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Rechtsurteile

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Zusammenfassende Übersicht von Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR)

Hier finden Sie eine zusammenfassende Übersicht wichtiger Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR). Die jeweiligen Urteile sind durch die Verlinkungen zu den Originaltexten vollständig abrufbar. Geordnet sind die Urteile nach Urteilsdatum, wobei das aktuellste Urteil immer ganz oben zu sehen ist.


Bezeichnung des islamischen Propheten als Pädophil - 25.10.2018

E.S. v. Austria 38450/12

Die Beschwerdeführerin E.S., eine 1971 geborene österreichische Staatsangehörige, hatte in einem Seminar „Grundlagen des Islam“ innerhalb des FPÖ-Bildungsinstituts die Behauptung angeführt, der islamische Prophet Mohammed sei eine Ehe mit einer sechsjährigen eingegangen, die mit dem Erreichen des Alters von neun vollzogen sein soll. Auf diese Behauptung folgte die Bezeichnung des islamischen Propheten als pädophil. Wegen jener Behauptungen/Aussagen wurde die Beschwerdeführerin aufgrund der Verunglimpfung einer Religion und die Störung des religiösen Friedens zu einer Geldstrafe i.H.v. 480€ durch die österreichischen Gerichte verurteilt, da sie der Ansicht waren die Aussage der Beschwerdeführerin diente nicht dazu eine Diskussion über bspw. das Thema „Kinderehen“ zu führen, sondern lediglich dazu gedacht war den islamischen Propheten zu diffamieren. Ihre Rechtsmittel blieben erfolglos. Sie machte dem EGMR gegenüber geltend, dass in den österreichischen Urteilen ihr Recht auf freie Meinungsäußerung nicht hinreichend gewürdigt wurde und damit eine Verletzung des Art. 10 EMRK vorliege.

Das EGMR hat die Verletzung des Rechts auf freie Meinungsäußerung gem. Art. 10 EMRK verneint. Die Beschwerdeführerin hatte besagte Behauptungen ohne historischen Kontext und generell gefasst, weswegen diese als bloße Werturteile zu sehen seien. Selbst wenn man die Behauptungen als Tatsachenbehauptungen ansehen wollen würde, so habe sie hierfür keine Beweise angeführt. Die Verurteilung der Beschwerdeführerin verfolge das legitime Ziel den religiösen Frieden zu wahren. Auch wenn das Gericht der Beschwerdeführerin zugestimmt hat, dass Religionen nicht von jeglicher Kritik geschützt sind, so gelte Art. 10 EGMR nicht für auf falsche Tatsachen beruhende Werturteile, durch welche der religiöse Frieden beeinträchtigt wird. Die Verurteilung zu einer geringen Geldstrafe sei auch, angesichts der möglichen schärferen Bestrafung, verhältnismäßig. Das EGMR ist davon ausgegangen, dass aufgrund der generell aufgeheizten Situation den österreichischen Gerichten ein weites Beurteilungsspielraum zuzuschreiben ist, die die Situation in ihrem Land besser einschätzen und so besser beurteilen könnten, welche Aussagen den religiösen Frieden innerhalb des Landes beeinträchtigen können.

 
 

Kein Zutritt in den Gerichtssaal mit Kopftuch (Belgien) - 18.09.2018

Lachiri v. Belgium 3413/09

Die Beschwerdeführerin und ihre Familie hatten beantragt im Rahmen eines Strafverfahrens als Nebenkläger dem Verfahren beizustehen. Der Angeklagte, der für den Tod des Bruders der Beschwerdeführerin verantwortlich war, wurde wegen vorsätzlicher Körperverletzung verurteilt, der zum unbeabsichtigten Tod führte. Die Nebenkläger hatten Beschwerde gegen dieses Urteil eingelegt und beantragt, dass die Tat als Mord vor einem Schwurgericht verhandelt werden müsse. Zur Anhörung wurde der Beschwerdeführerin der Eintritt in den Gerichtssaal mit einem Kopftuch von einem Gerichtsdiener verweigert. Da die Beschwerdeführerin nicht bereit war ihr Kopftuch abzunehmen, blieb ihre Beschwerde infolge dessen erfolglos. Sie macht gegenüber dem EGMR ihr Recht auf freie Religionsausübung gem. Art. 9 EMRK geltend.

Das EGMR hat die Verletzung der Religionsausübungsfreiheit gem. Art. 9 EMRK bejaht. Das Verbot verfolgte zwar den legitimen Zweck respektlose Handlungen gegenüber dem Gericht zu verhindern, um so die öffentliche Ordnung zu wahren, jedoch konnte nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in irgendeiner Weise respektlos oder störend gegenüber dem Gericht agiert hatte, aufgrund dessen die öffentliche Ordnung gestört sein könnte. Weiterhin trug die Beschwerdeführerin kein Niqab, welches das Gesicht verhüllt, sondern ein das Gesicht nicht verhüllendes Kopftuch. Vor allem hat sie als einfache Bürgerin, die nicht im öffentlichen Dienst tätig ist, keine repräsentative Funktion und ist somit nicht zur Neutralität verpflichtet.

