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Rechtsurteile

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Befreiung vom koedukativen Sportunterricht

Bei Beachtung sowohl des Grundrechts der Religionsfreiheit gem. Art. 4 Abs. 1 und 2 GG als auch des staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrages gem. Art. 7 Abs. 1 GG ist eine Schülerin nur dann vom koedukativ erteilten Sportunterricht zu befreien, wenn keine andere Möglichkeit des schonenden Ausgleichs beider Grundrechte besteht. (Leitsatz der Redaktion)


Leitsatz:

Führt ein vom Staat aufgrund seines Bildungs- und Erziehungsauftrags aus Art. 7 II GG im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht angebotener koedukativ erteilter Sportunterricht für eine zwölfjährige Schülerin islamischen Glaubens im Hinblick auf die Bekleidungsvorschriften des Korans, die sie als für sie verbindlich ansieht, zu einem Gewissenskonflikt, so folgt für sie aus Art. 4 I und II GG ein Anspruch auf Befreiung vom Sportunterricht, solange dieser nicht nach Geschlechtern getrennt angeboten wird.

 

Urteil:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. November 1991 sowie das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 26. Juni 1991, soweit es die Klage abgewiesen hat, ferner der Bescheid des Beklagten vom 6. Dezember 1989 und der Widerspruchsbescheid vom 26. April 1990, soweit sie noch Gegenstand des Berufungsverfahrens waren, werden aufgehoben.

Der Beklagte wird verpflichtet, die Klägerin vom koedukativ erteilten Sportunterricht insgesamt zu befreien.
[…]

 

Gründe:

 

I.

Die 1977 geborene, bei Klageerhebung zwölfjährige Klägerin türkischer Staatsangehörigkeit, begehrt, aus Gründen ihres islamischen Glaubens vom koedukativ erteilten Sportunterricht befreit zu werden.

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Sie besucht ein städtisches Gymnasium für Jungen und Mädchen in B. Ihr Vater beantragte mit Schreiben vom 4. November 1989 namens der "Familie B." beim Beklagten die Befreiung der Klägerin vom koedukativen Sportunterricht, weil ihr islamischer Glaube ihr verbiete, zusammen mit Jungen Sport zu treiben. Der Beklagte lehnte mit Bescheid vom 6. Dezember 1989 die Befreiung ab, weil eine solche voraussetze, dass die Teilnahme an der fraglichen Unterrichtsveranstaltung für den betroffenen Schüler aus besonderen persönlichen Gründen unzumutbar sei; der Klägerin aber sei es selbst bei Beachtung der Bekleidungsvorschriften des Koran zumutbar, in weit geschnittener Kleidung am koedukativen Sportunterricht, gegebenenfalls mit Ausnahme des Schwimmunterrichts, teilzunehmen.

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Nach Zurückweisung ihres dagegen erhobenen Widerspruchs hat die Klägerin im Mai 1990 Klage erhoben und diese wie folgt begründet: Ihren Anspruch auf Befreiung vom Sportunterricht leite sie aus der durch Art. 4 GG gewährleisteten Religionsfreiheit sowie dem an öffentlichen Schulen geltenden Toleranzgebot ab, die die Glaubensausübung des einzelnen ohne Rücksicht darauf schützten, ob seine Auffassung von sämtlichen Angehörigen seiner Religionsgemeinschaft geteilt werde. Sie bekenne sich zu den in der Bescheinigung des Islamischen Zentrums Aachen (Bilal-Moschee) e.V. vom 13. August 1990 zur Frage der Bekleidungsvorschriften im Islam formulierten Grundsätzen. […]

3

Das Verwaltungsgericht hat der Klage insoweit stattgegeben, wie die Klägerin die Befreiung vom Schwimmunterricht erstrebt hatte, und sie im übrigen abgewiesen. Ihre hiergegen eingelegte Berufung hat die Klägerin wie folgt begründet: Es gebe keine Bekleidung, die einerseits genügend Bewegungsfreiheit lasse und andererseits ihre Körperkonturen nicht abzeichne. Außerdem wäre sie gegenüber ihren Mitschülern diskriminiert, wenn sie im weit geschnittenen Trainingsanzug und mit durch Klammern befestigtem Kopftuch am Sportunterricht teilnähme. Ferner wäre sie etwa bei notwendiger Hilfestellung oder bei einzelnen Ballspielen Berührungen ihres Körpers durch Dritte ausgesetzt, die sie nach den Grundsätzen des Korans nicht dulden dürfe. Dies begründe einen Anspruch auf Befreiung vom koedukativen Sportunterricht.

