierten Islamunterricht durch den Kläger wegen Zweifeln an der Eignung des Klägers als Kooperationspartner zum Schuljahr 2020/2021 an allen 62 Standorten insgesamt aus (Bl. 1280, 1278 Behördenakte) und ordnete die Fortführung des Schulversuchs zum ISU an (S. 163 GA). Es bestehe ausweislich eines eingeholten Gutachtens die Befürchtung, dass der Kläger der türkischen Religionsbehörde und damit letztlich dem türkischen Staatspräsidenten unterstellt sei und von dort bindende Weisungen erhalte. Zugleich dehnte der Beklagte den Schulversuch von sechs auf 62 Schulen aus und erweiterte das Angebot von der siebten Jahrgangsstufe auf die erste bis achte Jahrgangsstufe (Bl. 1276 Behördenakte). Die bisher im vom Kläger angebotenen Unterricht eingesetzten Lehrkräfte dürften auch in dem staatlich angebotenen Islamunterricht eingesetzt werden. Auf die Pressemitteilung wird Bezug genommen.

27

Mit Schriftsatz vom 2. Juli 2020 beantragte der Kläger im Rahmen gerichtlichen Eilrechtsschutzes u.a. zunächst, es dem Beklagten im Rahmen einer einstweiligen Anordnung zu untersagen, anstelle des in Kooperation mit dem Antragsteller bis zum Schuljahr 2019/2020 erteilten bekenntnisorientierten Islamunterrichtes staatlichen Islamunterricht zu erteilen, insbesondere durch Lehrkräfte erteilen zu lassen, denen eine vorläufige oder reguläre Lehrbefugnis (Idschaza) durch den Antragsteller erteilt wurde. Der Antrag wurde zunächst als unzulässig abgelehnt (Az. 6 L 753/20.WI); die Beschwerde wurde ebenfalls zurückgewiesen (Az. des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs [Hess. VGH] VGH 7 B 1913/20). Auf die Verfassungsbeschwerde des Klägers hin hob das Bundesverfassungsgericht die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Wiesbaden und des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs auf und verwies das Eilverfahren erneut an das Verwaltungsgericht Wiesbaden (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 19. Januar 2021 – 1 BvR 2671/20 –, juris). Auf dessen Vorlage (Az. 6 L 168/21.WI) bestimmte das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 4. November 2021 den Hessischen Verwaltungsgerichtshof zum zuständigen Gericht (Az. BVerwG 6 AV 9.21), der das Eilverfahren nach überstimmenden Erledigungserklärungen einstellte (Az. 7 B 2265/21).

28

Der Klage des Klägers vom 4. November 2020 mit dem Antrag, den Beklagten zu verurteilen, nach Maßgabe des Anerkennungsbescheides vom 17. Dezember 2012 in Kooperation mit dem Kläger an staatlichen Schulen in Hessen islamischen Religionsunterricht zu erteilen, gab das Gericht statt (Urteil vom 2. Juli 2021, Az. 6 K 1234/20.WI). Anspruchsgrundlage für die Weiterführung des Unterrichts sei der Bescheid vom 17. Dezember 2012, der durch die „Aussetzung“ durch Pressemitteilung vom 28. April 2020 nicht aufgehoben worden sei, weil es für eine solche Außervollzugsetzung keine Rechtsgrundlage gebe. Der hiergegen eingelegte Antrag auf Zulassung der Berufung hatte keinen Erfolg (Hess. VGH, Beschluss vom 31. Mai 2022, Az. 7 A 1802/21.Z).

29

Mit Erlass vom 4. Juli 2022 (Bl. 1288 ff. Behördenakte) forderte das HMKB die Schulleiter unter Bezugnahme auf die gerichtliche Verpflichtung des Beklagten, bekenntnisorientierten Islamunterricht weiterhin anzubieten, auf, die Eltern jener Kinder, die bereits am IRU teilgenommen hätten, die am Ethikunterricht oder am ISU teilnähmen, über die erweiterten Wahlmöglichkeiten zu informieren.

30

Mit Schriftsatz vom 13. Mai 2024, bei Gericht eingegangen am 14. Mai 2024, hat der Kläger die streitgegenständliche Klage erhoben. Er trägt vor, er habe einen öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten. Das vom Beklagten etablierte Lehrangebot entspreche einem Religionsunterricht, welcher in Kooperation mit dem Kläger zu erfolgen habe und stelle ein Konkurrenzangebot dar, das, weil fast durchgängig Lehrkräfte für den staatlichen Islamunterricht eingesetzt würden, denen von dem Kläger die Lehrbefugnis für den konfessionsgebundenen Islamunterricht erteilt worden sei, nicht klar vom bekenntnisorientierten Unterricht unterschieden werden könne. Alle Schulen, an denen ISU stattfinde, seien Schulen, an denen zuvor IRU eingerichtet gewesen sei. Ziel sei demnach, das Angebot des Klägers durch ein Konkurrenzangebot zu ersetzen. Der Beklagte überschreite die durch die Verfassung gezogenen Grenzen, indem er nach eigener politischer Bewertung über die Stellung des Religionsunterrichts derart befinde, dass dieser durch eine allein staatlich bestimmte Religionskunde ersetzt werde. Dadurch höhle der Beklagte das grundrechtlich gewährte Recht auf konfessionsgebundenen Religionsunterricht aus.

31

Das ergebe sich auch aus den Erlassen vom 16. Juni 2023 (Bl. 1294 Behördenakte) und vom 6. Mai 2023 (Bl. 1276 Behördenakte). Dort werde der ISU als religiöses Unterrichtsangebot bezeichnet, das sich nur an Schülerinnen und Schüler muslimischen Glaubens richte. Die Eltern würden darauf aufmerksam gemacht, dass sie die aus dem Unterricht des Klägers bekannten Lehrer wiedererkennen würden. Auch das Gutachten von Prof. Dr. H. (Bl. 1242 Behördenakte) komme zu dem Ergebnis, dass ein Unterschied zwischen IRU und ISU nicht bestehe.

32

Das werde auch deutlich durch den Rückgang der Teilnehmerzahlen am bekenntnisorientierten Islamunterricht, den der Kläger organisiere. Von vormals 3.349 Schülerinnen und Schülern, die den konfessionsgebundenen Islamunterricht in den Jahrgangsstufen 1 bis 6 an 56 Grundschulen und 12 weiterführenden Schulen besuchten, sei die Zahl durch den konkurrierenden staatlichen Islamunterricht an denselben Schulstandorten auf 1293 Schülerinnen und Schüler an Grundschulen und 256 Schülerinnen und Schüler an weiterführenden Schulen gesunken. Die Schulstandorte seien auf 23 Grundschulen und 5 weiterführende Schulen gesunken. Dem stünden wachsende Teilnehmerzahlen am staatlichen Islamunterricht von 2113 (Grundschulen) bzw. 815 (Sekundarstufe I) gegenüber. Der Beklagte erteile den Lehrkräften, die bislang der Kläger eingesetzt habe, eine staatliche Lehrerlaubnis und ersetze so den Religionsunterricht des Klägers durch sein eigenes Unterrichtsangebot mit dem Ziel der Verdrängung des Klägers. Eine Reihe von Lehrkräften stehe vor der besonderen Herausforderung, dass nach Weisung der Schulleitungen entweder der staatliche Islamunterricht ausschließlich oder der konfessionsgebundene Islamunterricht nur parallel zu dem staatlichen Islamunterricht angeboten werden müsse. Im staatlichen Islamunterricht werde dasselbe Lehrmaterial wie im konfessionellen Islamunterricht eingesetzt. Entsprechend erfolge eine universitäre Ausbildung in beiden Unterrichtsarten, wie sich aus der neuen Studienordnung der Goethe-Universität Frankfurt ergebe. Im Ergebnis seien beide Unterrichtsarten für Eltern und Schüler, aber auch für Religionswissenschaftler nicht unterscheidbar.

33

Staatlicher Religionsunterricht sei mit § 8 Abs. 1 Satz 2 HSchulG schlicht nicht vereinbar. Eine Mischform von nicht an eine Religionsgemeinschaft angebundenem Religionsunterricht und Ethikunterricht, der religiöse Inhalte vermittle, sei vor dem Hintergrund von Art. 57 Abs. 1 Satz 2 Hessische Landesverfassung (LV) sowie Art. 7 Abs. 3 Satz 2 GG unzulässig. Die Voraussetzungen für einen Schulversuch nach § 14 HSchulG lägen nicht vor; die gesetzliche Befristung in § 14 Abs. 1 Satz 2 HSchulG werde unterlaufen. Damit werde das Grundrecht des Klägers nach Art. 7 Abs. 3 GG verletzt.

34

Der Kläger beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, an folgenden allgemeinbildenden Schulen ohne Beteiligung des Klägers staatlich organisierten Islamunterricht durchzuführen:

Nr. 

Schulname 

Schulort 

Schulform 

 

35

Der Beklagte beantragt,

 

die Klage abzuweisen.

36

Er trägt vor, ein Unterlassungsanspruch bestehe nicht, weil das Unterrichtsangebot durch den Beklagten schon nicht rechtswidrig sei. Es handele sich beim staatlichen Islamunterricht um ein religionskundliches Fach, das nicht in konfessioneller Positivität und Gebundenheit erteilt werde, sondern der Wissensvermittlung diene. Die Befassung mit religionsbezogenen Fragen im Unterricht sei öffentlichen Schulen nicht generell versagt. Von den religionskundlichen Anteilen des Ethikunterrichts unterscheide sich das Fach Islamunterricht nur dadurch, dass es sich im Wesentlichen auf den Islam beziehe. Dass der Islamunterricht im Gegensatz zum Ethikunterricht allein wegen dieser Begrenzung seines Gegenstands rechtswidrig wäre, sei daher nicht ersichtlich.

37

Jedenfalls werde der Kläger durch das Unterrichtsangebot nicht in seinen Rechten verletzt. Der Kläger habe ein grundrechtlich garantiertes Recht auf Angebot von Religionsunterricht, das der Beklagte sei dem Schuljahr 2022/2023 wieder erfülle. Dieses vermittle aber kein Abwehrrecht gegen die Durchführung eines religionskundlichen Unterrichts, was der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit dem Beschluss vom 22. Oktober 2020 – 7 B 1913/20 (juris Rn. 60) klargestellt habe.

