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Stellungnahme zum Rundschreiben der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie in Berlin vom 04.09.2017 zur Anwendung des Berliner Neutralitätsgesetzes an den Schulen

Nach dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin 1,wonach eine muslimische Lehrerin aufgrund der Ablehnung ihrer Bewerbung wegen des Kopftuchs einen Entschädigungsanspruch hat, erhielten alle öffentlichen Schulen in Berlin von der zuständigen Senatsverwaltung ein 3-Seitiges Rundschreiben. Darin weist die Senatsverwaltung darauf hin, dass das Berliner Neutralitätsgesetz entsprechend seinem Wortlaut anzuwenden und das Tragen von religiösen Symbolen pauschal zu verbieten ist, ohne dabei die Rechtsauffassung des BVerfG hinreichend zu berücksichtigen. Nach der Rechtsprechung des BVerfG dürfen aus religiöser Überzeugung getragene Symbole und Kleidungsstücke jedoch nur bei Vorliegen einer konkreten Gefahr für den Schulfrieden verboten werden.3
Zwar stellt die Senatsverwaltung in dem Rundschreiben zutreffend fest, dass das Berliner Neutralitätsgesetz immer noch geltendes Recht und damit anzuwenden ist, jedoch muss es im Lichte der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts dahingehend ausgelegt werden, dass nur eine konkrete Gefahr für den Schuldfrieden ein Kopftuchverbot rechtfertigt. Nach dem Rundschreiben soll bereits die Möglichkeit einer Gefährdung für den Schulfrieden ausreichen, um das Tragen eines religiösen Symbols zu verbieten. Dabei stellt das Schreiben auf die  Sichtbarkeit des jeweiligen Symbols und die damit verbundene Demonstration der religiösen Bekundung ab. Das Kopftuch stelle immer eine eben solche Demonstration dar. Symbole, die als Schmuckstück getragen werden, seien i.S.d. Berliner Neutralitätsgesetzes hingegen unbedenklich. 
Bedenken gegen diese Auslegung begegnet die Senatsverwaltung im Rundschreiben mit dem Verweis darauf,dass das Berliner Neutralitätsgesetz differenzierender wäre als ähnliche Gesetze wie bspw. die aus Nordrhein-Westfalen.4 Diese Argumentation geht jedoch fehl.5  Während das Gesetz aus Nordrhein-Westfalen zwar „christlich-abendländische“ Traditionen bevorzugte, waren die Feststellungen des Bundesverfassungsgerichtes bzgl. der nötigen konkreten Gefährdung des Schulfriedens nicht nur als eine auf dieses Gesetz bezogene, sondern als allgemeine Anforderung für ein Kopftuchverbot für Lehrerinnen an stattlichen Schulen zu verstehen. 
Mit dem Rundschreiben zögert die Senatsverwaltung mithin die verfassungskonforme Auslegung des Berliner Neutralitätsgesetzes hinaus. Es bleibt zu hoffen, dass die Rechtsprechung die Nichtumsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts durch die Senatsverwaltung alsbald beendet. 

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5 Vgl. die Stellungnahme Hier.

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