© David Z Cheng/Shutterstock.com

Rechtsurteile

© Vershinin89/Shutterstock.com

Koedukativer Schwimmunterricht mit Burkini zumutbar

Schülerinnen ist aufgrund dem der Glaubensfreiheit gem. Art. 4 GG gegenüberstehenden staatlichen Bestimmungsrecht im Schulwesen gem. Art. 7 GG die Teilnahme am Schwimmunterricht im sogenannten „Burkini“ zumutbar. (Leitsatz der Redaktion)


Leitsätze:

1. Der einzelne Schüler kann gestützt auf von ihm für maßgeblich erachtete religiöse Verhaltensgebote nur in Ausnahmefällen die Befreiung von einer Unterrichtsveranstaltung verlangen.

2. Einer Schülerin muslimischen Glaubens ist die Teilnahme am koedukativen Schwimmunterricht in einer Badebekleidung zumutbar, die muslimischen Bekleidungsvorschriften entspricht.
[…]

 

Gründe:

I.

 

Im Streit ist, ob die Klägerin zur Wahrung ihrer Glaubensfreiheit von der Pflicht zur Teilnahme am koedukativen Schwimmunterricht zu befreien war.

1

Die Klägerin ist Muslima. Im Schuljahr 2011/2012 besuchte sie ein der Aufsicht des Beklagten unterstehendes Gymnasium in der 5. Jahrgangsstufe. Dort wurde der Schwimmunterricht für Jungen und Mädchen gemeinsam erteilt (koedukativer Schwimmunterricht). Die Eltern der Klägerin stellten im Namen der gesamten Familie einen Antrag auf Befreiung der Klägerin vom Schwimmunterricht: Im Islam sei sportliche Betätigung jeder Art erlaubt und erwünscht. Die islamischen Bekleidungsvorschriften erlaubten jedoch nicht, dass Mädchen und Jungen gemeinsam am Schwimmunterricht teilnähmen. Der Schulleiter lehnte den Antrag ab. Der hiergegen gerichtete Widerspruch der Klägerin wurde zurückgewiesen. Zur Begründung wurde jeweils darauf verwiesen, die Klägerin könne in einer Badebekleidung am Schwimmunterricht teilnehmen, die den Vorgaben des Islam gerecht werde.

2

Die Klägerin hat Klage mit dem Antrag erhoben, die Rechtswidrigkeit des Ablehnungsbescheids sowie des Widerspruchsbescheids festzustellen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen: Ein „besonderer Grund", der nach § 69 Abs. 3 Satz 1 HessSchulG zur Unterrichtsbefreiung führen könne, liege nicht vor. Etwas anderes ergebe sich nicht aus Bundesverfassungsrecht. Der staatliche Bildungs- und Erziehungsauftrag (Art. 7 Abs. 1 GG) habe im vorliegenden Fall nicht hinter die Glaubensfreiheit der Klägerin (Art. 4 Abs. 1 GG) zurücktreten müssen. Der Klägerin sei zum einen zumutbar gewesen, dem von ihr für verbindlich erachteten Glaubensgebot, ihren Körper gegenüber Angehörigen des männlichen Geschlechts weitgehend zu verhüllen, im Schwimmunterricht durch Tragen eines sogenannten Burkini zu entsprechen. Dieser decke den Körper bis auf Hände, Füße sowie das Gesicht ab und verhindere auch im nassen Zustand ein Abzeichnen der Körperkonturen, ohne das Schwimmen zu behindern. Inwiefern das Tragen eines Burkini nicht hinreiche, um ihren Glaubensvorgaben zu genügen, habe die Klägerin nicht aufzuzeigen vermocht. Soweit die Klägerin zum zweiten ein Glaubensgebot für verbindlich erachte, sich nicht mit dem Anblick von Angehörigen des männlichen Geschlechts zu konfrontieren, die ihrerseits nicht in einer islamischen Vorgaben entsprechenden Weise gekleidet seien, sei der Eingriff in ihre Glaubensfreiheit im Hinblick auf die verfolgten staatlichen Erziehungsziele verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Der staatliche Erziehungsauftrag umfasse die Erziehung zu sozialer Kompetenz im Umgang auch mit Andersdenkenden, zu gelebter Toleranz, zur Gleichberechtigung der Geschlechter und zur Offenheit. [...] Art. 4 GG vermittle weder in der Gesellschaft noch in der Schule einen umfassenden Konfrontationsschutz. Es existiere auch kein milderes Mittel, das in gleicher Weise wie die Teilnahme am koedukativen Schwimmunterricht geeignet sei, die bezeichneten staatlichen Erziehungsziele zu erreichen. [...]

