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Rechtsurteile

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Ein pauschales Kopftuchverbot für Lehrerinnen an öffentlichen Schulen ist mit der Verfassung nicht vereinbar

Lehrerinnen und pädagogischem Personal darf nicht das Tragen eines islamischen Kopftuchs nur aufgrund der abstrakten Gefahr für den Schulfrieden und der staatlichen Neutralität verboten werden, vielmehr bedarf es einer konkreten Gefahr für besagte Schutzgüter. Das bloße Genügen einer abstrakten Gefahr ist verfassungsrechtlich nicht tragbar und verstößt gegen die Glaubens- und Bekenntnisfreiheit gem. Art. 4 Abs. 1 und 2 GG. (Leitsatz der Redaktion)


Leitsätze:

1. Der Schutz des Grundrechts auf Glaubens- und Bekenntnisfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) gewährleistet auch Lehrkräften in der öffentlichen bekenntnisoffenen Gemeinschaftsschule die Freiheit, einem aus religiösen Gründen als verpflichtend verstandenen Bedeckungsgebot zu genügen, wie dies etwa durch das Tragen eines islamischen Kopftuchs der Fall sein kann.

2. Ein landesweites gesetzliches Verbot religiöser Bekundungen (hier: nach § 57 Abs. 4 SchulG NW) durch das äußere Erscheinungsbild schon wegen der bloß abstrakten Eignung zur Begründung einer Gefahr für den Schulfrieden oder die staatliche Neutralität in einer öffentlichen bekenntnisoffenen Gemeinschaftsschule ist unverhältnismäßig, wenn dieses Verhalten nachvollziehbar auf ein als verpflichtend verstandenes religiöses Gebot zurückzuführen ist. Ein angemessener Ausgleich der verfassungsrechtlich verankerten Positionen - der Glaubensfreiheit der Lehrkräfte, der negativen Glaubens- und Bekenntnisfreiheit der Schülerinnen und Schüler sowie der Eltern, des Elterngrundrechts und des staatlichen Erziehungsauftrags - erfordert eine einschränkende Auslegung der Verbotsnorm, nach der zumindest eine hinreichend konkrete Gefahr für die Schutzgüter vorliegen muss.

3. Wird in bestimmten Schulen oder Schulbezirken aufgrund substantieller Konfliktlagen über das richtige religiöse Verhalten bereichsspezifisch die Schwelle zu einer hinreichend konkreten Gefährdung oder Störung des Schulfriedens oder der staatlichen Neutralität in einer beachtlichen Zahl von Fällen erreicht, kann ein verfassungsrechtlich anzuerkennendes Bedürfnis bestehen, religiöse Bekundungen durch das äußere Erscheinungsbild nicht erst im konkreten Einzelfall, sondern etwa für bestimmte Schulen oder Schulbezirke über eine gewisse Zeit auch allgemeiner zu unterbinden.

4. Werden äußere religiöse Bekundungen durch Pädagoginnen und Pädagogen in der öffentlichen bekenntnisoffenen Gemeinschaftsschule zum Zweck der Wahrung des Schulfriedens und der staatlichen Neutralität gesetzlich untersagt, so muss dies für alle Glaubens- und Weltanschauungsrichtungen grundsätzlich unterschiedslos geschehen.

 

Beschluss:
[...]

1. § 57 Absatz 4 Satz 3 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Februar 2005 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen Seite 102) in der Fassung des Ersten Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13. Juni 2006 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen Seite 270) ist mit Artikel 3 Absatz 3 Satz 1 und mit Artikel 33 Absatz 3 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig.

2. § 57 Absatz 4 Sätze 1 und 2 sowie § 58 Satz 2 des vorbezeichneten Gesetzes sind, soweit sie religiöse Bekundungen durch das äußere Erscheinungsbild betreffen, nach Maßgabe der Gründe mit dem Grundgesetz vereinbar.

3. Die Beschwerdeführerin zu I.) wird durch das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 20. August 2009 - 2 AZR 499/08 -, das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 10. April 2008 - 5 Sa 1836/07 - und das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 29. Juni 2007 - 12 Ca 175/07 - in ihrem Grundrecht aus Artikel 4 Absatz 1 und 2 des Grundgesetzes verletzt. Die Urteile des Bundesarbeitsgerichts und des Landesarbeitsgerichts werden aufgehoben. Die Sache wird an das Landesarbeitsgericht Düsseldorf zurückverwiesen.

4. Die Beschwerdeführerin zu II.) wird durch das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 10. Dezember 2009 - 2 AZR 55/09 -, die Urteile des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 16. Oktober 2008 - 11 Sa 572/08 - und - 11 Sa 280/08 - sowie die Urteile des Arbeitsgerichts Herne vom 21. Februar 2008 - 6 Ca 649/07 - und vom 7. März 2007 - 4 Ca 3415/06 - in ihrem Grundrecht aus Artikel 4 Absatz 1 und 2 des Grundgesetzes verletzt. Die Urteile des Bundesarbeitsgerichts und des Landesarbeitsgerichts werden aufgehoben. Die Sache wird an das Landesarbeitsgericht Hamm zurückverwiesen.

5. Das Land Nordrhein-Westfalen hat den Beschwerdeführerinnen jeweils drei Viertel, die Bundesrepublik Deutschland jeweils ein Viertel ihrer notwendigen Auslagen zu erstatten.


Gründe:

A.

 

Die Verfassungsbeschwerden betreffen gerichtliche Entscheidungen über arbeitsrechtliche Sanktionen (Abmahnung und Kündigung), die der Arbeitgeber der Beschwerdeführerinnen, das Land Nordrhein-Westfalen, gegen sie ausgesprochen hat, weil sie sich als Angestellte an öffentlichen Schulen weigerten, im Dienst das sogenannte islamische Kopftuch beziehungsweise eine als Ersatz hierfür getragene Wollmütze abzulegen. Beide Beschwerdeführerinnen sind Musliminnen. Die Beschwerdeführerin zu I.) ist als angestellte Sozialpädagogin, die Beschwerdeführerin zu II.) war als angestellte Lehrerin beschäftigt. [...]

I.

1

Die in Rede stehende Vorschrift des § 57 Abs. 4 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG NW) vom 15. Februar 2005 (GV.NRW. S. 102) in der Fassung des Ersten Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes vom 13. Juni 2006 (GV.NRW. S. 270) lautet:

„(4) 1 Lehrerinnen und Lehrer dürfen in der Schule keine politischen, religiösen, weltanschaulichen oder ähnliche äußere Bekundungen abgeben, die geeignet sind, die Neutralität des Landes gegenüber Schülerinnen und Schülern sowie Eltern oder den politischen, religiösen oder weltanschaulichen Schulfrieden zu gefährden oder zu stören. 2 Insbesondere ist ein äußeres Verhalten unzulässig, welches bei Schülerinnen und Schülern oder den Eltern den Eindruck hervorrufen kann, dass eine Lehrerin oder ein Lehrer gegen die Menschenwürde, die Gleichberechtigung nach Artikel 3 des Grundgesetzes, die Freiheitsgrundrechte oder die freiheitlich-demokratische Grundordnung auftritt. 3 Die Wahrnehmung des Erziehungsauftrags nach Artikel 7 und 12 Abs. 6 der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen und die entsprechende Darstellung christlicher und abendländischer Bildungs- und Kulturwerte oder Traditionen widerspricht nicht dem Verhaltensgebot nach Satz 1. 4 Das Neutralitätsgebot des Satzes 1 gilt nicht im Religionsunterricht und in den Bekenntnis- und Weltanschauungsschulen."  [...]

II.

1. Das Verfahren 1 BvR 471/10 (der Beschwerdeführerin zu I.)

2

a) Die im Jahr 1971 in Deutschland geborene Beschwerdeführerin ist türkischer Abstammung und muslimischen Glaubens; sie gehört weder einer Moscheegemeinde noch sonst einer islamischen Gemeinschaft an. Anders als ihre drei Schwestern trägt sie seit ihrem 17. Lebensjahr aus religiösen Gründen in der Öffentlichkeit ein Kopftuch. Seit März 1999 besitzt sie die deutsche Staatsangehörigkeit. Nach einem abgeschlossenen Studium der Sozialpädagogik ist sie seit dem 7. Oktober 1997 beim Land Nordrhein-Westfalen angestellt und an einer Gesamtschule in D. beschäftigt. Sie wird dort bei der Schlichtung von Schulkonflikten - insbesondere durch Beratung ausländischer Schüler und ihrer Eltern - eingesetzt und kommt mit Schulangehörigen unterschiedlicher Nationalität und Religionszugehörigkeit in Kontakt.

7

Nach Inkrafttreten der in Rede stehenden gesetzlichen Bestimmungen (§ 57 Abs. 4, § 58 Satz 2 SchulG NW) forderte die Schulbehörde die Beschwerdeführerin auf, das von ihr bislang auch während des Dienstes getragene islamische Kopftuch abzulegen. Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin nach, ersetzte aber das Kopftuch durch eine rosafarbene handelsübliche Baskenmütze mit Strickbund, die ihr Haar, den Haaransatz und die Ohren komplett bedeckt. Dies kombinierte sie mit einer Halsbedeckung, etwa einem gleichfarbigen Rollkragenpullover. Im Rahmen eines Personalgesprächs ließ die Beschwerdeführerin die Frage, warum sie diese Kopfbedeckung trage, gegenüber der Schulleiterin unbeantwortet, bestätigte aber, dass sie das Kopftuch in der Vergangenheit aus religiösen Gründen getragen habe.

