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Kopftuchverbot an öffentlichen Schulen?

DARF EINE ÖFFENTLICHE SCHULE EINER MUSLIMISCHEN SCHÜLERIN (14 JAHRE ODER ÄLTER) DAS TRAGEN EINES KOPFTUCHES IN DER SCHULE GENERELL VERBIETEN?

Kurzantwort: Eine öffentliche Schule darf einer muslimischen Schülerin in der Regel das Tragen eines Kopftuches in der Schule nicht verbieten.

Ein generelles Kopftuchverbot an einer staatlichen Schule würde die muslimische Schülerin in ihrem Grundrecht auf Religionsfreiheit gemäß Artikel 4 des Grundgesetzes ungerechtfertigter Weise beschränken und wäre deshalb rechtswidrig. Allerdings unterliegen Kopftuchverbote an Privatschulen einer anderen Rechtslage (siehe dazu: hier).
Das Tragen des Kopftuches aus religiösen (nicht jedoch aus politischen oder modischen Gründen) fällt unter die Religionsfreiheit gemäß Artikel 4 des Grundgesetzes und ist daher zunächst erlaubt.1  Um diese Freiheit zulässigerweise beschränken zu können, ist in jedem Fall aufgrund des sogenannten Parlamentsvorbehalts eine gesetzliche Grundlage erforderlich.2  Das bedeutet, dass wenn ein Lehrer/Direktor einer staatlichen Schule muslimischen Schülerinnen verbieten möchte, das Kopftuch zu tragen, dürfte der Lehrer/Direktor ein solches Verbot nicht aufgrund seiner eigenen willkürlichen Entscheidung aussprechen. Vielmehr müsste dieser ein solches Verbot auf ein Gesetz stützen, nach welchem das Tragen des Kopftuches an staatlichen Schulen generell verboten wäre. Ein solches Gesetz gibt es bisher nicht. Folglich wäre bereits deshalb die Anordnung durch einen Lehrer/Direktor, die der muslimischen Schülerin verbieten will das Kopftuch zu tragen, rechtswidrig.
Davon unabhängig stellt sich jedoch die Frage, ob es rechtmäßig wäre, ein Gesetz zu erlassen, das muslimischen Schülerinnen generell verbietet, ein Kopftuch zu tragen. Ein solches Gesetz müsste zunächst einen legitimen Zweck verfolgen, der durch das Grundgesetz gedeckt wird. So ist denkbar, dass Nichtmuslime sich vereinzelt von dem Anblick eines Kopftuches in der Schule gestört fühlen, weil ihnen das Kopftuch fremd oder unpassend erscheint. Dagegen ist einzuwenden, dass das Grundgesetz nicht davor schützt, generell mit anderer religiös motivierter Bekleidung konfrontiert zu werden.3  Der bloße Anblick einer Kopftuchträgerin beeinträchtigt nicht die sogenannten negative Religionsfreiheit der anderen.4
Darüber hinaus könnte man darüber nachdenken, ob die Neutralitätspflicht des Staates und damit auch der Schule ein Kopftuchverbot an der Schule rechtfertigen könnte. Der Staat muss Religion gegenüber neutral sein und darf eine Religion weder bevorzugen noch benachteiligen (Paritätsgrundsatz).5  Nur ein religiös-weltanschaulich neutraler Staat kann eine „Heimstatt aller Staatsbürger“ sein.6  Ein Gesetz, das nur für Muslime gilt, wäre daher schon aus diesem Grund nicht zulässig.7  Die Neutralitätspflicht des Staates rechtfertigt jedoch auch deshalb kein Kopftuchverbot, weil eine kopftuchtragende Schülerin den Staat nicht repräsentiert, so wie es bei Lehrkräften teilweise angenommen wird. Die Neutralitätspflicht ist im Übrigen nicht als eine distanzierende, sondern als eine fördernde zu verstehen, die „Raum für die aktive Betätigung der Glaubensüberzeugung und die Verwirklichung der autonomen Persönlichkeit auf weltanschaulich-religiösem Gebiet sichert.“8  Die Schule ist kein „religionsfreier Raum“ und sie trifft auch nicht die Pflicht einen Raum ohne „beeinflussende Symbole“ zu schaffen.
Einige kritische Stimmen sprechen sich für die Verfassungskonformität eines Kopftuchverbots auf Grundlage des Erziehungszieles der Schule aus Art. 7 Abs. I GG aus.10 Mit dem Erziehungsziel ergebe sich ein Verbot des Einbringens von Vorprägungen aus dem Elternhaus in die Schule. Die öffentliche Schule müsse durch Offenheit geprägt sein und zu Freiheit, Selbstbestimmung und Gleichberechtigung erziehen.11 Diese Argumentation ist jedoch zu weit gegriffen. Ein Kopftuchverbot auf der Grundlage des staatlichen Erziehungszieles der Schule findet seine Grenze in der freiheitlich-pluralistischen Ausrichtung der Schule gem. Art. 7 I GG und dem Elternrecht gem. Art. 6 Abs. II S.1 GG.12
Im Ergebnis wäre daher ein Gesetz, das muslimischen Schülerinnen generell verbieten würde, ein Kopftuch an einer staatlichen Schule zu tragen, rechtswidrig.13

