Eilantrag auf Feststellung der Berechtigung zum Tragen eines Niqab im Unterricht erfolglos
1. Eine gesichtsverhüllende Verschleierung der Schülerin durch das Tragen eines Niqab im Unterricht verstößt gegen ihre Pflicht, an dem staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag mitzuarbeiten. 2. Eine solche Pflicht findet ihre Grundlage hinreichend bestimmt in § 42 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW.
| Tenor 1. Die Anträge werden abgelehnt. 2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 10.000,- Euro festgesetzt. |
| Gründe: |
1 | Über den Rechtsstreit entscheidet nach erfolgter Anhörung und Rückübertragung nach § 6 Abs. 3 Satz 1 VwGO die Kammer, weil sich durch das Vorbringen der Antragsteller sowie das mit Schriftsatz vom 12. November 2024 geäußerte Feststellungsbegehren eine wesentliche Änderung der Prozesslage ergibt, sodass die Rechtssache nunmehr grundsätzliche Bedeutung hat. |
2 | Die Kammer versteht dabei den zuletzt - unter gleichzeitigem ausdrücklichen Festhalten an dem bisherigen Vorbringen - wörtlich gestellten Antrag der anwaltlich vertretenen Antragsteller, |
3 | 1."die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 00.10.2024 gegen die Maßnahme der Antragsgegnerin vom 00.10.2024 hinsichtlich der Anordnung an die Antragsteller, dass die Antragstellerin zu 3) das Tragen eines Niqab oder eines vergleichbaren gesichtsverhüllenden Kleidungsstücks in der Schule unterlässt und die Antragsteller zu 1) und zu 2) auf diese einwirken sollen anzuordnen", |
4 | 2."im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass die Antragstellerin zu 3) berechtigt ist, bis zur Entscheidung in der Hauptsache am Unterricht mit Niqab teilzunehmen," |
5 | bei sachgerechter, mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG auch bei anwaltlich vertretenen Antragstellern gebotener Auslegung des Antragsbegehrens (§§ 88, 122 VwGO), |
6 | vgl. hierzu etwa VG Aachen, Beschluss vom 11. November 2024 - 8 L 783/24 -, juris, Rn. 4 f., |
7 | dahin, dass die Antragsteller sinngemäß beantragen, |
8 | 1.die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 7. Oktober 2024 gegen die Maßnahme des Berufskollegs W.-straße in P vom 00. Oktober 2024 anzuordnen, |
9 | hilfsweise, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, etwaige Schulordnungsmaßnahmen gegenüber der Antragstellerin zu 3) wegen der Teilnahme am Unterricht des Berufskollegs W.-straße in P mit Niqab vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu unterlassen, |
10 | 2.die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 00. Oktober 2024 gegen die mit Bescheid vom 00. Oktober 2024 des Berufskollegs W.-straße in P erlassene schriftliche Bestätigung der mündlich am 00. September 2024 sowie am 00. Oktober 2024 verfügten Unterrichtsausschlüsse gegenüber der Antragstellerin zu 3) anzuordnen, |
11 | 3.im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass die Antragstellerin zu 3) berechtigt ist, bis zur Entscheidung in der Hauptsache vorläufig am Unterricht mit Niqab teilzunehmen. |
12 | I. Die so verstandenen Anträge haben insgesamt keinen Erfolg. |
13 | Die Anträge zu 1) und zu 2) sind bereits unzulässig; der Antrag zu 3) ist zwar zulässig, jedoch unbegründet. |
14 | 1. Der Antrag zu 1) ist unzulässig. |
15 | Offenbleiben kann, ob die Antragsteller zu 1) und zu 2) als Eltern der im entscheidungserheblichen Zeitpunkt minderjährigen Antragstellerin zu 3) überhaupt antragsbefugt sind, d. h. die Verletzung in eigenen subjektiv-öffentlichen Rechten aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, § 123 Abs. 1 Nr. 1 SchulG NRW geltend machen können (§ 42 Abs. 2 VwGO analog). |
16 | Denn der von den anwaltlich vertretenen Antragstellern ausdrücklich nach "§ 80 Abs. 5 VwGO" gestellte Antrag zu 1) ist jedenfalls aus anderen Gründen unzulässig; er ist bereits unstatthaft. |
17 | Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs (Widerspruch oder Anfechtungsklage, vgl. § 80 Abs. 1 VwGO) ganz oder teilweise anordnen, wenn diese von Gesetzes wegen nicht besteht (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3a VwGO), und im Falle der behördlichen Anordnung der sofortigen Vollziehung (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) ganz oder teilweise wiederherstellen. Die Statthaftigkeit eines entsprechenden Antrags nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO im vorläufigen Rechtsschutzverfahren setzt insoweit voraus, dass in der Hauptsache ein Widerspruch bzw. eine Anfechtungsklage (vgl. § 42 Abs. 1, 1. Var. VwGO) statthaft ist, d. h. ein noch nicht erledigter, belastender Verwaltungsakt i.S.d. § 35 Satz 1 VwVfG NRW angefochten wird. |
18 | Das ist hier nicht der Fall. |
19 | Ein Verwaltungsakt ist nach § 35 Satz 1 VwVfG NRW jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. |
20 | Soweit die Antragsteller sich mit dem Antrag zu 1) inhaltlich gegen das Schreiben der Schulleiterin des Berufskollegs W.-straße in P (nachfolgend: Berufskolleg) vom 00. Oktober 2024 wenden, kommt diesem kein Regelungscharakter zu. Eine behördliche Maßnahme hat Regelungscharakter i.S.d. § 35 Satz 1 VwVfG NRW, wenn sie nach ihrem Erklärungsgehalt darauf gerichtet ist, eine Rechtsfolge zu setzen, d. h. wenn Rechte des Betroffenen unmittelbar begründet, geändert, aufgehoben, mit bindender Wirkung festgestellt oder verneint werden. |
21 | Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2024 - 13 B 106/24 -, juris, Rn. 15 f. m.w.N. |
22 | Ob eine behördliche Maßnahme Regelungscharakter und damit Verwaltungsaktqualität hat, ist in entsprechender Anwendung von §§ 133, 157 BGB durch Auslegung zu bestimmen. Danach ist der objektive Erklärungsgehalt der Maßnahme zu ermitteln; maßgeblich ist, wie sie der Adressat bei objektiver Betrachtung verstehen kann. Kein Regelungsgehalt kommt behördlichen Erklärungen zu, denen sich kein Regelungs- bzw. Rechtsbindungswille entnehmen lässt. Hierzu gehören etwa behördliche Auskünfte oder bloße Hinweise. |
23 | Vgl. statt vieler etwa BVerwG, Urteil vom 20. März 2024 - 6 C 8/22 -, juris, Rn. 74. |
24 | Zwar kann ein Hinweis auf ein Verhaltensverbot faktisch einer "Untersagung" gleichkommen oder als solche (subjektiv) empfunden werden; hieraus folgt jedoch nicht zwingend ein verbindlicher Regelungsgehalt. |