8

Die Schulbehörde erteilte der Beschwerdeführerin eine Abmahnung und drohte ihr für den Fall unveränderten Verhaltens die Kündigung des Arbeitsverhältnisses an. Das religiös motivierte Tragen einer kopftuchähnlichen Kopfbedeckung in der Schule entfalte Signalwirkung und mache religiöse Zusammenhänge für außenstehende Beobachter sichtbar. So könne der Schulfrieden gefährdet werden. Zudem stelle es ein äußeres Verhalten dar, das bei Schülern und Eltern den Eindruck hervorrufen könne, dass die Beschwerdeführerin gegen die Menschenwürde, die Gleichberechtigung von Mann und Frau nach Art. 3 GG, die Freiheitsgrundrechte oder die freiheitlich-demokratische Grundordnung auftrete. Die Beschwerdeführerin verstoße daher gegen § 57 Abs. 4 SchulG NW.

9

b) Die Beschwerdeführerin erhob vor dem Arbeitsgericht Klage, mit der sie die Entfernung der Abmahnung aus ihrer Personalakte verlangte.

10

aa) Das Arbeitsgericht wies die Klage ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus:

11

Die Einschätzung des Landes, die Beschwerdeführerin habe durch das Tragen der Mütze gegen das Neutralitätsgebot des § 57 Abs. 4 Satz 1 SchulG NW verstoßen und damit zugleich ihre vertraglichen Pflichten verletzt, sei zutreffend. Ob darin auch ein Verhalten zu sehen sei, das bei Schülern oder Eltern den Eindruck hervorrufen könne, dass sie gegen die Menschenwürde, die Gleichberechtigung nach Art. 3 GG, die Freiheitsgrundrechte oder die freiheitlich-demokratische Grundordnung auftrete (§ 57 Abs. 4 Satz 2 SchulG NW), könne dahinstehen. Eine Sozialpädagogin, die in der Schule dauerhaft eine Mütze trage, die Haare und Ohren vollständig umschließe, gebe damit zu verstehen, dass sie sich zur Religion des Islam bekenne und sich gehalten sehe, dessen von ihr als verpflichtend empfundene Bekleidungsvorschriften zu beachten. Hierin liege die bewusste, an die Außenwelt gerichtete Kundgabe einer religiösen Überzeugung. Diese Bekundung sei abstrakt geeignet, die Neutralität des Landes oder den politischen, religiösen oder weltanschaulichen Schulfrieden zu gefährden oder zu stören. Soweit § 57 SchulG NW hier anzuwenden sei, sei er mit höherrangigem Recht vereinbar. Es sei Sache des demokratisch legitimierten Gesetzgebers zu entscheiden, ob er eine großzügige Lösung wähle, die es ermögliche, die zunehmende religiöse Vielfalt in der Schule aufzunehmen und als Mittel für die Einübung gegenseitiger Toleranz zu nutzen, oder ob er wegen des größeren Konfliktpotentials in der Schule den Weg gehe, der staatlichen Neutralitätspflicht im schulischen Bereich eine striktere und mehr als bisher distanzierende Bedeutung beizumessen und demgemäß auch durch das äußere Erscheinungsbild einer Lehrkraft vermittelte religiöse Bezüge von den Schülern grundsätzlich fernzuhalten, um Konflikte von vornherein zu vermeiden.

12

Auch § 57 Abs. 4 Satz 3 SchulG NW verletze keine Grundrechte. Eine unzulässige Bevorzugung christlicher Konfessionen sei mit der darin enthaltenen Klarstellung nicht verbunden. Der Begriff des „Christlichen" bezeichne in dieser Vorschrift eine von Glaubensinhalten losgelöste, aus der Tradition der christlich-abendländischen Kultur hervorgegangene Wertewelt, die erkennbar auch dem Grundgesetz zugrunde liege und unabhängig von ihrer religiösen Fundierung Geltung beanspruche. Nonnenhabit und Kippa würden vom Verbot religiöser Bekundungen in § 57 Abs. 4 Satz 1 SchulG NW ebenfalls erfasst. Insoweit sei kein Vollzugsdefizit zu verzeichnen, da das Land keine mit der Beschwerdeführerin vergleichbare Angestellte mit Ordenshabit oder jüdischer Kippa beschäftige.

13

bb) Die hiergegen eingelegte Berufung der Beschwerdeführerin blieb vor dem Landesarbeitsgericht erfolglos. Dieses schloss sich im Wesentlichen der Auffassung des Arbeitsgerichts an und vertiefte dessen rechtliche Ausführungen.

14

cc) Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision der Beschwerdeführerin zurück und führte unter anderem aus: Die Entfernung einer zu Unrecht erteilten Abmahnung aus der Personalakte könne in entsprechender Anwendung der §§ 242, 1004 BGB unter anderem dann verlangt werden, wenn die Abmahnung unrichtige Tatsachenbehauptungen enthalte. Das sei hier nicht der Fall, da die Beschwerdeführerin gegen das Bekundungsverbot des § 57 Abs. 4 Satz 1 SchulG NW verstoßen habe. Diese Bestimmung verletze kein höherrangiges Recht.

 15

(1) Eine religiöse Bekundung im Sinne von § 57 Abs. 4 Satz 1 SchulG NW sei im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Hinweis auf BVerwGE 121, 140) die bewusste, an die Außenwelt gerichtete Kundgabe einer religiösen Überzeugung. Zur Bestimmung des Erklärungswerts einer Kundgabe sei auf diejenige Deutungsmöglichkeit abzustellen, die für eine nicht unerhebliche Zahl von Betrachtern naheliege. Insbesondere komme es auf die Deutung durch Schüler und Eltern aus der Sicht eines objektiven Betrachters an. Dabei seien alle in Betracht kommenden Deutungsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

16

Der religiöse Symbolcharakter getragener Kleidung müsse sich nicht aus dem Kleidungsstück als solchem ergeben. Eine religiöse Bekundung könne auch darin liegen, dass dem Kleidungsstück für den Träger offensichtlich eine besondere Bedeutung zukomme, etwa weil es erkennbar aus dem Rahmen der in der Schule üblichen Bekleidung falle und ausnahmslos zu jeder Zeit getragen werde. Ein solch weitgehendes Verständnis entspreche dem Zweck des Bekundungsverbots. Dieses solle weltanschaulich-religiöse Konflikte an öffentlichen Schulen schon im Ansatz verhindern und die Neutralität des Landes auch nach außen wahren. Das verbiete eine Differenzierung zwischen Kleidungsstücken, deren religiöse oder weltanschauliche Motivation offen zutage trete, und solchen, deren Tragen in der Schule immerhin einen entsprechenden Erklärungsbedarf auslöse.

 17

(2) Danach liege im Tragen der Wollmütze eine religiöse Bekundung. Die Beschwerdeführerin trage zwar eine handelsübliche Mütze. Gleichwohl erwecke diese unter den gegebenen Umständen bei Dritten, insbesondere bei Schülern und Eltern, den Eindruck, es handele sich um ein religiöses Symbol, mit dem sich die Beschwerdeführerin zum Islam bekenne. Der religiöse Bedeutungsgehalt ergebe sich daraus, dass die Mütze Haare, Haaransatz und Ohren komplett bedecke und ein stets zugleich getragener gleichfarbiger Rollkragenpullover auch den Hals umschließe. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin das von ihr bisher aus religiösen Gründen getragene Kopftuch nahtlos durch die Mütze ersetzt habe. Sie sei nicht ein einziges Mal ohne diese Kopfbedeckung in der Schule erschienen und trage die Mütze auch bei großer Hitze und unabhängig von den Jahres- und Tageszeiten. Für einen objektiven Betrachter werde damit die Nähe zu einem islamischen Kopftuch offenbar.

18

(3) Das Verhalten der Klägerin sei geeignet, die Neutralität des Landes gegenüber Schülern und Eltern und den religiösen Schulfrieden zu gefährden. Das Verbot in § 57 Abs. 4 Satz 1 SchulG NW erfasse nicht erst Bekundungen, die die Neutralität des Landes oder den religiösen Schulfrieden konkret gefährdeten oder gar störten. Das Verbot solle schon einer abstrakten Gefahr vorbeugen, um konkrete Gefährdungen gar nicht erst aufkommen zu lassen. Im Gesetzeswortlaut komme dies darin zum Ausdruck, dass religiöse Bekundungen bereits dann verboten seien, wenn sie „geeignet" seien, die genannten Schutzgüter zu gefährden. Der Landesgesetzgeber habe ersichtlich darauf Bedacht nehmen wollen, dass die Schule ein Ort sei, an dem unterschiedliche politische und religiöse Auffassungen unausweichlich aufeinanderträfen, deren friedliches Nebeneinander der Staat jedoch zu garantieren habe. Die religiöse Vielfalt in der Gesellschaft habe zu einem vermehrten Potenzial von Konflikten auch in der Schule geführt. In dieser Lage sei der religiöse Schulfrieden schon durch die berechtigte Sorge der Eltern vor einer ungewollten religiösen Beeinflussung ihrer Kinder gefährdet. Dazu könne das religiös bedeutungsvolle Erscheinungsbild des pädagogischen Personals Anlass geben.