38

Der Klägervertreter verzerre die Akteninhalte, wenn er dem Gutachten von Prof. Dr. H. entnehmen wolle, es gebe keinen Unterschied zwischen IRU und ISU. Eine solche Aussage enthalte das Gutachten nicht. Dass für den ISU zunächst auf den Kreis der bisher im IRU eingesetzten Lehrkräfte zurückgegriffen worden sei, liege an der zeitlichen Parallele der Aussetzung des IRU und der Einführung des ISU. Nur so habe das Unterrichtsangebot rasch aufgebaut werden können. Für den ISU sei eine Lehrerlaubnis des Klägers nicht erforderlich. Entgegen dem klägerischen Vortrag richte sich das Unterrichtsangebot des ISU auch nicht allein an muslimische Schülerinnen und Schüler, sodass es auch keine faktische Konkurrenz gebe. Die staatliche Ausbildung bzw. Weiterbildung der Lehrkräfte ziele bewusst auf beide Fächer ab.

39

Ein säkulares, nicht bekenntnisgebundenes Unterrichtsfach, das nach wissenschaftlichen Erkenntnissen zutreffende Inhalte vermittele, verletze auch Religionsgemeinschaften, die ihr Bekenntnis anders dargestellt wünschen, nicht in eigenen Rechten. Zwar könne ein Abwehrrecht dann bestehen, wenn die Durchführung des Religionsunterrichts in Kooperation mit dem Kläger als Nebenwirkung der Durchführung des staatlichen Islamunterrichts auf eine Weise beeinträchtigt werden würde, die dem Beklagten zurechenbar wäre. Das sei aber nicht der Fall. Der Besuch des vom Beklagten angebotenen Islamunterrichts sei freiwillig und beruhe auf einer ihm nicht zurechenbaren Entscheidung der Schüler bzw. ihrer Eltern. Dass der Rückgang der Teilnehmer am bekenntnisorientierten Unterricht des Klägers durch das Unterrichtsangebot des Beklagten verursacht werde, sei Spekulation.

40

Das Anmeldeverfahren zwischen nebeneinander bestehenden Angeboten von IRU und ISU an derselben Schule sei neutral ausgestaltet. Weder werde eine Präferenz für den staatlichen Islamunterricht vorgegeben, noch würden unklare Anmeldungen als solche für den staatlichen Islamunterricht behandelt.

41

Weisungen von Schulleitungen an Lehrkräfte, ausschließlich ISU, nicht aber IRU nach den Grundsätzen des Klägers zu erteilen, habe es zu keinem Zeitpunkt und an keiner Schule in Hessen gegeben.

42

Über die Ausgestaltung des Anmeldeverfahrens für den konfessionsgebundenen Islamunterricht und das Bestehen von Weisungen von Schulleitungen, nur staatlichen Islamunterricht durchzuführen, hat das Gericht in der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben durch Zeugenvernehmung und amtliche Auskunft einiger Schulleitungen. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Terminsniederschrift vom 2. Juli 2025 Bezug genommen.

43

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und die Behördenakten, dazu insbesondere auf die Kerncurricula von ISU und IRU und das Gutachten von Prof. Dr. H, sowie die Gerichtsakten in den Verfahren 6 L 753/20.WI, 7 B 1913/20, 6 L 168/21.WI und 7 B 2265/21 sowie 6 K 1234/20.WI und 7 A 1802/21.Z Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

 

Entscheidungsgründe

44

Die Klage ist zulässig.

45

Statthafte Klageart ist die Leistungsklage als Unterlassungsklage (negative Leistungsklage), denn der Kläger begehrt das Unterlassen eines bestimmten Unterrichts und damit eines Realakts.

46

Die Klage ist unbegründet.

47

Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Unterlassung von Islamunterricht an den im Klageantrag genannten Schulen.

48

Der öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch – der jedenfalls gewohnheitsrechtlich anerkannt ist (BVerwG, Urteil vom 29. April 1988 – 7 C 33/87 –, juris Rn. 12) und im Übrigen aus § 1004 BGB analog abgeleitet werden kann – setzt voraus, dass der Anspruchsgegner mit einer hoheitlichen Maßnahme rechtlich geschützte Interessen des Anspruchsinhabers beeinträchtigt oder droht zu beeinträchtigen, und dass der Anspruchsinhaber nicht zur Duldung der Beeinträchtigung verpflichtet ist.

49

Der Begriff der hoheitlichen Maßnahme ist dabei weit zu fassen und umfasst nicht nur rechtsförmliche Handlungen wie Verwaltungsakte, sondern auch tatsächliches Handeln (Realakte).

50

Rechtlich geschützte Interessen sind insbesondere grundrechtlich geschützte Positionen. Eine Duldungspflicht besteht dann, wenn die Beeinträchtigung rechtmäßig ist.

51

Die Anspruchsvoraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Kammer vermag schon eine Beeinträchtigung rechtlich geschützter Interessen des Klägers durch das Angebot von ISU durch den Beklagten nicht zu erkennen.

52

Seitens des Klägers kommt als rechtlich geschütztes Interesse zunächst das Grundrecht der Religionsgemeinschaften auf Erteilung von Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften aus Art. 7 Abs. 3 Satz 1, 2 GG, Art. 57 Abs. 1 LV in Betracht. Insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt (BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2005 – 6 C 2/04 –, juris Rn. 21 f.; s.a. BVerwG, Urteil vom 16. April 2014 – 6 C 11/13 –, juris Rn. 20):

 

„Die Religionsgemeinschaften haben unter den Voraussetzungen und nach Maßgabe der Regelungen in Art. 7 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GG gegen den Staat einen Anspruch auf Einrichtung eines ihren Glaubensinhalten entsprechenden Religionsunterricht.

 

Für einen solchen Anspruch streiten Sinn und Zweck der Gesamtregelung. Gegenstand des Religionsunterrichts ist der Bekenntnisinhalt, nämlich die Glaubenssätze der jeweiligen Religionsgemeinschaft. Diese als bestehende Wahrheiten zu vermitteln, ist seine Aufgabe. Dafür, wie dies zu geschehen hat, sind grundsätzlich die Vorstellungen der Religionsgemeinschaften über Inhalt und Ziel der Lehrveranstaltung maßgeblich […]. Das Anliegen der Religionsgemeinschaften geht dahin, ihre Glaubensgrundsätze jungen Menschen im Schulunterricht zu vermitteln und die bereits bestehende konfessionelle Bindung zu vertiefen. Die in Art. 7 Abs. 3 Satz 1 GG normierte Verpflichtung des Staates zur Veranstaltung von Religionsunterricht liegt somit im Interesse der Religionsgemeinschaften und stellt sich als ein Mittel zur Entfaltung und Unterstützung der ihnen grundrechtlich gewährten Religionsfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) dar. Daher liegt die Annahme nahe, dass sie Erfüllung dieser Pflicht – ebenso wie die Religionsfreiheit selbst – beim Staat einfordern können. Dass daneben auch ein öffentliches Interesse daran besteht, im Religionsunterricht Wissen zu vermitteln und die Schüler zu verantwortungs- und wertbewusstem Handeln anzuleiten, ist für die Herleitung des Anspruchs der Religionsgemeinschaften auf Einrichtung von Religionsunterricht unschädlich […]. Die bisherigen Überlegungen werden durch den inneren Zusammenhang zwischen Art. 7 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GG und den weiteren Regelungen des verfassungsrechtlichen Religions- und Staatskirchenrechts bestätigt. Art. 7 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GG enthält der Sache nach ein Kooperationsangebot des Staates an die Religionsgemeinschaften und ist in dieser Hinsicht vergleichbar mit jenen Bestimmungen in Art. 140 GG i.V.m. Art. 136 ff. WRV, die eine Zusammenarbeit zwischen Staat und Religionsgemeinschaften vorsehen oder ermöglichen […]. Die Bestimmungen über die Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts (Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV) und die Zulassung zur Anstaltsseelsorge (Art. 141 WRV) sind ausdrücklich als Rechtsansprüche der Religionsgemeinschaften ausgestaltet. Es spricht nichts dafür, das Kooperationsangebot in Art. 7 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GG nur deswegen anders zu verstehen, weil dort von einer Pflicht des Staates, nicht aber von einem Anspruch der Religionsgemeinschaften die Rede ist.“

53

Inhaltlich geht der Anspruch auf Einrichtung von Religionsunterricht primär dahin, die erforderlichen sachlichen und personellen Voraussetzungen für einen angemessenen Religionsunterricht zu schaffen, also Lehrpersonal in hinreichendem Umfang zu bezahlen und auszubilden sowie Sachmittel (Räume, Lehrmaterial) in den Schulen zur Verfügung zu stellen (Huber/Voßkuhle/Robbers, 8. Aufl. 2024, GG Art. 7 Rn. 132 ff.; Dürig/Herzog/Scholz/Badura, 106. EL Oktober 2024, GG Art. 7 Rn. 75). Verhältnismäßigkeits-, Kosten- und Praktikabilitätserwägungen beeinflussen bereits den Umfang des Anspruchs (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. November 2018 – OVG 3 B 16.18 –, juris Rn. 26; Sachs/Thiel, 10. Aufl. 2024, GG Art. 7 Rn. 46; BeckOK GG/Germann, 61. Ed. 15.3.2025, GG Art. 7 Rn. 53; Huber/Voßkuhle/Robbers, 8. Aufl. 2024, GG Art. 7 Rn. 144). Insoweit gilt nichts anderes als für das weitergehende, ebenfalls durch den Vorbehalt des Möglichen begrenzte Recht auf schulische Bildung der Schüler selbst (BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 – 1 BvR 971/21 –, juris Rn. 56).

54

Während die Zurverfügungstellung von Lehrpersonal, Räumen und eine diskriminierungsfreie Vergabe von Plätzen im Stundenplan allein ein Aktivwerden der Schulverwaltung erfordert, liegt es außerhalb der Befugnisse der Schulbehörden, zumal vor dem Hintergrund des Art. 7 Abs. 2 GG, Art. 58 Abs. 1 LV, Schüler zur Teilnahme am Religionsunterricht zu zwingen. Art. 7 Abs. 3 Satz 1, 2 GG kann insoweit nur den Anspruch vermitteln, dass ein diskriminierungs- und manipulationsfreies Anmeldeverfahren zum Religionsunterricht besteht. Damit einher geht eine sachlich richtige Information der Eltern, sei es durch Broschüren, Flyer und Merkzettel, sei es im Rahmen von Elternabenden und sonstigen Informationsveranstaltungen.

