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Rechtsurteile

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Das Kopftuch einer Schülerin und die religiöse Neutralität an einer englischen Privatschule

Die Beurteilung der Schulregeln im Rahmen eines Schul- und Unterrichtsverhältnisses mit Privatschulen, bezüglich bspw. einer religiösen Neutralität und der Verbietung jeglicher Kopfbedeckungen, richten sich primär nach den zivilrechtlichen Regelungen des Dienstvertragsrechts. Dabei sind die grundrechtlichen Positionen zwar grundsätzlich durch ihre mittelbare Wirkung auf das Zivilrecht unter Abwägung zu stellen, doch die Privatschulfreiheit ist gerade davon gekennzeichnet einen eigenen Unterricht zu gestalten und vor allem auch eigene Erziehungsziele und weltanschauliche Vorstellungen zu vermitteln. Deshalb gebührt in diesem Zusammenhang der vertraglichen Regelungen der Privatschule der Vorrang. (Leitsatz der Redaktion)


Urteil:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreites werden den Klägerinnen auferlegt.

 

Zum Sachverhalt:

 

Die Beklagte betreibt in L die “T“. Hierbei handelt es sich um eine englischsprachige Privatschule in Form einer anerkannten Ergänzungsschule im Sinne von § 118 SchulG NRW […], an der die Kinder nach dem englischen Schulsystem unterrichtet werden. Die Schule strebt eine religiöse und weltanschauliche Neutralität an. Ein konfessioneller Religionsunterricht wird dort nicht erteilt. Darüber hinaus besteht an der Schule eine Uniformpflicht. Die Kleiderordnung nebst Jahrgangsstufung […] enthält unter anderem folgenden Passus „Headwear“:

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“Headwear is not part of the school uniform and must not be worn on the school premises. (…) Headwear is not to be worn in the school building and has to be taken off when entering.”

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Die Schulregeln von “T“ […] liegen ebenso wie die Uniformregelung im Büro („School Office“) und an der Pforte der Schule aus und können dort eingesehen werden.

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Im Jahre 2010 meldeten die Eltern die am 31.07.2001 geborenen Klägerinnen an der „T School“ an. Die jeweils von den Eltern unterzeichneten Anmeldeformulare […] enthalten neben Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter anderem über der Unterschriftszeile den Zusatz:

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“I confirm that I have read and accept all school rules and regulations as set out in the current school prospectus (…).”

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In dem bis zum Sommer 2014 dauernden Schuljahr entschlossen sich die Klägerinnen dazu, in dem darauf folgenden Schuljahr das Kopftuch anzulegen. Sie sehen das Kopftuch aufgrund ihres islamischen Normenverständnisses als eine religiöse Pflicht. Der Verzicht auf das Kopftuch führt bei den Klägerinnen zu einer Gewissensbelastung, da sie nach ihrer religiösen Überzeugung der Ansicht sind, sich im Zustand der Sünde zu befinden, wenn sie sich ohne das Kopftuch in der Öffentlichkeit zeigen.

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Nachdem erste Anfragen des Vaters der Klägerinnen bei der Beklagten hinsichtlich des Tragens eines Kopftuches negativ verliefen, wandte sich der Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen mit Schreiben vom 02.12.2013 […] unter näherer Darstellung der – zwischen den Parteien in tatsächlicher Hinsicht unstreitigen – Diskussion im Schul- und Hochschulwesen in Großbritannien betreffend das Tragen eines Kopftuches mit der Bitte an die Beklagte, das Anliegen der Klägerinnen noch einmal zu überdenken. Hierauf antwortete der Prozessbevollmächtigte der Beklagten mit Schreiben vom 13.02.2014 […], dass eine ausnahmsweise Gestattung des Tragens eines Kopftuches während der Schulzeit nicht in Betracht komme.

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Nach den Sommerferien des Jahres 2014 erschienen die Klägerinnen zum Beginn des neuen Schuljahres mit einem Kopftuch an der Schule. Ihrem Vater wurde daraufhin telefonisch mitgeteilt, dass die Klägerinnen das Schulgelände mit dem Kopftuch nicht mehr betreten dürften. […]

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Mit weiterem Schreiben vom 11.09.2014 […] wies die „T School“ die Eltern der Klägerinnen auf die bestehende Schulpflicht hin und bat darum, die Klägerinnen umgehend, spätestens aber am 15.09.2014 wieder an dem Unterricht teilnehmen zu lassen, da man sich andererseits gezwungen sehe, die Behörden einzuschalten. […]

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Unter dem 17.11.2014 haben die Eltern der Klägerinnen die außerordentliche, hilfsweise die ordentliche Kündigung des streitgegenständlichen Schulvertrages erklärt. Die ordentliche Kündigung würde den Vertrag zum 20.04.2015 beenden. Die Eltern der Klägerinnen haben die Zahlung des Schulgeldes eingestellt, eine Beschulung der Klägerinnen an der “T School“ erfolgt derzeit nicht.