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Das Berufungsgericht hat die Berufung mit der Begründung zurückgewiesen, die Klägerin habe keinen Anspruch darauf, außer vom Schwimmunterricht auch vom sonstigen koedukativen Sportunterricht befreit zu werden. Aufgrund der im Land Nordrhein-Westfalen angeordneten allgemeinen Schulpflicht sei sie verpflichtet, regelmäßig am Unterricht teilzunehmen; hierzu zähle auch der Sportunterricht. Zwar könne die Schulaufsichtsbehörde in Ausformung des Verfassungsgrundsatzes der Verhältnismäßigkeit den Schüler in einem besonderen Ausnahmefall vom Unterricht in einzelnen Fächern befreien; bei der Klägerin liege jedoch kein rechtfertigender "besonderer Ausnahmefall" in diesem Sinne vor. Bei ihr müsse das Recht der Glaubens- und Religionsausübungsfreiheit gemäß Art. 4 Abs. 1 und 2 GG hinter den in Art. 7 Abs. 1 GG normierten staatlichen Bildungsauftrag zurücktreten, obwohl grundsätzlich auch ihre auf die Glaubensgrundsätze des Korans gestützte Bindung an bestimmte Bekleidungsvorschriften, und zwar auch im schulischen Bereich, geschützt sei. […] Dem Grundrecht der Klägerin aus Art. 4 GG stehe jedoch nach Art. 7 Abs. 1 GG ein verfassungsrechtlicher Bildungsauftrag des Staates im Bereich der Schulerziehung gegenüber. Der Staat könne daher in der Schule auch unabhängig vom Bestimmungsrecht des religionsmündigen Schülers eigene Erziehungsziele verfolgen. Die widerstreitenden Bestimmungen des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG und des Art. 7 Abs. 1 GG seien unter Berücksichtigung des grundgesetzlichen Gebots der Toleranz zum Ausgleich zu bringen. Dabei falle die Abwägung zuungunsten der Klägerin aus, weil der Sportunterricht wegen seiner positiven Auswirkungen auf die Gesundheit der Schüler, die Entwicklung ihrer sportlichen Fertigkeiten und Fähigkeiten sowie im Hinblick auf die Einübung sozialen Verhaltens einen wichtigen Bestandteil des staatlichen Bildungsauftrages bilde. Anders als hinsichtlich der Befreiung vom Schwimmunterricht, bei dem die Religionsfreiheit der Klägerin deshalb Vorrang habe, weil sie dort keine zumutbare Möglichkeit habe, ihre "Blöße" im Sinne der Bekleidungsvorschriften des Korans fremden Dritten zu verbergen, könne sie beim sonstigen Sportunterricht einen weit geschnittenen Blouson aus festem Stoff mit Trainingshose tragen; die Bekleidung würde einerseits ihre Körperkonturen verdecken und andererseits die für sportliche Betätigungen notwendige Bewegungsfreiheit belassen, wobei sie die Haare durch ein sachgemäß befestigtes Tuch verdecken könne. […]

5

Die Klägerin hat gegen das Urteil des Berufungsgerichts die von diesem zugelassene Revision eingelegt, mit der sie ihr Begehren auf vollständige Befreiung vom koedukativ erteilten Sportunterricht weiterverfolgt. Zur Begründung trägt sie ergänzend vor: Das Bundesverwaltungsgericht habe im Jahre 1973 (BVerwGE 42, 128) entschieden, dass Schüler vom Schulbesuch an Samstagen zu befreien seien, wenn ihre religiöse Überzeugung den Besuch der Schule an Samstagen verbiete; im Vergleich dazu sei eine Befreiung lediglich vom Sportunterricht geringfügig. Müsste sie am koedukativen Sportunterricht teilnehmen, so wäre sie letztlich zur Beendigung ihrer schulischen Ausbildung gezwungen, um die geschilderten Gewissenskonflikte zu vermeiden; das aber könne nicht die Konsequenz des staatlichen Bildungsauftrags sein.