55

Über diese Leistungsdimension im engeren Sinne hinaus ist nach Auffassung der Kammer auch ein Verständnis des Art. 7 Abs. 3 Satz 1, 2 GG dahingehend angezeigt, dass auch ein Abwehr- und damit einhergehender Unterlassungsanspruch gegen Maßnahmen der Schulaufsicht besteht, der geeignet ist, die Einrichtung des Religionsunterrichts zu beeinträchtigen. Anknüpfungspunkt hierfür ist die Überlegung, dass die Einbindung von Religionsgemeinschaften in die Gestaltung der Unterrichtsinhalte über das Übereinstimmungsgebot in Art. 7 Abs. 3 Satz 2 GG nur im Wege der Kooperation möglich ist, mithin eine Verständigung der Schulaufsicht und der Religionsgemeinschaft hinsichtlich des einzusetzenden Unterrichtsmaterials, der Ausbildung der Lehrkräfte und der Bewertungsmaßstäbe (hierzu BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1973 – VII C 36.71 –, juris Rn. 13 ff.) voraussetzt. Denn dadurch, dass die Verfassung den Religionsunterricht nicht als Arbeitsgemeinschaft oder Wahlveranstaltung begreift, sondern den Religionsunterricht als ordentlichen Lehrfach garantiert, bestehen Aufsichtsrechte der Schulverwaltung einerseits und Kontrollrechte der Religionsgemeinschaft andererseits, die in Ausgleich zu bringen sind (Huber/Voßkuhle/Robbers, 8. Aufl. 2024, GG Art. 7 Rn. 157; v. Münch/Kunig/Boysen, 7. Aufl. 2021, GG Art. 7 Rn. 81, 89). Die Kooperation der Religionsgemeinschaft ist insoweit notwendige Voraussetzung für das Stattfinden von Religionsunterricht (Sachs/Thiel, 10. Aufl. 2024, GG Art. 7 Rn. 44).

56

Aus dem in beide Richtungen wirkenden Kooperationsgebot folgt eine über die Erfüllung der oben beschriebenen „Primärpflicht“ zur Schaffung der Bildungsinfrastruktur hinausgehende Verpflichtung des Staates, das zu unterlassen, was den Einrichtungsanspruch der Religionsgemeinschaften untergräbt, und räumt einer Religionsgemeinschaft das Recht ein, gegen Maßnahmen des Staates vorzugehen, die den Religionsunterricht selbst nicht zum Gegenstand haben, aber den Anspruch auf Erteilung von Religionsunterricht konterkarieren oder unterlaufen. Der Inhalt und die Reichweite dieses Anspruchs bedürfen im vorliegenden Fall nur in erster Linie einer Konkretisierung, als es um die Frage geht, ob es eine Art „Wettbewerbsverbot“ gibt, mit dem eine Religionsgemeinschaft, für die Religionsunterricht eingerichtet ist, gegen staatliche Unterrichtsangebote wie den ISU vorgehen kann.

57

Für ein solches „Wettbewerbsverbot“ spricht, dass der Anspruch auf Erteilung von Religionsunterricht ein Minimum an Anmeldungen von Schülern, geeignetes Lehrpersonal und eine diskriminierungsfreie Vergabe von Sachmitteln wie Räumen oder Platz im Stundenplan voraussetzt. Faktisch konkurrierende Unterrichtsformen können aber dazu führen, dass die Mindestzahl an Schülern nicht erreicht wird, Lehrkräfte nicht zur Verfügung stehen oder der Religionsunterricht in „unattraktive“ Randbereiche des Stundenplans verdrängt wird. Der Leistungsanspruch aus Art. 7 Abs. 3 Satz 1, 2 GG wäre unvollständig, wenn er Umgehungen durch staatliche Einwirkungen zuließe. Gegen einen so weitgehenden Schutz spricht, dass hierdurch ein Mitgestaltungsrecht der Religionsgemeinschaft am staatlichen Unterrichtsangebot entstehen könnte, das in keinem Zusammenhang mehr mit dem Interesse an der Durchführung des eigenen Religionsunterrichts steht und für dessen Erhalt auch nicht notwendig ist. Insoweit ist eine Differenzierung vorzunehmen:

58

Ein Unterlassungsanspruch gegen Unterrichtsangebote anderer Religionsgemeinschaften besteht nicht. Denn in einer freiheitlichen, liberalen Gesellschaftsordnung, die das Grundgesetz voraussetzt und intendiert, stehen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften in einem friedlichen Wettstreit, den zu entscheiden gerade nicht Aufgabe des weltanschaulich-neutralen Staates ist, der vielmehr „über“ den konkurrierenden Wahrheitsansprüchen steht, ohne sich von einem vereinnahmen zu lassen. Nach der Rechtsprechung des BVerfG folgt aus der Glaubensfreiheit des Art. 4 Abs. 1 GG der Grundsatz staatlicher Neutralität gegenüber den unterschiedlichen Religionen und Bekenntnissen (BVerfG, Urteil vom 24. September 2003 – 2 BvR 1436/02 –, juris Rn. 46). Der Staat, in dem Anhänger unterschiedlicher oder gar gegensätzlicher religiöser und weltanschaulicher Überzeugungen zusammenleben, kann die friedliche Koexistenz nur gewährleisten, wenn er selber in Glaubensfragen Neutralität bewahrt. Der Staat darf keine gezielte Beeinflussung im Dienste einer bestimmten politischen, ideologischen oder weltanschaulichen Richtung betreiben oder sich durch von ihm ausgehende oder ihm zuzurechnende Maßnahmen ausdrücklich oder konkludent mit einem bestimmten Glauben oder einer bestimmten Weltanschauung identifizieren und dadurch den religiösen Frieden in einer Gesellschaft von sich aus gefährden (BVerfG, Urteil vom 24. September 2003 – 2 BvR 1436/02 –, juris Rn. 43; Beschluss vom 16. Mai 1995 – 1 BvR 1087/91 –, juris Rn. 35; für den Schulunterricht s. Dreier GG/Brosius-Gersdorf, 4. Aufl. 2023, GG Art. 7 Rn. 234; BeckOK GG/Germann, 61. Ed. 15.3.2025, GG Art. 7 Rn. 43.3). Eine Instrumentalisierung der Schulverwaltung zugunsten einer Religionsgemeinschaft mit dem Ziel, konkurrierende Unterrichtsangebote zu verdrängen, gefährdet nicht nur den staatlichen Neutralitätsanspruch, sondern droht die Schule zu einer Arena von Glaubenskämpfen werden zu lassen.

59

Weitergehend ist ein Schutz gegenüber staatlichen nicht-religiösen Unterrichtsangeboten und Maßnahmen, die den originären Einrichtungsanspruch vereiteln, etwa indem sie unzulässig Druck auf die Eltern und Schüler zulasten des Religionsunterrichts ausüben, sei es durch Äußerungen der Verwaltungsspitzen (vgl. BeckOK GG/Germann, 61. Ed. 15.3.2025, GG Art. 4 Rn. 42.3), sei es durch undurchsichtige Anmeldeverfahren, diskriminierende Gestaltung des Stundenplans oder willkürliche Benotung. Die Grenzen zum Leistungsanspruch sind insoweit fließend. Es ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung allerdings geklärt, dass die Erziehung zu einem verantwortungsbewussten Mitglied der Gesellschaft auch zum staatlichen Bildungsauftrag gehört, der nicht nur in Religion und Ethik umgesetzt wird, sondern auch in anderen Fächern (BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1998 – 6 C 11/97 –, juris Rn. 25; s.a. BVerfG, Beschluss vom 21. Dezember 1977 – 1 BvL 1/75 –, juris Rn. 74). Insoweit besteht kein Abwehranspruch gegen die bloße Wissensvermittlung von Werten und Wertesystemen und die Auseinandersetzung mit diesen im Rahmen des staatlichen Unterrichts.

60

Am weitesten gehend ist ein Schutz gegen religiöse Unterrichtsveranstaltungen in alleiniger staatlicher Verantwortung. Aus dem beschriebenen Gebot der religiös-weltanschaulichen Neutralität folgt zugleich ein Verbot, bekenntnisorientierten Unterricht in alleiniger staatlicher Verantwortung anzubieten (Dreier GG/Brosius-Gersdorf, 4. Aufl. 2023, GG Art. 7 Rn. 234, 250; BeckOK GG/Germann, 61. Ed. 15.3.2025, GG Art. 4 Rn. 42.1, Art. 7 Rn. 43.3; in diese Richtung auch Dürig/Herzog/Scholz/Badura, 106. EL Oktober 2024, GG Art. 7 Rn. 78; s.a. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2005 – 6 C 2/04 –, juris Rn. 73). Eine subjektiv-rechtliche Dimension erlangt dieses Gebot jedenfalls dort, wo Gegenstand des staatlichen Unterrichts religiöse Inhalte der Religionsgemeinschaft sind. Freilich bestehen Schwierigkeiten, die Glaubensvorstellungen einer Religionsgemeinschaft zum Maßstab der Frage, ob ein konkurrierendes Angebot besteht, zu machen (zur Deutungshoheit der Religionsgemeinschaften BVerfG, Beschluss vom 16. Oktober 1968 – 1 BvR 241/66 –, juris Rn. 25 ff.). Es ist ohne Weiteres vorstellbar, dass die vermittelten Unterrichtsgehalte des Konkurrenzangebots nicht deckungsgleich mit den Glaubensüberzeugungen einer Religionsgemeinschaft sind, etwa, wenn der staatliche Unterricht für sich in Anspruch nähme, eine Vielzahl von Glaubensrichtungen, etwa innerhalb des Islams (Sunna, Schia, Alevitentum, Ahmadiyya), zu vermitteln. Diese Schwierigkeiten wären im Einzelfall gegebenenfalls durch theologische Gutachten zu bewältigen.

61

Ein Verstoß des ISU gegen das Wettbewerbsverbot und damit ein Eingriff in die grundrechtliche Position des Klägers, der mit einem Unterlassungsanspruch zu begegnen wäre, liegt nicht vor (1). Auch die Gestaltung des ISU als nicht-bekenntnisorientierter Unterricht untergräbt den IRU nicht (2.).