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Die Klägerinnen haben vor dem erkennenden Gericht – 1 O 364/14 - gegen die Beklagte ein Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem Inhalt anhängig gemacht, sie zum Besuch der „T School“ mit Kopftuch zuzulassen, wobei das Kopftuch sich in Farbe und Stoff in die Schuluniform einfügen müsse und dergestalt getragen werde, dass das auf der Schuluniform abgebildete Logo der Schule sichtbar bleibe, was dadurch gewährleistet sei, dass das Kopftuch vorne in den Kragen des Pullovers hineingesteckt werde. Mit am 12.11.2014 verkündetem Urteil hat das erkennende Gericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Auf die hiergegen von den Klägerinnen eingelegte Berufung hat das Oberlandesgericht Köln mit Beschluss vom 11.02.2015 – 17 U 100/14 – darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, die Berufung nach Maßgabe von § 522 Abs.2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen […].

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Die Klägerinnen vertreten die Rechtsansicht, dass ihnen unmittelbar aus Art.4 GG, mindestens jedoch aus der Drittwirkung von Grundrechten, sowie aus dem AGG, aus den Rechtsgrundsätzen von Treu und Glauben und den Vorschriften von § 2 SchulG NRW gegen die Beklagte ein Anspruch auf das Tragen des Kopftuches zustünde. Sie tragen dazu – im Tatsächlichen zwischen den Parteien unstreitig – vor, bei dem Kopftuch handele es sich nicht um ein religiöses Symbol, sondern um ein Kleidungsstück, dessen Tragen Ausdruck einer für verbindlich gehaltenen Normkultur sei, der sich nicht allein in seinem Normcharakter erschöpfe, vielmehr ein Maßstab für den Umgang mit Intimität in der Öffentlichkeit und des damit verbundenen Schamempfindens sei.

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Die Klägerinnen behaupten, bei der Einschulung sei zwischen den Parteien lediglich vereinbart worden, dass die Schüler eine Schuluniform tragen, so wie auch in dem „Lower School Parent Handbook“ gefordert. Eine Kopfbedeckung sei in keiner der bei Vertragsabschluss vorgelegten, ausgelegten oder übersandten Unterlagen erwähnt worden. Im Vorfeld hätten die Eltern der Klägerinnen bei der Einschulung mit dem Zeugen P als Mitarbeiter der Beklagten über die Frage des Kopftuches gesprochen. Dort sei den Eltern versichert worden, dass das Tragen des Kopftuches kein Problem sei, wobei zwischen den Parteien unstreitig ist, dass mit Ausnahme der Klägerinnen keine der Schülerinnen an der „T School“ ein Kopftuch trägt.[…]

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Die Klägerinnen beantragen,

sie zum Besuch der T School mit Kopftuch zuzulassen, wobei das Kopftuch sich in Farbe und Stoff in die Schuluniform einfügen muss und dergestalt getragen wird, dass das auf der Schuluniform abgebildete Logo der Schule sichtbar bleibt, was dadurch gewährleistet ist, dass das Kopftuch vorne in den Kragen des Pullovers hineingesteckt wird.

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Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte vertritt die Rechtsansicht, die Klägerinnen würden sich mit der Kündigung des Schulvertrages einerseits und dem Klagebegehren andererseits widersprüchlich verhalten. Die Klägerinnen hätten sich mit der Unterzeichnung der Anmeldungen im Jahre 2010 sämtlichen im Tatbestand zitierten Organisationsregeln, insbesondere dem Passus „Headwear“ der Kleiderordnung, unterworfen. Sie behauptet, das Verbot, Kopfbedeckungen im Schulgebäude zu tragen, sei in der Vergangenheit an der „T School“ ausnahmslos umgesetzt worden. […]

 

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Gründe:

Die zulässige Klage ist in der Sache nicht begründet.

Die Klägerinnen haben gegen die Beklagte keinen Anspruch darauf, sie entsprechend ihrem Klageantrag zum Besuch der „T School“ mit Kopftuch zuzulassen. Denn ein derartiger Anspruch ergibt sich weder aus dem zwischen den Parteien zustande gekommenen Privatschulvertrag, noch aus dem AGG, noch mittelbar oder gar unmittelbar aus den Grundrechten der Klägerinnen, hier insbesondere den Art. 1 Abs.1, 2 Abs.1, 4 Abs.1 und Abs.2 GG. […]

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Das zwischen den Parteien, auf Seiten der Verfügungsklägerinnen in gesetzlicher Vertretung durch ihre Eltern (§§ 1629 Abs.1, 1626 Abs.1, 106ff. BGB), auf der Grundlage der Anmeldungen des Jahres 2010 zustande gekommene Privatschul- und Unterrichtsverhältnis richtet sich primär nach den Regelungen des Zivilrechts. […] Es handelt sich um ein privatrechtliches Vertragsverhältnis, das nach den Regelungen des Dienstvertragsrechts (§§ 611 ff. BGB) zu beurteilen ist […].