3

Die Klägerin verweist zur Begründung ihrer Revision darauf, dass die Veranstaltung des Schwimmunterrichts in koedukativer Form gesetzlich nicht zwingend vorgeschrieben sei. Daraus folge, dass der Gesetzgeber ihr keine besondere Bedeutung für die Verwirklichung des staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrags zumesse. Der insoweit nur geringe Stellenwert der Koedukation werde auch daran deutlich, dass in zahlreichen Bundesländern ab der 5. Jahrgangsstufe kein koedukativer Schwimmunterricht vorgesehen sei. Weil danach der staatliche Bildungs- und Erziehungsauftrag nicht im Kern betroffen sei, gebühre ihrer Glaubensfreiheit der Vorrang. Das Tragen eines Burkini sei ihr nach ihrer religiösen Überzeugung verwehrt, weil sich auch bei einem solchen Kleidungsstück bei einzelnen Bewegungen oder Übungen die Körperformen abzeichneten. [...]

II.

4

Die zulässige Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 144 Abs. 2 VwGO). Das angefochtene Urteil beruht nicht auf der Verletzung von Bundesrecht.

6

1. Allerdings hat die Schule mit der Ablehnung des Befreiungsantrags in den Schutzbereich des Grundrechts aus Art. 4 Abs. 1 GG eingegriffen.

7

Die durch Art. 4 Abs. 1 GG geschützte Glaubens- und Bekenntnisfreiheit umfasst nicht nur die (innere) Freiheit, zu glauben oder nicht zu glauben, sondern auch die Freiheit, den Glauben in der Öffentlichkeit zu manifestieren und zu verbreiten. Umfasst ist auch das Recht des Einzelnen, sein gesamtes Verhalten an den Lehren des Glaubens auszurichten und im Alltag seiner Glaubensüberzeugung gemäß zu handeln [...].

8

Der Verwaltungsgerichtshof hat auf Grundlage der Darlegungen der Klägerin (zur entsprechenden Obliegenheit: Urteil vom 25. August 1993 - BVerwG 6 C 7.93 - Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 108 S. 43) in revisionsgerichtlich nicht zu beanstandender Weise festgestellt, dass diese für sich Gebote als religiös verpflichtend erachtet, ihren Körper gegenüber Angehörigen des männlichen Geschlechts weitgehend zu bedecken, sich nicht mit dem Anblick von Männern bzw. Jungen in knapp geschnittener Badebekleidung zu konfrontieren sowie Männer bzw. Jungen nicht zu berühren. Vor diesem Hintergrund drohte der Klägerin infolge der Pflicht zur Teilnahme am koedukativen Schwimmunterricht ein Eingriff in ihre Glaubensfreiheit.

9

2. Durch die Teilnahme am koedukativen Schwimmunterricht wäre die Glaubensfreiheit der Klägerin jedoch nicht verletzt worden. [...]

10

a. Die Glaubensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG) ist zwar vorbehaltlos gewährt, wird jedoch auf Ebene der Verfassung durch das staatliche Bestimmungsrecht im Schulwesen beschränkt, das in Art. 7 Abs. 1 GG verankert ist. [...]