6

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. November 1991 sowie das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 26. Juni 1991, soweit es die Klage abgewiesen hat, ferner den Bescheid des Beklagten vom 6. Dezember 1989 und den Widerspruchsbescheid vom 26. April 1990, soweit beide noch Gegenstand des Berufungsverfahrens waren, aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Klägerin insgesamt vom - koedukativ erteilten - Sportunterricht zu befreien.

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Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Er tritt dem Revisionsvorbringen entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil

8

 

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Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. Auch er verteidigt das angefochtene Urteil und trägt ergänzend vor: Bei dem Bemühen um einen möglichst schonenden Ausgleich müsse zugunsten des staatlichen Bildungsauftrags maßgeblich auch der Verfassungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 2 GG über die Gleichberechtigung von Männern und Frauen berücksichtigt werden, der im Interesse der wirklichen Emanzipation der Frauen kompensatorische Ausgleichsmaßnahmen zu ihren Gunsten insbesondere im Ausbildungsbereich erfordere; diesem Verfassungsprinzip sei die Schule besonders verpflichtet. Für die Entscheidung über eine Befreiung der Klägerin vom Sportunterricht komme es daher auch darauf an, inwieweit der Ausschluss von Mädchen von Unterrichts- und sonstigen schulischen Veranstaltungen der verfassungsrechtlich gebotenen Gleichbehandlung der Geschlechter entgegenstehe. Im übrigen sei zu berücksichtigen, dass an deutschen Schulen Kinder vieler Nationalitäten mit den unterschiedlichsten Religionen und kulturellen Wertvorstellungen, deren Prinzipien in nicht unerheblichem Umfang in Kollision zum allgemeinen Schulbetrieb stünden, unterrichtet würden, was zunehmend zu Abstinenzverhalten bzw. Anträgen auf Freistellung von Klassenfahrten, Veranstaltungen jeglicher Art, von der Sexualerziehung, vom Biologieunterricht usw. führe. Eine einseitige Gewichtung der religiösen Belange der Schüler und ihrer Eltern müsse deshalb zum völligen Zusammenbrechen des auf die gemeinsame Unterrichtung von Kindern verschiedener Nationalitäten und Religionen gerichteten schulischen Erziehungsauftrags führen.

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III.

Die zulässige Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie zur Verpflichtung des Beklagten, die von der Klägerin begehrte vollständige Befreiung vom koedukativ erteilten Sportunterricht zu erteilen. Das Berufungsgericht hat dadurch Bundesrecht, Art. 4 Abs. 1 und 2 GG, verletzt, dass es einen entsprechenden Anspruch der Klägerin verneint hat.

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Das Berufungsgericht ist in Auslegung und Anwendung von irrevisiblem Landesrecht davon ausgegangen, dass die Klägerin auch hinsichtlich der Teilnahme am Sportunterricht der allgemeinen Schulpflicht unterliege […]; ein "besonderer Ausnahmefall" i.S. von § 11 Abs. 1 Satz 1 ASchO, der eine Befreiung vom Unterricht in einzelnen Fächern und somit auch eine Befreiung vom Sportunterricht rechtfertige, liege bei ihr angesichts der von ihr vorgebrachten religiösen Gründe zwar hinsichtlich der begehrten Befreiung vom Schwimmunterricht, nicht aber bezüglich einer Befreiung vom übrigen, koedukativ erteilten Sportunterricht vor. Mit dieser Rechtsauffassung hat das Berufungsgericht jedenfalls unter den konkreten Umständen des Falles der Klägerin die Reichweite der grundgesetzlichen Gewährleistung ihrer Glaubensfreiheit, Art. 4 Abs. 1 und 2 GG , verkannt, auf die sie ihren geltend gemachten Befreiungsanspruch gestützt hat und die auch bei der Anwendung von Landesrecht zu beachten ist. Zwar hat das Berufungsgericht zugunsten der Klägerin ihre Glaubensfreiheit sowie die Konsequenzen ihres Glaubens für ihre praktische Lebensgestaltung berücksichtigt; auch ist es zutreffend davon ausgegangen, dass ihr Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG in Konflikt gerät mit dem gleichermaßen mit Verfassungsrang ausgestatteten staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag, Art. 7 Abs. 1 GG . Bei dem daraufhin gebotenen schonenden Ausgleich beider Rechtspositionen im Rahmen "praktischer Konkordanz" hätte es allerdings berücksichtigen müssen, dass die staatliche Schulverwaltung verpflichtet ist, alle ihr zu Gebote stehenden, zumutbaren organisatorischen Möglichkeiten auszuschöpfen, jedenfalls für Mädchen ab dem Alter der (zwölfjährigen) Klägerin einen nach Geschlechtern getrennten Sportunterricht einzurichten und anzubieten; dann aber, und nur dann, wenn die staatliche Schulverwaltung dieser Verpflichtung nicht nachkommt oder nicht nachkommen kann, ist der Konflikt in der Weise zu lösen, dass ein Anspruch auf Befreiung vom koedukativ erteilten Sportunterricht besteht. Letzteres ist bei der Klägerin der Fall. […]