62

1. Der Beklagte bietet nicht unter Verstoß gegen das Neutralitätsgebot bekenntnisorientierten Religionsunterricht an.

63

Der ISU ist kein bekenntnisorientierter Unterricht (so auch im Eilverfahren VG Wiesbaden, Beschluss vom 6. September 2019 – 6 L 1363/19.WI –, juris Rn. 44 ff.). Ein bekenntnisorientierter Unterricht im Sinne von Art. 7 Abs. 3 Satz 1 GG ist eine Veranstaltung zur Glaubensunterweisung. In ihm sind die Glaubenssätze der jeweiligen Religionsgemeinschaft als bestehende Wahrheit zu vermitteln. Der Religionsunterricht ist in konfessioneller Positivität und Gebundenheit zu erteilen. Er zielt nicht auf eine überkonfessionelle vergleichende Betrachtung religiöser Lehren, ist nicht bloße Morallehre, Sittenunterricht, historisierende und relativierende Religionskunde, Religions- oder Bibel- bzw. Korangeschichte (BVerfG, Beschluss vom 25. Februar 1987 – 1 BvR 47/84 –, juris Rn. 16; BVerwG, Urteil vom 16. April 2014 – 6 C 11/13 –, juris Rn. 18). Demnach unterscheiden sich bekenntnisgebundener und nicht-bekenntnisorientierter Unterricht hinsichtlich der vermittelten Lerninhalte (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 27. November 2017 – 1 BvR 1555/14 –, juris Rn. 27, allerdings ohne weitere Ausführungen). Nach heutigem Verständnis handelt es sich aber nicht nur dann um Religionsunterricht, wenn er dogmatisch-verkündigend ausgestaltet ist, sondern je nach konkreter Ausgestaltung und Selbstverständnis der Religionsgemeinschaft auch dann, wenn er als ein auf Wissensvermittlung gerichtetes, an den höheren Schulen sogar wissenschaftliches Fach angesehen wird, das in die Lehre eines Bekenntnisses einführt, vergleichenden Hinweisen offenbleibt und zugleich Gelegenheit bietet, mit dem Schüler grundsätzliche Lebensfragen zu erörtern (BVerfG, Beschluss vom 25. Februar 1987 – 1 BvR 47/84 –, juris Rn. 16). Dabei verdient auch das verfassungsrechtliche Gebot, die Schüler außerhalb des Religionsunterrichts nicht (durch Vorbild, Vorgabe oder Notengebung) zur Teilnahme an religiöser Übung zu zwingen (Art. 140 GG i.V.m. Art. 136 Abs. 4 WRV), Beachtung. Die Abgrenzung, wann bekenntnisorientierter Unterricht vorliegt und wann nicht, kann nur im Einzelfall unter Berücksichtigung der Vorstellungen der Religionsgemeinschaft einerseits und der Ausgestaltung des staatlich determinierten Unterrichts andererseits erfolgen.

64

Die Kammer folgt dabei der im Rahmen der summarischen Prüfung getroffenen Einschätzung des Hessischen VGH zu der Frage des Bedeutungsgehalts des Art. 7 Abs. 3 Satz 1, 2 GG nicht uneingeschränkt, wonach „maßgeblich dafür, ob es sich um Religionsunterricht im Sinne des Art. 7 Abs. 3 GG oder aber um ein religionskundliches, nicht-bekenntnisorientiertes Unterrichtsfach handelt, welches den Schutzbereich des Art. 7 Abs. 3 GG gerade nicht berührt, […] allein die Inhalte des jeweiligen Unterrichtsfachs“ sind (Hess. VGH, Beschluss vom 22. Oktober 2020 – 7 B 1913/20 –, juris Rn. 60). Die Frage, ob das Gebot der weltanschaulich-religiösen Neutralität verletzt ist, ist auch davon abhängig, wie der Adressatenkreis das staatliche Handeln wahrnimmt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Mai 1995 – 1 BvR 1087/91 –, Rn. 29, 46 ff.; Beschluss vom 17. Juli 1973 – 1 BvR 308/69 –, juris Rn. 24 ff.; Urteil vom 24. September 2003 – 2 BvR 1436/02 –, juris Rn. 46; BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2023 – 10 C 5/22 –, juris Rn. 23). Das erfordert auch, den Adressatenkreis und die öffentliche Kommunikation der Schulverwaltung in den Blick zu nehmen. Des Weiteren lässt sich die Frage der Vermittlung von Unterrichtsinhalten nicht trennen von der konkreten Unterrichtspraxis der Lehrkraft; die Kammer hat daher auch die Ausbildung der Lehrkräfte und deren Auftrag und Selbstverständnis im Rahmen des ISU in den Blick genommen.

65

Der Beklagte veranstaltet mit dem ISU in der Gesamtbetrachtung keinen bekenntnisorientierten Religionsunterricht im „Islam“. Zwar bestehen inhaltlich (a) und hinsichtlich des Adressatenkreises (b) weitgehende Überschneidungen zwischen ISU und IRU. Weder der konzeptionellen Ausrichtung nach (c) noch in der Außendarstellung (d) noch nach der von den Lehrkräften einzusetzenden Lehrmethodik (e) nimmt die Schulverwaltung jedoch für sich in Anspruch oder verfolgt das Ziel, religiöse Wahrheiten im Rahmen des ISU zu vermitteln und zu verbreiten.

66

a) Hinsichtlich der Lerninhalte bestehen weitgehende Überschneidungen zwischen IRU und ISU. Die Kammer kann unter Heranziehung der vorliegenden Kerncurricula keine Bereiche erkennen, die allein in ISU oder IRU behandelt werden, nicht aber im jeweils anderen Unterricht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Kerncurricula den äußeren, ausfüllungsbedürftigen Rahmen für die Schulen und die Lehrkräfte vorgeben (§ 4 Abs. 1 HSchulG), innerhalb deren die Auswahl des Lehrmaterials, die Strukturierung der Halbjahre und der einzelnen Schulstunden erfolgt. Wie ein IRU und ein ISU konkret ausgestaltet sind, wie der Stoff vermittelt und bearbeitet wird, wie eigenständige Ansätze der Schüler gewürdigt oder mit welcher Autorität Glaubensinhalte kommuniziert werden, hängt im Wesentlichen vom schuleigenen Curriculum ab, auf dessen Grundlage die Lehrkraft handelt (§ 4 Abs. 4 HSchulG).

67

Das betrifft zum einen, insoweit nur beispielhaft, die Primarstufe: Im Bereich der Sinn- und Identitätsfragen (etwa: Wo komme ich her? Wo gehe ich hin? Was geschieht nach dem Tod?) sucht der IRU die Antwort in Koran und Sunna (S. 23 Kerncurriculum [KC]-IRU Primarstufe), während im ISU das Verhältnis von Mensch und Religion ausgehend von dieser Fragestellung untersucht werden soll (S. 22 KC-ISU Primarstufe). Den Inhalten des islamischen Glaubens nähert sich der IRU über die Frage nach Gott und dessen Namen und Eigenschaften. Das Erlernen des Glaubensbekenntnisses sowie der Glaubensinhalte gehört danach zu den wesentlichen Aspekten der muslimischen Religion und soll die Grundlage für die Beginn der Auseinandersetzung mit altersrelevanten Aspekten der muslimischen Glaubenspraxis bieten (S. 24 KC-IRU Primarstufe). Die Vermittlung von Wissen über den Propheten Mohammed und die anderen Propheten bildet einen weiteren Kernbereich für den IRU; die Wissensvermittlung dient auch dazu, dass sich „die Lernenden auch deren Rolle für ihr eigenes Leben bewusst“ werden (S. 26 KC-IRU Primarstufe). Die Auseinandersetzung mit Koran und Sunna bildet einen wesentlichen Gegenstand des IRU und umfasst auch die Lektüre einiger Suren sowie die Vermittlung von Begebenheiten und Geschichten der Sunna (S. 24 KC-IRU Primarstufe).

68

Die Frage nach dem Gottes- und Menschenbild stellt im ISU nur einen mehrerer Kernbereiche dar, dessen Grundlagen vermittelt werden sollen (S. 22 KC-ISU Primarstufe). Die abstrakte Frage nach der Bedeutung von Religion für Menschen im Allgemeinen nimmt dagegen größeren Raum ein (S. 22 KC-ISU Primarstufe). Gleiches gilt für das Wirken Muhammads, der konzeptionell im Rahmen der Ideen- und Kulturgeschichte des Islams und nicht als eigenes Inhaltsfeld behandelt wird (S. 23 KC-ISU Primarstufe).

69

In den höheren Jahrgangsstufen gewinnt im ISU – auch hier nur beispielhaft genannt – die Auseinandersetzung mit den religiösen Texten (Koran, Hadithen) und den Umgang mit Auslegungsmethoden, Hermeneutik und Quellenkritik an Bedeutung (S. 18 KC-ISU Gymnasium; S. 18 KC-ISU Realschule; S. 18 KC-ISU Hauptschule). Im Vordergrund steht für den ISU die Vermittlung von Grundlagenkenntnissen über den Islam als Lehre, Glaube und Lebensstil, wobei die Schüler „grundlegende religiöse und persönlich bedeutsame Gegenwartsfragen mithilfe exemplarischer Texte aus den Zentralquellen des Islams anhand unterschiedlicher muslimischer Deutungen verstehen“ lernen sollen (S. 22 KC-ISU Gymnasium; S. 22 KC-ISU Realschule; S. 22 KC-ISU Hauptschule). Hier bestehen Überschneidungen mit dem IRU, der ebenfalls auf die Erläuterung und Anwendung exemplarischer Verfahren der verstehenden Texterschließung auf Koran, Hadith und andere religiöse Schriften des Islams abzielt (S. 15, 17 KC-IRU Gymnasium; S. 15, 17 KC-IRU Realschule; S. 15, 17 KC-IRU Hauptschule).

70

Eine Beschränkung des IRU auf ein sunnitisches Glaubensverständnis ist aus den Inhaltsfeldern selbst nicht ersichtlich, durch den Hinweis auf die maturidische Lehrtradition und die Gewichtung der Menschlichkeit anhand der hanafitischen Rechtsschule in Kap. 3 der Kerncurricula für den IRU wird aber die sunnitisch geprägte Sichtweise des Klägers und der mit seiner Lehrbefugnis ausgestatteten Lehrkräfte deutlich. Beide Kerncurricula sehen die aber weitergehende Auseinandersetzung mit den Strömungen und Schulen des Islams als Inhaltsfeld (S. 17 KC-IRU Gymnasium; S. 17 KC-IRU Realschule; S. 17 KC-IRU Hauptschule; S. 20 KC-ISU Gymnasium S. 20; S. 20 KC-ISU Realschule; S. 20 KC-ISU Hauptschule).

71

Der Befund, dass die Inhalte in IRU und ISU an vielen Stellen identisch sind, bedarf freilich der Relativierung, denn beide Fächer behandeln religiöse Themen und haben mit Blick auf das Pensum von zwei Wochenstunden, die Einordnung als Nebenfach und den jungen Adressatenkreis ohnehin Konzessionen an Themenvielfalt und Tiefe zu machen. Ein Vergleich mit den Kerncurricula für evangelische, katholische und jüdische Religion zeigt, dass auch die dortige Konzentration auf die Themen „Mensch und Welt“, „Gott“, „Jesus Christus“, „Kirche“, „Ethik“ und „Religionen“ (KC-Evangelische Religion Gymnasium) bzw. „Mensch und Welt“, „Gott“, „Jesus Christus“, „Kirche“, „Bibel und Tradition“ und „Religionen“ (KC-Katholische Religion Gymnasium) sowie „Religiöse Texte (Tanach, Halacha) und Traditionen“, „Tempel und Synagoge“, „jüdische Ethik“, „Judentum seine Geschichte“ und „andere Religion“ (KC-Jüdische Religion Gymnasium) stattfindet. Das Fach Ethik wiederum mit seinen Inhaltsfeldern „Selbst und Welt“, „Gewissen und Verantwortung“, „Recht und Gerechtigkeit“, „Mensch, Natur und Technik“, „Freiheit und Würde“, „Religionen, Weltbilder und Kulturen“ und „Wahrheit und Wirklichkeit“ (KC-Ethik Gymnasium) behandelt Themen, die auch Gegenstand religiöser Überlieferungen und Vorstellungen sind und dort implizit in den Inhaltsfeldern betreffend die Ethik mitbearbeitet werden. Ein ähnlicher Befund ergibt sich bei Berücksichtigung der Kerncurricula für die Primarstufe (auf die Ähnlichkeit insoweit hinweisend auch Prof. Dr. H, phasenübergreifender Abschlussbericht, März 2024, S. 23, 26 [Bl. 1230, 1233 Behördenakte]).