 11

Das Grundrecht auf Glaubensfreiheit sowie das staatliche Bestimmungsrecht im Schulwesen stehen sich gleichrangig gegenüber (vgl. nur BVerfG, Urteil vom 14. Juli 1998 - 1 BvR 1640/97 - BVerfGE 98, 218 <244>; stRspr). Sie bedürfen gemäß dem Grundsatz praktischer Konkordanz der wechselseitigen Begrenzung in einer Weise, die nicht eines von ihnen bevorzugt und maximal behauptet, sondern beiden Wirksamkeit verschafft und sie möglichst schonend ausgleicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Mai 1995 - 1 BvR 1087/91 - BVerfGE 93, 1 <21>; BVerwG, Beschluss vom 8. Mai 2008 - BVerwG 6 B 64.07 - Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 132 Rn. 7). Dies bedingt schon auf abstrakt-genereller Ebene wechselseitige Relativierungen beider Verfassungspositionen, die im hier interessierenden Zusammenhang zu der allgemeinen Maßgabe führen, dass seitens eines einzelnen Schülers als maßgeblich erachtete religiöse Verhaltensgebote von der Schule zwar nicht als prinzipiell unbeachtlich behandelt werden dürfen, der einzelne Schüler gestützt auf solche Verhaltensgebote aber nur in Ausnahmefällen eine Unterrichtsbefreiung beanspruchen kann. [...]

12

Die Schule soll allen jungen Bürgern ihren Fähigkeiten entsprechende Bildungsmöglichkeiten gewährleisten und einen Grundstein für ihre selbstbestimmte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben legen. Zugleich soll sie, unter den von ihr vorgefundenen Bedingungen einer pluralistisch und individualistisch geprägten Gesellschaft, dazu beitragen, die Einzelnen zu dem Ganzen gegenüber verantwortungsbewussten „Bürgern" heranzubilden und hierüber eine für das Gemeinwesen unerlässliche Integrationsfunktion erfüllen. [...] Für die Ausfüllung seiner Rolle ist der Staat darauf angewiesen, das Bildungs- und Erziehungsprogramm für die Schule grundsätzlich unabhängig von den Wünschen der beteiligten Schüler und ihrer Eltern anhand eigener inhaltlicher Vorstellungen bestimmen zu können. [...]

13

Um die hierin angelegten Einschränkungen individueller religiöser Bestimmungsansprüche nicht zu überspannen, ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die in verschiedenen Verfassungsbestimmungen wurzelnde Vorgabe hervorgehoben worden, dass der Staat bei Ausgestaltung des Unterrichts Neutralität und Toleranz vor allem in religiöser und weltanschaulicher Hinsicht zu wahren, insbesondere jede Beeinflussung oder gar Agitation im Dienste einer bestimmten religiös-weltanschaulichen Richtung zu unterlassen hat. [...] Die Entscheidung über Inhalt und Modalitäten des Unterrichts ist dem Staat überantwortet, der im Gegenzug aber Gewähr dafür tragen muss, religiöse Positionen wenigstens nicht absichtsvoll zu konterkarieren. Dass der Beklagte im vorliegenden Fall diese Grenze überschritten haben könnte, ist schon im Ansatz nicht ersichtlich. [...]

14

In dem Anspruch auf Wahrung weltanschaulich-religiöser Neutralität des Unterrichts ist das Grundrecht auf Glaubensfreiheit im schulischen Kontext allerdings noch nicht erschöpft. Andernfalls würde es im Wesentlichen nur gewährleisten, dass die Schüler keiner unzulässigen religiösen Indoktrinierung ausgesetzt werden. Die Glaubensfreiheit umfasst nicht nur das Recht, eine unmittelbar gegenläufige Indoktrination von staatlicher Seite abzuwehren. Sondern sie umfasst darüber hinaus - wie bereits ausgeführt - auch das Recht, die eigene Lebensführung umfassend an den eigenen Glaubensüberzeugungen auszurichten. Dieses Recht würde leerlaufen und damit das Gebot einer ausgleichendschonenden Zuordnung beider Verfassungspositionen auf ihrer vollen Breite verfehlt, dürfte die Schule sich im Rahmen der Unterrichtsgestaltung über die individuell erachtete Maßgeblichkeit bestimmter religiöser Verhaltensregeln stets ohne jede Einschränkung hinwegsetzen. [...]

15

Kann die Schule daher nicht prinzipiell davon entbunden sein, auf religiöse Verhaltensgebote Rücksicht zu nehmen, so würde andererseits das Grundrecht auf Glaubensfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 GG gegenüber dem staatlichen Bestimmungsrecht im Schulwesen aus Art. 7 Abs. 1 GG überspannt werden, wenn nicht auch dieser Pflicht zur Rücksichtnahme wiederum Grenzen gesetzt wären. [...] Die integrative Wirksamkeit der Schule erweist sich nicht nur darin, Minderheiten einzubeziehen und in ihren Eigenarten zu respektieren. Sie setzt auch voraus, dass Minderheiten sich nicht selbst abgrenzen und sich der Konfrontation mit Unterrichtsinhalten, gegen die sie religiöse, weltanschauliche oder kulturelle Vorbehalte hegen, nicht stets von vornherein verschließen dürfen. [...]