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Nach Art. 7 Abs. 1 GG steht von Verfassung wegen "das gesamte Schulwesen unter der Aufsicht des Staates" und somit in seiner Verantwortung. […] Damit der Staat seinen Bildungs- und Erziehungsauftrag - auch unabhängig von den Vorstellungen der betroffenen Eltern - wirksam und umfassend wahrnehmen kann, darf er eine allgemeine Schulpflicht einführen und die Möglichkeit einer Befreiung auf besonders begründete Ausnahmefälle beschränken […].

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Zu dem staatlichen Gestaltungsbereich gehört nicht nur die organisatorische Gliederung der Schule, sondern auch die inhaltliche Festlegung der Ausbildungsgänge und der Unterrichtsziele; der Staat kann daher in der Schule grundsätzlich unabhängig von den Vorstellungen und Wünschen der Eltern eigene Erziehungsziele verfolgen, der Auftrag der Schule zur Bildung und Erziehung der Kinder ist dem Elternrecht nicht nach-, sondern gleichgeordnet […]. Aus diesem Grund ist der Staat beispielsweise befugt, auf der Grundlage einer entsprechenden Entscheidung des Gesetzgebers ohne Zustimmung der betroffenen Eltern Sexualerziehung in der Schule durchzuführen; diese muss dann allerdings für die verschiedenen Wertvorstellungen auf diesem Gebiet offen sein und allgemein Rücksicht nehmen auf das natürliche Erziehungsrecht der Eltern und auf deren religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen, soweit diese für das Gebiet der Sexualität von Bedeutung sind […]

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Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die staatliche Befugnis, die Ausbildungsgänge und Unterrichtsziele festzulegen, auch für den Sportunterricht gilt; dem Staat steht es daher frei, als Inhalt und Ziel des Sportunterrichts nicht allein die Förderung der Gesundheit der Schüler sowie die Entwicklung von sportlichen Fertigkeiten und Fähigkeiten, sondern zusätzlich z.B. die Einübung sozialen Verhaltens anzustreben und derart den Sportunterricht inhaltlich anzureichern und aufzuwerten. Derartige Bildungs- und Erziehungsziele enthält beispielhaft das sog. Zweite Aktionsprogramm für den Schulsport, das auf übereinstimmenden Beschlüssen der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder, des Deutschen Sportbundes und der kommunalen Spitzenverbände beruht und am 17. April 1985 der Öffentlichkeit übergeben wurde […]. Danach soll der Schulsport als Handlungsraum, der Spontanität ebenso erfordere wie planerisches Denken, Durchsetzungsvermögen wie Sensibilität, Leistungsstärke des einzelnen wie Solidarität mit Schwächeren, dazu dienen, Probleme im Sozialverhalten zu verringern und jene Spannungen positiv wirksam werden zu lassen, die aus unterschiedlichen Begabungen, Neigungen und Temperamenten resultieren […] in diesem Rahmen seien die kulturelle Identität und die unterschiedliche Sozialisation von Kindern ausländischer Herkunft nachdrücklich zu beachten […]. Unter inhaltlichen und organisatorischen Aspekten sei bei dem im Rahmen der Schulpflicht erteilten Sportunterricht u.a. insbesondere zu berücksichtigen, dass "koedukativer Unterricht möglich (ist), wenn er pädagogisch, sportfachlich und schulorganisatorisch vertretbar ist" […]. Wie der zweite Halbsatz erkennen lässt, wird ein koedukativer Sportunterricht also nicht voraussetzungslos für möglich oder gar empfehlenswert gehalten. […] Bei der Organisation des Sportunterrichts müsse die unterschiedliche Entwicklung von Jungen und Mädchen berücksichtigt werden; dementsprechend sei der Sportunterricht in der Regel möglichst ab Klasse 5, in jedem Falle ab Klasse 7 für Jungen und Mädchen getrennt zu erteilen; dazu seien entsprechende Übungsgruppen aus Parallelklassen zu bilden. […]