19

 

(4) Die Regelung des § 57 Abs. 4 SchulG NW verstoße nicht gegen höherrangiges Recht.

20

(a) Das Bekundungsverbot des § 57 Abs. 4 Satz 1 SchulG NW sei nicht verfassungswidrig. Die Regelung liege im Rahmen der Gestaltungsfreiheit des Landesgesetzgebers. Dieser habe die positive Glaubensfreiheit und die Berufsausübungsfreiheit der pädagogischen Mitarbeiter hinter die staatliche Pflicht zur weltanschaulichen Neutralität, das Erziehungsrecht der Eltern und die negative Glaubensfreiheit der Schüler zurücktreten lassen dürfen, um die Neutralität der Schule und den Schulfrieden zu sichern. Die Vermeidung weltanschaulich-religiöser Konflikte in öffentlichen Schulen stelle ein gewichtiges Gemeingut dar. Zu diesem Zweck seien gesetzliche Einschränkungen der Glaubensfreiheit rechtlich zulässig. Es sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die landesgesetzliche Regelung religiöse Bekundungen von Lehrern in öffentlichen Schulen ohne Rücksicht auf die Umstände des Einzelfalls untersage. Der Gesetzgeber dürfe Gefährdungen des Schulfriedens dadurch vorbeugen, dass er Lehrern bereits das Tragen religiös bedeutsamer Kleidungsstücke oder Symbole verbiete; er müsse konfliktvermeidende Regelungen nicht an die konkrete Gefahr einer drohenden Auseinandersetzung knüpfen.

21

Das Neutralitätsgebot des § 57 Abs. 4 Satz 1 SchulG NW verstoße nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Es behandele die verschiedenen Religionen nicht unterschiedlich. Die gesetzliche Regelung erfasse jede Art religiöser Bekundung unabhängig von deren Inhalt. Christliche Glaubensbekundungen würden nicht bevorzugt. Dies gelte auch mit Blick auf § 57 Abs. 4 Satz 3 SchulG NW. Nach dieser Bestimmung widerspreche die Wahrnehmung des Erziehungsauftrags nach Art. 7 und Art. 12 Abs. 6 (heute: Art. 12 Abs. 3) der Landesverfassung Nordrhein-Westfalens und die entsprechende Darstellung christlicher und abendländischer Bildungs- und Kulturwerte oder Traditionen nicht dem Verhaltensgebot nach § 57 Abs. 4 Satz 1 SchulG NW. Gegenstand der Regelung in Satz 3 der Vorschrift sei die Darstellung, nicht die Bekundung christlicher Werte. Bestimmte Werte darzustellen heiße, sie zu erörtern und zum Gegenstand einer Diskussion zu machen. Das schließe die Möglichkeit der Rückfrage und Kritik ein. Die Darstellung christlicher und abendländischer Bildungs- und Kulturwerte sei nicht gleichzusetzen mit der Bekundung eines individuellen Bekenntnisses. Bei ihr gehe es nicht um die Kundgabe innerer Verbindlichkeiten, die der Darstellende für sich anerkannt habe. Außerdem bezeichne der Begriff des „Christlichen" - ungeachtet seiner Herkunft aus dem religiösen Bereich - eine von Glaubensinhalten losgelöste, aus der Tradition der christlich-abendländischen Kultur hervorgegangene Wertewelt, die erkennbar auch dem Grundgesetz zugrunde liege und unabhängig von ihrer religiösen Fundierung Geltung beanspruche. Der Auftrag zur Weitergabe christlicher Bildungs- und Kulturwerte verpflichte und berechtige die Schule deshalb nicht zur Vermittlung bestimmter Glaubensinhalte, sondern betreffe Werte, denen jeder Beschäftigte des öffentlichen Dienstes unabhängig von seiner religiösen Überzeugung vorbehaltlos zustimmen könne.

22

Die Regelung des § 57 Abs. 4 Satz 1 SchulG NW behandele die Beschwerdeführerin auch nicht wegen ihres Geschlechts ungleich. Die Vorschrift verbiete religiöse Bekundungen unabhängig vom Geschlecht. Sie richte sich nicht etwa speziell gegen das von Frauen getragene islamische Kopftuch oder entsprechende Kopfbedeckungen.

 23

(b) Das Neutralitätsgebot des § 57 Abs. 4 Satz 1 SchulG NW verstoße nicht gegen Art. 9 EMRK. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte habe entschieden, dass ein Verbot, während des Unterrichts an öffentlichen Schulen religiöse Symbole zu tragen, eine nach Art. 9 Abs. 2 EMRK notwendige Einschränkung der nach Absatz 1 der Bestimmung gewährleisteten Religionsfreiheit eines Lehrers sei; dieses werde wegen der möglichen Beeinträchtigung der Grundrechte der Schüler und Eltern ausgesprochen, um die Neutralität des Unterrichts zu gewährleisten. Allerdings sei den Konventionsstaaten ein Beurteilungsspielraum eingeräumt. Die Regelungen könnten entsprechend den jeweiligen Traditionen und den Erfordernissen zum Schutz der Rechte anderer und zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung von Staat zu Staat verschieden sein. Auf dieser Grundlage habe der Gerichtshof das an eine Lehrerin adressierte Verbot, an einer Schweizer Grundschule während des Unterrichts ein islamisches Kopftuch zu tragen, ebenso als mit der Religionsfreiheit des Art. 9 Abs. 1 EMRK vereinbar angesehen wie das generelle, nicht nur für Dozentinnen, sondern auch für Studentinnen geltende Verbot, ein solches Kopftuch an türkischen Hochschulen zu tragen. Darin liege keine Diskriminierung von Frauen, wenn auch Verbotsmaßnahmen gegen Männer vorgesehen seien, falls diese ihre religiöse Überzeugung unter den gleichen Umständen durch das Tragen von Kleidungsstücken bekundeten.

24

c) § 57 Abs. 4 Satz 1 SchulG NW verletze als landesrechtliche Vorschrift nicht das bundesgesetzliche Diskriminierungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG. Zwar könne das Bekundungsverbot zu einer unmittelbaren Benachteiligung der Lehrkraft aus Gründen der Religion im Sinne von § 7 Abs. 1, §§ 1, 3 Abs. 1 AGG führen. Eine unterschiedliche Behandlung aus religiösen Gründen zur Erfüllung einer wesentlichen beruflichen Anforderung sei nach § 8 Abs. 1 AGG aber zulässig, wenn der Zweck rechtmäßig und die Anforderung angemessen sei. Dies sei hier der Fall.

2. Das Verfahren 1 BvR 1181/10 (der Beschwerdeführerin zu II.)

25

a) Die im Jahr 1977 geborene Beschwerdeführerin trat 2001 als angestellte Lehrerin in ein zunächst befristetes Arbeitsverhältnis mit dem Land Nordrhein-Westfalen ein, das später in ein unbefristetes umgewandelt wurde. Sie ist ebenfalls Muslimin türkischer Abstammung und besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit. Sie erteilte an mehreren Schulen im Bereich des Schulamts R. muttersprachlichen Unterricht in türkischer Sprache. Am Unterricht nahmen ausschließlich muslimische Schüler teil, die diesen Unterricht freiwillig gewählt hatten. Bei ihrer Bewerbung hatte die Beschwerdeführerin ein Lichtbild eingereicht, das sie mit Kopftuch zeigte. Sie verrichtete ihren Dienst stets mit einem Kopftuch, ohne dass es deswegen zu Beanstandungen kam.

26

Im August 2006 wurde die Beschwerdeführerin von ihrem Schulleiter davon in Kenntnis gesetzt, dass das Tragen eines Kopftuchs nach islamischem Religionsbrauch mit den neuen gesetzlichen Bestimmungen nicht mehr vereinbar sei. Sie führte daraufhin in einer schriftlichen Stellungnahme aus, sie trage das Kopftuch seit ihrem zwölften Lebensjahr, und zwar aufgrund eigenen Wunsches und aus religiöser Überzeugung.

 27

Nach einer erneuten Anhörung der Beschwerdeführerin sprach das Land Nordrhein-Westfalen im November 2006 schriftlich eine Abmahnung aus. Darin hielt es der Beschwerdeführerin das Tragen des Kopftuchs als Pflichtenverstoß vor und kündigte arbeitsrechtliche Maßnahmen bis hin zur Kündigung an, falls sie nicht künftig dauerhaft ohne Kopftuch in der Schule erscheinen sollte. Das Tragen des islamischen Kopftuchs könne den Schulfrieden gefährden und den Eindruck hervorrufen, dass die Beschwerdeführerin gegen die Menschenwürde, die Gleichberechtigung von Mann und Frau nach Art. 3 GG, die Freiheitsgrundrechte oder die freiheitlich-demokratische Grundordnung auftrete.

