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Kopftuch an einer Privatschule?

DARF EIN LEHRER/DIREKTOR EINER PRIVATSCHULE EINER MUSLIMISCHEN SCHÜLERIN VERBIETEN, EIN KOPFTUCH ZU TRAGEN?

Kurzantwort: Der Lehrer/Direktor einer Privatschule darf einer muslimischen Schülerin grundsätzlich nicht verbieten, ein Kopftuch zu tragen. Es kann jedoch sein, dass im Vertrag zwischen der Privatschule und der Schülerin bzw. den Eltern eine Neutralitätsvorschrift geregelt ist, die das Tragen eines Kopftuches verbieten würde.

Für das Tragen des Kopftuches an einer Privatschule gilt eine andere Rechtslage als an einer staatlichen Schule (siehe zur Rechtslage an einer staatlichen Schule: hier). Bei einer Privatschule handelt es sich nicht um eine staatliche Institution, so dass hier bei einem Kopftuchverbot durch die Schule kein staatlicher Eingriff in die Religionsfreiheit der Schülerin vorliegt. Es stehen sich vielmehr zwei Privatpersonen gegenüber, die beide Grundrechte geltend machen können.

Zwischen diesen wird vor der Einschulung ein privatrechtlicher Vertrag abgeschlossen, der die Rechte und Pflichten der Schule und der Schülerin bzw. der Eltern regelt. Soweit der zwischen der Schule und der Schülerin bzw. Eltern geschlossene Vertrag das Tragen von Kopftüchern nicht ausschließt (beispielsweise durch eine Neutralitätsvorschrift), darf der Lehrer/Direktor der muslimischen Schülerin daher auch nicht verbieten, das Kopftuch zu tragen (Siehe zur Frage, ob die Vertragsbedingungen ein Kopftuchverbot vorsehen dürfen: hier).1


Vgl. LG Bonn, Urteil v. 20.03.2015, Az. 1 O 365/14, Rn. 42.

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