72

Vor diesem Hintergrund kann die Kammer keinen Unterrichtsinhalt mit Bezug zum Islam erkennen, der nur im IRU und nicht auch im ISU unterrichtet werden kann, während die thematisch teilweise etwas breitere Aufstellung des ISU es erlaubt, auch andere Themen als im IRU bzw. diese Themen vertieft anzusprechen (etwa Christentum und Judentum) und einen höheren Wert auf Diskursorientierung legt (so auch Prof. Dr. H, phasenübergreifender Abschlussbericht, März 2024, S. 23, 24 [Bl. 1232 f. Behördenakte]). Die vorliegenden Kerncurricula sind demnach eher ungeeignet, auf inhaltlicher Ebene eine wesensmäßige Unterscheidung zwischen IRU und ISU zu begründen (anders Prof. Dr. H, phasenübergreifender Abschlussbericht, März 2024, S. 27, 33 [Bl. 1223, 1228 Behördenakte], die den ISU zwischen Religionsunterricht und Religionskunde/Ethik verortet).

73

Die Kammer kann nicht erkennen, dass Schüler, die die Hochschulreife oder den mittleren Schulabschluss erlangen bzw. die Grundschule Richtung weiterführende Schule verlassen, jeweils inhaltlich über wesentliche andere Kompetenzen verfügen, je nachdem, ob sie im IRU oder im ISU gewesen sind.

74

Hinsichtlich der Bildungsstandards (als „wesentliche Ziele der pädagogischen Arbeit, ausgedrückt als Lernergebnisse der Schülerinnen und Schüler für die einzelnen Fächer in Form konkreter Beschreibungen des Könnensstandes und des Ausprägungsgrades zu einem bestimmten Zeitpunkt“, § 4 Abs. 2 HSchulG) bestehen weitgehend Überschneidungen zwischen IRU und ISU. Das ist zum einen damit begründet, dass beide Unterrichtsarten auf die Ausbildung überfachlicher Kompetenzen abzielen, wie sie in Kap. 2 der jeweiligen Kerncurricula beschrieben sind. Hierzu gehören die personale Kompetenz (Selbstwahrnehmung, Autonomieerleben und Selbstwirksamkeit), soziale Kompetenz (soziale Wahrnehmungsfähigkeit, Rücksichtnahme, Solidarität, Kooperation und Teamfähigkeit sowie interkulturelle Verständigung), Lernkompetenz (Problemlösungskompetenz, Arbeitskompetenz, Medienkompetenz) und Sprachkompetenz (Lesekompetenz, Schreibkompetenz und Kommunikationskompetenz). Auch das übergeordnete, jeglichem Schulwesen eigene Bildungsziel der Wissensvermittlung macht es zwangsläufig erforderlich, dass Lehren und Reden, Ethik, Lebensregeln, Traditionen, kulturelle Manifestationen und Artefakte, geschichtliche, politische, soziale und kulturräumliche Aspekte, Symbolik, Deutungssystem, Quellen und Exegese einen erheblichen Teil der Bildungsstandards ausmachen (vergleiche nur Kap. 6 der jeweiligen Kerncurricula). Mit Blick auf die Adressaten der Bildungsinhalte überrascht weiterhin nicht, dass der lebensweltliche Bezug zur jeweiligen Alterskohorte hergestellt werden soll, zumal wenn es um ethische Fragestellungen, den Austausch und die Beschreibung von Erfahrungen und die Reflexion über Glaubensinhalte geht.

75

Lediglich beispielhaft sei angeführt: Während Grundschüler im IRU lernen sollen, ihre eigenen Erlebnisse, Erfahrungen und Gefühle wahrzunehmen und zum Ausdruck zu bringen, in ihrem täglichen Leben vielfältige religiöse Erscheinungen wahrnehmen und beschreiben zu können (KC-IRU Primarstufe S. 21), sollen Grundschüler im ISU „eigene Erlebnisse, Erfahrungen und Gefühle – auch religiöse oder als religiöse Grunderfahrungen – wahrnehmen und ausdrücken und elementare religiöse Erscheinungsformen in ihrem Lebensumfeld entdecken und beschreiben können (KC-ISU Primarstufe S. 20). Im IRU sollen die Grundschüler lernen, ihr „koranisch-islamisches Wissen einzuordnen und Zusammenhänge zum eigenen Leben und zur sozialen Wirklichkeit herzustellen“ (KC-IRU Primarstufe S. 21), während sie im ISU grundlegende muslimische Glaubensvorstellungen erschließen und Bezüge zu eigenen und fremden Standpunkten herstellen sollen (KC-ISU Primarstufe S. 20). Im IRU sollen die Grundschüler lernen, „über ihre eigenen tiefsten Gefühle, Vorstellungen und Wünsche zu sprechen und am Leben der anderen Anteil zu nehmen“ (KC-IRU Primarstufe S. 22), während sie im staatlich organisierten Islamunterricht lernen sollen, „über ihre eigenen Gedanken, Gefühle, Fragen und Überzeugungen zu sprechen und Empathie zu entwickeln und zu äußern“ (KC-ISU Primarstufe S. 20). Diese Beispiele ließen sich fortsetzen.

76

Auch in den Bildungsgängen der weiterführenden Schulen sind die gleichlaufenden Lernziele festzustellen: Am Ende der 9./10. Jahrgangsstufe sollen Teilnehmer am ISU in der Lage sein, muslimische Glaubenspraxis und Symbole zu beschreiben und muslimische Feste und die dazugehörigen Riten und Bräuche zu benennen, Zentralquellen des Islams vor dem Hintergrund ihres Entstehungskontextes und ihres Kontext im Koran zu benennen und zu deuten und religiöse, persönlich bedeutsame und gesellschaftliche Gegenwartsfragen mithilfe exemplarischer Texte aus den Zentralquellen des Islams anhand muslimischer Deutungen zu verstehen und exemplarische Aussagen zu bestimmen (S. 30 f. KC-ISU Gymnasium; S. 30 f. KC-ISU Realschule; S. 30 f. KC-ISU Hauptschule). Schüler im IRU sollen den „Islam in Gestalt vielfacher sichtbarer und nicht-sichtbarer Phänomene (…) wahrnehmen und beschreiben“ können, Lehraussagen des Islams als religiöses Symbol- und Deutungssystem in der Dimension der religiösen Inblicknahme der Welt erschließen und beurteilen können sowie exemplarische Verfahren der verstehenden Texterschließung auf Texte aus Koran, Hadith und anderen religiösen Zentralschriften des Islams erläutern und anwenden können (S. 15 KC-IRU Gymnasium; S. 15 KC-IRU Realschule; S. 15 KC-IRU Hauptschule). Selbst in Punkten, die im Kerncurriculum für den IRU viel ausführlicher dargestellt werden, wie etwa die Übernahme von Verantwortung durch das Verstehen, Einordnen und die Auseinandersetzung mit Diskursen zu Antisemitismus und antimuslimischem Rassismus in Geschichte und Gegenwart sowie der Fähigkeit, Gefahrenpotenziale in sozialen Medien zu erkennen und vordergründig islamische Markierungen von Medien und Quellen kritisch einzuordnen (S. 16 KC-IRU Gymnasium; S. 16 KC-IRU Realschule; S. 16 KC-IRU Hauptschule), eröffnet das viel allgemeiner gehaltene Kerncurriculum für den ISU mit der Formulierung, die Lernenden sollten „religionskritische Aussagen gesellschaftlich einordnen und diskutieren“ können, „Verantwortung für sich und andere übernehmen“ und „Ambiguitätstoleranz“ zu entwickeln (S. 36 KC-ISU Gymnasium; S. 35 KC-ISU Realschule; S. 35 KC-ISU Hauptschule) den Lehrkräften hinreichende Spielräume, zwanglos die gleichen Themen im ISU wie im IRU zu behandeln und den Schülern entsprechende Fertigkeiten und Kompetenzen zu vermitteln. Allenfalls in der Tendenz ist festzustellen, dass die Bildungsstandards für den ISU stärker auf Sprechfähigkeit der Schüler hinsichtlich auch anderer religiöser, weltanschaulicher und kultureller Traditionen als nur der muslimischen Welt ausgerichtet sind, was sich allerdings in den Inhaltsfeldern allenfalls hinsichtlich der beiden anderen abrahamitischen Religionen widerspiegelt.

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Insgesamt zeichnet sich das Kerncurriculum für den ISU hinsichtlich des mittleren Schulabschlusses auch dadurch aus, dass einige Bildungsstandards eher als überfachlich zu verstehen sind, wie die unter dem Topos „Gestalten und handeln“ sowie „Argumentieren und urteilen“. Mit Blick auf die inhaltlich starke Fokussierung auf die Fragen des Islams ist nicht zu erkennen, dass hiermit wesentlich andere Bildungsstandards verfolgt werden als im IRU. Dieser Befund wird bestätigt durch die Einschätzung des Religionspädagogen Prof. Dr. OO., der in seinem Kurzskript für die Weiterbildungsveranstaltung zur Vorbereitung des Einsatzes von im IRU eingesetzten Lehrkräften im ISU 2020 ausführt, die beiden Formate unterschieden sich in einigen Dingen mehr, in anderen weniger. Es sei ein Irrtum anzunehmen, sie würden sich hinsichtlich ihrer fachlichen und didaktischen Konzeption grundlegend unterschieden (Bl. 1184 Behördenakte).