28

Die Beschwerdeführerin kam der Aufforderung nicht nach. Nach Zustimmung des Personalrats erklärte das Land Nordrhein-Westfalen daraufhin im Februar 2007 die Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 30. Juni 2007.

29

b) Die Beschwerdeführerin ging gerichtlich zunächst gegen die Abmahnung und später gegen die Kündigung vor. Das Arbeitsgericht wies beide Klagen ab. Die hiergegen eingelegten Berufungen blieben vor dem Landesarbeitsgericht erfolglos. Die Gerichte führten übereinstimmend aus, das Tragen eines Kopftuchs im Unterricht verstoße als religiöse Bekundung jedenfalls gegen § 57 Abs. 4 Satz 1 SchulG NW, gegen dessen Verfassungsmäßigkeit keine Bedenken bestünden. Auch unter Einbeziehung des § 57 Abs. 4 Satz 3 SchulG NW seien weder das Gleichheitsgebot noch die Religionsfreiheit verletzt.

30

c) Die Beschwerdeführerin legte gegen beide Entscheidungen Revision ein. Das Bundesarbeitsgericht verband die Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung und wies die Revisionen zurück. Die Kündigung der Beschwerdeführerin sei aus verhaltensbedingten Gründen im Sinne von § 1 Abs. 2 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) sozial gerechtfertigt. Eine Kündigung sei durch Gründe im Verhalten des Arbeitnehmers bedingt, wenn dieser mit dem ihm vorgeworfenen Verhalten eine Vertragspflicht - in der Regel schuldhaft - erheblich verletzt habe, das Arbeitsverhältnis dadurch konkret beeinträchtigt werde, die zumutbare Möglichkeit einer anderweitigen Beschäftigung nicht bestehe und die Lösung des Arbeitsverhältnisses in Abwägung der Interessen beider Vertragsteile billigenswert und angemessen erscheine.

31

Eine solche Pflichtverletzung liege in dem Verstoß der Beschwerdeführerin gegen das Neutralitätsgebot des § 57 Abs. 4 Satz 1 SchulG NW. Dieses habe sie durch die bewusste Wahl einer religiös bestimmten Kleidung verletzt. Es bestehe auch nach ihren eigenen Bekundungen kein Zweifel, dass sie das Kopftuch trage, weil sie einem von ihr als maßgeblich empfundenen religiösen Brauch folgen wolle. In diesem Sinne fasse auch der unbefangene Beobachter das Tragen des Kopftuchs auf.

32

Das Verhalten der Beschwerdeführerin sei nach Maßgabe der bisherigen - in dem Verfahren 1 BvR 471/10 angegriffenen - Rechtsprechung geeignet, die Neutralität des Landes gegenüber Schülern und Eltern sowie den religiösen Schulfrieden abstrakt zu gefährden. Dass die Beschwerdeführerin ausschließlich muslimische Schüler unterrichte und diese freiwillig am muttersprachlichen Unterricht teilnähmen, führe zu keiner anderen Bewertung. Vielmehr gewinne die religiöse Neutralität gerade dort Bedeutung, wo ihre Verletzung als religiöse Parteinahme gewertet werden könne. Das sei bei einem von den Anhängern eines Glaubens nicht einhellig befolgten religiös bestimmten Brauch wie dem Tragen eines Kopftuchs in besonderem Maße der Fall, weil der Eindruck entstehen könne, durch die Duldung des Brauchs werde er gewissermaßen offiziell als verbindlich oder vorbildlich anerkannt. Eben diese Parteinahme solle durch das Gesetz vermieden werden.

33

Unter Hinweis auf seine in dem Verfahren 1 BvR 471/10 angegriffene Entscheidung führte das Bundesarbeitsgericht weiter aus, die Regelung des § 57 Abs. 4 SchulG NW sei nicht verfassungswidrig und verstoße nicht gegen Art. 9 EMRK oder § 7 Abs. 1 AGG.

34

Die Beschwerdeführerin habe auch unter dem von ihr geltend gemachten Gesichtspunkt eines Vollzugsdefizits keinen Anspruch darauf, während des Unterrichts ein Kopftuch zu tragen. Weder ergebe sich aus der von ihr bemängelten Verwaltungspraxis ein Anhaltspunkt dafür, dass im Gesetz bereits eine Ungleichbehandlung angelegt sei, noch sei diese Verwaltungspraxis zu beanstanden. Der Umstand, dass an der Westfälischen Schule für Blinde und Sehbehinderte in Paderborn eine Schwester in Ordenstracht unterrichte, reiche nicht aus, um auf eine einseitig gegen islamische Bekundungen gerichtete, christliche Bekundungen verschonende Verwaltungspraxis des beklagten Landes zu schließen. Vielmehr handele es sich insoweit um eine historisch bedingte Sondersituation. Dass bei dem beklagten Land noch weitere Lehrer beschäftigt würden, die im Unterricht religiösen Kleidungsbräuchen folgten, sei nicht ersichtlich.

35

Ohne Erfolg mache die Beschwerdeführerin Vertrauensschutz für sich geltend. Es liege weder eine echte noch eine unechte Rückwirkung vor. Die Vorschrift des § 57 Abs. 4 SchulG NW knüpfe nicht an religiöse Bekundungen vor ihrem Inkrafttreten am 1. August 2006 an. Dass die Beschwerdeführerin Dispositionen in der Erwartung getroffen habe, die Rechtslage werde sich nicht ändern, führe nicht zu einer ihr günstigeren Bewertung. Die bloße Annahme, rechtlich werde alles bleiben, wie es ist, genieße keinen rechtlichen Schutz.

36

Die Beschwerdeführerin sei trotz der berechtigten Abmahnung nicht bereit gewesen, bei der Arbeit das Kopftuch abzulegen. Mit einer Änderung ihres Verhaltens sei nicht zu rechnen. Die nach § 1 Abs. 2 KSchG erforderliche umfassende Interessenabwägung führe nicht zur Sozialwidrigkeit der Kündigung. Das Landesarbeitsgericht habe diese Interessenabwägung zutreffend vorgenommen. Es habe zugunsten der Beschwerdeführerin die Dauer der beanstandungsfreien Betriebszugehörigkeit und die soziale Situation in Ansatz gebracht, sei sodann aber - was revisionsrechtlich nicht zu beanstanden sei - zu dem Schluss gekommen, dass dem beklagten Land eine dauerhafte Missachtung der gesetzlichen Verhaltensregelung des § 57 Abs. 4 Satz 1 SchulG NW gleichwohl nicht zugemutet werden könne. Die Beschwerdeführerin habe danach auch keinen Anspruch auf die Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte.


III.

37

Die Beschwerdeführerinnen wenden sich mit ihren Verfassungsbeschwerden gegen die sie betreffenden arbeitsgerichtlichen Entscheidungen und mittelbar gegen die zugrunde liegende landesschulgesetzliche Regelung.

1. Das Verfahren 1 BvR 471/10 (Beschwerdeführerin zu I.)

38

Die Beschwerdeführerin zu I.) rügt eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 und 3 sowie von Art. 33 Abs. 2 und 3 GG, auch in Verbindung mit Art. 9 und Art. 14 EMRK, durch die mittelbar angegriffenen Vorschriften sowie von Art. 4 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1, Art. 33 Abs. 2 und 3 GG und ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch die angegriffenen Gerichtsentscheidungen. Sie beanstandet weiter, das Urteil des Bundesarbeitsgerichts verletze sie wegen einer unterbliebenen Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union auch in ihrem Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG). [...]

39

b) Die angegriffenen Gerichtsentscheidungen seien verfassungswidrig, weil die Gerichte § 57 Abs. 4 SchulG NW nicht verfassungskonform dahingehend ausgelegt hätten, dass eine konkrete Abwägung im Rahmen einer Einzelfallprüfung geboten sei.

43

aa) Der Eingriff in ihre Religionsfreiheit wiege besonders schwer, da die Verhüllung ihres Haares für sie eine unbedingt zu wahrende religiöse Pflicht sei, die ihr in ihrem Kern unmöglich gemacht werde. Unabhängig davon sei auch der Kern ihrer Persönlichkeitsbildung betroffen, da sie nicht mehr über die Reichweite ihres Schamempfindens bestimmen könne.

44

bb) Der Eingriff könne nicht gerechtfertigt werden. Das Gesetz selbst benenne als Ziel der Regelung die Sicherung des Schulfriedens und die Wahrung der staatlichen Neutralität. Der Schulfriede sei allerdings kein unmittelbar geschütztes verfassungsrechtliches Rechtsgut, sondern nur das Ziel eines Ausgleichs mit anderen verfassungsrechtlichen Rechtsgütern. Gleiches gelte für das Prinzip der staatlichen Neutralität. In die Abwägung einzustellen seien jedoch die Grundrechtspositionen von Eltern und Schülern. [...]