 
 

Verbot der Kopfbedeckung eines Muslims (Bosnien) - 05.12.2017

Hamidović v. Bosnia and Herzegovina 57792/15

Der Beschwerdeführer ist bosnischer Staatsbürger und Mitglied einer muslimischen Gruppierung, die sich als Wahhabi/Salafi verstehen. Während der Anhörungen von Dritten, die unter Terrorverdacht standen, wurde der Beschwerdeführer zur Vernehmung als Zeuge zum Gericht bestellt. Er weigerte sich zwar nicht wie die Angeklagten beim Eintreten des Richters aufzustehen, jedoch weigerte er sich aufgrund seiner religiösen Überzeugung seine religiöse Kopfbedeckung abzunehmen. Er war davon überzeugt diese tragen zu müssen. Nachdem er verwarnt wurde, wurde ihm wegen der Nichtbefolgung der Anweisung des Richters eine Geldstrafe auferlegt, die in eine 30 tägige Haft umgewandelt wurde, weil der Beschwerdeführer sich weigerte diese zu zahlen. Die Haft hat er abgesessen und wendet sich nun gegen diese Vorgehensweise und macht geltend, dass sein Recht auf freie Religionsausübung gem. Art.9 EMRK verletzt wurde.

Das EGMR hat eine Verletzung des Rechtes auf freie Religionsausübung gem. Art. 9 EMRK bejaht. Die Verbietung der Kopfbedeckung verfolgte zwar das legitime Ziel im Gericht für Ordnung und Integrität zu sorgen, jedoch war die Verbietung nicht gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer ist als Zeuge vor Gericht erschienen. Ein Verbot ihm gegenüber ist von Verboten, die gegenüber Arbeitnehmern und vor allem solchen, die öffentliche Aufgaben erfüllen, ausgesprochen werden zu unterscheiden, sodass das Gericht die Glaubensüberzeugung des Beschwerdeführers hätte beachten müssen. Denn innerhalb einer demokratischen Gesellschaft hat die freie Ausübung der Religion einen hohen Stellenwert, um eine tolerante und pluralistische Gesellschaft zu gewährleisten. Das EGMR sah auch keinen Grund daran zu zweifeln, dass der Beschwerdeführer sich religiös verpflichtet sieht eine Kopfbedeckung zu tragen und diese vor allem nicht deshalb trägt, um sich über das Gericht oder die Säkularität des Staates lustig zu machen, weil vor allem durch sein Erscheinen vor Gericht und dem Aufstehen beim Eintreten des Richters, im Gegensatz zu den Angeklagten, deutlich wird, dass er den staatlichen Gesetzen folge leistet.

 
 

Vollverschleierungsverbot in der Öffentlichkeit 2 (Belgien) - 11.07.2017

Belcacemi and Oussar v. Belgium 37798/13

Die Beschwerdeführerinnen, Musliminnen belgischer und marokkanischer Staatsangehörigkeit, trugen bis Juni 2011 aus religiöser Überzeugung beide das Niqab, eine Vollverschleierung, die bis auf die Augen das komplette Gesicht bedeckt. Im Juni 2011 trat das belgische Vollverschleierungsverbot in der Öffentlichkeit in Kraft, worauf sich eine der Beschwerdeführerinnen, nach erhöhtem Druck und Angst vor entsprechenden Strafen, entschied die Vollverschelierung abzulegen, wobei die andere sich entschied zu Hause zu bleiben mit den entsprechenden Konsequenzen für ihr privates und soziales Leben. Ende Juli 2011 klagten beide Beschwerdeführerin erfolglos vor dem belgischen Verfassungsgericht und machten nunmehr vor dem EGMR unter anderem die Verletzung der Artikel 8-10 und 14 der EMRK geltend.

Das EGMR hat eine Verletzung der Atikel 8, 9, 10 und 14 der EMRK verneint. Das Gesetz sei durch drei legitime Ziele gerechtfertigt; die öffentliche Sicherheit, die Gleichbehandlung von Mann und Frau und das Konzept des „zusammen lebens“ für das Funktionieren des demokratischen Staates (s. unten – Dakir v. Belgium und S.A.S. v. France) und um diese Ziele zu erreichen auch notwendig. Auch hierbei sprach das Gericht der nationalen Gesetzgebung einen weiten Ermessensspielraum zu, sich für oder gegen das Verbot einer Vollverschleierung in der Öffentlichkeit zu entscheiden. Weiterhin seien auch die im Gesetz festgelegten Strafen für das zuwiderhandeln verhältnismäßig.

 
 

Vollverschleierungsverbot in der Öffentlichkeit (Belgien) - 11.07.2017

Dakir v. Belgium 4619/12

Die Beschwerdeführerin, eine belgische Staatsangehörige muslimischen Glaubens, trägt, aufgrund ihrer Überzeugung, das Niqab, eine gesichtsverhüllende Vollverschleierung. In Juni 2008 trat in den Städten Dison und Vervier ein Vollverschleierungsverbot in der Öffentlichkeit in Kraft. Im August des selben Jahres rief die Beschwerdeführerin den Conseil d’État (Staatsrat) an und beantragte die Aufhebung des Vollverschleierungsverbots. Sie machte geltend, dass das Vollverschleierungsverbot gegen ihre Rechte aus den Artikeln 8-10 und 14 der EMRK verstoße und weiterhin auch kein legitimes Ziel verfolge, da der Säkularismus in Belgien verfassungsrechtlich nicht verankert sei. Der Staatsrat erklärte ihren Antrag, ohne sich mit den Argumenten der Beschwerdeführerin näher zu beschäftigen, für unzulässig. Sie machte auf dieser Grundlage vor dem EGMR geltend, in ihren Rechten aus den Artikeln 8-10 und 14 EMRK verletzt worden zu sein.

