A. Hintergrund
Das Berliner Neutralitätsgesetz stellt, neben Gesetzen in Baden-Württemberg und Hessen, eines der strengsten Gesetze in Bezug auf die staatliche Ausgestaltung religiöser Freiheiten in der Schule dar. Die Präambel sowie die nachfolgenden Paragraphen des Berliner Neutralitätsgesetzes statuieren das Verbot religiöser und weltanschaulicher Bekenntnisse, Symbole und Kleidungsstücke für Beamten im Bereich des Justizvollzugs, der Rechtspflege sowie der Polizei (§1), für Lehrkräfte und pädagogisches Personal (§2) sowie – im Regelfall –für ReferendarInnen sowie für Auszubildende und Angestellte (§§ 4 und 5). Insofern geht das Berliner Neutralitätsgesetz weit über den Anwendungsbereich in anderen Bundesländern hinaus; de facto ist der gesamte öffentlich-rechtliche Apparat von dem Gesetz betroffen.
B. Stellungnahme
Umso mehr verwundert es, dass sich der Berliner Senat im Oktober letzten Jahres gegen die Änderung des Gesetzes mit der Begründung entschied, die Regelungen in Berlin seien differenzierter als diejenigen in Nordrhein-Westfalen.1 Dem ist zwar zuzustimmen. Während das Berliner Neutralitätsgesetz sämtliche religiöse, weltanschauliche Symbole und Kleidungsstücke verbietet, ohne „christlich-abendländische“ Traditionen zu bevorzugen, weisen etwa Schulgesetze der Länder Nordrhein-Westfalen oder Hessen auf die besondere Berücksichtigung „christlich-abendländischer“ Traditionen hin. Jedoch bedeutet dies nicht, dass sich das Berliner Neutralitätsgesetz nicht an den Vorgaben des Grundgesetzes messen lassen müsste.
Der Kopftuch-Beschluss des Bundesverfassungsgerichts hat nicht nur Kriterien wie die der „abstrakten Gefahr“ verworfen und die Bevorzugung „christlich-abendländischer“ Traditionen für verfassungswidrig erklärt, sondern auch Pauschalverbote ohne Berücksichtigung etwaiger Gefahren für den Schulfrieden für unzulässig erklärt. Die Begründung des Bundesverfassungsgerichts legt eine grundrechtsfreundliche Auslegung der Religionsfreiheit im Sinne der früheren bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung nahe. Der Regelfall, so lässt sich aus den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts deutlich lesen, ist die Erlaubnis oder Gewährleistung religiöser und weltanschaulicher Symbole und Kleidung in der Schule. Die Ausnahme stellt hingegen das Verbot dar, das etwa bei einer belegbaren, evidenten Störung des Schulfriedens begründbar ist. Dieser Idee von Grundrechten als unveräußerliche Menschenrechte, die wie die Religionsfreiheit, vorbehaltlos zu gewährleisten und deren Einschränkung hoch rechtfertigungsbedürftig sind, spiegelt sich im Berliner Neutralitätsgesetz nicht wider, weil es religiöse und weltanschauliche Bekenntnisse, Symbole und Kleidungsstücke pauschal verbietet, ohne zu berücksichtigen, ob diese eine konkrete Gefahr für den Schulfrieden darstellen.
1 https://www.morgenpost.de/berlin/article206857291/Experten-finden-Luecken-in-Berliner-Neutralitaetsgesetz.html - zuletzt abgerufen am 18.02.2020.