2. Das Verfahren 1 BvR 1181/10 (Beschwerdeführerin zu II.)

 45

Die Beschwerdeführerin zu II.) rügt eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und 3, von Art. 4 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1, sowie von Art. 33 Abs. 2 und 3 GG und Art. 9 und Art. 14 EMRK durch die mittelbar angegriffenen Vorschriften sowie durch die angegriffenen Gerichtsentscheidungen. Überdies macht sie eine Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG durch das Urteil des Bundesarbeitsgerichts geltend.

49

a) Nach den gesetzlichen Bestimmungen sei das Verbot des Tragens eines religiösen Symbols bereits dann gerechtfertigt, wenn ihm nach einer beliebigen Interpretationsmöglichkeit ein Aussagegehalt zugedacht werden könne, der geeignet sei, die staatliche Neutralität oder den Schulfrieden zu stören. Da auf dieser Grundlage muslimischen Lehrerinnen das Tragen eines Kopftuchs untersagt werde, das elementarer Bestandteil einer am Islam ausgerichteten Lebensweise sei, werde hierdurch der Schutz des Grundrechts aus Art. 4 GG stark verkürzt.

50

Dies sei jedoch nicht erforderlich. Betrachte man das Kopftuch als ein bloßes Zeichen für eine Religionszugehörigkeit, könne es die staatliche Neutralität nicht gefährden. Diese selbst sei ebenso wie der Schulfriede kein kollidierendes Gut von Verfassungsrang, sondern leite sich lediglich aus dem Schutzgehalt der negativen Religionsfreiheit ab. Sie sei als ein an den Staat adressiertes Abwägungsziel beziehungsweise als Abwägungsgrundsatz zu verstehen, um den Religionsfrieden in der Gesellschaft zu gewährleisten. Auch sei zu berücksichtigen, dass das Tragen des Kopftuchs dem Staat nicht zuzurechnen sei und nicht zwingend den Schulfrieden gefährden müsse. Dies werde am vorliegenden Fall besonders deutlich, da sie, die Beschwerdeführerin, im Rahmen eines freiwilligen Schulangebots unterrichte, alle ihrer Schüler Muslime seien, sie als Kopftuchträgerin eingestellt worden sei und bislang beanstandungsfrei unterrichtet habe. Vor diesem Hintergrund genüge es, wenn bei einer Störung des Schulfriedens im Einzelfall eingegriffen werde.

 51

Der Eingriff in ihre Grundrechte sei nicht angemessen. Der Verzicht auf das Kopftuch verursache für eine gläubige Muslimin einen starken Gewissenskonflikt. Ihr werde angesonnen, ihren Beruf aufzugeben, was auch einen Eingriff in Art. 12 GG darstelle. Überdies werde sie in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt, weil sie ihr äußeres Erscheinungsbild nicht mehr frei wählen könne. [...]

IV.

52

Zu den Verfassungsbeschwerden haben Stellung genommen das Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen für die Landesregierung, die Niedersächsische Staatskanzlei für die Landesregierung, das Bundesverwaltungsgericht, der Dachverband Freier Weltanschauungsgemeinschaften e.V. (DFW), das Aktionsbündnis muslimischer Frauen e.V. (amf), die Alevitische Gemeinde Deutschland e.V., der Verband Bildung und Erziehung e.V. (VBE), der Internationale Bund der Konfessionslosen und Atheisten e.V. (IBKA), die Türkisch-Islamische Union der Anstalt für Religion e.V. (DITIB) und der Zentralrat der Juden in Deutschland K.d.ö.R. [...]
[im vollständigen Urteilstext nachlesbar]

B.

56

Die zulässigen Verfassungsbeschwerden sind im Wesentlichen begründet.

77

Die Vorschriften des § 57 Abs. 4 Satz 1 und 2 und des § 58 Satz 2 SchulG NW sind in den Fällen religiöser Bekundungen durch das äußere Erscheinungsbild von Pädagoginnen und Pädagogen nur nach Maßgabe einer der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) gerecht werdenden einschränkenden Interpretation mit dem Grundgesetz vereinbar. Die von den Beschwerdeführerinnen beanstandeten arbeitsgerichtlichen Entscheidungen werden diesen Anforderungen nicht gerecht und verletzen sie deshalb in ihrem Grundrecht auf Glaubens- und Bekenntnisfreiheit. [...]

I. [...]
II.

78

Die in den Ausgangsverfahren ergangenen Urteile der Arbeitsgerichte beruhen auf einer gesetzlichen Grundlage, die der einschränkenden verfassungskonformen Auslegung bedarf. Deren Anforderungen genügen die Urteile nicht. Ein Verbot religiöser Bekundungen durch das äußere Erscheinungsbild, das bereits die abstrakte Gefahr einer Beeinträchtigung des Schulfriedens oder der staatlichen Neutralität ausreichen lässt, ist im Blick auf die Glaubens- und Bekenntnisfreiheit der Pädagogen jedenfalls unangemessen und damit unverhältnismäßig, wenn die Bekundung nachvollziehbar auf ein als verpflichtend empfundenes religiöses Gebot zurückführbar ist. Erforderlich ist vielmehr eine hinreichend konkrete Gefahr. [...]

80

Ein so weit greifendes Verständnis des Verbots führt für Fälle der vorliegenden Art zu einem erheblichen Eingriff in das Grundrecht auf Glaubens- und Bekenntnisfreiheit des pädagogischen Personals, der in dieser Allgemeinheit verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt werden kann, weil er sich als unverhältnismäßig erweist.

1. [...]

 82

a) Die Beschwerdeführerinnen können sich auch als Angestellte im öffentlichen Dienst auf ihr Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG berufen (ebenso für Beamte BVerfGE 108, 282 <297 f.>). Die Grundrechtsberechtigung der Beschwerdeführerinnen wird durch ihre Eingliederung in den staatlichen Aufgabenbereich der Schule nicht von vornherein oder grundsätzlich in Frage gestellt. [...]

84

b) Art. 4 GG garantiert in Absatz 1 die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses, in Absatz 2 das Recht der ungestörten Religionsausübung. [...] Es erstreckt sich nicht nur auf die innere Freiheit, zu glauben oder nicht zu glauben, das heißt einen Glauben zu haben, zu verschweigen, sich vom bisherigen Glauben loszusagen und einem anderen Glauben zuzuwenden, sondern auch auf die äußere Freiheit, den Glauben zu bekunden und zu verbreiten, für seinen Glauben zu werben und andere von ihrem Glauben abzuwerben. [...]

c) [...]

85

Die beiden Beschwerdeführerinnen machen mit ihren Verfassungsbeschwerden eine religiöse Motivation für das Tragen ihrer Kopfbedeckungen geltend. Sie bezeichnen deren Tragen als unbedingte religiöse Pflicht und als elementaren Bestandteil einer am Islam orientierten Lebensweise.

88

Diese religiöse Fundierung der Bekleidungswahl ist auch mit Rücksicht auf die im Islam vertretenen unterschiedlichen Auffassungen zum sogenannten Bedeckungsgebot nach geistigem Gehalt und äußerer Erscheinung hinreichend plausibel. [...]

2. [...]

89

a) Die Einordnung des Tragens von Kleidungsstücken als äußere religiöse Bekundung im Sinne des § 57 Abs. 4 Satz 1 SchulG NW beruht auf einer zunächst den Fachgerichten obliegenden Auslegung des einfachen Rechts, die für sich genommen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. [...]

91

Allerdings kommt Kopfbedeckungen und anderen Kleidungsstücken nicht ohne Weiteres die Bedeutung eines nonverbalen Kommunikationsmittels im Sinne des § 57 Abs. 4 Satz 1 SchulG NW zu. Dies ist ausgehend vom objektiven Betrachterhorizont vielmehr nur dann der Fall, wenn das Kleidungsstück seiner Art nach typischerweise von vornherein Ausdruck eines politischen, weltanschaulichen, religiösen oder ähnlichen Bekenntnisses ist oder aber ein an sich neutrales Kleidungsstück nach einer Gesamtwürdigung der konkreten Begleitumstände ohne vernünftigen Zweifel als eine solche äußere Bekundung verstanden werden kann. [...]

93

3. Dieser Eingriff in die Glaubens- und Bekenntnisfreiheit der Beschwerdeführerinnen erweist sich auf der Grundlage der Auslegung der Norm durch die Arbeitsgerichte als unverhältnismäßig und ist deshalb nicht gerechtfertigt. [...]

97

c) Die Erforderlichkeit der Regelung in § 57 Abs. 4 Satz 1 SchulG NW, die in der Interpretation der Fachgerichte schon die abstrakte Eignung äußerer religiöser Bekundungen durch das Tragen einer religiös konnotierten Kopfbedeckung zur Gefährdung der Schutzgüter genügen lässt, erscheint bereits fraglich. [...]

 100

d) Das landesweite Verbot religiöser Bekundungen durch das äußere Erscheinungsbild, namentlich das Tragen religiös konnotierter Kleidung, schon wegen der bloß abstrakten Eignung zu einer Gefährdung des Schulfriedens oder der staatlichen Neutralität in einer bekenntnisoffenen Gemeinschaftsschule erweist sich jedenfalls als unverhältnismäßig im engeren Sinne, wenn dieses Verhalten nachvollziehbar auf ein als verpflichtend verstandenes religiöses Gebot zurückzuführen ist. [...]

aa) [...]