Das EGMR hat eine Verletzung der Atikel 8, 9, 10 und 14 der EMRK verneint. Das Verbot beruhe auf einer Ermächtigungsgrundlage, verfolge das legitime Ziel des „zusammen lebens“ als Element des „Schutzes von Rechten und Freiheiten anderer“ und sei auch für das Erreichen dieses Ziels, um das Prinzip der Interaktion zwischen Individuen zu schützen und so ein Funktionieren der demokratischen Gesellschaft zu gewährleisten, so die nationale Begründung, notwendig. Das Verbot schließe es zudem nicht aus in der Öffentlichkeit andere religiöse Kleidung oder Symbolik zu tragen, solange es nicht das Gesciht bedecke. Das EGMR beruft sich hierbei auf die Entscheidung S.A.S. v. France (weiter unten) und spricht den jeweiligen nationalen Organen einen weiten Ermessensspielraum bezüglich der Frage des Verbots der Vollverschleierung in der Öffentlichkeit zu.

 
 

Pflicht zum koedukativen Schwimmunterricht (Schweiz) – 10.01.2017

Osmanoglu and Kocabaş v. Switzerland 29086/12

Die Beschwerdeführer schweizer Nationalität muslimischen Glaubens waren nicht damit einverstanden, dass ihre noch nicht pubertären Töchter am koedukativen Schwimmunterricht teilnehmen. Da eine Befreiung gesetzlich für diese Fälle nicht vorgesehen war, hielten die Beschwerdeführer ihre Töchter vom Schwimmunterricht fern. Ihnen wurde zunächst eine Geldstrafe angedroht und dann auch verhängt. Die Klagen an die nationalen Gerichte blieben erfolglos. Sie machen nun geltend, dass sie durch die Pflicht ihre Töchter zum koedukativen Schwimmunterricht zu schicken in ihrer Religionsfreiheit verletzt seien.

Das EGMR hat eine Verletzung von Art. 9 EMRK verneint. Die Pflicht zur Teilnahem am koedukativen Schwimmunterricht greife zwar durchaus in die Religionsfreiheit ein, sei aber durch das legitime Ziel des Schutzes ausländischer Schüler vor jeglichem gesellschaftlichem Ausschluss gesetzlich gerechtfertigt. Der Schwimmunterricht diene nicht nur der körperlichen Aktivität sondern auch und vor allem zur Teilnahme an Aktivitäten mit anderen Schülern, ohne aufgrund von Religion und Überzeugungen ausgeschlossen zu werden, um die erfolgreiche Integration zu gewährleisten. Weiterhin sei den Eltern auch die Möglichkeit gegeben worden die Kinder mit dem Burkini zum Schwimmunterricht zu schicken, wodurch ein Kompromiss geschaffen worden wäre. Letzlich sei auch die Geldstrafe verhältnismäßig gewesen.

 
 

Keine Vertragsverlängerung einer Sozialarbeiterin eines Krankenhauses aufgrund der Verweigerung der Abnahme des Kopftuches (Frankreich) - 26.02.2016

Ebrahimian v. France EGMR 64846/11

Die Beschwerdeführerin, eine gebürtige Französin muslimischen Glaubens, war als Sozialarbeiterin in der psyschatrischen Abteilung eines öffentlichen Krankenhauses beschäftigt. Während ihrer Arbeit trug sie ein Kopftuch. Nach Beschwerden sowohl der Patienten als auch des Krankenhauspersonals wurde ihr vom Personalleiter mitgeteilt, dass ihr Arbeitsvertrag nicht verlängert werden würde, da sie nicht bereit dazu wäre während der Arbeit ihr Kopftuch abzulegen. Der innerstaatliche Rechtsweg blieb erfolglos.

Das EGMR hat eine Verletzung von Art. 9 EMRK und weiteren Artikeln der EMRK verneint. Dass der Arbeitsvertrag der Beschwerdeführerin, aufgrund ihrer fehlenden Bereitschaft ihr Kopftuch abzulegen, nicht verlängert wurde, stelle zwar einen Eingriff in ihr Recht dar ihre Religion kund zu tun, dieser Eingriff sei aber durch Gesetz, welches das legitime Ziel des Schutzes von Rechten und Freiheiten Dritter verfolge, gerechtfertigt. Die Beschwerdeführerin sei als vom Staat angestellte Sozialarbeiterin in einem öffentlichen Krankenhaus zur religiösen Neutralität im Betrieb verpflichtet. Sie sei deshalb in ihrer religiösen Überzeugung insoweit beschränkt, dass sie diese im Betrieb nicht nach außen manifestieren darf. Dass sie sich durch die Verweigerung der Abnahme des Kopftuches selber in eine Situation bringt, in der die Möglichkeit für die Personalleitung des Krankenhauses besteht, ihre Beschäftigung nicht mehr zu verlängern, sei, durch die allseits bekannte Entscheidung des obersten französischen Verwaltungsgerichts zur selben Thematik, für sie vorhersehbar gewesen.

 
 

Vollverschleierung in der Öffentlichkeit (Frankreich) – 01.07.2014

S.A.S. v. France EGMR 43835/11

Die Beschwerdeführerin, eine gebürtige Französin muslimischen Glaubens, trägt die Vollverschleierung privat und öffentlich. Sie trägt den sogenannten Niqab aber nicht immer sondern nur nach ihrem Gemütszustand. Das Gesetz in Frankreich, welches das Gesicht bedeckende Kleidung im Allgemeinen verbietet, nehme ihr die Freiheit dies nach ihrem freien Willen zu tun. Sie sei bereit ihr Gesicht für Identitätskontrollen oder aufgrund von Sicherheitschecks an Flughäfen abzunehmen, aber ein pauschales Verbot von allen Kleidungsstücken, die das Gesicht verdecken, verletze ihr Recht gem. Art. 9 EMRK ihre Religion nach außen zu manifestieren und ihr Recht auf Achtung des Privatlebens gem. Art. 8 EMRK.