16

Hieraus ergibt sich zugleich, dass die Befreiung von einzelnen Unterrichtseinheiten nicht als routinemäßige Option der Konfliktauflösung fungieren darf, die in jedem Fall ergriffen werden müsste, in dem aufgrund des Unterrichts Einzelnen eine Beeinträchtigung religiöser Positionen droht. [...] Hierdurch ist zugleich sichergestellt, dass der staatliche Bildungs- und Erziehungsauftrag - der auch für die Schule im Grundsatz nicht disponibel ist - gleichmäßig gegenüber sämtlichen Schülern erfüllt wird. [...]

17

b. Der Grundsatz praktischer Konkordanz fordert nicht nur einen wechselseitig schonenden Ausgleich der hier in Rede stehenden Verfassungspositionen auf abstrakt-genereller Ebene. Aus ihm ergibt sich zudem die Vorgabe, bei Auftreten eines konkreten Konflikts zwischen beiden Verfassungspositionen zunächst auszuloten, ob unter Rückgriff auf gegebenenfalls naheliegende organisatorische oder prozedurale Gestaltungsoptionen eine nach allen Seiten hin annehmbare, kompromisshafte Konfliktentschärfung im Bereich des Möglichen liegt, die beiden Positionen auch in Bezug auf den Einzelfall Wirksamkeit verschafft und eine regelrechte Vorrangentscheidung so verzichtbar erscheinen lässt. [...] Wer sich als Beteiligter einer solchen Konfliktentschärfung verweigert und annehmbare Ausweichmöglichkeiten ausschlägt, muss notfalls als Konsequenz hinnehmen, dass er sich nicht länger gegenüber dem anderen Beteiligten auf einen Vorrang seiner Rechtsposition berufen darf. Ist allerdings ein schonender Ausgleich der widerstreitenden Rechtspositionen im Einzelfall unmöglich, so wird es unausweichlich, unter Einbezug der maßgeblichen Umstände eine Vorrangentscheidung zu treffen, d.h. danach zu fragen, ob die von einem Einzelnen aus religiösen Gründen begehrte Befreiung von der Unterrichtsteilnahme tatsächlich für seinen Grundrechtsschutz unerlässlich ist und das staatliche Bestimmungsrecht demzufolge ausnahmsweise zurückzutreten hat. [...]

aa. [...]

18

bb. Auch damit, dass ein Befreiungsverlangen nur eine einzelne Unterrichtsstunde oder eine überschaubare Zahl von Unterrichtseinheiten betrifft, kann eine Unterrichtsbefreiung regelmäßig noch nicht hinreichend begründet werden. Denn hiermit relativiert sich zum einen häufig zugleich das Gewicht der grundrechtlichen Beeinträchtigung. [...]

20

cc. Bieten danach Inhalt und Umfang der betroffenen Unterrichtseinheiten regelmäßig keinen Ansatz für einen Nachrang des staatlichen Bestimmungsrechts und kann auch der Einmaligkeit eines geltend gemachten Befreiungsverlangens meist keine ausschlaggebende Bedeutung zukommen, muss die Frage in den Vordergrund rücken, welches sachliche Gewicht nach den Umständen des Einzelfalls der Beeinträchtigung der Glaubensfreiheit beizumessen ist. Im Lichte des erwähnten Grundsatzes, wonach solche Beeinträchtigungen regelmäßig als typische Begleiterscheinung des staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrags und der seiner Umsetzung dienenden Schulpflicht hinzunehmen sind, d.h. ihnen nur ausnahmsweise ausgewichen werden darf, ist ein Anspruch auf Unterrichtsbefreiung - das Fehlen annehmbarer Ausweichmöglichkeiten wie gesagt vorausgesetzt - grundsätzlich nur dann gerechtfertigt, wenn die Beeinträchtigung den Umständen nach eine besonders gravierende Intensität aufweist. Nur unter dieser Voraussetzung ist die rechtliche Wertung plausibel, dass die grundrechtliche Belastung durch die Verfassung nicht von vornherein in Art. 7 Abs. 1 GG einberechnet ist. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, kommt dem staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag Vorrang zu. [...] Für die Frage, wie hier die konkurrierenden Positionen zuzuordnen sind, lässt sich der Verfassung keine vorgefasste Antwort entnehmen. Die rechtliche Bewertung hängt augenscheinlich von Faktoren ab - insbesondere der sachlichen Eigenart der religiösen Position und dem Umfang sowie der Art und Weise, mit der diese schulischen Funktionserfordernissen entgegenwirkt -, die von Fall zu Fall stark variieren können und über die daher eine allgemeingültige verfassungsrechtliche Aussage nicht getroffen werden könnte. Hier bedarf es dann der Vornahme einer weitergehenden Abwägung.