25 | Vgl. hierzu auch VG Düsseldorf, Urteil vom 25. September 2024 - 18 K 8760/23 -, juris, Rn. 45 f.; VG Mainz, Urteil vom 26. Januar 2023 - 1 K 46/21.MZ -, juris, Rn. 30. |
26 | Im schulischen Kontext werden verbindliche Rechtsfolgen in dem vorstehenden Sinne etwa gesetzt bei der Begründung, Veränderung oder der Beendigung des Schulverhältnisses, beim Erlass förmlicher Ordnungsmaßnahmen i.S.d. § 53 Abs. 1 und 3 SchulG NRW sowie bei schulischen Versetzungs- und Prüfungsentscheidungen. Mangels Regelungswirkung in dem o.g. Sinne keine Verwaltungsakte sind dagegen etwa erzieherische bzw. pädagogische Maßnahmen oder nichtförmliche Anordnungen der Lehrkräfte während des Unterrichts. |
27 | Vgl. hierzu etwa OVG SH, Urteil vom 5. November 1992 - 3 L 36/92 -, juris, Rn. 21 ff.; Budach/Eckhold, in: Johlen, MPFormB VerwR, 6. Aufl. 2023, Form. G. I. 1. Anm. 4; s. etwa auch Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, 22. Aufl. 2021, VwVfG, § 35 Rn. 140 f. |
28 | Gemessen hieran erweist sich das streitgegenständliche Schreiben vom 00. Oktober 2024 - entgegen der Auffassung der Antragsteller - mangels Regelungscharakters nicht als Verwaltungsakt i.S.d. § 35 Satz 1 VwVfG NRW. Denn das Schreiben setzt gegenüber der Antragstellerin zu 3) keine unmittelbare Rechtsfolge, d.h. schulische Rechte werden nicht unmittelbar begründet, geändert, aufgehoben, mit bindender Wirkung festgestellt oder verneint. Es stellt insbesondere keine belastende förmliche Schulordnungsmaßnahme i.S.d. § 53 Abs. 1 und 3 SchulG NRW, etwa in Form eines Unterrichtsausschlusses oder einer Androhung der Entlassung, dar. |
29 | Vielmehr erweist sich das Schreiben vom 00. Oktober 2024 als bloßer nichtregelnder Hinweis der Schulleiterin des von der Antragstellerin zu 3) besuchten Berufskollegs auf die Rechtslage. Dies folgt insbesondere aus dem Wortlaut des Schreibens. So wird unmissverständlich darauf hingewiesen, dass das Tragen eines Niqab nach Auffassung des Berufskollegs die gesetzlich bestehende Pflicht der Antragstellerin zu 3) aus dem Schulverhältnis nach § 42 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW verletze, als Schülerin an der Erfüllung des staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrags mitzuwirken. Insoweit wird gegenüber der Antragstellerin zu 3) keine eigenständige unmittelbare Rechtsfolge gesetzt, sondern lediglich auf die aus Sicht des Berufskollegs bestehende gesetzliche Pflicht der Antragstellerin zu 3) aus dem Schulverhältnis aufmerksam gemacht. Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass die Anordnung einer Schulordnungsmaßnahme nach § 53 Abs. 1 und 3 SchulG NRW erst (in der Zukunft) erwogen werde, sofern die Antragstellerin zu 3) auch weiterhin in der Schule ihr Gesicht durch ein Niqab oder ein vergleichbares gesichtsverhüllendes Kleidungsstück bedecke. Auch insoweit mangelt es an einem Regelungscharakter, da diese Erklärung der Schulleiterin objektiv nicht darauf gerichtet ist, eine unmittelbare Rechtsfolge für die Antragstellerin zu 3) zu setzen. Es fehlt an dem Rechtsbindungswillen des Berufskollegs, weil lediglich auf die Möglichkeit des Erlasses einer förmlichen Schulordnungsmaßnahme in der Zukunft hingewiesen wird. Auch sonst geben die Formulierungen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Wille der Schulleiterin darauf gerichtet war, eine unmittelbare Rechtsfolge zu setzen. So wird auch im Übrigen lediglich auf die aus Sicht der Schulleiterin bestehende Rechtslage "aufmerksam" gemacht und wird nur allgemein - unter Hinweis auf die Grundrechte aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG und Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG sowie die allgemeinen Rechte und Pflichten aus dem Schulverhältnis gemäß § 42 Abs. 2 SchulG NRW - das bestehende Spannungsverhältnis beim Tragen eines Niqab oder eines vergleichbaren gesichtsverhüllenden Kleidungsstücks erläutert. |
30 | Anders als die Antragsteller meinen, ist dem Schreiben vom 00. Oktober 2024 inhaltlich auch keine schulbehördliche Anordnung gegenüber den Antragstellern zu 1) und 2) zu entnehmen, auf ihre Tochter, die Antragstellerin zu 3), dergestalt "einzuwirken", dass diese den Unterricht ohne das Tragen eines Niqab besucht, allzumal das Schreiben ausschließlich an die Antragstellerin zu 3) und nicht an deren Eltern, die Antragsteller zu 1) und 2), gerichtet war. |
31 | Anders als die Antragsteller meinen, stellt das Schreiben vom 00. Oktober 2024 insbesondere keine schriftliche Bestätigung der gegenüber der Antragstellerin zu 3) mündlich verfügten Unterrichtsausschlüsse vom 00. September 2024 sowie vom 00. Oktober 2024 dar. Hierfür fehlt es zum einen - wie dargelegt - an dem förmlichen Ausspruch des Unterrichtsausschlusses als verbindliche Rechtsfolge. Gegen ein solches Verständnis spricht nach dem objektiven Empfängerhorizont zudem, dass die genannten mündlichen Unterrichtsausschlüsse mit Bescheid vom 00. Oktober 2024 des Berufskollegs - insofern ausdrücklich - schriftlich bestätigt worden sind. |
32 | Nichts anderes folgt - entgegen der Auffassung der Antragsteller - auch daraus, dass das Berufskolleg mit - mittlerweile durch den Bescheid vom 00. Oktober 2024 wieder aufgehobenem - Bescheid vom 00. Oktober 2024 gegenüber der Antragstellerin zu 3) aufgrund des Tragens eines Niqab die Androhung der Entlassung ausgesprochen hat. Dieses Vorgehen zeigt vielmehr im Gegenteil, dass das Schreiben vom 00. Oktober 2024 nur einen Hinweis auf die Rechtsauffassung des Berufskollegs über die schulische Pflichtverletzung der Antragstellerin zu 3) und die Möglichkeit des - künftigen - Erlasses einer Schulordnungsmaßnahme enthält, nicht jedoch einen eigenständigen Verwaltungsakt i.S. einer (förmlichen) Schulordnungsmaßnahme. |
33 | Entgegenstehendes folgt schließlich auch nicht aus der äußeren Form des Schreibens der Schulleiterin vom 00. Oktober 2024. Insbesondere enthält es weder einen - üblicherweise tenorierten, d.h. optisch abgesetzten - behördlichen Regelungsausspruch, noch sonst Anhaltspunkte, die der Form nach auf einen Verwaltungsakt schließen ließen, wie etwa die Anordnung der sofortigen Vollziehung oder eine Rechtsbehelfsbelehrung. |
34 | Auch dem sinngemäß gestellten Hilfsantrag, |
35 | den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, etwaige Schulordnungsmaßnahmen gegenüber der Antragstellerin zu 3) wegen der Teilnahme am Unterricht des Berufskollegs W.-straße in P mit Niqab vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu unterlassen, |