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b) Das Unterrichtsangebot von ISU und IRU richtet sich an einen teilweise überschneidenden Personenkreis. Der Adressatenkreis ist für die Frage des Vorliegens von bekenntnisorientiertem Religionsunterricht bedeutsam (BVerfG, Beschluss vom 25. Februar 1987 – 1 BvR 47/84 –, juris Rn. 18). Formal richtet sich der ISU an alle interessierten Schüler und ist insoweit dem Ethikunterricht gleichgestellt, während eine Teilnahme am IRU grundsätzlich den Schülern offensteht, die den Religionsunterricht „DITIB Landesverband Hessen“ gewählt haben. Der ISU ist als „alternatives religiöses Bildungsangebot“ (Bl. 600, 596 ff. Behördenakte) dabei aber weder Kindern verschlossen, deren Eltern bei der Anmeldung als Bekenntnis „DITIB Landesverband Hessen“ angegeben haben, noch ist nach Angabe von Frau PP. in der Verhandlung der IRU nur Kindern offen, deren Familien in DITIB-Moscheen gehen oder Mitglieder des Klägers sind. Insoweit ist eine strikte Trennung der Adressatenkreise nicht erkennbar und von den Beteiligten auch nicht gewollt. Auch knüpft der ISU in erster Linie an die Lebenswelt muslimischer Schüler an und hat spezifische Fragestellungen, mit denen sich muslimische Kinder nach Vorstellung jedenfalls des Beklagten stärker auseinandersetzen (müssen) als nicht-muslimische Kinder, zum Gegenstand. Das ergibt sich etwa hinsichtlich der Sekundarstufe I aus dem Inhaltsfeld „Ideen- und Kulturgeschichte des Islams“, wo es heißt, auch „konfliktäre Bezüge, etwa zu Fragen der Politisierung innerhalb des Islams und andere Religionen“ sollten erörtert werden, „um Ausprägungen fundamentalistischer, extremistischer, radikaler und anderweitig menschen- und freiheitsverachtender Ideologien und Strömungen zu erkennen, kritisch zu dekonstruieren und hinsichtlich ihrer vermeintlich sinnstiftenden Rhetorik zu entlarven“ (S. 20 f. KC-ISU Gymnasium). Nach seiner Zielrichtung ist der ISU eindeutig integrativ ausgerichtet und spricht immer wieder die muslimisch geprägte „Lebenswelt“ der Schüler an (aus dem KC-ISU Primarstufe, wobei die Hervorhebungen durch das Gericht erfolgt sind: S. 14: Beschreibung religiöser Phänomene aus dem eigenen Lebensumfeld; S. 17: Kritischer Umgang mit den eigenen Glaubenstraditionen, Erweiterung der Sachkenntnis und Perspektive der Lernenden durch Erkenntnisse hinsichtlich der Genese und Exegese des Korans und anderer Quellen des Islams; S. 21: besseres Kennenlernen des Eigenen durch die Begegnung mit dem vermeintlich Fremden [Judentum, Christentum]). Insoweit überschneiden sich die Adressatenkreise weitgehend mit einer (rechtlich bedingt) tendenziell offeneren Ausrichtung des ISU auch auf nicht-muslimische Kinder.

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c) Deutliche Unterschiede sind hingegen in der konzeptionellen Ausrichtung erkennbar. Ausweislich des Kerncurriculums „Islamunterricht“ für die Primarstufe (vergleichbar für die anderen Bildungsgänge) ist der ISU nicht als bekenntnisorientierter Religionsunterricht konzipiert und folgt keinen definierten Grundsätzen bestimmter Religionsgemeinschaften (S. 11). Er bedient dabei nicht die religiöse Sinnsuche, sondern soll zu wissensbasierten Zugängen zur Materie des Fachs befähigen und die religionsbezogene Orientierung mittelbar unterstützen (S. 12). Grundlage ist die Religionswissenschaft, nicht die religiösen Quellen wie Koran, Sunna und Hadithen. Vorrangig ordnet sich der ISU dementsprechend in die Human- und Geisteswissenschaften und nicht die Theologie ein (S. 11). Die Antwort auf aktuelle moralische Fragen und Fragen des Zusammenlebens werden am Beispiel der islamischen Philosophie und Ethik, aber auch anhand konkreter Handlungsmöglichkeiten im kindgemäßen sozialen Kontext gesucht, wobei Handlungsprinzipien auch in Bezug zu religiösen Dimensionen dementsprechend (aber nicht nur) entdeckt, formuliert und entwickelt werden sollen (S. 11, 12). Angeknüpft werden soll an die Lebenswirklichkeit der Schüler (S. 12). Auch andere Religionen und Weltanschauungen sollen bei der Unterrichtsgestaltung große Bedeutung haben.

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Deutlich wird dies auch an den Leitperspektiven, die IRU und ISU jeweils verfolgen. Der ISU zielt auf die Auseinandersetzung und Abwägung mit anderen gesellschaftlichen und kulturellen Positionen, Vorstellungen und Strömungen mit dem Ziel ab, Menschen anderer Herkunft, aller Religionen und Weltanschauungen vorurteilsfrei, offen und annehmend zu begegnen und somit zum friedlichen Zusammenleben verschiedener Kulturen beizutragen. Das Individuum wird dabei befähigt, gesellschaftliche Fragestellungen zu bearbeiten und im Austausch mit anderen Positionen Lösungen zu finden (S. 17 KC-ISU Primarstufe; S. 16 KC-ISU Gymnasium; S. 16 KC-ISU Realschule; S. 16 KC-ISU Hauptschule). Im IRU hingegen werden – sehr deutlich wird dies in der Primarstufe – typische Fragestellungen eines Gläubigen und dessen Haltung eingenommen, wenn es heißt, „die Kinder denken über die Zeichen Gottes (āyāt) nach, deuten diese ihrem Alter entsprechend immer wieder von Neuem und gelangen dadurch zum Glauben an die Einheit und Einzigkeit Gottes (tauḥīd), der der Schöpfer des ganzen Universums ist. Dieser Glaube stärkt ihre Identität und verleiht ihnen auch Orientierung und Halt im Leben sowie in der pluralistischen Gesellschaft.“ (S. 17 KC-IRU Primarstufe). In den weiterführenden Schulen wird deutlich, dass den Schülern durch die Schulung in Auslegungsprinzipien für die Deutung des Korans Mittel in die Hand gegeben werden sollen, Rollen- und Loyalitätskonflikte, denen sie als Muslime begegnen, zu bewältigen (S. 14 KC-IRU Gymnasium; S. 14 KC-IRU Realschule; S. 14 KC-IRU Hauptschule).

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Anders als der IRU hat der ISU demnach keinen Anspruch, die Wahrheit zu verkünden und in ihrem Fundament der Diskussion zu entziehen. Damit korrespondiert eine höhere Wertschätzung des ethischen und religiösen Diskurses (vgl. KC-ISU Primarstufe S. 12, 20, 23, 26, 27, KC-ISU Gymnasium S. 11, 21, 23, 33). Insoweit besteht eine klare Trennung zum Religionsunterricht (Prof. Dr. H., phasenübergreifender Abschlussbericht, März 2024, S. 26).

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d) In der Kommunikation nach außen hat der Beklagte auf die Unterscheidung zwischen ISU und IRU Wert gelegt, was nicht zuletzt dadurch bedingt war, dass der ISU bewusst als Ersetzung des IRU infolge der Aussetzung der Kooperation des Beklagten mit dem Kläger ab dem Jahr 2019 beabsichtigt war. In der Anfangszeit ist die Kommunikation allerdings nicht eindeutig. So heißt es in der Pressemitteilung vom 20. Februar 2019 (Bl. 1026 Behördenakte), es werde „insbesondere für Schülerinnen und Schüler muslimischen Glaubens“ ein neues religiöses Bildungsangebot in alleiniger staatlicher Verantwortung geschaffen. Damit wird zwar ein Schwerpunkt für muslimische Schüler gelegt, andere Schüler aber nicht ausgenommen. Soweit der ISU als „religiöses Bildungsangebot“ bezeichnet wird, erscheint dies wiederum uneindeutig, was die Zielrichtung angeht, da das Adjektiv „religiös“ sich sowohl auf die Bildung als auch das Angebot beziehen kann. Während religiöse Bildung auch aus neutraler Warte vermittelt werden kann, stellt ein „religiöses Angebot“ die staatliche weltanschaulich-religiöse Neutralität infrage, wenn es zugleich in „alleiniger staatlicher Verantwortung“ erfolgt. Allerdings wird im Weiteren ausgeführt, dass die „Grundlagen des Islams, die islamischen Glaubensinhalte, die Geschichte, Kultur, Philosophie sowie die Ethik und damit die ganze Vielfalt des Islams“ auf Basis der Religionswissenschaften vermittelt würden und zu einer fundierten religiösen Bildung und zur allgemeinen Verständigung beitrügen. Insoweit sind die Bedenken des Klägers gegen die Formulierung im Erlass an die Schulleitungen zur Verlängerung des Schulversuchs vom 16. Juni 2023 (Bl. 1394 Behördenakte), wonach ein „religiöses Bildungsangebot“ unter Überschreitung des staatlichen Bildungsauftrags gemacht werde, verständlich, überzeugen aber wiederum nicht. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Schreiben vom 16. Juni 2023 um ein Verwaltungsinternum handelt. Damit wird deutlich, dass nicht ein religiöses Angebot, sondern ein Angebot der Vermittlung von Wissen über Religion gemeint ist.

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Weiter ist den an die Schulleitungen im Juni 2019 verschickten Briefen (Bl. 600, 596 ff. Behördenakte), wo es lediglich heißt, es werde „für die Schülerinnen und Schüler muslimischen Glaubens ein adäquates alternatives Bildungsangebot […] in alleiniger staatlicher Verantwortung“ gemacht, keine hinreichende Differenzierung zu entnehmen. Zudem werden in dem Brief sogar nur die muslimischen Schülerinnen und Schüler als Betroffene angesprochen.

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Spätestens ab 2020 hat sich jedoch eine hinreichende Differenzierung und Präzisierung des Inhalts des ISU in der öffentlichen Kommunikation etabliert.

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Im Schreiben an die Eltern der Schülerinnen und Schüler, die zum damaligen Zeitpunkt am IRU teilgenommen haben, vom 6. Mai 2020 (Bl. 1278 Behördenakte) heißt es, dass Ziel des ISU-Unterrichts sei, die wesentlichen Grundlagen über den Islam in der Vielfalt seiner Strömungen zu vermitteln. Dies geschehe aus einer fundierten fachlichen Perspektive heraus ohne eine bekenntnismäßige Prägung. Die Kinder könnten sich nunmehr grundsätzlich zwischen dem Ethikunterricht und dem ISU entscheiden. Soweit im Begleittext (Bl. 1276 Behördenakte) wiederum ein „religiöses Bildungsangebot“ beschrieben wird, genügt dies, wie dargelegt, nicht, den ISU als bekenntnisorientierten Religionsunterricht anzusehen.

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Im Schreiben an die Hochschulleitungen der Goethe-Universität Frankfurt und der Justus-Liebig-Universität Gießen (Bl. 1038, 1056 Behördenakte) ist von einem nicht bekenntnisorientierten Schulversuch die Rede und davon, dass sich „insbesondere muslimischen Schülerinnen und Schülern die Chance eines Bildungsangebots“ stelle.