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Bei der Wahrnehmung des mit Verfassungsrang ausgestatteten Bildungs- und Erziehungsauftrags sowie speziell bei der Durchsetzung der allgemeinen Schulpflicht zu diesem Zweck muss der Staat die - gleichrangigen - Grundrechte von Eltern und Schülern beachten; dies sind vor allem Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG , wonach Pflege und Erziehung der Kinder das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht sind, sowie Art. 4 Abs. 1 und 2 GG , der die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses schützt und die ungestörte Religionsausübung gewährleistet. […]

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Die Klägerin hat sich zur Begründung ihres geltend gemachten Anspruchs auf vollständige Befreiung vom koedukativen Sportunterricht auf ihre Glaubens- und Gewissensfreiheit, Art. 4 Abs. 1 und 2 GG, berufen. Insoweit hat das Berufungsgericht zutreffend angenommen, dass auch Anhänger des Islam sich auf dieses Grundrecht berufen können, dass der Schutz der aus dem Koran gewonnenen Überzeugung nicht davon abhängt, ob sie im islamischen Raum allgemein oder nur von Strenggläubigen geteilt wird, und dass zu der geschützten Religionsausübung auch Äußerungen der religiösen Überzeugung wie die Beachtung von religiös begründeten Bekleidungsvorschriften gehören, solange sich derartige Äußerungen "im Rahmen gewisser übereinstimmender sittlicher Grundanschauungen der heutigen Kulturvölker halten" […].

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Ebenfalls zutreffend ist das Berufungsgericht, davon ausgegangen, dass denjenigen, der unter Berufung auf sein Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG die Befreiung von einer vom Staat durch Gesetz allen auferlegten Pflicht - hier von der allgemeinen Schulpflicht hinsichtlich des Sportunterrichts - begehrt, die Darlegungslast dafür trifft, dass er durch verbindliche Ge- oder Verbote seines Glaubens gehindert ist, der gesetzlichen Pflicht zu genügen, und dass er in einen Gewissenskonflikt gestürzt würde, wenn er entgegen den Ge- oder Verboten seines Glaubens die gesetzliche Pflicht erfüllen müsste. Es hat sich nämlich nicht darauf beschränkt, entsprechende verbale Behauptungen der Klägerin entgegenzunehmen, sondern es hat zusätzlich tatsächliche Feststellungen darüber getroffen, dass die Klägerin die von ihr als für sie verbindlich bezeichneten Bekleidungsvorschriften des Korans, wie sie sie versteht, in ihrem täglichen Leben konsequent beachtet und z.B. in der Öffentlichkeit sowie insbesondere auch im Schulunterricht ein Kopftuch sowie weite Kleider trägt. In diesem Zusammenhang hat es sich mit dem konkreten Inhalt der in der Bescheinigung des Islamischen Zentrums Aachen vom 13. August 1990 beschriebenen Bekleidungsregeln, auf die die Klägerin - unter Hinweis auf die zugrundeliegende Sure 24, Vers 31, des Korans - sich berufen hatte, auseinandergesetzt und das Vorbringen der Klägerin im Sinne einer Ernsthaftigkeitskontrolle an diesen Bekleidungsregeln gemessen. Auf diese Weise hat es ausreichend sichergestellt, dass nicht schon die bloße - nicht ernsthafte, möglicherweise aus anderen Gründen vorgeschobene - Berufung auf behauptete Glaubensinhalte und Glaubensgebote, sondern erst die konkrete, substantiierte und objektiv nachvollziehbare Darlegung eines Gewissenskonfliktes als Konsequenz aus dem Zwang, der eigenen Glaubensüberzeugung zuwiderzuhandeln, geeignet ist, einen möglichen Anspruch auf Befreiung von einer konkret entgegenstehenden, grundsätzlich für alle geltenden Pflicht unter der Voraussetzung zu begründen, dass der Zwang zur Befolgung dieser Pflicht die Glaubensfreiheit verletzen würde.