36 | ist der Erfolg versagt. |
37 | Der auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO gerichtete Hilfsantrag ist unzulässig. Den Antragstellern fehlt jedenfalls das für die Gewährung des von ihnen sinngemäß begehrten vorbeugenden vorläufigen Rechtsschutzes erforderliche qualifizierte Rechtsschutzinteresse. |
38 | Ein derart spezielles, gerade auf die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes gerichtetes Interesse setzt zunächst voraus, dass sich das vorbeugend abzuwehrende Verwaltungshandeln konkret abzeichnet und insbesondere die für eine Rechtmäßigkeitsprüfung erforderliche Bestimmtheit aufweist. |
39 | Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2023 - 6 A 1/22 -, juris, Rn. 21; VG Köln, Beschluss vom 25. Juli 2024 - 13 L 999/24 -, juris, Rn. 11 ff. m.w.N.; VG Schwerin, Beschluss vom 11. Oktober 2024 - 3 B 2698/24 SN -, juris, Rn. 8. |
40 | Dies ist hier nicht der Fall. Es ist vorliegend schon nicht hinreichend sicher absehbar, wann der Antragstellerin zu 3) der Erlass welcher konkreten Schulordnungsmaßnahme des Regelungskatalogs des § 53 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 7 SchulG NRW droht. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass gegenüber der Antragstellerin zu 3) zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bereits neben zwei tageweisen Unterrichtsausschlüssen am 00. September 2024 und 00. Oktober 2024 (vgl. § 53 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SchulG NRW), schriftlich bestätigt durch Bescheid vom 00. Oktober 2024, mit weiterem Bescheid vom 00. Oktober 2024, der zwischenzeitlich durch Bescheid vom 00. Oktober 2024 wieder aufgehoben worden ist, zudem eine Androhung der Entlassung (vgl. § 53 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SchulG NRW) ausgesprochen worden war, sodass zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt nicht hinreichend sicher abzusehen ist, welche konkrete Schulordnungsmaßnahme in Bezug auf ein weiteres Tragen des Niqab in der Schule gegenüber der Antragstellerin zu 3) erlassen werden könnte. |
41 | Ungeachtet dessen besteht für vorbeugende, vorläufige Unterlassungsanträge regelmäßig deshalb kein Rechtsschutzbedürfnis, weil dem Betroffenen zugemutet werden kann, nachträglich um Rechtsschutz gegen die erwartete behördliche Maßnahme nachzusuchen. |
42 | Nach der Systematik der Verwaltungsgerichtsordnung ist gegen belastende Verwaltungsakte - wie hier: Schulordnungsmaßnahmen nach § 53 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 7 SchulG NRW - grundsätzlich nur nachträglicher Rechtsschutz vorgesehen. Um den Grundsatz der Gewaltenteilung und das der Verwaltung zugewiesene Handlungsfeld nicht übermäßig und "anlasslos" zu beeinträchtigen, setzt die den Gerichten übertragene Kontrollfunktion gegen Maßnahmen der Behörden grundsätzlich erst nachgelagert ein. Die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes erfordert daher regelmäßig den Erlass einer Maßnahme, der nachfolgend Gegenstand gerichtlicher Überprüfung ist. Vorbeugender Rechtsschutz gegen erwartete oder befürchtete Anordnungen der Verwaltung ist daher grundsätzlich unzulässig. |
43 | Vgl. statt vieler etwa BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2016 - 2 C 18/15 -, juris, Rn. 19. |
44 | Vorbeugender vorläufiger Rechtschutz kommt nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn es dem Betroffenen nicht zuzumuten ist, den Erlass eines Verwaltungsakts abzuwarten und sodann mit Widerspruch, Anfechtungsklage und Anträgen nach §§ 80, 80a, 123 VwGO hiergegen vorzugehen. Ein solch qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis ist indes nur dann gegeben, wenn schon die kurzfristige Hinnahme der befürchteten behördlichen Handlungsweise geeignet ist, den Betroffenen in seinen Rechten in besonders schwerwiegender Weise zu beeinträchtigen und zu befürchten ist, dass anderenfalls vollendete, nicht mehr ohne Weiteres rückgängig zu machende Tatsachen geschaffen werden oder ein nicht wiedergutzumachender Schaden entsteht. Für einen vorbeugenden Rechtsschutz ist demnach insbesondere dann kein Raum, wenn und soweit der Betroffene in zumutbarer Weise auf den von der VwGO als grundsätzlich angemessenen und ausreichend angesehenen nachträglichen Rechtsschutz verwiesen werden kann. |
45 | Vgl. hierzu etwa BVerwG, Beschluss vom 29. April 2019 - 6 B 141/18 -, juris, Rn. 8 m.w.N., und Urteil vom 23. Juni 2016 - 2 C 18/15 -, juris, Rn. 20; OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2024 - 13 B 106/24 -, juris, Rn. 108 ff. m.w.N., Urteil vom 24. Mai 2024 - 4 A 2508/22 -, juris, Rn. 134 f. m.w.N. |
46 | Unzumutbar ist es etwa, die Klärung verwaltungsrechtlicher Zweifelsfragen "auf der Anklagebank" erleben zu müssen. In Fällen, in denen dem Betroffenen ein Ordnungswidrigkeiten- oder gar Strafverfahren droht, hat der Betroffene ein schutzwürdig anzuerkennendes Interesse daran, den Verwaltungsrechtsweg als "fachspezifischere" Rechtsschutzform einzuschlagen. |
47 | Vgl. zu vorbeugendem vorläufigen Rechtsschutz bei bestehender Gefahr einer strafrechtlichen Sanktionierung etwa OVG NRW, Beschluss vom 2. Dezember 2023 - 15 B 1323/23 -, juris, Rn. 46 ff. unter Hinweis auf BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 7. April 2003 - 1 BvR 2129/02 -, juris, Rn. 14; Bostedt, in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2021, § 123 VwGO Rn. 34, jeweils m.w.N. |
48 | Dies zugrunde gelegt, ist vorliegend weder substantiiert dargelegt noch sonst ersichtlich, dass die Antragstellerin zu 3) unzumutbare und irreversible Nachteile in dem vorstehenden Sinne erleiden würde, würde sie weiterhin mit Niqab auf dem Gelände des Berufskollegs zum Unterricht erscheinen und würden in Anknüpfung hieran zukünftig ihr gegenüber - wie im Schreiben vom 00. Oktober 2024 angekündigt - Schulordnungsmaßnahmen erlassen. |
49 | Hierfür spricht zunächst, dass Schulordnungsmaßnahmen gerade kein Sanktionscharakter zukommt. Schulordnungsmaßnahmen sind nach § 53 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW ausschließlich zukunftsgerichtete pädagogische Maßnahmen (Prävention), aber keine "Schulstrafen", mit denen der Gesetzgeber das Fehlverhalten der Schülerin in der Vergangenheit ahnden oder disziplinieren will. |
