© Pressmaster/Shutterstock.com

Vertragsbedingungen einer Privatschule

DARF EINE PRIVATSCHULE IN IHREN VERTRAGSBEDINGUNGEN DAS TRAGEN VON RELIGIÖSEN SYMBOLEN BZW. KOPFBEDECKUNGEN GENERELL VERBIETEN?

Kurzantwort: Eine Privatschule kann in ihren Vertragsbedingungen eine ausnahmslos religiöse und weltanschauliche Neutralität vorgeben. Damit wäre ein generelles Kopfbedeckungsverbot (d.h. nicht nur muslimische Kopftuchträgerinnern wären betroffen) zulässig. Dies muss aber mit den Eltern vorher vertraglich vereinbart bzw. in der Schulsatzung festgelegt worden sein.

Für das Tragen des Kopftuches an einer Privatschule gilt eine andere Rechtslage als an einer staatlichen Schule (siehe zur Rechtslage an einer staatlichen Schule: hier). Bei einer Privatschule handelt es sich nicht um eine staatliche Institution, so dass hier ein Kopftuchverbot durch die Schule keinen staatlichen Eingriff in die Religionsfreiheit der Schülerin darstellt. Es stehen sich vielmehr zwei Privatpersonen gegenüber. Zwischen diesen wird vor der Einschulung ein privatrechtlicher Vertrag abgeschlossen, der die Rechte und Pflichten der Schule und der Schülerin bzw. der Eltern regelt. Der Grundrechtsschutz gilt hier nur mittelbar derart, dass beide Vertragspartner verpflichtet sind, die gegenseitigen Grundrechtspositionen angemessen zu berücksichtigen. Als Grundrechte der Schule kommen die Berufsausübungsfreiheit (Artikel 12 Absatz 1 Satz 2, Artikel 19 Absatz 3 Grundgesetz) sowie die Privatschulfreiheit (Artikel 7 Absatz 4 Satz 1, Artikel 19 Absatz 3 Grundgesetz) in Betracht. Diesen Grundrechten steht die Religionsfreiheit der kopftuchtragenden Schülerin (Artikel 4 des Grundgesetz) gegenüber.
Die Privatschulfreiheit aus Artikel 7 Absatz 4 Satz 1 Grundgesetz berechtigt die Privatschule, eigene Bildungs- und Erziehungsziele festzulegen. Diese Freiheit ist Ausdruck einer demokratischen und pluralistischen Gesellschaft. Privatschulen sollen ein Gegenstück zu staatlichen Schulen bieten können, indem sie andere Erziehungs- und Bildungskonzepte vertreten. Infolgedessen kann eine private Schule nach ihren Vertragsbedingungen auch eine ausnahmslose religiöse und weltanschauliche Neutralität als Grundsatz vorgeben und ihre Schüler so auswählen, dass ein ihrer Vorstellung entsprechender Unterricht durchgeführt werden kann. So entschied das Landgericht Bonn im Jahr 2015, dass ein generelles Kopfbedeckungsverbot – d.h. nicht nur muslimische Kopftücher waren von dem Verbot erfasst - als Ausdruck einer ausnahmslosen religiösen und weltanschaulichen Neutralitätsvorstellung an einer Privatschule rechtens sein kann.1   Voraussetzung hierfür ist aber, dass zuvor dieser spezielle Erziehungsinhalt und Erziehungsweise mit den Eltern vertraglich vereinbart bzw. in der Schulsatzung entsprechend festgelegt wurde.2

LG Bonn, Urteil v. 20.03.2015, Az. 1 O 365/14, Rn.  43.

2 Vgl. OLG Stuttgart, Urteil v. 13.09.1971, Az. 13 U 100/71, NJW 1971, S. 2075 (2075).

Um Ihnen ein besseres Nutzererlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Durch Nutzung dieser Seite stimmen Sie unserer Verwendung von Cookies zu. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.