101

bb) Das Einbringen religiöser oder weltanschaulicher Bezüge in Schule und Unterricht durch pädagogisches Personal kann den in Neutralität zu erfüllenden staatlichen Erziehungsauftrag, das elterliche Erziehungsrecht und die negative Glaubensfreiheit der Schüler beeinträchtigen. Es eröffnet zumindest die Möglichkeit einer Beeinflussung der Schulkinder sowie von Konflikten mit Eltern, was zu einer Störung des Schulfriedens führen und die Erfüllung des Erziehungsauftrags der Schule gefährden kann. Auch die religiös motivierte und als Kundgabe einer Glaubensüberzeugung interpretierbare Bekleidung von Lehrkräften kann diese Wirkungen haben (vgl. BVerfGE 108, 282 <303>). Allerdings kommt keiner der gegenläufigen verfassungsrechtlich verankerten Positionen ein solches Gewicht zu, als dass bereits die abstrakte Gefahr ihrer Beeinträchtigung ein Verbot zu rechtfertigen vermöchte, wenn auf der anderen Seite das Tragen religiös konnotierter Bekleidung oder Symbole nachvollziehbar auf ein als imperativ verstandenes religiöses Gebot zurückzuführen ist.

103

(1) Die negative Glaubensfreiheit der Schülerinnen und Schüler (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) gewährleistet die Freiheit, kultischen Handlungen eines nicht geteilten Glaubens fernzubleiben; das bezieht sich auch auf Riten und Symbole, in denen ein Glaube oder eine Religion sich darstellen. Die Einzelnen haben in einer Gesellschaft, die unterschiedlichen Glaubensüberzeugungen Raum gibt, allerdings kein Recht darauf, von der Konfrontation mit ihnen fremden Glaubensbekundungen, kultischen Handlungen und religiösen Symbolen verschont zu bleiben. [...] Der Staat, der eine mit dem Tragen eines Kopftuchs verbundene religiöse Aussage einer einzelnen Lehrerin oder einer pädagogischen Mitarbeiterin hinnimmt, macht diese Aussage nicht schon dadurch zu seiner eigenen und muss sie sich auch nicht als von ihm beabsichtigt zurechnen lassen (vgl. BVerfGE 108, 282 <305 f.>). [...]

104

Solange die Lehrkräfte, die nur ein solches äußeres Erscheinungsbild an den Tag legen, nicht verbal für ihre Position oder für ihren Glauben werben und die Schülerinnen und Schüler über ihr Auftreten hinausgehend zu beeinflussen versuchen, wird deren negative Glaubensfreiheit grundsätzlich nicht beeinträchtigt. [...] Insofern spiegelt sich in der bekenntnisoffenen Gemeinschaftsschule die religiös-pluralistische Gesellschaft wider.

(2) [...]

105

Ein etwaiger Anspruch, die Schulkinder vom Einfluss solcher Lehrkräfte fernzuhalten, die einer verbreiteten religiösen Bedeckungsregel folgen, lässt sich aus dem Elterngrundrecht danach nicht herleiten, soweit dadurch die negative Glaubens- und Bekenntnisfreiheit der Schülerinnen und Schüler nicht beeinträchtigt ist. Auch die negative Glaubensfreiheit der Eltern, die hier im Verbund mit dem elterlichen Erziehungsrecht ihre Wirkung entfalten kann, garantiert keine Verschonung von der Konfrontation mit religiös konnotierter Bekleidung von Lehrkräften, die nur den Schluss auf die Zugehörigkeit zu einer anderen Religion oder Weltanschauung zulässt, von der aber sonst kein gezielter beeinflussender Effekt ausgeht. [...]

(3) [...]

107

Das Grundgesetz begründet für den Staat als Heimstatt aller Staatsbürger in Art. 4 Abs. 1, Art. 3 Abs. 3 Satz 1, Art. 33 Abs. 3 GG sowie durch Art. 136 Abs. 1 und 4 und Art. 137 Abs. 1 WRV in Verbindung mit Art. 140 GG die Pflicht zu weltanschaulich-religiöser Neutralität. Es verwehrt die Einführung staatskirchlicher Rechtsformen und untersagt die Privilegierung bestimmter Bekenntnisse ebenso wie die Ausgrenzung Andersgläubiger. [...] Der freiheitliche Staat des Grundgesetzes ist gekennzeichnet von Offenheit gegenüber der Vielfalt weltanschaulich-religiöser Überzeugungen und gründet dies auf ein Menschenbild, das von der Würde des Menschen und der freien Entfaltung der Persönlichkeit in Selbstbestimmung und Eigenverantwortung geprägt ist. [...]

 109

Auch verwehrt es der Grundsatz weltanschaulich-religiöser Neutralität dem Staat, Glauben und Lehre einer Religionsgemeinschaft als solche zu bewerten. [...]

110

(4) (a) Davon ausgehend ist das - nach der Auslegung durch die Arbeitsgerichte in den angefochtenen Entscheidungen - an eine bloß abstrakte Gefährdung der in § 57 Abs. 4 Satz 1 SchulG NW genannten Schutzgüter anknüpfende strikte und landesweite Verbot einer äußeren religiösen Bekundung jedenfalls für die hier gegebenen Fallkonstellationen den betroffenen Grundrechtsträgerinnen nicht zumutbar und verdrängt in unangemessener Weise deren Grundrecht auf Glaubensfreiheit. Denn mit dem Tragen eines Kopftuchs durch einzelne Pädagoginnen ist - anders als dies beim staatlich verantworteten Kreuz oder Kruzifix im Schulzimmer der Fall ist (vgl. BVerfGE 93, 1 <15 ff.>) - keine Identifizierung des Staates mit einem bestimmten Glauben verbunden. Auch eine Wertung in dem Sinne, dass das glaubensgeleitete Verhalten der Pädagoginnen schulseits als vorbildhaft angesehen und schon deshalb der Schulfrieden oder die staatliche Neutralität gefährdet oder gestört werden könnte, ist einer entsprechenden Duldung durch den Dienstherrn nicht beizulegen. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerinnen einem nachvollziehbar als verpflichtend empfundenen Glaubensgebot Folge leisten. Dadurch erhält ihre Glaubensfreiheit in der Abwägung mit den Grundrechten der Schülerinnen und Schüler sowie der Eltern, die der weltanschaulich-religiös neutrale Staat auch im schulischen Bereich schützen muss, ein erheblich größeres Gewicht als dies bei einer disponiblen Glaubensregel der Fall wäre.

112

(b) Anders verhält es sich dann, wenn das äußere Erscheinungsbild von Lehrkräften zu einer hinreichend konkreten Gefährdung oder Störung des Schulfriedens oder der staatlichen Neutralität führt oder wesentlich dazu beiträgt. [...] Bei Vorliegen einer solchermaßen begründeten hinreichend konkreten Gefahr ist es den grundrechtsberechtigten Pädagoginnen und Pädagogen mit Rücksicht auf alle in Rede und gegebenenfalls in Widerstreit stehenden Verfassungsgüter zumutbar, von der Befolgung eines nachvollziehbar als verpflichtend empfundenen religiösen Bedeckungsgebots Abstand zu nehmen, um eine geordnete, insbesondere die Grundrechte der Schüler und Eltern sowie das staatliche Neutralitätsgebot wahrende Erfüllung des staatlichen Erziehungsauftrags sicherzustellen. [...]

113

(c) Wird in bestimmten Schulen oder Schulbezirken aufgrund substantieller Konfliktlagen über das richtige religiöse Verhalten bereichsspezifisch die Schwelle zu einer hinreichend konkreten Gefährdung oder Störung des Schulfriedens oder der staatlichen Neutralität in einer beachtlichen Zahl von Fällen erreicht, kann ein verfassungsrechtlich anzuerkennendes Bedürfnis bestehen, äußere religiöse Bekundungen nicht erst im konkreten Einzelfall, sondern etwa für bestimmte Schulen oder Schulbezirke über eine gewisse Zeit auch allgemeiner zu unterbinden. Einer solchen Situation kann der Gesetzgeber insoweit auch vorbeugend (vgl. BVerfGE 108, 282 <306 f.>) durch bereichsorientierte Lösungen Rechnung tragen. Dabei hat er, gerade in großen Ländern, die Möglichkeit, differenzierte, beispielsweise örtlich und zeitlich begrenzte Lösungen vorzusehen, gegebenenfalls etwa unter Zuhilfenahme einer hinreichend konkretisierten Verordnungsermächtigung. Auch im Fall einer solchen Regelung wird im Interesse der Grundrechte der Betroffenen zunächst eine anderweitige pädagogische Verwendungsmöglichkeit in Betracht zu ziehen sein.

