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Muslime im Schwimmunterricht?

MÜSSEN MUSLIMISCHE SCHULKINDER AM SCHWIMMUNTERRICHT TEILNEHMEN ODER KÖNNEN SIE SICH AUS RELIGIÖSEN GRÜNDEN HIERVON BEFREIEN LASSEN?

Kurzantwort: Die Teilnahme am Unterricht, also auch am Schwimmunterricht, gehört zu den Schülerpflichten. Schüler müssen daran grundsätzlich teilnehmen, auch wenn der Schwimmunterricht nicht nach Geschlechtern getrennt ist. Eine Befreiung davon ist schwer durchsetzbar und kommt nur in Betracht, wenn keine Kompromissmöglichkeiten wie getrennte Umkleidekabinen oder das Tragen eines "Burkinis" in Anspruch genommen werden können.

Mit der Aufnahme in einer öffentlichen Schule wird ein öffentlich-rechtliches Schulverhältnis begründet, aus dem sich Rechte und Pflichten für die Schüler ergeben.1   Die Teilnahme am (Sport-) Unterricht gehört zu den Schülerpflichten.2
Der sog. koedukative, also gemischte Schwimmunterricht ist vielerorts fester Bestandteil des schulischen Sportunterrichts. Unterrichtsbefreiungen werden nach landesgesetzlichen Normen meist nur aus besonderen Gründen zugelassen. Vor allem muslimische Schüler/innen begehren des Öfteren eine Befreiung aus religiösen Gründen. Diesem Begehren wird seitens der Schule jedoch häufig nicht entsprochen.
Sowohl deutsche Gerichte, u.a. das Bundesverfassungs- und Bundesverwaltungsgericht, als auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte haben sich mit der Thematik des gemischten Schwimmunterrichts und der Befreiung hiervon für muslimische Schulkinder befasst.3   Auch wenn es in der Vergangenheit vereinzelt zu Ausnahmegenehmigungen aufgrund religiöser Belange gekommen ist, scheint nun eine eindeutige Kehrtwende in der Verwaltungspraxis und der deutschen Rechtsprechung erkennbar. So wird nunmehr verstärkt dem staatlichen Erziehungs- und Bildungsauftrag in dieser Sache Vorrang gewährt und Anträge auf Unterrichtsbefreiungen abgelehnt.4
Der Artikel 4 des Grundgesetzes garantiert ein umfassendes Recht auf Religionsfreiheit.5   Miteingeschlossen hiervon können Bekleidungs- und Verhaltensvorschriften sein, die eine einzelne Religion vorschreibt. Demgemäß konnte in einem Fall vor dem Bundesverwaltungsgericht eine muslimische Schülerin glaubhaft darlegen, dass die islamischen Gebote ihr vorgeben, in der Öffentlichkeit und damit auch in der Schule ihren Körper gegenüber dem männlichen Geschlecht weitgehend zu bedecken, was mit der üblichen Badebekleidung jedoch nur schwer möglich sei.6   Ferner würden ihr die religiösen Gebote vorschreiben, jedwede körperlichen Berührungen mit fremden Männern/Jungen zu vermeiden. Ebenso nicht erlaubt sei der Anblick der Männer/Jungen in knapp geschnittener Badebekleidung.7   Die Pflicht, am Schwimmunterricht teilzunehmen, stelle daher einen Eingriff in die Religionsfreiheit der Schülerin gemäß Artikel 4 des Grundgesetzes dar, denn durch die Teilnahmeverpflichtung am gemischten Schwimmunterricht würde der muslimischen Schülerin die Befolgung dieser religiösen Gebote unmöglich gemacht werden.8
Fraglich ist jedoch, ob dieser Eingriff gerechtfertigt sein kann. Das vorbehaltlos gewährte Grundrecht aus Artikel 4 des Grundgesetzes kann nur mit der Verfassung selber eingeschränkt werden.9   Die Inanspruchnahme der eigenen Religionsfreiheit darf nicht dazu führen, dass andere wichtige Verfassungsgüter oder Grundrechte anderer unangemessen beeinträchtigt werden. Kommt es zu einem solchen Zusammentreffen zweier grundrechtsrelevanter Positionen, muss ein schonender Ausgleich zwischen den Grundrechten oder Verfassungsgütern gefunden werden. Es findet eine Abwägung beider Positionen statt.10
Tangiert von der Religionsfreiheit der muslimischen Schülerin ist das staatliche Bestimmungsrecht im Schulwesen gemäß Artikel 7 Absatz 1 des Grundgesetzes. Letzterem kommt ebenfalls Verfassungsrang zu und steht damit der Religionsfreiheit gleichrangig gegenüber.11  Der staatliche Bildungs- und Erziehungsauftrag verleiht dem Staat Befugnisse zur Planung, Organisation, Leitung und inhaltlich-didaktischer Ausgestaltung des Schulwesens, seiner Ausbildungsgänge sowie des dort erteilten Unterrichts.12   Darunter fällt auch die Befugnis, den Unterrichtsinhalt festzulegen und über Modalitäten wie die Frage, ob der Unterricht gemischt stattfinden soll oder nicht, zu entscheiden.13  Um beiden Positionen somit gerecht werden zu können, wurde die Möglichkeit der Ausnahmegenehmigung geschaffen.14
Das Bundesverwaltungsgericht entschied hierzu, dass eine Ausnahmebefreiung nur dann in Frage kommt, wenn keine annehmbare Ausweichmöglichkeit besteht und die Beeinträchtigung den Umständen nach eine besonders gravierende Intensität innewohnt.15   Dies könne beispielsweise dann angenommen werden, wenn ein religiöses Verhaltensgebot aus Sicht des Betroffenen einen imperativen Charakter aufweise. 16   Die betroffene Schülerin im oben beschriebenen Fall hätte solch eine Ausweichmöglichkeit gehabt.17   Ihr hätten getrennte Umkleidekabinen sowie vor allem das Tragen eines Ganzkörperbadeanzugs, ein sog. „Burkini“, als Kompromiss zur Verfügung gestanden. Das Gericht wies darauf hin, dass Befreiungen allgemein nicht als routinemäßige Option für Konfliktlösungen fungieren dürften. Folglich könne in dem konkreten Fall keine Befreiung erteilt werden. Die Teilnahme am gemischten Schwimmunterricht blieb für die muslimische Schülerin daher verpflichtend.18   Zu dem gleichen Ergebnis kam der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem ähnlich gelagerten Sachverhalt.19
Ebenfalls keine Befreiung erhielt eine andere Schülerin unter 12 Jahren in einem Fall vor dem Oberverwaltungsgericht Bremen. Hier entschied das Gericht, dass die religionsunmündige Schülerin schon aufgrund ihres Alters nicht in einen Gewissenskonflikt geraten könne.20
Weniger überraschend wurde der selbige Befreiungsantrag eines muslimischen Schülers abgelehnt. Dieser wendete ein, dass sowohl das Entblößen des eigenen Körpers, als auch der Anblick anderer entblößten Körper gegen seine Glaubensvorschriften verstoßen würde. Das Verwaltungsgericht Köln wies den Schüler darauf hin, dass ihm die Möglichkeit offen stünde, seinen Blick zu senken oder die Augen niederzuschlagen, so wie es der Koran ihm empfehle.21
Im Ergebnis ist eine Befreiung vom gemischten Schwimmunterricht aufgrund religiöser Gründe gerichtlich nunmehr schwer durchsetzbar.
Unberührt hiervon bleiben andere Gründe, die die Teilnahme am Unterricht begründet verhindern können, wie z.B. wegen Krankheit. So entschied das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, dass eine muslimische Schülerin krankheitsbedingt nicht an einer Klassenfahrt teilnehmen müsse, weil sie sich in ihrer Angst, ihren religiösen Verpflichtungen während der Klassenfahrt nicht nachkommen zu können, in einer vergleichbaren Situation wie einer partiell psychisch Behinderten befunden hätte.22