Das EGMR bejahte zwar einen Eingriff, verneinte aber die Verletzung von den zuvor genannten Artikeln. Das Gesetz könne nicht das legitime Ziel der öffentlichen Sicherheit verfolgen, wie es die französische Regierung begründet, weil so ein pauschales Verbot nur dann verhältnismäßig wäre, wenn eine generelle Gefahr für die öffentliche Sicherheit bestehe. Das Gesetz verfolge aber das legitime Ziel des, wie es in der Gesetzesbegründung heißt, „Respekts für die Mindestanforderungen an das Leben in der Gesellschaft“ oder auch des „zusammen lebens“. Dieses Ziel sei nicht explizit gem. Art. 9 Abs. 2 EMRK ennummeriert, könne aber unter das legitime Ziel des Schutzes von Rechten und Freiheiten Dritter gefasst werden. Das EGMR sei sich zwar bewusst, dass das pauschale Verbot zur Festigung von Klischees führen und den Ausdruck von Intoleranz fördern könne, obwohl es Aufgabe einer demokratischen Regierung sei die Toleranz zu fördern, es sei aber zu bedenken, dass das Gesetz sich nicht spezifisch an die religiöse Konnotierung der Kleidung richte sondern daran, dass eine Kleidung das Gesicht bedecke. Ferner seien die angedrohten Strafen auch extrem gering. Außerdem habe die Regierung sich in einem demokratischen Prozess für den Schutz des gesellschaftlichen Zusammenlebens ausgedrückt und aufgrund dessen das Gesetz verabschiedet. Das EGMR müsse sich in so einer Situation zurückhaltend mit der Überprüfung der Einhaltung der Konventionen verhalten. Das EGMR räumt der demokratisch legitimierten Regierung deshalb ein sehr weites Ermessenspielraum ein und sieht das pauschale Verbot auch nicht als unverhältnismäßig zum verfolgten Ziel an.

Die Richterinnen Nussberger und Jäderblom drücken in ihrer gemeinsam gefassten abweichenden Meinung ihre Bedenken gegenüber dem vagen und weit hergeholten Prinzip des „zusammen lebens“ aus und sehen im pauschalen Verbot von Kleidungen, die das Gesicht bedecken, durchaus eine Verletzung der Art. 8 & 9 EMRK. Die Kriminalisierung sei unverhältnismäßig zum verfolgten Ziel, einem Ziel das nicht ohne weiteres unter den restriktiven Katalog des Art. 9 Abs. 2 EMRK subsumiert werden kann.

 
 

Tragen von religiöser Tracht in der Öffentlichkeit (Türkei) – 04.10.2010

Ahmet Arslan and Others v. Turkey EGMR 41135/98

Die Beschwerdeführer, 127 Personen türkischer Nationalität muslimischen Glaubens, trafen sich auf einem öffentlichen Platz vor einer Moschee in Ankara. Dabei trugen sie, weil sie zu einer religiöser Gruppe gehörten, eine für sie übliche religiöse Tracht. Nach mehreren Zwischenfällen am selben Tag wurden sie unter Polizeigewahrsam genommen und wegen des Verstoßes gegen die Vorschriften über das Tragen von Kopfbedeckungen und den Vorschriften über religiöse Kleidung in der Öffentlichkeit verurteilt. Die Klagen vor den innerstaatlichen Gerichten blieben erfolglos.

Das EGMR hat in dem Urteil ein Verstoß gegen Art. 9 EMRK festgestellt.
Die Beschwerdeführer seien nur aufgrund der Tatsache verurteilt worden, dass sie auf einem öffentlichen Platz, der für alle zugänglich ist, eine religiöse Tracht trugen. Dies sei ein Eingriff in die Freiheit der Beschwerdeführer ihre Religion nach außen zu manifestieren. Selbst wenn man davon ausgehen könne, dass mit den zuvor genannten Vorschriften über das Tragen von Kopfbedeckungen und den Vorschriften über religiöse Kleidung in der Öffentlichkeit ein legitimes Ziel verfolgt wird, sei es, im Gegensatz zu religiöser Kleidung in öffentlichen Einrichtungen, in denen, aufgrund des Grundsatzes der Säkularität und zur Wahrung der Neutralität, das Verbot des Tragens religiöser Symbole gerechtfertigt sei, nicht notwendig religiöse Kleidung auch auf öffentlichen Plätzen zu verbieten, solange die öffentliche Ordnung nicht gefährdet wird. Vorliegend stellten die Beschwerdeführer keine Gefahr für die öffentliche Ordnung dar.

 
 

Kopfbedeckung von Schülern an öffentlichen Schulen (Frankreich) - 30.06.2009

Bayrak v. France EGMR 14308/08  &  Aktas v. France EGMR 43563/08

Die Beschwerdeführerinnen, Schüler und Musliminnen an staatlichen Schulen, trugen zum Schulstart jeweils ein Kopftuch. Die jeweiligen Direktoren der Schule sahen beim Tragen des Kopftuches ein Verstoß gegen das Gesetz, welches es verbietet religiöse Symbole in der Schule zu tragen. Den Schülerinnen wurde aufgrund ihrer Weigerung das Kopftuch abzunehmen, der Zugang zu den Klassenzimmern vom Schuldirektor verwährt. Nach einer Phase der Gespräche mit den Eltern der Beschwerdeführerinnen wurden die Beschwerdeführerinnen der Schule verwiesen. Die Schulbehörden bestätigten diese Entscheidung und der innerstaatliche Rechtsweg blieb erfolglos.