87

Im Schreiben des Ministers an die Eltern (Elternbrief zum Schuljahr 2020/2021, Bl. 1280 der Behördenakte) heißt es, das Angebot eines Islamunterrichts komme, anders als der übliche Religionsunterricht, ohne explizites Bekenntnis zum Glauben aus und werde in alleiniger staatlicher Verantwortung organisiert. Er richte sich an Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1-8, die unabhängig von ihrer jeweiligen Konfession mehr über den Islam erfahren wollten. Das Unterrichtsformat umfasse die Grundlagen des Islam, die islamischen Glaubensinhalte sowie seine Geschichte, Kulturen, Philosophie und damit die ganze Vielfalt der Religion.

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Im Elternbrief, der im Mai 2024 verteilt worden ist (Bl. 1302 der Behördenakte), werden die Erziehungsberechtigten über die Wahlmöglichkeit unterrichtet, dass die Kinder entweder den bekenntnisorientierten Religionsunterricht in Kooperation mit DITIB Hessen, den Ethikunterricht oder den Schulversuch „Islamunterricht“ besuchen können. Sofern keine Entscheidung seitens der Eltern getroffen werde, werde das Kind im kommenden Schuljahr den Ethikunterricht besuchen.

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Schließlich finden an den am Schulversuch beteiligten Schulen Elterninformationsabende statt, in denen die Unterschiede zwischen beiden Unterrichtsarten kommuniziert werden. Die Zeuginnen QQ. (S. 6 Terminsniederschrift) und RR. (S. 9 Terminsniederschrift) haben hierüber in der Verhandlung berichtet. Die Zeugin RR. hat zwar auch darauf hingewiesen, dass gleichwohl nicht allen Eltern die Unterscheidung klar ist (S. 8 Terminsniederschrift), was die Zeugin SS. bestätigt hat (S. 11 Terminsniederschrift). Die ändert aber nichts daran, dass die Kommunikation von einem objektiven Empfängerhorizont jedenfalls zuletzt hinreichend klar hinsichtlich der unterschiedlichen Ausrichtung der Unterrichtsangebote differenziert.

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e) Die im ISU eingesetzten Lehrkräfte sind vom Beklagten hinreichend darin ausgebildet, nicht-bekenntnisorientiert Inhalte über den Islam zu vermitteln. Ihnen kommt mit Blick auf die Ausfüllungsbedürftigkeit des Kerncurriculums und die konkrete Gestaltung des ISU, in dem eine wissenschaftliche, faktenbasierte Annäherung an Glaubensinhalte und nicht deren Verlautbarung erfolgt, entscheidende Bedeutung zu.

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Zunächst ist von der für die Evaluation des Schulversuchs zuständigen Gutachterin festgestellt worden, dass insbesondere in der Anfangsphase der Einführung des ISU erhebliche Unsicherheiten hinsichtlich der Lehrkräfte bestanden, wie ein Thema, das von ihnen jahrelang als bekenntnisorientiert vermittelt worden ist, nunmehr bekenntnisfrei vermittelt werden kann (Prof. Dr. H., phasenübergreifender Abschlussbericht, Stand März 2024, S. 37 f.). Dies auch mit Blick darauf, dass in ISU und IRU das gleiche Lehrmaterial benutzt wird. Die Gutachterin hat sich dementsprechend auch kritisch gezeigt, was die Trennung zwischen IRU und ISU sowohl in Aus- und Fortbildung, als auch in der Unterrichtsgestaltung angeht (Prof. Dr. H., phasenübergreifender Abschlussbericht, Stand März 2024, S. 41 f.).

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Dass den von dem Beklagten eingesetzten Lehrkräften klar ist, in welchem Unterrichtsformat sie unterrichten sollen, ist angesichts der expliziten Aufnahme der Unterscheidung von ISU und IRU in die Ausbildungsinhalte des Vorbereitungsdienstes nach Auffassung der Kammer offenkundig. Auch die in der mündlichen Verhandlung vernommenen Zeugen haben angegeben, unterscheiden zu können. Die Zeugin RR. hat angegeben, sie unterrichte ISU verstärkt aus religionskundlicher Sicht, im IRU aus bekenntnisorientierter Sicht. Im ISU betrachte sie eine Sache aus verschiedenen Blickwinkeln (S. 9 f. Terminsniederschrift). Die Zeugin SS. hat angegeben, dass im IRU mehr Gebete gesprochen würden und die Kinder mehr an den Glaubensfragen beteiligt würden, während im ISU neutraler mit dem Thema Islam umgegangen werde. Der Unterricht sei sachlicher und es würden keine Gebete gesprochen (S. 10 f. Terminsniederschrift). Der Zeuge TT., der nur ISU unterrichtet, hat eindrücklich angegeben, er nehme eine Vogelperspektive ein. Er sei dort als Lehrkraft und nicht als Mitglied einer Religionsgemeinschaft und mache dies auch nicht zum Thema. ISU sei islamischer Ethikunterricht.

93

Das Gericht hält die Einschätzungen der Zeugen für glaubhaft und überzeugend, zumal diese vom Kläger benannt sind und über dessen Idschaza verfügen. Trotz ihres religiösen Hintergrundes haben sich alle imstande gesehen, ISU zu unterrichten und hierfür auch vorbereitet worden zu sein.

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Der seinerzeitige, infolge der Aussetzung der Kooperation des Beklagten mit dem Kläger notwendige, Wechsel bzw. Übergang vom bekenntnisorientierten Religionsunterricht zum ISU-Schulversuch ist in Dienstgesprächen mit den Lehrkräften erörtert worden (Prof. Dr. H., phasenübergreifender Abschlussbericht, Stand März 2024, Seite 34, Bl. 1222 Behördenakte). Daneben hat der Beklagte verpflichtende Fortbildungsveranstaltungen auf Grundlage eines anlassbezogenen Skripts organisiert, um die Vorstellungen hinsichtlich des nicht-bekenntnisorientierten ISU gegenüber dem von den Lehrkräften bereits durchgeführten IRU deutlich zu machen (Prof. Dr. H., phasenübergreifender Abschlussbericht, Stand März 2024, S. 35 ff.).

95

Die Ausbildung für Lehrkräfte an Grundschulen ist nach ihren Inhalten an der Unterscheidung zwischen ISU und IRU hinreichend orientiert und vermittelt vor diesem Hintergrund eine ausreichende pädagogische Schulung angehender Lehrkräfte, die sie befähigt, didaktisch zwischen ISU und IRU zu unterscheiden. Das Lehramt Islamische Religion an Grundschulen gemäß den einschlägigen Kerncurricula wird an der Justus-Liebig-Universität in Gießen gelehrt. Das Studium im Unterrichtsfach Islamische Religion erfolgt in vier Modulen, von denen zwei Module pädagogische Schwerpunkte haben (Modul 3 und 4). In Modul 3 wird als Kompetenz vermittelt, dass die Studierenden „begründet Inhalte und Kompetenzziele für den islamischen Religionsunterricht/Islamunterricht im Rahmen allgemeiner Bildungsziele der Grundschule bestimmen“ können und die Curricula des Islamunterrichts/islamischen Religionsunterrichts in der Grundschule kennen, sie bewerten und über Planungsstrategien zu ihrer Umsetzung verfügen können. Modulinhalt sind u.a. „pädagogische und islamisch theologische Begründungen für den Islamunterricht in der weltanschaulich neutralen Schule“, „Medien, Materialien und Methoden des Islamunterrichts/islamischen Religionsunterrichts“ sowie „religiöse Erziehungskonzepte, Lernkonzepte und Fachdidaktiken im Vergleich“. Im Modul 4 werden als Kompetenzziele „fachliche Lernprozesse für unterschiedliche Lerngruppen konzipieren, planen, durchführen und auswerten“ und „ausgewählte Aspekte fachlicher Lernprozesse isolieren, in unterschiedlichen Lerngruppen verfolgen und im Zusammenhang [darstellen]“ genannt. Modulinhalt sind u.a. „Hessische Lehrpläne zum Islamunterricht/islamischen Religionsunterricht“ und „Schulcurricula“. Auch im Modul 1 wird die Thematik „didaktische Grundkenntnisse zur Einordnung theologischen Fragens und der Hauptquellen des Islam im Islamunterricht bzw. islamischen Religionsunterricht der Grundschule“ behandelt. Die Unterscheidung von IRU und ISU wird aufgegriffen.

96

Anders verhält es sich mit dem Lehramtsstudium für Islamische Religion für Haupt- und Realschule und Gymnasium, das in Hessen durch die Goethe-Universität Frankfurt angeboten wird. Die Studienordnungen stammen aus dem Jahr 2019 und nehmen die Existenz von ISU nicht wahr. Die Ausbildung hat demnach nicht den Anspruch, Lehrkräfte auf die unterschiedlichen Formate und didaktischen Erfordernisse von ISU und IRU vorzubereiten, und ist demnach auch nicht dafür geeignet, sicherzustellen, dass angehende Lehrkräfte diese Kompetenzen erwerben. Soweit Frau UU. in der Verhandlung angegeben hatte, nach ihrer Kenntnis sei die neue Studienordnung durch den Senat verabschiedet worden, fehlt es offenbar an einer öffentlichen Bekanntmachung. Die Kammer geht gleichwohl davon aus, dass diese Defizite durch die von den Zeugen TT. (S. 12 Terminsniederschrift) und VV. (S. 14 Terminsniederschrift) sowie von Frau UU. ausdrücklich benannten Modulinhalte im Vorbereitungsdienst aufgefangen werden, auch wenn der universitäre Ausbildungsmangel überrascht.

97

Nicht zu überzeugen vermag die Auffassung des Klägers, dass der Beklagte dem IRU Lehrkräfte entziehe, indem er eine eigene Lehrerlaubnis erteile. Denn die staatliche Lehrbefugnis steht nicht in einem Exklusivitätsverhältnis zur Idschaza, sondern wird laut § 5 Nr. 1 der „Ordnung zur Erteilung der Lehrerlaubnis für Lehrkräfte des Unterrichtsfachs Islamische Religion“ des Klägers sogar für die Idschaza verlangt (S. 201 GA).

98

Nach alledem handelt es sich beim ISU um einen grundsätzlich zulässigen, das Neutralitätsgebot nicht verletzenden staatlichen nicht-religiösen Unterricht.

99

2. Es sind auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür gegeben, dass der ISU als faktisches Konkurrenzangebot den Religionsunterricht des Klägers unzulässig beeinträchtigt.