114

Solange der Gesetzgeber dazu aber keine differenziertere Regelung trifft, kann eine Verdrängung der Glaubensfreiheit von Lehrkräften nur dann als angemessener Ausgleich der in Rede stehenden Verfassungsgüter in Betracht kommen, wenn wenigstens eine hinreichend konkrete Gefahr für die staatliche Neutralität oder den Schulfrieden belegbar ist. Das gilt zumal vor dem Hintergrund, dass es gerade die Aufgabe namentlich der als „bekenntnisoffen" bezeichneten Gemeinschaftsschule ist, den Schülerinnen und Schülern Toleranz auch gegenüber anderen Religionen und Weltanschauungen zu vermitteln, da Schule offen zu sein hat für christliche, für muslimische und andere religiöse und weltanschauliche Inhalte und Werte. [...]

115

4. Das Gewicht der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit des pädagogischen Personals in der bekenntnisoffenen Gemeinschaftsschule erfordert demnach jedenfalls für die hier gegebenen Fallkonstellationen eine reduzierende verfassungskonforme Auslegung des § 57 Abs. 4 Satz 1 SchulG NW, soweit er äußere religiöse Bekundungen untersagt. Hierfür ist das Merkmal der Eignung, den Schulfrieden oder die staatliche Neutralität zu gefährden oder zu stören, dahin einzuschränken, dass von der äußeren religiösen Bekundung nicht nur eine abstrakte, sondern eine hinreichend konkrete Gefahr für die in § 57 Abs. 4 Satz 1 SchulG NW genannten Schutzgüter ausgehen muss. Das Vorliegen der konkreten Gefahr ist zu belegen und zu begründen. Das Tragen eines islamischen Kopftuchs begründet eine hinreichend konkrete Gefahr im Regelfall nicht. Vom Tragen dieser Kopfbedeckung geht für sich genommen noch kein werbender oder gar missionierender Effekt aus. [...]

116

5. Diese Auslegungsmaßgaben gelten entsprechend für § 57 Abs. 4 Satz 2 SchulG NW. Die darin geforderte Eignung des äußeren Verhaltens, bei Schülerinnen und Schülern sowie Eltern den Eindruck hervorzurufen, dass eine Pädagogin oder ein Pädagoge gegen die Menschenwürde, die Gleichberechtigung nach Art. 3 GG, die Freiheitsgrundrechte oder die freiheitlich-demokratische Grundordnung auftritt, kann allein im Blick auf das äußere Erscheinungsbild nur bei Vorliegen hinreichend konkreter Anhaltspunkte aus der Sicht eines objektiven Betrachters bejaht werden. Allerdings ist mit Rücksicht auf die grundrechtlichen Gewährleistungen des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG die Annahme verfehlt, schon das Tragen eines islamischen Kopftuchs oder einer anderen, auf eine Glaubenszugehörigkeit hindeutenden Kopfbedeckung sei schon für sich genommen ein Verhalten, das gemäß § 57 Abs. 4 Satz 2 SchulG NW bei den Schülern oder den Eltern ohne Weiteres den Eindruck hervorrufen könne, dass die Person, die es trägt, gegen die Menschenwürde, die Gleichberechtigung nach Art. 3 GG, die Freiheitsgrundrechte oder die freiheitlich-demokratische Grundordnung auftrete. Diese pauschale Schlussfolgerung verbietet sich. [...]

118

7. Die angegriffenen Entscheidungen der Fachgerichte, namentlich die des Bundesarbeitsgerichts, werden den Erfordernissen der gebotenen verfassungskonformen einschränkenden Auslegung nicht gerecht; sie haben eine solche nicht für erforderlich gehalten. Die rechtliche Würdigung des Bundesarbeitsgerichts geht davon aus, dass das Bekundungsverbot des § 57 Abs. 4 Satz 1 SchulG NW bereits bei einer abstrakten Gefahr greift. Die Annahme, dass schon die „berechtigte Sorge" der Eltern vor einer ungewollten religiösen Beeinflussung ihrer Kinder den Schulfrieden gefährde, trägt der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit der Pädagoginnen in der bekenntnisoffenen Gemeinschaftsschule nicht in angemessener Weise Rechnung. Sie vernachlässigt das Gewicht der positiven Glaubensfreiheit des pädagogischen Personals im Zusammenhang mit einem plausibel dargestellten imperativen religiösen Bedeckungsgebot. Die bislang getroffenen Feststellungen geben im Übrigen keinerlei Anhalt für eine hinreichend konkrete Gefahr für den Schulfrieden oder die staatliche Neutralität durch das Auftreten der Beschwerdeführerinnen in ihren Schulen.

120

In beiden Ausgangsverfahren sind die Fachgerichte nicht von einem zutreffenden, auf das Grundrecht der Glaubensfreiheit der Beschwerdeführerinnen hinreichend Bedacht nehmenden Verständnis der gesetzlichen Regelung ausgegangen. Weder die Feststellungen der Arbeitsgerichte in den Tatsacheninstanzen noch die rechtliche Würdigung auch durch das Bundesarbeitsgericht lassen Umstände erkennen, die eine hinreichend konkrete Gefahr für die Schutzgüter der Norm verdeutlichen könnten. Im Gegenteil: Die Beschwerdeführerin zu II.) hatte sich bereits um ihre Einstellung mit einem Lichtbild beworben, das sie mit Kopftuch zeigte. Ihr zunächst befristetes Arbeitsverhältnis wurde später in ein unbefristetes umgewandelt. Sie verrichtete ihren Dienst - so ihr unwidersprochen gebliebener Vortrag - stets mit einem das Haar bedeckenden Kopftuch, ohne dass es deswegen zu Beanstandungen kam. Unter diesen Umständen sind die von den Arbeitsgerichten gebilligte Abmahnung sowie die Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Beschwerdeführerin zu II.) mit der gegebenen Begründung und dem zugrunde liegenden Verständnis des § 57 Abs. 4 SchulG NW verfassungsrechtlich nicht haltbar. Auch im Ausgangsverfahren der Beschwerdeführerin zu I.) ist nicht ansatzweise erkennbar, inwieweit sich aus dem Tragen einer Wollmütze und eines Rollkragenpullovers eine hinreichend konkrete Gefahr für den Schulfrieden oder die staatliche Neutralität ergeben könnte.

121

Damit verletzen die angegriffenen Entscheidungen die Beschwerdeführerinnen in ihrem Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG.


III.

122

Die weitere von den Beschwerdeführerinnen erhobene verfassungsrechtliche Beanstandung von Satz 3 des § 57 Abs. 4 SchulG NW ist begründet. Die vom Gesetzgeber als Privilegierungsbestimmung zugunsten der Darstellung christlicher und abendländischer Bildungs- und Kulturwerte oder Traditionen gewollte Teilregelung in Satz 3 der Vorschrift stellt eine gleichheitswidrige Benachteiligung aus Gründen des Glaubens und der religiösen Anschauungen dar (Art. 3 Abs. 3 Satz 1, Art. 33 Abs. 3 GG). Dieser Verfassungsverstoß hat sich in den angegriffenen Entscheidungen niedergeschlagen. Zwar sind diese nicht auf Satz 3 des § 57 Abs. 4 SchulG NW gestützt, weil Satz 3 auf die beiden muslimischen Beschwerdeführerinnen keine Anwendung findet. Gerade der Ausschluss von der in Satz 3 vorgesehenen Privilegierung führt aber dazu, dass auch die beiden konkret zu beurteilenden Entscheidungen die Beschwerdeführerinnen in verfassungswidriger Weise benachteiligen. Kämen die Beschwerdeführerinnen in den Genuss der Privilegierung, wären sie den arbeitsrechtlichen Sanktionen aufgrund des § 57 Abs. 4 Satz 1 und 2 SchulG NW nicht ausgesetzt gewesen. Die Regelung des § 57 Abs. 4 Satz 1 und 2 SchulG NW sowie die angegriffenen Entscheidungen bleiben davon jedoch unberührt; § 57 Abs. 4 SchulG NW ist in der hier vorgenommenen verfassungskonformen Auslegung nicht insgesamt verfassungswidrig.

 123

1. § 57 Abs. 4 Satz 3 SchulG NW führt zu einer Benachteiligung anderer als christlicher und jüdischer Religionsangehöriger, die verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen ist.

124

a) Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG verlangt, dass niemand wegen seines Glaubens oder seiner religiösen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt wird. Die Norm verstärkt den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und die durch Art. 4 Abs. 1 und 2 GG geschützte Glaubensfreiheit.