50 | Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 1. April 2020 - 19 B 272/20 -, juris, Rn. 3 f., und vom 13. April 2015 - 19 E 514/14 -, juris, Rn. 2 f. m.w.N. |
51 | Der Erlass von Schulordnungsmaßnahmen setzt pädagogische Erwägungen unter Abwägung der jeweiligen Einzelfallumstände voraus und erfolgt - unter Berücksichtigung der im Hinblick auf die nach Eingriffsintensität abgestufte Reihenfolge des gesetzlichen Katalogs des § 53 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 7 SchulG NRW - in Bezug auf das jeweils konkret vorgeworfene schulische Fehlverhalten. Die Entscheidung über den Erlass von Schulordnungsmaßnahmen ist insofern nicht zuletzt mit Blick auf die pädagogischen Erwägungen dem nach § 53 Abs. 6 bzw. 7 SchulG NRW vorgesehenen zuständigen Amtsträger bzw. Gremium vorbehalten, die sodann nachfolgend Gegenstand gerichtlicher Überprüfung - auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - sein kann. Insoweit obliegt es gerade auch im Sonderstatusverhältnis zwischen Schule und Schülerin zunächst der nach § 53 Abs. 6 bzw. 7 SchulG NRW zuständigen Stelle, im jeweiligen Einzelfall im Wege der praktischen Konkordanz zwischen der Religionsfreiheit der Antragstellerin zu 3) aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG auf der einen Seite und der negativen Religionsfreiheit ihrer Mitschüler sowie der Lehrkräfte des Berufskollegs aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG sowie des staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrags, hier in Form der offenen Kommunikation im Unterricht, dem ebenfalls Verfassungsrang zukommt (Art. 7 Abs. 1 GG, Art. 12 LVerf NRW), auf der anderen Seite einen angemessenen Ausgleich herzustellen. Eine gerichtliche Überprüfung ist insoweit auch mit Blick auf den Gewaltenteilungsgrundsatz erst zeitlich nach Erlass einer etwaigen Schulordnungsmaßnahme möglich und geboten. |
52 | Vor diesem Hintergrund kann - entgegen dem Vortrag der Antragsteller - auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Erlass einer Schulordnungsmaßnahme irreversible Fakten bzw. per se unzumutbare Nachteile schafft, denen nicht hinreichend wirksam im Wege des nachträglichen (Eil-)Rechtsschutzes begegnet werden könnte. Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als das Berufskolleg den Bescheid vom 00. Oktober 2024, mit dem gegenüber der Antragstellerin zu 3) die Androhung der Entlassung von der Schule ausgesprochen worden war, auf den Widerspruch der Antragsteller hin mit Bescheid vom 00. Oktober 2024 selbst aufgehoben hat. Dies zeigt gerade, dass die Möglichkeit nachträglichen Rechtsschutzes gegen Schulordnungsmaßnahmen besteht und dieser hinreichend wirksam und damit zumutbar ist. |
53 | 2. Auch dem Antrag zu 2) ist der Erfolg versagt. Soweit die Antragsteller mit Schriftsatz vom 00. Oktober 2024 ausdrücklich beantragt haben, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 24. Oktober 2024 gegen die mit Bescheid vom 00. Oktober 2024 erlassene schriftliche Bestätigung der mündlich am 00. September 2024 sowie am 00. Oktober 2024 gegenüber der Antragstellerin zu 3) verfügten Unterrichtsausschlüsse anzuordnen, und sie an diesem Begehren auch im weiteren gerichtlichen Verfahren ausdrücklich festgehalten haben, ist der Antrag ebenfalls unzulässig. |
54 | Die Antragsänderung in Form der Antragserweiterung ist zwar nach § 91 Abs. 1, Abs. 2 VwGO analog zulässig, weil sich der Antragsgegner hierzu mit Schriftsatz vom 5. November 2024, ohne der Antragsänderung zu widersprechen, schriftsätzlich eingelassen hat. |
55 | Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist allerdings unstatthaft, da in der Hauptsache ein Widerspruch bzw. eine Anfechtungsklage unstatthaft wäre. Die streitgegenständlichen, jeweils eintägigen Unterrichtsausschlüsse der Antragstellerin zu 3) i.S.d. § 53 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SchulG NRW haben sich zwischenzeitlich durch Zeitablauf gemäß § 43 Abs. 2 VwVfG NRW erledigt. Aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen Erledigung und des dadurch entfallenen Sachbescheidungsinteresses ist das durch den Widerspruch der Antragsteller gegen die Schulordnungsmaßnahmen nach § 53 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SchulG NRW eingeleitete Widerspruchsverfahren nunmehr durch die Widerspruchsbehörde (hier den Antragsgegner) einzustellen; eine Sachentscheidung über den Widerspruch ergeht nicht mehr. In derartigen Fällen ist ein Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO unstatthaft. |
56 | Ein Fortsetzungsfeststellungsantrag im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO kommt, anders als unter bestimmten Umständen - etwa bei Bestehen einer Wiederholungsgefahr - im Klageverfahren, nicht in Betracht. |
57 | Vgl. etwa VG Düsseldorf, Beschluss vom 24. Oktober 2024 - 6 L 958/24 -, juris, Rn. 49; VG Berlin, Beschluss vom 16. Juni 2023 - 1 L 244/23 -, juris, Rn. 11. |
58 | 3. Dem Antrag zu 3) ist ebenfalls der Erfolg versagt. |
59 | Das erstmals mit Schriftsatz vom 00. November 2024 geäußerte Feststellungsbegehren ist dabei als Antragsänderung in Form der Antragserweiterung nach § 91 Abs. 1 VwGO zulässig, weil es der endgültigen Ausräumung des sachlichen Streits zwischen den Beteiligten im laufenden Verfahren dient und damit als sachdienlich anzusehen ist. |
60 | Vgl. etwa Wöckel, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 91 Rn. 31; Peters/Kujath, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 91 Rn. 53. |
61 | Der Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO ist auch im Übrigen zulässig. |
62 | Der auf vorbeugende vorläufige Feststellung nach § 123 Abs. 1 VwGO gerichtete Antrag ist mangels Rechtsschutzmöglichkeit nach den vorrangigen §§ 80, 80a VwGO (vgl. § 123 Abs. 5 VwGO) - wie oben dargestellt - wegen des Gebots effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) grundsätzlich statthaft. |
63 | Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 11. April 2005 - 13 B 1959/04 -, juris, Rn. 18 ff.; SaarOVG, Beschluss vom 2. September 2024 - 1 B 56/24 -, juris, Rn. 8 f.; a.A. gegen die Statthaftigkeit eines Antrags nach § 123 VwGO bei einstweiligen Feststellungsbegehren noch OVG NRW, Beschluss vom 25. April 1996 - 15 B 2786/95 -, juris, Rn. 13 m.w.N. |