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[…] Insoweit hat die Klägerin nachvollziehbar dargelegt, dass sie dieses Glaubensgebot in dem Sinne verstehe, dass es Mädchen ihres Alters eine entsprechende Verhüllung ihres Körpers auch im Sportunterricht vorschreibe, wenn dieser in Gegenwart von Jungen stattfinde; dabei müsse sie immer befürchten, auch bei weit geschnittener Kleidung die Konturen ihres Körpers zu zeigen oder ihr Kopftuch zu verlieren und derart die Gebote ihres Glaubens zu verletzen; das mache ihr die Teilnahme am Sportunterricht zusammen mit Jungen unzumutbar. […] Da die Klägerin diese für sie verbindlichen Vorschriften aus ihrem Glauben herleitet, genießt sie insoweit den Schutz des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG.

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Diesem Grundrecht der Klägerin auf Respektierung ihres Glaubens steht zwar der dem Beklagten obliegende staatliche Bildungs- und Erziehungsauftrag, Art. 7 Abs. 1 GG , kraft dessen er an der von der Klägerin besuchten öffentlichen Schule im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht einen gemeinsamen Sportunterricht für Jungen und Mädchen eingerichtet hat, prinzipiell gleichgeordnet gegenüber. Dieser Konflikt kann bei einer Abwägung aller zu berücksichtigenden Gesichtspunkte aber in der Weise zu einem schonenden Ausgleich […] gebracht werden, dass der Klägerin ein Anspruch auf vollständige Befreiung vom Sportunterricht (nur) für den Fall zugestanden wird, dass der Sportunterricht vom Beklagten für Mädchen ihres Alters ausschließlich in der Form eines gemeinsamen (koedukativen) Unterrichts für Mädchen und Jungen angeboten wird. Das ergibt sich im einzelnen aus folgenden Erwägungen:

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Der aus Art. 7 Abs. 1 GG folgende Erziehungsauftrag des Staates wird in bezug auf den hier allein interessierenden Sportunterricht dann nicht durch die gebotene Rücksichtnahme auf die Glaubensfreiheit der Klägerin in Frage gestellt, wenn der Staat dem Anliegen der Klägerin schon mit den ihm zu Gebote stehenden organisatorischen Mitteln in vertretbarer Weise Rechnung tragen kann. Das ist ihm in der Weise möglich, dass er anstelle eines koedukativ erteilten Sportunterrichts, der den von der Klägerin dargelegten Glaubenskonflikt zur Folge hat, einen nach Geschlechtern getrennten Sportunterricht anbietet. Dadurch wird die Erfüllung des ihm obliegenden Erziehungsauftrags weder insgesamt noch auch nur in bezug auf die Erteilung von Sportunterricht ernsthaft gefährdet. Das hat allerdings zur Folge, dass dann, wenn er von dieser organisatorischen Möglichkeit keinen Gebrauch macht, er sich gegenüber dem Verlangen der Klägerin nach Befreiung allein vom koedukativ erteilten Sportunterricht nicht auf den Vorrang seines Erziehungsauftrags berufen kann. […] 

21

Soweit der Beklagte sich für seine Auffassung, eine vollständige Befreiung der Klägerin vom koedukativen Sportunterricht sei mit seinem Bildungs- und Erziehungsauftrag nicht zu vereinbaren, zusätzlich darauf beruft, dass er mit der Einrichtung eines für Mädchen und Jungen gemeinsamen Sportunterrichts auch gewichtige erzieherische Ziele verfolge, hat er nicht darzulegen vermocht, dass und warum diese Ziele angesichts einer Vielzahl von anderen Fächern gerade einen gemeinsamen Sportunterricht, und zwar auch noch für Schülerinnen und Schüler der Altersstufe der Klägerin, erfordern. […] In Ermangelung einer solchen Begründung kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass der vom Beklagten in der von der Klägerin besuchten Schule im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht erteilte koedukative Sportunterricht einen so hohen pädagogischen Stellenwert besitzt, dass die von der Klägerin vorgebrachten, durch Art. 4 Abs. 1 und 2 GG geschützten Glaubensgründe dahinter zurücktreten müssten.