Das EGMR hat die Beschwerde als unzulässig abgelehnt. Art. 9 EMRK sei nicht verletzt. Das Verbot des Tragens des Kopftuches stelle zwar einen Eingriff dar, sei aber, durch Gesetz mit dem legitimen Ziel des Schutzes von Rechten und Freiheiten Dritter und dem Schutz der öffentlichen Ordnung, gerechtfertigt. Dieses Verbot von jeglichen religiösen Symbolen in staatlichen Schulen sei gestützt auf das Prinzip des Säkularismus. Die Schulverweisung sei auch nicht unverhältnismäßig zum verfolgten Ziel, da die Schüler die Möglichkeit hatten weiterhin durch Fernunterricht ihre schulische Bildung fortzuführen.

 
 

Sportunterricht mit Kopftuch (Frankreich) - 04.03.2009

Dogru v. France EGMR 27058/05  &  Kervanci v. France EGMR 31645/04

Die Beschwerdeführerinnen, Schülerinnen einer weiterführenden Schule in Frankreich, trugen beide in der Schule ein religiös motiviertes islamisches Kopftuch. Während der Teilnahme am Sportunterricht wurden sie mehrmals aufgefordert ihre Kopftücher auszuziehen, weil es mit dem Sportunterricht nicht vereinbar sei. Nach mehrmaliger Verweigerung dieser Aufforderung wurden beide Schülerinnen vom Disziplinarkomitee der Schule verwiesen. Angerufene Gerichte haben diese Entscheidungen des Disziplinarkomitees aufrecht erhalten mit der Begründung, dass die Teilnahme am Sportunterricht mit dem Kopftuch nicht möglich war und sie somit ihrer Pflicht am Sportunterricht teilzunehmen nicht nachgekommen seien.

Das EGMR hat in beiden Fällen eine Verletzung von Art. 9 EMRK verneint. Das Tragen des Kopftuches in einer öffentlichen Schule sei zwar nicht grundsätzlich mit dem Prinzip des Säkularismus in Frankreich unvereinbar, vorliegend sei aber davon auszugehen, dass die Verweisung nicht aufgrund des Tragens des Kopftuches und der damit verbundenen religiösen Überzeugung geschah, sondern aufgrund der Weigerung den Regeln auf dem Schulgelände Folge zu leisten. Die Aufforderung das Kopftuch abzulegen sei nämlich, nach der dem EGMR zufolge zutreffenden Auffassung der nationalen Behörden, nur aus, nicht genauer benannten, Gesundheits- und Sicherheitsgründen für den Sportunterricht geäußert worden.

 
 

Identitätskontrolle im französischen Konsulat und die Verweigerung das Kopftuch hierfür abzulegen – 04.03.2008

El Morsli v. France EGMR 15585/06

Der Beschwerdeführerin, einer Muslima aus Marokko verheiratet mit einem Franzosen, wurde der Antrag auf ein Visum im französischen Konsulat in Marrakesch abgelehnt, weil sie sich weigerte ihr Kopftuch, für eine Identitätskontrolle durch männliches Personal im besagten Konsulat, abzulegen und so nicht ins Konsulat eintreten durfte, um ein Visum zu beantragen. Auch der schriftliche Antrag wurde abgelehnt.

Das EGMR hat die Beschwerde als unzulässig abgelehnt. Art. 9 EMRK sei nicht verletzt. Die Beschwerdeführerin hätte nicht nahe gelegt, dass die Maßnahme keine gesetzliche Grundlage habe. Vor allem sei aber die Maßnahme einer Identitätskontrolle beim Eintreten in ein Konsulat durch das legitime Ziel der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und der kurzen Dauer der Abnahme des Kopftuchs während der Identitätsüberprüfung angemessen.

 
 

Befreiung einer Alevitin vom Religionsunterricht (Türkei) – 09.01.2008

Hasan and Eylem Zengin v. Turkey 1448/04

Die Beschwerdeführer türkischer Nationalität und alevitischen Glaubens beantragten die Befreiung vom obligatorischen Religionsunterricht, da die Unterrichtsgestaltung nicht den Vorgaben der Konvention entspräche und die islamische Religion, ohne auf weitere Auslegungsvarianten einzugehen, nur in sunnitischer Perspektive unterrichtet werde. Vor allem werde der Unterricht nicht nach den Grundsätzen der Objektivität, Pluralität und Neutralität bzgl. jeglicher Religionen unterrichtet. Die Klagen vor den nationalen Gerichten blieben erfolglos.

Das EGMR hat eine Verletzung des Art. 2 des 1. Zusatzprotokkls zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Recht auf Bildung) bejaht. Grundsätzlich dürfe der Staat zwar einen obligatorischen Religionsunterricht mit dem, auch in der Türkei so gefassten, Zweck der Wertebildung und der Erziehung zur gegenseitigen Neutralität in staatlichen Schulen einführen, müsse aber dabei die Kriterien der Objektivität und Pluralität so wahren, dass Schüler ein kritisches Denken gegenüber den Religionen entwickeln und gleichzeitig auch das Recht der Eltern auf die religiöse Erziehung ihrer Kinder gewahrt bleibt. Dass dabei eine Religion, die der staatlichen Kultur innewohnt, umfassender unterrichtet wird, wie hier der Islam, verstößt zunächst grundsätzlich nicht gegen diese Grundsätze. In Anbetracht der für diesen Unterricht verwendeten Lehrbücher und der Unterrichtsgestaltung könne aber von einer objektiven und pluralistischen vorgehensweise nicht die Rede sein. Unter diesen Umständen müsse man daher eine angemessene Möglichkeit zur Befreiung von diesem Unterricht, nicht nur für Türken jüdischen und christlichen Glaubens sondern auch für andere Religionsgruppen, schaffen, was aber vorliegend nicht der Fall gewesen sei.