64 | In der Hauptsache ist in Bezug auf das Antragsbegehren zu 3) eine Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO statthaft. Bei der streitgegenständlichen Frage, ob die Antragstellerin zu 3) berechtigt ist, mit Niqab am Unterricht teilzunehmen, d. h. das Tragen des Niqab im Unterricht nicht gegen die nach § 42 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW im Schulverhältnis bestehenden Pflichten der Schülerin verstößt, handelt es sich um ein nach § 43 Abs. 1 VwGO feststellungsfähiges Rechtsverhältnis. |
65 | Die Feststellungsklage ist im vorliegenden Fall auch nicht gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO subsidiär. Zwar können die Antragsteller in Bezug auf etwaig drohende förmliche Schulordnungsmaßnahmen - wie zuvor dargelegt - zumutbar auf nachträglichen Rechtsschutz durch Erhebung einer Gestaltungsklage in Form der Anfechtungsklage bzw. nach Erledigung der Fortsetzungsfeststellungsklage verwiesen werden. Einer Zusammenschau der übermittelten Anlagen sowie dem neuerlichen Vorbringen der Antragsteller mit Schriftsatz vom 00. November 2024 ist jedoch zu entnehmen, dass die Antragstellerin zu 3) ohne Vollverschleierung ihres Gesichts nicht am Unterricht teilnehmen wird und ihr zugleich von Seiten des Berufskollegs keine Möglichkeit der Unterrichtsteilnahme mit Niqab eingeräumt wird. Vor diesem Hintergrund ist zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt ungewiss, ob es in der Zukunft überhaupt zu einer Situation kommt, in der weitere förmliche Schulordnungsmaßnahmen i.S.d. § 53 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 ff. SchulG NRW gegenüber der Antragstellerin zu 3) erlassen werden, die von ihr zur gerichtlichen Überprüfung gestellt werden könnten. Die Antragsteller können auch nicht auf eine Leistungsklage in der Hauptsache, gerichtet auf eine Duldung der Teilnahme der Antragstellerin zu 3) am Unterricht mit Niqab, verwiesen werden. Wenn die zwischen den Beteiligten streitige Frage - wie hier - sachgerecht und ihrem Feststellungsinteresse voll Rechnung tragend mit einer Feststellungsklage in der Hauptsache geklärt werden kann, verbietet es sich, die Antragsteller auf eine Leistungsklage in der Hauptsache zu verweisen, in deren Rahmen das Rechtsverhältnis, an dessen selbständiger Feststellung sie ein berechtigtes Interesse haben, nur eine Vorfrage wäre. |
66 | Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. August 2024 - 9 B 8/24 -, juris, Rn. 19 m.w.N. |
67 | Aufgrund der Umstände des Einzelfalls ist auch das für das vorbeugende vorläufige Feststellungsbegehren erforderliche qualifizierte Rechtsschutzinteresse anzunehmen. Gemessen an den oben dargelegten Maßstäben und den Einzelfallumständen ist zu erwarten, dass es aufgrund der geäußerten widerstreitenden Rechtsauffassungen zwischen der Antragstellerin zu 3) und dem Berufskolleg möglicherweise zu weiteren förmlichen Schulordnungsmaßnahmen nicht mehr kommt, weil für die Antragstellerin zu 3) ein Schulbesuch ohne Niqab nicht in Betracht kommt und deshalb zu erwarten ist, dass sie künftig schlichtweg vom Schulbesuch absehen wird. Insoweit ist zu beachten, dass sich die gemäß §§ 35, 38 Abs. 1 und 2 SchulG NRW noch schulpflichtige Antragstellerin zu 3) bei Festhalten an ihrer Rechtsauffassung, wonach sie berechtigt sei, mit Niqab am Unterricht teilzunehmen, vor dem Hintergrund der gegensätzlichen Rechtsauffassung des Berufskollegs der Gefahr einer - für die Antragsteller zu 1) und zu 2) als Eltern der minderjährigen Antragstellerin zu 3) gemäß § 126 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 SchulG NRW bußgeldbewehrten - Schulpflichtverletzung aussetzt. |
68 | Vor diesem Hintergrund ist in Bezug auf die Antragsteller auch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung nach § 43 Abs. 1 VwGO sowie entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO die Möglichkeit einer Verletzung in eigenen subjektiv-öffentlichen Rechten - hinsichtlich der Antragstellerin zu 3) insbesondere in Art. 4 Abs. 1 und 2, Art. 12 GG und hinsichtlich der Antragsteller zu 1) und 2) als Eltern und damit als die von einem Schulpflichtverletzungsverfahren Betroffenen in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG - anzuerkennen. |
69 | Der Antrag ist jedoch unbegründet. |
70 | Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die Notwendigkeit der einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte materielle Anspruch (Anordnungsanspruch) sind in diesem Fall von den Antragstellern glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Geht es, wie hier, um eine Feststellung, die die Hauptsache faktisch vorwegnimmt, ist dies im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nur ausnahmsweise aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) gerechtfertigt, nämlich dann, wenn das Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache für die Antragsteller schlechthin unzumutbar wäre. Dies setzt unter dem Gesichtspunkt der Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs voraus, dass das Rechtsschutzbegehren in der Hauptsache schon aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes lediglich anzustellenden summarischen Prüfung bei Anlegung eines strengen Maßstabes an die Erfolgsaussichten erkennbar Erfolg haben wird. Außerdem müssen die Antragsteller - im Rahmen des Anordnungsgrundes - glaubhaft machen, dass ihnen ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstehen, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. |
71 | Vgl. zu diesem Maßstab etwa OVG NRW, Beschluss vom 8. November 2024 - 5 B 1049/24 -, juris, Rn. 10 f. m.w.N.; SaarOVG, Beschluss vom 2. September 2024 - 1 B 56/24 -, juris, Rn. 9. |
72 | Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. |
73 | Die Antragsteller haben bereits keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. |
74 | Die Antragstellerin zu 3) ist bei der im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vorzunehmenden summarischen Prüfung nicht berechtigt, während der Teilnahme am Unterricht ihr Gesicht mit einem Niqab zu verhüllen; eine derartige gesichtsverhüllende Verschleierung verstößt auch unter Berücksichtigung ihrer Glaubensfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG bei verfassungskonformer Auslegung gegen ihre Pflicht aus § 42 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW. |