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Ein Anspruch der Klägerin auf vollständige Befreiung vom koedukativen Sportunterricht, d.h. vom Sportunterricht, solange der Beklagte diesen nicht nach Geschlechtern getrennt anbietet, wäre nach alledem nur dann nicht gegeben, wenn ihr Glaubenskonflikt, dessentwegen sie ihre Befreiung begehrt, mit weniger weitreichenden Maßnahmen vermieden werden könnte; das ist indessen nicht der Fall. Das Berufungsgericht ist zwar der Auffassung, es reiche aus, dass der Beklagte der Klägerin angeboten habe, mit entsprechend weitgeschnittener Kleidung, die ihren Körper ausreichend verhülle, sowie mit einem Kopftuch am Sportunterricht teilzunehmen und sie erforderlichenfalls im Einzelfall von solchen sportlichen Übungen zu befreien, bei denen diese Kleidung eine Verletzungsgefahr begründen könnte. Mit dieser Auffassung hat das Berufungsgericht der Klägerin indessen eine nicht nur unerhebliche und ihr nicht ohne weiteres zumutbare Beschränkung ihrer Glaubensfreiheit abverlangt und damit ihrem Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG nicht hinreichend Rechnung getragen. Die Klägerin weist nämlich mit Recht darauf hin, dass auch eine weitgeschnittene Kleidung sie nicht ausreichend vor dem Konflikt mit den für sie verbindlichen Glaubenssätzen schütze; denn sie müsse immer befürchten, dass auch bei einer solchen Bekleidung die Konturen ihres Körpers sichtbar würden und sie möglicherweise ihr Kopftuch verliere, was ihr die Teilnahme am Sportunterricht zur Qual mache; außerdem würden dadurch ihr verbotene körperliche Berührungen mit Jungen nicht ausgeschlossen, und schließlich sei sie gezwungen, den entweder mit zweckentsprechend knapp geschnittener oder enganliegender Sportkleidung bekleideten Jungen bei ihren Übungen zuzusehen, was ihr ebenfalls verboten sei.

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Wenn das Berufungsgericht demgegenüber meint, dass die Klägerin aufgrund ihrer Entscheidung, hier in Deutschland zu leben, auch außerhalb des Sportunterrichts in vielerlei Situationen des täglichen Lebens körperliche Berührungen mit anderen Menschen sowie den Anblick leichtbekleideter Jungen und Männer nicht vermeiden könne und ihr deshalb dergleichen auch im schulischen Sportunterricht zumutbar sei, verkennt es, dass die Klägerin - wie sie auch vorträgt - in ihrem selbstbestimmten Privatleben solchen Situationen weitgehend ausweichen kann. Dies ist ihr jedoch, wenn sie aufgrund der allgemeinen Schulpflicht gezwungen ist, am koedukativen Sportunterricht teilzunehmen, nicht möglich. […]

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Soweit der Beklagte in diesem Zusammenhang gemeint hat, bei einer vollständigen Befreiung vom Sportunterricht gerate die Klägerin in eine Außenseiterrolle, was er als mit seinen schulischen Bildungs- und Erziehungszielen unvereinbar verhindern müsse, hat die Revision zutreffend darauf hingewiesen, dass die Klägerin nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht weniger in eine Außenseiterrolle gedrängt wird, wenn sie gezwungen wird, mit einer nicht zweckentsprechenden Kleidung am Sportunterricht teilzunehmen und außerdem im Einzelfall die Befreiung von bestimmten Übungen zu erbitten, und zwar jeweils mit dem Zwang zu entsprechender individueller Darlegung ihres Glaubenskonfliktes. […]

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Nach alledem vermag das Angebot des Beklagten, die Klägerin dürfe weit geschnittene Sportkleidung tragen und könne im Einzelfall von Übungen befreit werden, ihren Glaubenskonflikt nicht in zumutbarer Weise zu vermeiden. Dann aber ist diese weniger weitreichende Maßnahme auch nicht geeignet, einen "schonenden Ausgleich" herbeizuführen, so dass allein eine vollständige Befreiung der Klägerin vom Sportunterricht, solange dieser koedukativ erteilt wird, dem Grundrecht ihrer Glaubensfreiheit hinreichend Rechnung trägt. 