 
 

Verurteilung wegen der Herabwürdigung einer Religion & die Meinungsfreiheit (Türkei) - 02.08.2006

Aydin Tatlav v. Turkey EGMR 50692/99

Der Beschwerdeführer, ein Journalist wohnhaft in Istanbul, wurde 4 Jahre nach der Veröffentlichung seines 5 Bändigen Buches „Die Realität des Islam“ aufgrund der beißenden Kommentare und der Behauptung soziale Ungerechtigkeiten würden im Islam als Gottes Wille legitimiert werden wegen der Herabwürdigung einer Religion gem. Art.175 §3 des türkischen Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt, welches in eine Geldstrafe umgewandelt wurde. Nach erfolgloser Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtsweges wendet er sich gegen eben diese Entscheidung.

Das EGMR hat in der Verurteilung eine Verletzung der Meinungsfreiheit gem. Art. 10 EMRK gesehen und dem Beschwerdeführer einen sowohl materiellen als auch immateriellen Schadensersatzanspruch i.H.v. insgesamt 3.000€ und für Kosten und Aufwendungen einen Ersatzanspruch i.H.v. 52€ zugesprochen. Das EGMR hat zwar die scharfe Kritik des Beschwerdeführers als durchaus verletzend angesehen, doch keinen beleidigenden Ton dieser Kritik festgestellt. Auch hat das Gericht anerkannt, dass die Pönalisierung der Herabwürdigung einer Religion durch den Staat durchaus legitim sei doch der Schutz eben dieser Religion und seiner Angehörigen könne nicht von jeder Kritik verschont bleiben. Die Religion müsse eben auch eine solche scharfe Kritik im Rahmen des für die Entwicklung des demokratischen Staates notwendigen Pluralismus und der Meinungsfreiheit hinnehmen, zumal die Verurteilung einer solchen Kritik, die nicht beleidigend ist, einen negativen Effekt auf Autoren haben könne, die nicht konformistische Meinungen äußern wollen.

 
 

Universitätsprofessorin mit Kopftuch (Türkei) - 24.01.2006

Kurtulmuş v. Turkey EGMR 65500/01

Die Beschwerdeführerin, eine gebürtige Türkin, war eine Universitätsprofessorin der wirtschaftlichen Fakultät an der Universität Istanbul. Aufgrund ihres muslimischen Glaubens trug sie bereits beim Eintritt in die Professur einen Kopftuch. Nach sowohl mündlicher als auch schriftlicher Mahnung, mit der Aufforderung sie dürfe bei der Vorlesung in der Universität kein Kopftuch tragen, wurde sie so erachtet, als sei sie von ihrer Professur zurückgetreten. Die Klagen vor den nationalen Gerichten hatten keinen Erfolg.

Das EGMR hat die Beschwerde als unzulässig abgelehnt. Art. 9 EMRK sei nicht verletzt. Auch wenn sich Beamtinnen zwar auf den Art. 9 EMRK berufen können, können diese Rechte auch eingeschränkt werden. Vor allem gelte das für Beamtinnen, wie die Beschwerdeführerin, bei der Übernahme von Aufgaben in Bildungseinrichtungen. Es bestehe eine Gesetzesgrundlage für das Verbot des Tragens eines Kopftuches als Professorin, die auch das legitime Ziel des Schutzes von Rechten und Freiheiten Dritter und den Schutz der öffentlichen Ordnung verfolge. Der Eingriff sei somit verhältnismäßig zum verfolgten Ziel.

 
 

Verbot des Kopftuches für Schülerinnen an religiös orientierten weiterführenden Schulen (Türkei) - 24.01.2006

Köse and 93 Others v. Turkey EGMR 26625/02

Den Beschwerdeführerinnen, Musliminnen an einer religiös orientierten weiterführenden Schule (Imam – Hatip), wurde das Tragen des Kopftuches in der Schule verboten. Sie durften gemäß dr Schulordnung der Behörden nur für den Koran-Unterricht ein Kopftuch tragen, andernfalls wurde ihnen der Zugang zur Schule verwährt. Der innerstaatliche Rechtsweg wurde nicht erschöpft. Vor dem EGMR machten die Beschwerdeführer vor allem ihr Recht auf Bildung gem. Art. 2 1.ZP-EMRK.

Das EGMR hat die Beschwerde als unzulässig abgelehnt. Eine Verletzung des Art. 2 1.ZP-EMRK liege nicht vor. Die Gewährung und Regulierung des Rechtes auf Bildung sei grundsätzlich Aufgabe des Staates und er könne Voraussetzungen für den Zugang zu Bildung setzen. Das Recht sei nicht absolut. Die religiös orientierten weiterführenden Schulen seien zwar Einrichtungen mit der Aufgabe der Bildung und Erziehung von religiösen Funktionären, die Schulen seien aber dennoch per Gesetz dem staatlichen Schulwesen zuzuordnen. Vorliegend sei deshalb die Verweigerung der Schüler, sich der Schulordnung entsprechend zu kleiden, der Grund für die Verwährung des Zugangs zur Schule gewesen, damit von den Schülern selbst verursacht und somit voraussehbar gewesen. Dass das Tragen des Kopftuches in der Schule mit der säkularen Verfassung Türkeis, vor allem weil sich das Kopftuch zu einem politischen Symbol entwickle, nicht vereinbar sei, habe das türkische Verfassungsgericht bereits entschieden.