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1. Unmittelbare vertragliche Vereinbarungen der Parteien, die das Begehren der Verfügungsklägerinnen stützen könnten, bestehen nicht. […] Soweit die Eltern der Verfügungsklägerinnen in der mündlichen Verhandlung vorgetragen haben, der Zeuge P habe ihnen gegenüber auf die Nachfrage, dass die Verfügungsklägerinnen irgendwann ein Kopftuch tragen würden, gesagt, dass dies kein Problem sei, so begründet dies allein keine hinreichend konkrete und deshalb wirksame vertragliche Vereinbarung (§§ 133, 157, 242 BGB).

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2. Ein vertraglicher Anspruch der Verfügungsklägerinnen auf Zulassung zum Besuch der „T School“ mit Kopftuch ergibt sich auch nicht in Anwendung der Grundsätze der ergänzenden Vertragsauslegung in Verbindung mit dem Gebot von Treu und Glauben (§ 242 BGB).  […]

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3. Das von der Verfügungsbeklagten ausgesprochene Verbot ist in Ermangelung abweichender konkreter vertraglicher Vorgaben (vgl. oben unter 1. und 2.) rechtmäßig und mit den der Verfügungsbeklagten auf der Grundlage des Privatschul- und Unterrichtsvertrages entsprechend den §§ 315 Abs.1, 242 BGB zustehenden Weisungs- und Gestaltungsrechten vereinbar. Insbesondere begründet die Weigerung der Verfügungsbeklagten, die Verfügungsklägerinnen zum Besuch der „T School“ mit einem Kopftuch zuzulassen, kein die Grundrechte der Verfügungsklägerinnen verletzendes Verhalten. Aus diesem Grunde kann der streitgegenständliche Verfügungsanspruch auch nicht im Wege der sogenannten Drittwirkung aus den Grundrechten der Verfügungsklägerinnen oder ihrer Eltern abgeleitet werden.

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a) Zwar obliegt es der Verfügungsbeklagten, bei der Ausübung ihrer privatvertraglichen Weisungs- und Gestaltungsrechte grundrechtlich geschützte Positionen der Verfügungsklägerinnen und ihrer Eltern  angemessen zu berücksichtigen. Denn die Grundrechte ihrer Vertragspartner entfalten über die Generalklauseln des Zivilrechts, hier in Form der Regelung des § 315 Abs.1 BGB, das Weisungsrecht nach billigem Ermessen auszuüben, und in Form der §§ 241 Abs.2, 242 BGB als Grundsatz vertraglicher  Rücksichtnahmepflichten, mittelbare Wirkung […].

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Dabei fällt das von den Verfügungsklägerinnen mit der von ihnen vorgetragenen Begründung beschlossene Tragen des Kopftuches unter den über Art. 4 Abs.1 und Abs.2 GG geschützten Bereich der Religionsfreiheit, die als Glaubens- und Bekenntnisfreiheit das Recht umfasst, nach ihrer eigenen Glaubensüberzeugung zu leben und zu handeln, mithin auch eine Schule sowie die weitere Öffentlichkeit aus religiösen Gründen nicht mehr ohne ein Kopftuch zu betreten. […]

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b) Im vorliegenden Fall stehen diesen Grundrechtspositionen der Verfügungsklägerinnen und ihrer Eltern jedoch grundrechtlich in gleichem Umfange geschützte Positionen der Verfügungsbeklagten entgegen, denen in Abwägung der kollidierenden Grundrechte der Parteien der Vorrang gebührt.

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Denn die beanstandete Entscheidung der Verfügungsbeklagten fällt sowohl in den Schutzbereich der über Art. 12 Abs.1 Satz 2, 19 Abs.3 GG grundrechtlich garantierten Freiheit der Berufsausübung als auch der Privatschulfreiheit (Art. 7 Abs.4 Satz  1, 19 Abs.3 GG). Die der Verfügungsbeklagten über Art. 7 Abs.4 Satz 1 GG garantierte Privatschulfreiheit beruht auf dem Bestreben, ein Gegengewicht zu einem zentralisierten und politisierten öffentlichen Schulwesen und seinen Bildungs- und Erziehungszielen zu ermöglichen, indem der denkbaren Vielfalt von Bildungs- und Erziehungszielen, denen sich Eltern sowie Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften verschrieben haben, ein verfassungsrechtlich gesicherter Raum eröffnet wird […]. Damit garantiert die Privatschulfreiheit die Umsetzung verschiedenster Erziehungsziele und Bildungsideen und ist damit Ausdruck eines in einer demokratischen Gesellschaft unabdingbaren Pluralismus´, der in der Vielfalt des kulturellen, bildungspolitischen, religiösen und weltanschaulichen Unterrichts zum Ausdruck kommen soll […]. Kennzeichnend für Privatschulen ist deshalb ein Unterricht eigener Prägung, insbesondere im Hinblick auf die Erziehungsziele, die weltanschauliche Basis sowie die Lehrmethoden […]. Daraus folgt zudem die grundrechtlich verbürgte Freiheit des Privatschulträgers, für seine Schule die Schüler so auszuwählen, dass ein seinen Vorstellungen entsprechender Unterricht durchgeführt werden kann […].