21

dd. Eine danach für den Vorrang der religiösen Position vorauszusetzende besonders gravierende Intensität der Beeinträchtigung der Glaubensfreiheit kommt überhaupt nur in Betracht, sofern ein religiöses Verhaltensgebot aus Sicht des Betroffenen imperativen Charakter aufweist. [...] In Bezug auf imperative Glaubenssätze stoßen die Möglichkeiten des Staates, sie nach Maßgabe seiner externen Beurteilung untereinander in Rangstufen zu setzen und hieran anknüpfend unterschiedliche Grade der Beeinträchtigungsintensität für den Fall eines erzwungenen Zuwiderhandelns auszumachen, insofern auf Grenzen, als diese Glaubenssätze in Abhängigkeit vom staatlicherseits zu respektierenden Selbstverständnis der betroffenen Glaubensgemeinschaft bzw. des individuellen Grundrechtsträgers stehen und daher dem eigenständig bewertenden Zugriff des Staates entzogen sind. [...]

 22

c. Im Lichte der vorstehend unter a. und b. dargestellten Maßstäbe stand der Klägerin im vorliegenden Fall kein grundrechtlicher Anspruch auf Befreiung vom koedukativen Schwimmunterricht zu.

23

aa. Dies folgt im Hinblick auf das von ihr als verbindlich erachtete Gebot, ihren Körper gegenüber Angehörigen des männlichen Geschlechts weitgehend zu bedecken, schon daraus, dass die ihr mit der Teilnahme am koedukativen Schwimmunterricht drohende Einschränkung ihres religiösen Bestimmungsanspruchs auf ein für sie hinnehmbares Maß hätte zurückgestuft werden können, wenn sie das von der Schule unterbreitete Angebot aufgegriffen hätte, während dieses Unterrichts einen sogenannten Burkini zu tragen. Hiermit wäre - entsprechend der oben erwähnten Vorgabe der Herstellung praktischer Konkordanz im Einzelfall - eine ausgleichend-schonende Zuordnung der konträren Verfassungspositionen erreichbar gewesen. Die Unterrichtsteilnahme im Burkini stellte für die Klägerin eine annehmbare Ausweichmöglichkeit dar. Dass sie diese ausschlug, fällt nach dem oben Gesagten ihr zu Last. [...]

24

Mangels entsprechender Darlegungen der Klägerin hat im vorliegenden Fall der Verwaltungsgerichtshof nicht die Feststellung treffen können, auch bei Anlegen eines Burkini wäre sie - wegen der hiermit verbundenen Gefahr, dass sich ihre Körperkonturen abzeichnen - in ihrer Glaubensfreiheit beeinträchtigt worden. Unabhängig hiervon erscheint der Vortrag der Klägerin auch in der Sache nicht plausibel. Sie nimmt nach eigener Einlassung am sonstigen Sportunterricht in langärmligem Hemd und langer Hose teil. Auch bei Verwendung weit geschnittener Kleidung ist es im Sportunterricht unvermeidlich, dass sich in der Bewegung Körperkonturen abzeichnen. Gleichwohl sieht sich die Klägerin nicht aus Glaubensgründen an einer Teilnahme am sonstigen Sportunterricht gehindert. Einen nachvollziehbaren, gerade in ihren religiösen Überzeugungen wurzelnden Grund für eine abweichende diesbezügliche Bewertung von Schwimm- und sonstigem Sportunterricht hat die Klägerin nicht vorgetragen.