100

Das Anmeldeverfahren ist zur Überzeugung der Kammer diskriminierungsfrei gestaltet. Bei der Schulanmeldung, ggf. auch beim Wechsel in die weiterführende Schule, wird die Zugehörigkeit des Schülers zu einer Religionsgemeinschaft abgefragt – was, wie die in der Verhandlung anwesenden Schulleiterinnen bestätigt haben, keinen unmittelbaren Einfluss auf die Wahl des Religionsunterrichts hat. Vielmehr wird in einem zweiten Schritt abgefragt, an welchem Religionsunterricht das Kind teilnehmen soll. Dies ist erforderlich, weil einige Kinder einer Religionsgemeinschaft angehören, dennoch aber vom Religionsunterricht etwa durch die Wahl von Ethikunterricht abgemeldet werden oder aber keiner Religionsgemeinschaft zugehören, trotzdem aber die Chance auf Teilnahme am Religionsunterricht haben sollen. Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, dass Kinder, die nicht der Religionsgemeinschaft „DITIB Landesverband Hessen“ zugehörig sind, nicht gleichwohl am IRU teilnehmen können. Frau PP. hat in der Verhandlung für den Kläger bestätigt, dass den islamischen Gläubigen das „Körperschaftsdenken“ ohnehin fremd ist und auch nicht-türkische Muslime bzw. nicht DITIBzugehörigen Moscheen verbundene Muslime eingeladen sind, ihre Kinder im IRU des Klägers anzumelden und dies den muslimischen Eltern auch klar sei.

101

Die Vermittlung der Unterscheidung zwischen ISU und IRU gegenüber den Eltern ist transparent und nicht irreführend. Es werden Informationsveranstaltungen durchgeführt. Soweit die Eltern der betroffenen Kinder auch nach Durchführung der Informationsveranstaltungen und trotz der auf den Websites der Beklagten bzw. der Schulen vorhandenen Informationen und trotz der Möglichkeit der Ansprache der im ISU/IRU eingesetzten Lehrkräfte nicht in der Lage waren, zwischen den beiden Angeboten zu unterscheiden, liegt dies nicht in der Sphäre des Beklagten und ist ihm nicht zurechenbar.

102

Anhaltspunkte für eine diskriminierende Raumvergabe oder Stundenplangestaltung bestehen nicht. Die als Zeugen vernommenen Lehrkräfte haben in dieser Hinsicht keine Angaben gemacht, die auf eine Diskriminierung schließen lassen. Etwaige ungünstige Stellen im Stundenplan, über die die Zeugin RR. (S. 9 Terminsniederschrift) berichtet hat, sind ressourcenbedingt, da an der Schule der Zeugin nur zwei Lehrkräfte neun Unterrichtsgruppen in ISU/IRU unterrichten.

103

Ein gezielter Einsatz von Lehrkräften zugunsten des ISU und zulasten des IRU ist nicht zu erkennen. Die mündliche Verhandlung hat ergeben, dass im Fall des Bestehens hinreichender Anmeldungen für IRU an einer Schule, an der ein solcher bislang nicht angeboten worden ist, eine Ausschreibung durch die Schule über das Schulamt erfolgt, die auf dem Stellenportal der hessischen Landesverwaltung veröffentlicht wird. Eine darüberhinausgehende Verpflichtung des Beklagten zur Lehrkräftegewinnung besteht nicht. Soweit an einer Schule IRU bereits angeboten wird, wird der Bedarf grundsätzlich mit den vorhandenen Lehrkräften bewältigt. Es fehlt an Vortrag und an Anhaltspunkten, dass Bedarfe insoweit durch die bewusste Vermeidung von Ausschreibungen unerfüllt bleiben. Zwar haben die Zeuginnen SS. und RR. (S. 7 ff. Terminsniederschrift) übereinstimmend und glaubhaft angegeben, im Schuljahr 2023/2024 sei an der WW.-Schule XX-Stadt nach Entscheidung der damaligen kommissarischen Schulleitung Frau YY.nur ISU unterrichtet worden, obwohl im Schuljahr zuvor IRU stattgefunden hatte. Hieraus allein lässt sich freilich noch nicht schließen, dass es auch genügend Anmeldungen für IRU gegeben hat. Es liegt jedoch nahe, dass auch im Schuljahr 2023/2024 mehr als acht Schüler am IRU teilnehmen sollten, weil dies im Schuljahr zuvor der Fall war und auch im nachfolgenden Jahr 2024/2025 sechs IRU-Klassen durch die beiden Lehrkräfte unterrichtet wurden. Insoweit spricht nach dem Dafürhalten der Kammer viel dafür, dass der Beklagte an der WW. -Schule im Schuljahr 2023/2024 seiner verfassungsrechtlichen Verpflichtung aus Art. 7 Abs. 3 GG nicht nachgekommen ist, wobei offen bleiben kann, ob dies auf einem Missverständnis seitens der damaligen Schulleitung beruht hat. Dies lässt jedenfalls keinen Schluss auf eine entsprechende allgemeine Praxis des Beklagten zu.

104

Die Zeugin QQ. (S. 6 Terminsniederschrift) hat ausdrücklich keine Bevorzugung des ISU erkennen können. Der Zeuge TT. hat angegeben, er sei gefragt worden, ob er IRU unterrichten wolle (S. 13 Terminsniederschrift). Soweit die Zeugin VV. angegeben hat, die Schulleiterin an der ZZ. -Schule habe, als die Zeugin im Vorbereitungsdienst gewesen sei, angegeben, sie bevorzuge den ISU (S. 15 Terminsniederschrift), ist unklar, ob hiermit eine persönliche Haltung oder eine Verwaltungspraxis gemeint gewesen ist. Der AAA. war der genaue Wortlaut der damaligen Schulleiterin nicht mehr erinnerlich. Die heutige Schulleiterin, Frau BBB., hat dem entgegengehalten, dass nach ihrem Wissensstand den Lehrkräften auch die Möglichkeit gegeben worden sei, IRU zu unterrichten (S. 15 Terminsniederschrift).

105

Insbesondere aus dem Verhalten der Schulleitung der CCC. -Schule 2023 folgt kein hinreichender Anhalt für eine systemische, flächendeckende Missachtung. Es handelt sich um einen Einzelfall, der überdies zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung als dem entscheidungserheblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage nicht mehr besteht und daher ein auf die Zukunft gerichtetes Unterlassungsbegehren nicht trägt.

106

Insgesamt hat die Kammer keine Anhaltspunkte dafür gefunden, dass der Beklagte systematisch oder auch nur über den besagten Einzelfall hinaus Ressourcen zulasten des IRU zum Einsatz bringt.

107

Dass es zudem Eltern und Schüler geben mag, die sich trotz ihrer muslimischen Prägung bewusst (oder auch unbewusst) gegen den vom Kläger organisierten Religionsunterricht entscheiden und stattdessen den nicht bekenntnis-orientierten ISU besuchen, ist demnach Ausdruck einer mündigen Entscheidung. Soweit der Kläger einen Rückgang der Anmeldezahlen für den IRU dargelegt hat, der durch das vorgelegte Zahlenmaterial (LT-Drucks. 21/1429 [S. 776 GA]) bestätigt wird, zeigt er nicht auf, dass die Einrichtung des ISU hierfür kausal ist. Die Zunahme von Flüchtlingszahlen aus Afghanistan und nord- und ostafrikanischen Ländern kommt ebenfalls als Begründung für das sinkende Interesse am von dem als türkisch wahrgenommenen Kläger ebenso in Betracht wie auch eine zunehmende Entfremdung in Deutschland lebender Muslime von einem in bestimmter Richtung verstandenen Islam und damit einhergehend eine größere Distanz zum IRU, der einer bestimmten Glaubensrichtung zugerechnet wird. Selbst bei Annahme von Kausalität bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass dies auf einer Manipulation der Eltern und Schüler seitens des Beklagten beruht. Wie dargelegt, unterscheiden sich IRU und ISU in Zielrichtung und Darstellung voneinander und eine unzulässige Einflussnahme auf den Willensbildungsprozess durch Lehrplangestaltung oder Gestaltung des Anmeldeverfahrens ist nicht erkennbar.

108

Die Kammer vermag auch keine Verdrängungsabsicht mit der Einführung des ISU darin zu erkennen, dass der ISU an den Schulen eingeführt wurde, an denen IRU veranstaltet worden ist. Denn bei dem ISU hat es sich anfangs infolge der Aussetzung der Ausweitung des IRU auf die 7. Jahrgangsstufe um eine Überbrückungslösung gehandelt, um Lehrkräften, Schülern und Eltern eine Fortsetzung der Vermittlung von Unterrichtsinhalten zum Islam zu ermöglichen. Mit der Aussetzung des gesamten IRU 2020 ist der ISU dementsprechend konsequent auch in den übrigen Jahrgangsstufen eingerichtet worden. Mit der Aufhebung der Aussetzungsentscheidung hat der Beklagte an all diesen Schulen wieder die Veranstaltung von IRU ermöglicht und die betroffenen Eltern und Schülern ausdrücklich über die Fortführung des IRU informiert. Dies spricht dagegen, dass er den IRU verdrängen wollte. Es handelt sich um eine sachlich begründete Entscheidung, die auch für sich hat, dass mit Blick auf die Mindestanmeldezahlen das größte Interesse an ISU dort zu erwarten ist, wo bislang IRU stattgefunden hat.

109

Unbeachtlich ist schließlich, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für den ISU-Schulversuch noch gegeben sind. Das Befristungserfordernis wie auch die gesetzlichen Rahmenbedingungen für einen Schulversuch zielen weder dem Wortlaut noch der Systematik nach auf den Schutz der Rechte von Religionsgemeinschaften. Es ist nicht erkennbar, dass der hessische Schulgesetzgeber Religionsgemeinschaften im Rahmen eines Schulversuchs weitergehende Rechte einräumen wollte als diese aus Art. 7 Abs. 3 Satz 1, 2 GG herleiten können. Im Übrigen ist jedenfalls nicht erkennbar, dass der Beklagte die Befristungsvorgabe des § 14 Abs. 1 Satz 2 HSchulG dadurch umgeht, dass er den Schulversuch ständig verlängert. Der Schulversuch ist seit der Einführung 2019/2020 erst einmal verlängert worden, nämlich im Juni 2023 (Bl. 1300 Behördenakte).

110

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

111

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

112

Die Berufung ist zuzulassen.

113

Nach § 124 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine in der Rechtsprechung bislang noch nicht geklärte fallübergreifende, verallgemeinerungsfähige Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, die für das Gericht entscheidungserheblich war und auch für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich und damit klärungsfähig ist, und die im Interesse der Rechtssicherheit, der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung im Berufungsverfahren bedarf (Roth, in: BeckOK VwGO, 72. Ed. 1.10.2024, VwGO § 124 Rn. 53 m.w.N.). Das ist hier der Fall. Die Frage, ob und unter welchen Umständen eine Religionsgemeinschaft einen Unterlassungsanspruch gegen die Veranstaltung von nicht-bekenntnisorientiertem Unterricht mit religiöser Thematik hat, ist in der ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung noch nicht geklärt.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz.

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