125

Nach Art. 33 Abs. 3 Satz 2 GG darf keinem Träger eines öffentlichen Amtes aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnis oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen. Der Begriff des öffentlichen Amtes in Art. 33 Abs. 3 GG ist im selben Sinne zu verstehen, wie er auch in Art. 33 Abs. 2 GG verwendet wird; er erfasst mithin auch Angestellte des öffentlichen Dienstes (vgl. BVerwGE 61, 325 <330>; BAGE 104, 295 <299>; Jachmann, in: von Mangoldt/Klein/Starck, GG, 6. Aufl. 2010, Bd. 2, Art. 33 Rn. 25; Kunig, in: von Münch/Kunig, GG, 6. Aufl. 2012, Art. 33 Rn. 37). Die Regelung enthält ein Benachteiligungsverbot für den öffentlichen Dienst auch über die Frage der Zulassung zu öffentlichen Ämtern hinaus (vgl. dazu § 57 Abs. 6 SchulG NW), die in Satz 1 der Vorschrift angesprochen ist. Die Bestimmung verbietet es, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern aus Gründen zu verwehren, die mit der in Art. 4 Abs. 1 und 2 GG geschützten Glaubensfreiheit unvereinbar sind (vgl. BVerfGE 79, 69 <75>). Dies schließt die Begründung von Dienstpflichten nicht aus, die in die Glaubensfreiheit von Amtsinhabern und Bewerbern um öffentliche Ämter eingreifen und damit für glaubensgebundene Bewerber den Zugang zum öffentlichen Dienst erschweren oder gar ausschließen. Solche etwaigen Pflichten sind jedoch den strengen Rechtfertigungsanforderungen unterworfen, die für Einschränkungen der vorbehaltlos gewährleisteten Glaubensfreiheit gelten; außerdem ist das Gebot strikter Gleichbehandlung der verschiedenen Glaubensrichtungen sowohl in der Begründung als auch in der Praxis der Durchsetzung solcher Dienstpflichten zu beachten (vgl. BVerfGE 108, 282 <298>).

126

b) Die Gesamtkonzeption des § 57 Abs. 4 SchulG NW sollte nach den Vorstellungen, die im Gesetzgebungsverfahren hervorgetreten sind (vgl. LTDrucks 13/4564, S. 8; 14/569, S. 9), in Satz 3 der Regelung eine Freistellung vom Verbot äußerer religiöser Bekundungen des Satzes 1 und damit eine unmittelbare Ungleichbehandlung aus Gründen der Religion bewirken. Die Beschwerdeführerinnen machen in nachvollziehbarer Weise geltend, die Regelung des § 57 Abs. 4 SchulG NW habe die aus religiösen Gründen getragene Kopfbedeckung einer Muslimin anders behandeln sollen als religiös konnotierte Kleidungsstücke, die von Angehörigen christlicher Bekenntnisse und solcher des Judentums getragen werden. Diese Bewertung wird durch die genannten Materialien des Gesetzgebungsverfahrens belegt (siehe sogleich d).

127

c) Eine solche Ungleichbehandlung ist verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen. Werden äußere religiöse Bekundungen durch das pädagogische Personal in der Schule untersagt, so muss dies grundsätzlich unterschiedslos geschehen.

128

Tragfähige Gründe für eine Benachteiligung äußerer religiöser Bekundungen, die sich nicht auf christlich-abendländische Kulturwerte und Traditionen zurückführen lassen, sind nicht erkennbar. Soweit von einem bestimmten äußeren Verhalten etwa eine besondere indoktrinierende Suggestivkraft ausgehen kann, wird dem ohne Weiteres durch das Verbot des Satzes 1 des § 57 Abs. 4 SchulG NW in der von Verfassungs wegen gebotenen einschränkenden Auslegung Rechnung getragen. Wenn vereinzelt in der Literatur geltend gemacht wird, im Tragen eines islamischen Kopftuchs sei vom objektiven Betrachterhorizont her ein Zeichen für die Befürwortung einer umfassenden auch rechtlichen Ungleichbehandlung von Mann und Frau zu sehen und deshalb stelle es auch die Eignung der Trägerin für pädagogische Berufe infrage (vgl. etwa Bertrams, DVBl 2003, S. 1225 <1232 ff.>; Hufen, NVwZ 2004, S. 575 <576>; Kokott, Der Staat 2005, S. 343 <355 ff.>; Rademacher, Das Kreuz mit dem Kopftuch, 2005, S. 24), so verbietet sich eine derart pauschale Schlussfolgerung (siehe oben B. II. 5.). [...]

129

d) Eine verfassungskonforme einschränkende Auslegung des Satzes 3 von § 57 Abs. 4 SchulG NW, wie sie das Bundesarbeitsgericht zur Vermeidung einer verfassungswidrigen Benachteiligung aus religiösen Gründen seinen Entscheidungen zugrunde gelegt hat, ist nicht möglich. Sie würde die Grenzen verfassungskonformer Norminterpretation überschreiten und wäre mit der richterlichen Gesetzesbindung nicht vereinbar (Art. 20 Abs. 3 GG).

131

Die verfassungskonforme Auslegung findet ihre Grenze dort, wo sie zum Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch treten würde. [...]

132

All das verdeutlicht, dass die vom Bundesarbeitsgericht gefundene einschränkende Auslegung der Vorschrift deren normativen Gehalt im Grunde neu bestimmt und damit auch den im Gesetzgebungsverfahren klar erkennbar hervorgetretenen Willen des Gesetzgebers nicht mehr trifft. [...]

135

In der vom Bundesarbeitsgericht gewählten Auslegung kommt der Regelung des § 57 Abs. 4 Satz 3 SchulG NW allenfalls noch klarstellende Funktion zu. Die Darstellung christlicher und abendländischer Kulturwerte erweist sich in dieser Auslegung schon wesensmäßig als etwas von vornherein anderes als die in Satz 1 untersagte äußere Bekundung einer individuellen religiösen Auffassung. Dann bedurfte es aber nicht der in Satz 3 getroffenen Ausnahmeregelung, dass eine solche Darstellung nicht dem Verhaltensgebot des Satzes 1 widerspreche. Die gesetzliche Feststellung der Zulässigkeit solcher bloßen Darstellung von Glaubensinhalten losgelöster Lehrgehalte fügt sich systematisch nicht in den Regelungskontext des Satzes 1. Satz 3 kommt in dem Verständnis des Bundesarbeitsgerichts in dem gegebenen Normzusammenhang kein sinnvoll erscheinender Regelungsgehalt mehr zu. Dessen ungeachtet bleibt bei dieser Auslegung eine Norm in Kraft, die bei einem ihrem Wortlaut nach möglichen weiteren Verständnis als Öffnung für eine diskriminierende Verwaltungspraxis verstanden werden könnte und deren diesbezügliche Unschärfe im Gesetzgebungsverfahren bewusst hingenommen wurde.

136

Verfehlt der Ansatz des Bundesarbeitsgerichts damit aber die Grenzen verfassungskonformer Auslegung, so erweist sich, dass § 57 Abs. 4 Satz 3 SchulG NW zu einer gleichheitswidrigen Benachteiligung aus Glaubensgründen führt, die nicht zu rechtfertigen ist.

137

2. § 57 Abs. 4 Satz 3 SchulG NW ist hiernach für mit Art. 3 Abs. 3 Satz 1, Art. 33 Abs. 3 GG unvereinbar und nichtig zu erklären. Die angegriffenen Entscheidungen beruhen auch auf dieser Vorschrift (dazu III., vor 1.). [...]

IV.

138

In der hier verfassungsrechtlich gebotenen Auslegung verstößt die Regelung des § 57 Abs. 4 (gegebenenfalls i.V.m. § 58 Satz 2) SchulG NW, soweit sie religiöse Bekundungen durch das äußere Erscheinungsbild von Lehrkräften betrifft, nicht gegen weitere Grundrechte oder sonstiges Bundesrecht (Art. 31 GG); sie ist insbesondere mit den einschlägigen Bestimmungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) und der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) vereinbar.

139

1. Unter der Maßgabe der im Lichte der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit der Lehrkräfte gebotenen Auslegung des Verbots religiöser Bekundungen durch das äußere Erscheinungsbild begegnet die mittelbar zur Prüfung stehende Regelung (§ 57 Abs. 4, § 58 Satz 2 SchulG NW) insoweit keinen weiteren durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. [...]
[im vollständigen Urteilstext nachlesbar]

V.

140

Danach ist die Vorschrift des § 57 Abs. 4 Satz 3 SchulG NW mit Art. 3 Abs. 3 und Art. 33 Abs. 3 GG unvereinbar und nichtig (§ 95 Abs. 3 BVerfGG). Die angegriffenen Urteile der Arbeitsgerichte verletzen die Beschwerdeführerinnen jeweils in ihrem Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG. Die Entscheidungen der Landesarbeitsgerichte und des Bundesarbeitsgerichts sind aufzuheben. Der Senat verweist die Sachen jeweils an das Landesarbeitsgericht zurück (§ 95 Abs. 2 BVerfGG). Auf diese Weise wird in der Tatsacheninstanz die Möglichkeit ergänzender Feststellungen eröffnet, um diese auf der Grundlage einer verfassungskonformen Auslegung des § 57 Abs. 4 SchulG NW einer erneuten fachrechtlichen Bewertung unterziehen zu können.


C.

157

Die Auslagenentscheidung beruht auf § 34a Abs. 2 und 3 BVerfGG.158

Die Entscheidung ist mit 6 : 2 Stimmen ergangen.

159
  

Gaier, Eichberger, Schluckebier, Masing, Paulus, Hermanns, Baer, Britz

 
  
Abweichende Meinung des Richters Schluckebier und der Richterin Hermanns zum Beschluss des Ersten Senats vom 27. Januar 2015 [...] [im vollständigen Urteilstext nachlesbar] 

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