25

Auch soweit die Klägerin entgegenhält, das Tragen eines Burkini führe zu religiöser Stigmatisierung und Ausgrenzung, vermag der Senat ihr nicht zu folgen. Zwar ist nicht von der Hand zu weisen, dass der Anblick eines Burkini einzelne Mitschüler zu intoleranten sozialen Reaktionen veranlassen könnte, wenngleich die dahingehende Gefahr schon deshalb begrenzt sein dürfte, weil - wie der Verwaltungsgerichtshof tatrichterlich festgestellt hat -, das Tragen eines solchen Kleidungsstücks mittlerweile sowohl in islamisch geprägten Ländern wie auch in Deutschland Verbreitung gefunden hat. Allerdings muss derjenige, der auf die konsequente Umsetzung seiner religiösen Überzeugungen im Rahmen des Schulunterrichts dringt und von der Schule in diesem Zusammenhang Rücksichtnahme einfordert, seinerseits grundsätzlich akzeptieren, dass er sich hierdurch in eine gewisse, für andere augenfällig hervortretende Sonderrolle begeben kann. Hieraus erwachsende Belastungen sind nur dann unannehmbar, wenn sie ein noch angemessenes Maß überschreiten. [...]

26

bb. Im Hinblick auf das von ihr in Bezug genommene Glaubensgebot, sich nicht mit dem Anblick von Männern bzw. Jungen in knapp geschnittener Badebekleidung zu konfrontieren, kann die Klägerin gleichfalls nicht zum Zuge kommen.

27

(1) Eine Konfliktentschärfung im Sinne der einzelfallbezogenen Herstellung praktischer Konkordanz wäre in diesem Zusammenhang nicht in Frage gekommen. Für die Klägerin wäre es nicht praktikabel gewesen, im Schwimmunterricht ihre männlichen Mitschüler visuell auszublenden. Auf der anderen Seite hätte, anders als die Klägerin meint, für die Schule die Veranstaltung monoedukativen Schwimmunterrichts gleichfalls keine annehmbare Ausweichmöglichkeit dargestellt. Eine Ausweichmöglichkeit ist für die Schule dann nicht annehmbar, wenn sie zu einer Art der Unterrichtsgestaltung führen würde, die ihrem fachlichen Konzept - das hier nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs im Einklang mit den schulgesetzlichen Vorschriften auf die gemeinsame Unterrichtung von Jungen und Mädchen gerichtet war - in gravierender Weise zuwiderliefe. Andernfalls würde die Befugnis der Schule, das Bildungs- und Erziehungsprogramm sowie die Modalitäten seiner praktischen Umsetzung anhand eigener Vorstellungen bestimmen zu können (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. Februar 1988 - 1 BvR 1181/88 - juris Rn. 4), in ihrem Kern in Frage gestellt und damit der Rahmen einer ausgleichend-schonenden Zuordnung der betroffenen Rechtspositionen überschritten werden. [...] Ob das hier von der Schule mit der Einrichtung koedukativen Schwimmunterrichts verfolgte Konzept in pädagogischer Hinsicht für jedermann überzeugend erscheint, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang, da keine durchgreifenden Belege dafür ersichtlich sind, dass die Schule mit ihm die Bandbreite noch als vertretbar einzustufender pädagogischer Lehrmeinungen verlassen hätte. [...]

28

cc. Im Hinblick auf das von der Klägerin in Bezug genommene Gebot, keine männlichen Mitschüler zu berühren, genügt der Hinweis, dass die entsprechende Gefahr durch eine umsichtige Durchführung des Unterrichts von Seiten der Lehrkräfte sowie durch zusätzliche eigene Vorkehrungen der Klägerin auf dasjenige - für die Klägerin ohne weiteres hinnehmbare - Maß hätte reduziert werden können, mit dem sie auch außerhalb des Schwimmunterrichts im schulischen wie im außerschulischen Alltag ohnehin konfrontiert ist. [...]

31

Um Ihnen ein besseres Nutzererlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Durch Nutzung dieser Seite stimmen Sie unserer Verwendung von Cookies zu. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.