1 Siehe beispielsweise § 69 Abs. 1 HessSchulG.

Siehe beispielsweise § 69 Abs. 4 S. 1 HessSchulG.

EGMR, Urteil v. 10.01.2017, Az. 29086/12; BVerfG, Beschluss v. 08.11.2016, Az. 1 BVR 3237/13; BVerwG, Urteil v. 11.09.2013, Az. 6 C 25.12.

Sacksofsky, Scharia, Beschneidung, Islam in der Schule: Antworten des deutschen Rechts auf Fragen, die das Zusammenleben mit Muslimen aufwirft, Arbeitspapier des Fachbereich Rechtswissenschaft der Goethe-Universität Frankfurt/M. Nr. 08/2016, Rn. 23.

5 BVerfG, Urteil v. 24.09.2003, Az. 2 BVR 1436/02, Rn.  37.

6 BVerwG, Urteil v. 11.09.2013, Az. 6 C 25.12, Rn.  9.

7 BVerwG, Urteil v. 11.09.2013, Az. 6 C 25.12, Rn.  9.

8 BVerwG, Urteil v. 11.09.2013, Az. 6 C 25.12, Rn.  9.

9 BVerfG, Urteil v. 26.05.1970, Az. 1 BvR 83, 244, 345/69, Rn.  70; BVerfG, Beschluss v. 17.12.1975, Az. 1 BvR 63/68, Rn.  103; BVerfG, Urteil v. 24.09.2003, Az. 2 BVR 1436/02, Rn.  38.

10 BVerfG, Beschluss v. 16.10.1979, Az. 1 BvR 647/70, 7/47, Rn.  63; BVerfG, Urteil v. 24.09.2003, Az. 2 BVR 1436/02, Rn. 47.

11 BVerwG, Urteil v. 11.09.2013, Az. 6 C 25.12, Rn.  12.

12 BVerwG, Urteil v. 11.09.2013, Az. 6 C 25.12, Rn.  11.

13 BVerwG, Urteil v. 11.09.2013, Az. 6 C 25.12, Rn.  11.

14 BVerwG, Urteil v. 11.09.2013, Az. 6 C 25.12, Rn.  12.

15 BVerwG, Urteil v. 11.09.2013, Az. 6 C 25.12, Rn.  22.

16 BVerwG, Urteil v. 11.09.2013, Az. 6 C 25.12, Rn.  22.

17 BVerwG, Urteil v. 11.09.2013, Az. 6 C 25.12, Rn.  24.

18 BVerwG, Urteil v. 11.09.2013, Az. 6 C 25.12, Rn.  24 ff.; ebenso OVG NRW, Beschluss v. 20.05.2009, Az. 19 B 1362/08, Rn. 3; VG Düsseldorf, Urteil v. 07.05.2008, Az. 18 K 301/08, Rn. 28.

19 EGMR, Urteil v. 10.01.2017, Az. 29086/12.

20 OVG Bremen, Beschluss v. 13.06.2012, Az. 1 B 99/12, Rn. 21.

21 VG Köln, Beschluss v. 20.11.2012, Az. 10 L 1400/12, Rn. 25.

22 OVG NRW, Beschluss v. 17.01.2002, Az. 19 B 99/02, Rn.  7.

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