BVerfG, Urteil v. 24.09.2003, Az. 2 BVR 1436/02, Rn. 40.

BVerfG, Urteil v. 24.09.2003, Az. 2 BVR 1436/02, Rn. 41, 67; VG Osnabrück, Beschluss v. 22.08.2016, Az.1 B 81/16, Rn. 37.

BVerfG, Urteil v. 27.01.2015, Az. 1 BVR 471, 1181/10, Rn. 104.

BVerfG, Urteil v. 27.01.2015, Az. 1 BVR 471, 1181/10, Rn. 104 f; Wissenschaftlicher Dienst des deutschen Bundestages v. 26.01.2017, Schule u. Religionsfreiheit- Wäre ein Kopftuchverbot für Schülerinnen rechtlich zulässig?, Az. WD 3 – 3000 – 277/16, S. 17.

BVerfG, Beschluss v. 16.05.1995, Az. 1 BvR 108/91, Rn. 35; Wissenschaftlicher Dienst des deutschen Bundestages v. 26.01.2017, Schule u. Religionsfreiheit- Wäre ein Kopftuchverbot für Schülerinnen rechtlich zulässig?, Az. WD 3 – 3000 – 277/16, S. 9.

Morlok, in: H. Dreier (Hrsg.), GG-Komm., Bd. III, 3. Aufl. 2018, Art. 140 Rn. 36.

Wissenschaftlicher Dienst des deutschen Bundestages v. 26.01.2017, Schule u. Religionsfreiheit- Wäre ein Kopftuchverbot für Schülerinnen rechtlich zulässig?, Az. WD 3 – 3000 – 277/16, S. 9.

BVerfG, Beschluss v. 18.10.2016, Az. 1 BVR 354/11, Rn. 67.

So Öztürk, Das Kopftuch sorgt weiterhin für Gesprächsstoff in Dtld., in: DÖV 2007, S. 993 (1000).

10 Nettesheim, Grundgesetz und Verbot eines „Kinderkopftuchs“ – Zur Diskussion über Kopftuchverbote für Schülerinnen, Gutachten im Auftrag von Terres des Femmes, Tübingen 29.08.2019 (zuletzt abgerufen am 23.07.2023); Schwarz, Gutachten zur Zulässigkeit eines Kopftuchverbotes für Minderjährige unter 14 Jahren (zuletzt abgerufen am 23.07.2023).

11 Nettesheim, Gutachten, 16 ff., 31 ff.

12 Hecker, NVwZ 2021, 286, 288.

13 Anger, Islam in der Schule, S. 168 ff.; Starck, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 3, 6. Aufl. 2010, Art. 4 Rn. 112; Kokott, in: Sachs (Hrsg.), GG-Komm., 8. Aufl. 2018, Art. 4 Rn. 65; Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 8. Aufl. 2013, S. 171.

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