75 | Nach § 42 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW haben Schülerinnen und Schüler die Pflicht, daran mitzuarbeiten, dass die Aufgabe der Schule erfüllt und das Bildungsziel erreicht werden kann. Der staatliche Bildungs- und Erziehungsauftrag ist dabei von dem von Art. 7 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich gewährleisteten staatlichen Bestimmungsrecht im Schulwesen umfasst und befugt die staatlichen Stellen zu Planung, Organisation, Leitung und inhaltlichdidaktischer Ausgestaltung des Schulwesens. |
76 | Vgl. hierzu ausf. BVerfG, Urteil vom 24. September 2003 - 2 BvR 1436/02 -, juris, Rn. 30 ff., 35, und Beschluss vom 27. Januar 2015 - 1 BvR 471/10 -, juris, Rn. 85 ff., 98 ff.; BVerwG, Urteil vom 11. September 2013 - 6 C 25/12 -, juris, Rn. 11 ff. m.w.N.; BayVGH, Beschluss vom 22. April 2014 - 7 CS 13.2592 -, juris, Rn. 18 f. m.w.N.; Brosius-Gersdorf, in: Dreier, GG, 4. Aufl. 2023, Art. 7 Rn. 61. |
77 | Die Entscheidung über bildungspolitische, pädagogische und didaktische Fragen in Bezug auf ein bestimmtes Schul- und Bildungssystem ist dabei der (verfassungs-)gerichtlichen Prüfung grundsätzlich entzogen. |
78 | Vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 1980 - 1 BvR 684/78 -, juris, Rn. 47; Badura, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Stand: 104. EL April 2024, Art. 7 Rn. 53. |
79 | Hinsichtlich der staatlichen Erziehungs- und Bildungsziele Nordrhein-Westfalens ist dabei Folgendes zu beachten: Nach Art. 7 Abs. 1 LVerf NRW ist die Ehrfurcht vor Gott, Achtung vor der Würde des Menschen und Bereitschaft zum sozialen Handeln zu wecken, das vornehmste Ziel der Erziehung. Nach Abs. 2 dieser Norm soll die Jugend erzogen werden im Geiste der Menschlichkeit, der Demokratie und der Freiheit, zur Duldsamkeit und zur Achtung vor der Überzeugung des anderen, zur Verantwortung für Tiere und die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen, in Liebe zu Volk und Heimat, zur Völkergemeinschaft und Friedensgesinnung. Nach Art. 12 Abs. 1 LVerf NRW müssen Schulen entsprechend ihren Bildungszielen nach Organisation und Ausstattung die Voraussetzungen eines geordneten Schulbetriebes erfüllen. Diese landesverfassungsrechtlichen Vorgaben der allgemeinen Bildungs- und Erziehungsziele werden in § 2 Abs. 1 und 2 SchulG NRW einfachgesetzlich wiederholt und konkretisiert. Nach § 2 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW vermittelt die Schule die zur Erfüllung ihres Bildungs- und Erziehungsauftrags erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten, Fertigkeiten und Werthaltungen und berücksichtigt dabei die individuellen Voraussetzungen der Schülerinnen und Schüler. Sie fördert die Entfaltung der Person, die Selbstständigkeit ihrer Entscheidungen und Handlungen und das Verantwortungsbewusstsein für das Gemeinwohl, die Natur und die Umwelt (Satz 2). Schülerinnen und Schüler sollen nach § 2 Abs. 4 Satz 3 SchulG NRW befähigt werden, verantwortlich am sozialen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen, beruflichen, kulturellen und politischen Leben teilzunehmen und ihr eigenes Leben zu gestalten. Sie sollen Kompetenzen erwerben, um zukünftige Anforderungen und Chancen in einer digitalisierten Welt bewältigen und ergreifen zu können (Satz 4). Nach Satz 5 der Norm werden Schülerinnen und Schüler in der Regel gemeinsam unterrichtet und erzogen (Koedukation). Nach § 2 Abs. 6 Nr. 2 SchulG NRW sollen Schülerinnen und Schüler insbesondere auch lernen, für sich und gemeinsam mit anderen zu lernen und Leistungen zu erbringen. |
80 | Zu diesen Erziehungs- und Bildungszielen des Landes Nordrhein-Westfalen gehört auch das - hier vom Berufskolleg angeführte - fachliche Unterrichtskonzept einer offenen Kommunikation, das - im Gegensatz zum einseitigen Unterrichtsvortrag durch die Lehrkraft (sog. Frontalunterricht) - eine freie Kommunikationsmöglichkeit zwischen Lehrkraft und Schülerin sowie zwischen Schülern untereinander erfordert. Dieses fachliche Unterrichtskonzept der offenen Kommunikation bietet zudem die Möglichkeit, sowohl auf die Schülerin oder den Schüler individuell als auch auf die Klasse insgesamt einzugehen. |
81 | Vgl. hierzu ausf. BVerfG, Urteil vom 24. September 2003 - 2 BvR 1436/02 -, juris, Rn. 30 ff., 35; Beschluss vom 27. Januar 2015 - 1 BvR 471/10 -, juris, Rn. 85 ff., 98 ff.; BVerwG, Urteil vom 11. September 2013 - 6 C 25/12 -, juris, Rn. 11 ff. m.w.N.; BayVGH, Beschluss vom 22. April 2014 - 7 CS 13.2592 -, juris, Rn. 18 f. m.w.N.; Brosius-Gersdorf, in: Dreier, GG, 4. Aufl. 2023, Art. 7 Rn. 189. |
82 | Das Bildungs- und Erziehungsprogramm wird dabei vom Staat grundsätzlich unabhängig von den Wünschen der betroffenen Schülerinnen und Schüler oder ihrer Eltern bestimmt. Anderenfalls wäre das staatliche Bestimmungsrecht im Schulwesen durch kollidierende Erziehungsansprüche Einzelner und grundrechtliche Vetopositionen sonst vielfach blockiert. |
83 | Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 11. September 2013 - 6 C 25/12 -, juris, Rn. 11 ff.; BayVGH, Beschluss vom 22. April 2014 - 7 CS 13.2592 -, juris, Rn. 18 ff., 20. |
84 | Soweit durch dieses in Nordrhein-Westfalen geltende fachliche Unterrichtskonzept einer offenen Kommunikation in die grundgesetzlich geschützte Glaubensfreiheit der Antragstellerin zu 3) eingegriffen wird, erweist sich dieser Eingriff als gerechtfertigt. |
85 | Zwar wird die Glaubensfreiheit der Antragstellerin zu 3) gemäß Art. 4 Abs. 1 und 2 GG als einheitliches Grundrecht vorbehaltlos gewährt. Einschränkungen müssen sich daher aus der Verfassung selbst ergeben. Zu solchen verfassungsimmanenten Schranken zählen die Grundrechte Dritter sowie Gemeinschaftswerte von Verfassungsrang. Die Glaubensfreiheit wird insofern durch das staatliche Bestimmungsrecht im Schulwesen, dem ebenfalls Verfassungsrang zukommt (Art. 7 Abs. 1 GG), beschränkt. Das Grundrecht auf Glaubensfreiheit und das staatliche Bestimmungsrecht im Schulwesen stehen sich dabei gleichrangig gegenüber; dies bewirkt eine wechselseitige Relativierung der beiden Verfassungspositionen. Gemäß dem Grundsatz praktischer Konkordanz begrenzen sie sich wechselseitig in einer Weise, die weder das eine noch das andere bevorzugt und maximal behauptet. Das Grundrecht der Glaubensfreiheit wird dadurch in der Weise begrenzt, dass seitens einer einzelnen Schülerin als maßgeblich erachtete Verhaltensgebote zwar nicht prinzipiell