 
 

Meinungsfreiheit und die Verurteilung wegen "Blasphemie" (Türkei) - 13.12.2005

I.A. v. Turkey EGMR 42571/98

Der Beschwerdeführer ist der Geschäftsführer des Verlages Berfin, welches ein Roman von Abdullah Riza Ergüven mit dem Titel „Die Verbotenen Phrasen“ im Jahr 1993 veröffentlichte. Im Buch stellte der Autor seine philosophische und theologische Meinung dar. Eben wegen diesen Buches wurde der Geschäftsführer wegen Blasphemie zu 2 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, was zu einer Geldstrafe umgewandelt wurde. Dabei wurden unter anderem zwei Expertenmeinungen zu der Veröffentlichung und dessen Aussagen eingeholt, die beide zum Ergebnis kamen, dass der Straftatbestand des Artikels 175 §3 und §4 des türkischen Strafgesetzbuches erfüllt seien, vor allem mit der Aussage „…Der Prophet Gottes brach sein fasten durch sexuellen Verkehr nach dem Abendessen und vor dem Gebet. Mohammed verbat nicht Beischlaf mit toten Personen oder lebenden Tieren.“. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beschwerdeführer.

Das EGMR sah den Beschwerdeführer nicht, wie er vorbrachte, in seiner Meinungsfreiheit aus Art. 10 EMRK verletzt. In der Aussage sah das EGMR nicht nur die erlaubte Wiedergabe einer schockierenden Meinung [vgl. Aydin Tatlav v. Turkey EGMR 50692/99], sondern einen Angriff auf die islamische Religion und seinen Propheten, das darauf abzielte eben diese Religion zu verleumden. Die Pönalisierung einer solchen Tat sei zwar nicht Konsens in den europäischen Staaten, aber durchaus als legitimes Ziel anzusehen, weshalb nur die Notwendigkeit der Strafe im Hinblick auf die widerstreitenden Grundrechte abzuwägen war. In diesem Zusammenhang hätten die inländischen Autoritäten ihren Ermessenspielraum vor allem im Rahmen der geringen Geldstrafe verhältnismäßig zum verfolgten Zweck ausgeübt.

 
 

Medizinstudentin mit Kopftuch (Türkei) - 10.11.2005

Leyla Şahin v. Turkey EGMR 44774/98

Die Beschwerdeführerin, eine gebürtige Türkin muslimischen Glaubens, wurde, nachdem ein Rundschreiben der Universität daruaf hingewiesen hatte, aufgrund ihres religiös getragenen Kopftuchs nicht mehr zu Vorlesungen, Tutorien und Prüfungen zugelassen. Aus diesem Grund wurde sie auch gemahnt und für ein Semester suspendiert.

Das EGMR hat eine Verletzung von Art. 9 EMRK und weiteren Artikeln der EMRK verneint. Das türkische Verfassungsgericht habe bereits entschieden, dass das Tragen eines Kopftuches von Schülerinnen und Studentinnen mit der Verfassung nicht vereinbar sei. Das Tragen des Kopftuches und anderer religiöser Symbole könne zum Schutze des Säkularismus und der Gleichheit eingeschränkt werden. Deshalb sei es auch verboten worden auf universitärem Gelände religiöse Symbole, wie das Kopftuch, zu tragen. Diese Entscheidung sei bereits vor der Immatrikulation der Beschwerdeführerin ergangen und sie hätte davon Kenntnis nehmen können. Damit sei zwar ein Eingriff in die Rechte der Beschwerdeführerin gem. Art. 9 EMRK gegeben, dieser Eingriff sei aber, weil es ein legitimes Ziel i.S.d. Art. 9 Abs. 2 EMRK verfolge und verhältnismäßig zum verfolgten Ziel sei, gerechtfertigt.

 
 

Gewählter Mufti wegen des Auftreten als Mufti verurteilt 2 (Griechenland) - 17.01.2003

Agga v. Greece EGMR 50776/99; 52912/99

Beschwerdeführer ist der von der Mehrheit der Muslime in Xatnhi gewählte Mufti, griechischer Staatsangehöriger und ansässig in Xanthi. Nachdem der alte Mufti von Xanthi gestorben war ernannte der lokale Präfekt den Beschwerdeführer zunächst zum dortigen „Beobachter“. Zwei unabhängige muslimische Parlamentsabgeordnete verlangten von der Regierung eine Wahl durch die muslimische Gemeinschaft zu organisieren, was kraft Gesetzes auch so vorgesehen sei. Weil keine Antwort diesbezüglich kommuniziert wurde organisierten die zwei Abgeordneten nach den Freitagsgebeten Wahlen bzgl. des Mufti-Postens, bei der der Beschwerdeführer zum Mufti von Xanthi gewählt wurde. Daraufhin bestellte auch die Regierung einen Mufti für Xanthi, wobei der gewählte Beschwerdeführer nicht vom Posten zurückgetreten ist. Nachdem er in der Öffentlichkeit als Mufti aufgetreten war und auch diesbezügliche Nachrichten veröffentlichte, wurde er nach den Artikeln 175 und 176 des griechischen Strafgesetzbuches wegen der Anmaßung der Funktionen eines Ministers einer bekannten Religion in mehreren Verfahren (5 an der Zahl) zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, die immer jeweils in eine Geldstrafe umgewandelt wurden. In den nächsten 3 Verfahren, die auch jeweils gegen den Beschwerdeführer eingeleitet wurden, wurde dieser im Lichte der Entscheidung Serif v. Greece [EGMR 38178/97] freigesprochen. Gegen die 5 vorherigen Entscheidungen wendet sich der Beschwerdeführer.