27

Die Befürchtungen des Beklagten sowie des Oberbundesanwalts, dass die Befreiung der Klägerin vom koedukativen Sportunterricht aus Gründen ihres islamischen Glaubens zu unangemessenen Weiterungen auch hinsichtlich anderer Unterrichtsfächer sowie sonstiger Schulveranstaltungen führen könnte, sind angesichts der gegebenen Rechtslage nicht begründet. Wie eingangs ausgeführt wurde, unterliegt der mit Verfassungsrang, Art. 7 Abs. 1 GG, ausgestattete staatliche Bildungs- und Erziehungsauftrag grundsätzlich keinen Einschränkungen. Ist im Einzelfall wegen eines konkret entgegenstehenden Grundrechts ausnahmsweise eine Einschränkung geboten, wie dies hier hinsichtlich eines für Jungen und Mädchen im Alter der Klägerin koedukativ erteilten Sportunterrichts der Fall ist, so lässt dies nicht auf Weiterungen schließen. Da Ausnahmen auf das für den Grundrechtsschutz unerlässliche Maß beschränkt bleiben müssen, sind andere Einschränkungen des staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrags in Form einer Befreiung einzelner Schüler vom Unterricht in aller Regel auch nicht aus Gründen der Glaubensfreiheit zu rechtfertigen. […] 

28

Weiterungen für andere Unterrichtsfächer und sonstige Schulveranstaltungen sind nicht zu befürchten, weil es allein die dargelegten Besonderheiten des Faches Sport sind, die aus Glaubensgründen einen Anspruch der Klägerin auf Befreiung vom Unterricht in eben diesem Fach begründen; bei allen anderen Fächern sind diese Besonderheiten nicht gegeben. Soweit der Oberbundesanwalt im Fall der Nichtteilnahme der Klägerin am Sportunterricht die Gefahr einer Beeinträchtigung der Gleichberechtigung von Schülerinnen und Schülern sieht, ist darauf hinzuweisen, dass der Senat eine Befreiung der Klägerin allein vom koedukativen Sportunterricht für geboten hält. Für die Entscheidung der Frage, ob ein koedukativer Sportunterricht der Emanzipation von Schülerinnen der Altersstufe der Klägerin eher förderlich ist als ein nach Geschlechtern getrennter Sportunterricht, lässt sich aber weder aus Art. 3 Abs. 1 GG , wonach alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind, noch aus dem Gebot der Gleichberechtigung von Männern und Frauen, Art. 3 Abs. 2 GG , etwas herleiten. Im übrigen ist nicht zu befürchten, dass durch die Befreiung allein vom koedukativen Sportunterricht die Integration ausländischer Schülerinnen in Frage gestellt wird. Sie nehmen am gesamten sonstigen Unterricht teil. Auch werden sie durch die Befreiung vom Sportunterricht - wie oben dargelegt - nicht stärker in eine Außenseiterrolle gedrängt, als wenn sie gezwungen wären, in unpassender Kleidung und somit in einer augenfälligen Sonderrolle daran teilzunehmen.

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Da nach alledem das Berufungsurteil - das einen Anspruch der Klägerin auf Befreiung vom koedukativ erteilten Sportunterricht verneint hat - Bundesrecht, Art. 4 Abs. 1 und 2 GG, verletzt, ist es auf die Revision der Klägerin aufzuheben, ebenso das Urteil des Verwaltungsgerichts, soweit es die Klage abgewiesen hat, sowie die ablehnenden Bescheide des Beklagten, soweit sie noch Gegenstand des Berufungsverfahrens waren; außerdem ist, da die Sache spruchreif ist, der Beklagte zu verpflichten, die Klägerin vom - koedukativ erteilten - Sportunterricht zu befreien.
[…]

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