als unbeachtlich behandelt werden dürfen, diese andererseits aber nur ausnahmsweise beanspruchen kann, von den den anderen Schülerinnen und Schülern abverlangten Verhaltensweisen, die aus der Wahrnehmung des staatlichen Bestimmungsrechts im Schulwesen folgen, dispensiert zu werden. Art. 4 Abs. 1 und 2 GG garantiert zwar auch das Recht, die Lebensführung an den eigenen Glaubensüberzeugungen auszurichten. Die Glaubensfreiheit wäre jedoch überspannt, wenn nicht der Pflicht des Staates, darauf Rücksicht zu nehmen, ihrerseits Grenzen gesetzt wären. Religiöse Minderheiten dürfen und können sich deshalb nicht selbst ausgrenzen, indem sie sich Unterrichtsinhalten oder -methoden verweigern. Die in Art. 4 Abs. 1 und 2 GG geschützte Freiheit, die Lebensführung an der eigenen Glaubensüberzeugung auszurichten, kann insoweit eingeschränkt werden, als religiös bedingte Verhaltensweisen die Durchführung des staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrags soweit behindern, dass ihm der Staat nicht mehr oder nur unzureichend nachkommen kann. |
86 | Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 11. September 2013 - 6 C 25/12 -, juris, Rn. 11 ff.; BayVGH, Beschluss vom 22. April 2014 - 7 CS 13.2592 -, juris, Rn. 18 ff., 20. |
87 | Die Einschränkungsmöglichkeit des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG findet ihre Grenze erst dann, wenn die Beeinträchtigung der Glaubensfreiheit als typische Begleiterscheinung der staatlichen Ausgestaltung des Schulwesens eine besonders gravierende Intensität erreicht. |
88 | Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 11. September 2013 - 6 C 25/12 -, juris, Rn. 11 ff.; BayVGH, Beschluss vom 22. April 2014 - 7 CS 13.2592 -, juris, Rn. 18 ff. |
89 | Der Antragstellerin zu 3) obliegt dabei die Darlegungslast dafür, dass sie durch verbindliche Ge- oder Verbote ihres Glaubens gehindert ist, vom Staat durch Gesetz allen auferlegten Pflichten - wie hier der Mitwirkung an dem staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag als Schülerin gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW - zu genügen, und dass sie in einen Gewissenskonflikt gestürzt würde, wenn sie entgegen den Ge- oder Verboten ihres Glaubens die von ihr verlangte Pflicht erfüllen müsste. |
90 | Vgl. hierzu etwa BVerfG, Beschluss vom 27. Januar 2015 - 1 BvR 471/10 -, juris, Rn. 86 ff.; BVerwG, Urteile jeweils vom 25. August 1993 - 6 C 8/91 -, juris, Rn. 20 und - 6 C 30/92 -, juris, Rn. 20. |
91 | Eine derartige besonders gravierende Intensität der Beeinträchtigung ihrer Glaubensfreiheit, die die vorstehend beschriebenen Grenzen der hinzunehmenden Einschränkungen überschreitet, hat die Antragstellerin zu 3) vorliegend nicht glaubhaft gemacht. |
92 | Die Antragstellerin zu 3) hat zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt bereits nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass das Tragen eines Niqab nach der Glaubensüberzeugung einer Religionsgemeinschaft oder auch nur eines Teils hiervon als Gebot einzuhalten sei und sie diese Glaubensüberzeugungen nach ihrem Selbstverständnis als für sie subjektiv verpflichtend erachtet und ernsthaft ihr Leben danach ausrichtet. |
93 | Vgl. hierzu etwa BVerwG, Urteil vom 11. September 2013 - 6 C 25/12 -, juris, Rn. 12 ff. m.w.N.; BayVGH, Beschluss vom 22. April 2014 - 7 CS 13.2592 -, juris, Rn. 20, 24. |
94 | Sie hat schon nicht konkret, substantiiert und objektiv nachvollziehbar dargelegt, dass sie ohne Niqab im Unterricht einem Gewissenskonflikt mit der Konsequenz ausgesetzt wäre, der eigenen Glaubensüberzeugung zuwiderzuhandeln. Insofern hat sie lediglich angegeben, im Oktober 2023 begonnen zu haben, ein Kopftuch zu tragen, und auch so in die Schule gegangen zu sein. Zwei Wochen später habe sie begonnen, Niqab zu tragen, jedoch nur privat, wenn sie draußen alleine unterwegs gewesen sei. Ihren Eltern habe sie auch nichts gesagt, weil sie Angst gehabt habe, dass sie sie nicht akzeptieren würden. Sie habe angefangen, sich "in der Schule unwohl" zu fühlen und "deshalb" den damaligen Lehrer gefragt, ob sie den Niqab in der Schule tragen dürfe. Danach habe sie "als Alternative für sich" neben dem Kopftuch einen Mundschutz getragen. Insofern hat sie bereits im Ansatz nicht glaubhaft dargelegt, dass sie das Tragen eines Niqab als für sie subjektiv verpflichtend erachtet und ernsthaft ihr Leben danach ausrichtet. |
95 | Dessen ungeachtet und selbstständig tragend ist das Verbot des Tragens eines Niqab in der Schule zulässig, weil die nahezu vollständige Gesichtsverhüllung die Durchführung des staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrags in einer Weise konkret behindert, dass ihm der Staat nicht mehr oder nur noch unzureichend nachkommen kann und sich diese Einschränkung bei verfassungskonformer Auslegung hinreichend bestimmt auf § 42 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW stützen lässt. |
96 | Durch die Vollverschleierung des Gesichts der Schülerin wird das im Schulalltag zur Durchführung des staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrags erforderliche und auch im vorliegenden Einzelfall von dem Berufskolleg im Unterricht praktizierte fachliche Konzept der offenen Kommunikation sowohl zwischen Lehrkraft und Schülerinnen und Schülern als auch zwischen den Schülerinnen und Schülern untereinander erheblich eingeschränkt, wenn nicht sogar gänzlich unmöglich gemacht. Der schulische Bildungs- und Erziehungsauftrag betrifft dabei mehr als die bloße Wissensvermittlung. Sowohl Schüler untereinander als auch Schüler und Lehrkräfte müssen sich so austauschen können, dass eine Identifizierung sowie die volle - verbale und nonverbale - Kommunikation jederzeit möglich ist. Dies gilt gerade auch mit Blick auf die Grundsätze der Leistungsbewertung nach § 48 Abs. 1 und 2 SchulG NRW und insbesondere im Hinblick auf die mündliche Mitarbeit in dem Beurteilungsbereich der "Sonstigen Leistungen im Unterricht", der nach § 48 Abs. 2 Satz 2 SchulG NRW die Hälfte der Leistungsbewertung ausmacht. Eine entsprechende Kommunikation im Unterricht, allzumal eine hierauf basierende Leistungsbewertung, kann nicht gelingen, ohne den Gesichtsausdruck des Gegenübers wahrzunehmen. Bei der - nahezu vollständigen - Verhüllung des Gesichts handelt es sich auch nicht nur um eine abstrakte Möglichkeit der Störung des Unterrichtsablaufs, sondern vielmehr um eine konkrete, erhebliche Beeinträchtigung des staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrags. |
