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Muslime im Sportunterricht?

MÜSSEN MUSLIMISCHE SCHÜLER AM SPORTUNTERRICHT TEILNEHMEN?

Kurzantwort: Die Teilnahme am Unterricht, also auch am Sportunterricht, gehört zu den Schülerpflichten. Schüler müssen grundsätzlich am Sportunterricht teilnehmen, auch wenn er nicht nach Geschlechtern getrennt ist. Eine Ausnahmegenehmigung zur Befreiung vom Unterricht kommt nur in seltenen Ausnahmefällen in Betracht.

Mit der Aufnahme in einer öffentlichen Schule wird ein öffentlich-rechtliches Schulverhältnis begründet, aus dem sich Rechte und Pflichten für die Schüler ergeben.1   Die Teilnahme am Unterricht, also auch Sportunterricht, gehört zu den Schülerpflichten.2   Die Befreiung von der Teilnahmepflicht am allgemeinen Sportunterricht hat im Lichte der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts3   zur Befreiung vom Schwimmunterricht (siehe dazu: hier) in der Regel wenig Aussicht auf Erfolg.
Auch hier kommen ähnliche Erwägungen wie beim Schwimmunterricht zum Tragen. Der gemischte Sportunterricht und die Teilnahme hieran können muslimische Schülerinnen grundsätzlich in eine religiöse Bedrängnis bringen. So gibt es muslimische Schüler, die es als religiöses, für sich verbindliches Gebot erachten, ihren Körper gegenüber dem anderen Geschlecht weitestgehend zu bedecken und jegliche Berührungsmöglichkeiten mit ihnen zu vermeiden. Die Religionsfreiheit der muslimischen Schüler aus Artikel 4 des Grundgesetzes kann mit dem staatlichen Erziehungsauftrag aus Artikel 7 des Grundgesetzes daher in Konflikt geraten. Letzterem kommt ebenfalls Verfassungsrang zu und steht damit der Religionsfreiheit gleichrangig gegenüber.5   Der staatliche Bildungs- und Erziehungsauftrag verleiht dem Staat Befugnisse zur Planung, Organisation, Leitung und inhaltlich-didaktischer Ausgestaltung des Schulwesens, seiner Ausbildungsgänge sowie des dort erteilten Unterrichts.6   Darunter fällt auch die Befugnis, den Unterrichtsinhalt festzulegen und über Modalitäten wie die Frage, ob der Unterricht gemischt stattfinden soll oder nicht, zu entscheiden.7   Um beiden Positionen somit gerecht werden zu können, wurde die Möglichkeit der Ausnahmegenehmigung geschaffen, die jedoch nur in seltenen Ausnahmefällen beansprucht werden kann.8
Im Lichte der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach der muslimischen Schülerin im Schwimmunterricht das Tragen eines Ganzkörperbadeanzugs, ein sog. „Burkini“ als Kompromiss zur Verfügung steht (siehe dazu: hier),9   ist davon auszugehen, dass entsprechendes auch für den Sportunterricht durch das Tragen von bedeckender Sportbekleidung (ähnlich dem Burkini) gilt.
Unberührt hiervon bleiben andere Gründe, die die Teilnahme am Unterricht begründet verhindern können, z.B. wegen Krankheit. So entschied das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, dass eine muslimische Schülerin krankheitsbedingt nicht an einer Klassenfahrt teilnehmen müsse, weil sie sich in ihrer Angst, ihren religiösen Verpflichtungen während der Klassenfahrt nicht nachkommen zu können, in einer vergleichbaren Situation wie einer partiell psychisch Behinderten befunden hätte.10

Siehe beispielsweise § 69 Abs. 1 HessSchulG.

2 Siehe beispielsweise § 69 Abs. 4 S. 1 HessSchulG.

3 BVerwG, Urteil v. 11.09.2013, Az. 6 C 25.12, Rn.  21 f.

4 Noch bejahend damals: BVerwG, Urteil v. 25.08.1993, Az. 6 C 8/91.

5 BVerwG, Urteil v. 11.09.2013, Az. 6 C 25.12, Rn.  11f.

6 BVerwG, Urteil v. 11.09.2013, Az. 6 C 25.12, Rn.  11.

7 BVerwG, Urteil v. 11.09.2013, Az. 6 C 25.12, Rn.  11.

8 BVerwG, Urteil v. 11.09.2013, Az. 6 C 25.12, Rn.  11 ff.

BVerwG, Urteil v. 11.09.2013, Az. 6 C 25.12, Rn.  21 f.

10 OVG NRW, Beschluss v. 17.01.2002, Az. 19 B 99/02, Rn.  7.

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