Das EGMR sah auch in diesen Verurteilungen eine Verletzung des in Art. 9 EMRK garantierten Freiheit seine Religion in Gesellschaft mit Gleichgesinnten auszuüben. Das EGMR gestand der griechischen Regierung zwar ein, dass es durchaus ein legitimes Ziel sein kann, den muslimischen Mufti zu ernennen, da dieser durchaus gewisse Rechtsakte ausführen kann, da aber der hier beschwerdeführende Mufti keine solchen Rechtsakte ausgeführt hatte, sondern nur sich wie der religiöse Oberhaupt verhalten hat und die Leute ihm willentlich gefolgt sind konnte das EGMR keine Notwendigkeit der Bestrafung innerhalb einer demokratisch pluralistischen Gesellschaft sehen. Vor allem wurde dem EGMR nicht substantiiert dargelegt, dass ein dringendes soziales Bedürfnis für die Bestrafung und damit eine Rechtfertigung für den Eingriff bestünde, um die öffentliche Ordnung zu wahren.

 
 

Grundschullehrerin mit Kopftuch (Schweiz) - 15.02.2001

Dahlab v. Switzerland EGMR 42393/98

Die Beschwerdeführerin, eine gebürtige Schweizerin, ist seit 1989 Grundschullehrerin in Genf. Sie konvertierte, nachdem sie bereits eine Zeit lang Grundschullehrerin war, 1991 zum Islam. Am Ende dieses Schuljahres begann sie im Alltag und im Unterricht einen Kopftuch zu tragen. Erst im Juni 1996 wurde die Schulbehörde tätig und verbat der Beschwerdeführerin das Tragen des Kopftuches während des Unterrichts, obgleich es zu keinen Problemen weder mit Eltern noch mit der Schule und dem Schulpersonal gekommen war. Die Klagen vor den nationalen Gerichten blieben erfolglos.

Das EGMR hat die Beschwerde als unzulässig abgelehnt. Art. 9 EMRK sei nicht verletzt. Die Maßnahme der Schulbehörde sei angesichts der Rolle, die eine Grundschullehrerin einnimmt, nämlich die eines Vorbildes und einer Einflussperson, nicht unzumutbar. Durch diese Position und der leichten Beeinflussbarkeit der Grundschüler sei das Kopftuch als religiöses Symbol von einer Grundschullehrerin nicht zu tragen. Die Schule sei vor allem ein, den Religionen gegenüber, neutraler Ort und das Kopftuch würde diese Neutralität beeinflussen. Mit dem Tragen eines so aussagekräftigen religiösen Symbols könne die Beschwerdeführerin in die religiöse Überzeugung ihrer Schüler und auch der Eltern eingreifen.

 
 

Gewählter Mufti wegen des Auftreten als Mufti verurteilt (Griechenland) - 14.03.2000

Serif v. Greece EGMR 38178/97

Beschwerdeführer ist der von der Mehrheit der Muslime in Rodopi gewählte Mufti, griechischer Staatsangehöriger und ansässig in Komotini. Nachdem der alte Mufti von Rodopi gestorben war ernannte die griechische Regierung einen neuen Mufti. Zwei unabhängige muslimische Parlamentsabgeordnete verlangten von der Regierung eine Wahl durch die muslimische Gemeinschaft zu organisieren, was kraft Gesetzes auch so vorgesehen sei. Weil keine Antwort diesbezüglich kommuniziert wurde organisierten die zwei Abgeordneten nach den Freitagsgebeten Wahlen bzgl. des Mufti-Postens, bei der der Beschwerdeführer zum Mufti von Rodopi gewählt wurde. Nachdem er in der Öffentlichkeit als Mufti aufgetreten war und auch diesbezügliche Nachrichten veröffentlichte, wurde er nach den Artikeln 175 und 176 des griechischen Strafgesetzbuches wegen der Anmaßung der Funktionen eines Ministers einer bekannten Religion und für das Tragen des Gewandes desselbigen ohne das Recht dazu zu haben zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt, welches in eine Geldstrafe umgewandelt wurde. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beschwerdeführer.

Das EGMR sah in dieser Verurteilung eine Verletzung des in Art. 9 EMRK garantierten Freiheit seine Religion in Gesellschaft mit Gleichgesinnten auszuüben. Das EGMR gestand der griechischen Regierung zwar ein, dass es durchaus ein legitimes Ziel sein kann, den muslimischen Mufti zu ernennen, da dieser durchaus gewisse Rechtsakte ausführen kann, da aber der hier beschwerdeführende Mufti keine solchen Rechtsakte ausgeführt hatte, sondern nur sich wie der religiöse Oberhaupt verhalten hat und die Leute ihm willentlich gefolgt sind konnte das EGMR keine Notwendigkeit der Bestrafung innerhalb einer demokratisch pluralistischen Gesellschaft sehen. Vor allem wurde dem EGMR nicht substantiiert dargelegt, dass ein dringendes soziales Bedürfnis für die Bestrafung und damit eine Rechtfertigung für den Eingriff bestünde, um die öffentliche Ordnung zu wahren.

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