97 | So auch BayVGH, Beschluss vom 22. April 2014 - 7 CS 13.2592 -, juris, Rn. 25, der von einer Beeinträchtigung des "schulischen Funktionserfordernisses" ausgeht; zust. Brosius-Gersdorf, in: Dreier, GG, 4. Aufl. 2023, Art. 7 Rn. 189; vgl. zu dem Erfordernis einer hinreichend konkreten Gefahr für den staatlichen Erziehungsauftrag für eine zulässige Einschränkung der Religionsfreiheit auch BVerfG, Beschluss vom 27. Januar 2015 - 1 BvR 471/10 -, juris, Rn. 108 ff.; VG Kassel, Urteil vom 28. Februar 2018 - 1 K 2514/17.KS -, juris, Rn. 35 f. |
98 | Anders als die Antragsteller meinen, fordert der Parlamentsvorbehalt keine spezifisch das Tragen einer Gesichtsverhüllung regelnde ausdrückliche formalgesetzliche Grundlage. Die Pflicht der Schülerin, mit geeigneter Bekleidung am Unterricht teilzunehmen und insofern keine das Gesicht verhüllende Verschleierung zu tragen, die eine Identifizierung und eine Kommunikation erschwert bzw. nahezu unmöglich macht, ergibt sich insofern bei verfassungskonformer Auslegung bereits mit hinreichender Bestimmtheit unmittelbar aus der in § 42 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW normierten Pflicht, an dem staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule mitzuwirken. |
99 | Vgl. hierzu für den inhaltlich gleichlautenden Art. 56 Abs. 4 Satz 1 BayEUG ausdrücklich BayVGH, Beschluss vom 22. April 2014 - 7 CS 13.2592 -, juris, Rn. 25; im Hinblick auf die Rechtslage in NRW s. Lorenz, in: Heusch/Ullrich/Posser, Handbuch Verfassungsrecht in der Praxis, 2024, § 19 Rn. 74; Fehrmann, in: Jülich/van den Hövel, Schulrechtshandbuch NRW, Stand: 100. Lfg. November 2024, § 42 SchulG NRW Rn. 6; zu den Maßstäben der Wesentlichkeit im Hinblick auf den Vorbehalt des Gesetzes im Schulverhältnis vgl. etwa auch Robbers, in: Huber/Voßkuhle, GG, 8. Aufl. 2024, Art. 7 Rn. 26 f.; Rux, SchulR, 6. Aufl. 2018, § 1 Rn. 51 ff. |
100 | Soweit dies in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung in der Vergangenheit anders bewertet worden ist, gilt es zu berücksichtigen, dass in den den gerichtlichen Entscheidungen zu Grunde liegenden jeweiligen Landesgesetzen nach der damaligen Rechtslage keine dem § 42 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW vergleichbare Rechtsnorm existierte, wonach Schülerinnen und Schüler verpflichtet sind, an dem staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule (aktiv) mitzuwirken. |
101 | Vgl. insoweit etwa HbgOVG, Beschluss vom 29. Januar 2020 - 1 Bs 6/20 -, juris, Rn. 25 ff., 34 in Bezug auf § 28 Abs. 2 HmbSG a.F., dem insoweit durch Gesetz vom 27. Mai 2024 (HmbGVBl. S. 124) m.W.v. 1. Juni 2024 nunmehr eine ausdrückliche Rechtsgrundlage in § 28 Abs. 2 Satz 3 HmbSG angefügt worden ist; VG Osnabrück, Beschluss vom 26. August 2016 - 1 B 81/16 -, juris, Rn. 38 in Bezug auf § 58 NSchG a.F. |
102 | Schließlich folgt mit Blick auf den Parlamentsvorbehalt auch keine abweichende Bewertung daraus, dass der bayerische Landesgesetzgeber mit Gesetz vom 12. Juli 2017 (GVBl. S. 362) in Art. 56 Abs. 4 Satz 2 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) nunmehr ausdrücklich das Verbot der Gesichtsverhüllung in Bezug auf Schülerinnen und Schüler normiert hat. Diese Ergänzung der - insoweit mit dem Wortlaut des § 42 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW identischen - bisherigen Vorschrift im Bayerischen Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen ist vielmehr, wie die Gesetzesbegründung zeigt, ausdrücklich nur zur Verdeutlichung bzw. Klarstellung der bereits bestehenden Rechtslage erfolgt. |
103 | Vgl. Bayerischer Landtag, LT-Drs. 17/16131, S. 1, 8 f. |
104 | Auch vor diesem Hintergrund erachtet die Kammer eine spezifische, das Tragen einer Gesichtsverhüllung (Vollverschleierung) im Schulverhältnis betreffende ausdrückliche gesetzliche Regelung im Hinblick auf die in Nordrhein-Westfalen bereits bestehende gesetzliche Pflicht von Schülern zur Mitwirkung an der Gestaltung des staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrags nach § 42 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW für nicht erforderlich, allzumal hierdurch eine Fragmentierung der nach dem Parlamentsvorbehalt erforderlichen Rechtsgrundlagen zu besorgen wäre. |
105 | II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. |
106 | Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2, 52 Abs. 2, 39 Abs. 1, 45 Abs. 1 Satz 2 und 3 GKG i.V.m. Ziffer 1.5 Satz 1 und 2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, wobei für die im Wege der Antragshäufung verfolgten Anträge aufgrund der unterschiedlichen Streitgegenstände in der Hauptsache jeweils der Auffangstreitwert anzusetzen war. Der sinngemäß gestellte Hilfsantrag hat sich dabei gemäß § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG nicht streitwertentscheidend ausgewirkt, weil er denselben Streitgegenstand betroffen hat. Wegen der faktischen Vorwegnahme der Hauptsache in Bezug auf das Feststellungsbegehren hat die Kammer in Anlehnung an Ziffer 1.5. Satz 2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 insoweit in Bezug auf den Antrag zu 3) von einer Halbierung des Streitwerts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes abgesehen. |
107 | Rechtsmittelbelehrung: |
108 | (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. |
109 | Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV -) wird hingewiesen. |
110 | Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. |
111 | Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. |
112 | Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG -). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. |
113 | Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst einfach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. |
114 | (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. |
115 | Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV -) wird hingewiesen. |
116 | Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. |
117 | Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. |
118 | Die Beschwerdeschrift soll möglichst einfach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. |
119 | War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. |