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Die den Betrieb der „T School“ kennzeichnende ausnahmslose religiöse und weltanschauliche Neutralität, wie sie nicht zuletzt in der Kleiderordnung und damit auch in dem streitgegenständlichen Verbot des Tragens eines Kopftuches zum Ausdruck kommt, fällt damit unmittelbar in den Schutzbereich der Privatschulfreiheit. Die von den Verfügungsklägerinnen erstrebte einstweilige Verfügung ist mit dieser Zielsetzung und deshalb mit diesem Grundrecht als Abwehr- und Schutzrecht […] nicht vereinbar. Denn das Tragen des islamischen Kopftuch als ein sichtbares und starkes Zeichen des Bekenntnisses der Trägerin zum islamischen Glauben […] konkurriert mit diesem Grundsatz ausnahmsloser religiöser und weltanschaulicher Neutralität […].

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c) Auch unter Abwägung aller konkreten Umstände des vorliegenden Falles überwiegen die Grundrechtspositionen der Verfügungsklägerinnen nicht die Grundrechtsposition der Verfügungsbeklagten. […]

44

d) Die von den Verfügungsklägerinnen zitierten Regelungen des § 2 Abs.6 und Abs.7 SchulG NRW führen hier schon deshalb zu keiner abweichenden Entscheidung, da diese Regelungen ausschließlich staatliche Schulen und – über § 2 Abs.12 SchulG NRW Ersatzschulen betreffen. […]

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Bei der von der Verfügungsbeklagten betriebenen „T School“ handelt es sich demgegenüber um eine privatrechtlich betriebene Ergänzungsschule […]. Denn eine der „T School“ entsprechende vergleichbare öffentliche Schule, in denen der Schulpflicht genügt werden kann, existiert nicht. Die „T School“ stellt deshalb eine sogenannte Ergänzungsschule dar, die nicht dem in Art. 7 Abs.4 Satz 2 bis 4 GG formulierten Genehmigungsvorbehalt untersteht […]. Die von den Verfügungsklägerinnen zitierte Literaturmeinung […], wonach die besondere landesrechtlichen Regelungen des SchulG NRW für Ergänzungsschulen dazu führen sollen, dass es sich dabei materiell um Ersatzschulen handelt, ist wie auch die dortige Zitatstelle selbst zutreffend ausführt – mit den klaren und deshalb zwingenden verfassungsrechtlichen Vorgaben von Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG einerseits und Art. 7 Abs. 4 Satz 2 bis 4 GG andererseits nicht zu vereinbaren.

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Diese Erwägungen gelten auch in dem vorliegenden Hauptsacheverfahren fort. Die dazu mit Klägerschriftsatz vom 28.11.2014 und vom 18.02.2015 ergänzend vorgetragenen Einwendungen rechtfertigen keine abweichende Würdigung der Sach- und Rechtslage.

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Die von den Klägerinnen angeführte Weihnachtsfeier begründet auf der Grundlage des Klägervortrages keinen Widerspruch zu dem in der Entscheidung des Gerichts vom 12.11.2014 dargestellten Konzept einer ausnahmslos religiösen und weltanschaulichen Neutralität des Schulbetriebes der „T School“. Denn die Beklagte hat dazu unwidersprochen vorgetragen, dass bei dieser Feier weder Weihnachtsmessen gelesen werden noch andere vergleichbare religiöse Handlungen stattfinden. In Anbetracht der damit von der Beklagten einleuchtend vorgenommenen Einstufung dieser Veranstaltung als „lokales Brauchtum“ kann dem Einwand der Klägerinnen nicht gefolgt werden, die Beklagte praktiziere damit eine Bevorzugung der christlichen zu Lasten der muslimischen Glaubensrichtung.

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Die zwar über § 2 Abs.1 Ziffer 7. AGG im Grundsatz auf Privatschulverhältnisse anwendbaren Regelungen des AGG […] führen gleichsam zu keiner abweichenden Beurteilung. Denn die in der zitierten Entscheidung vom 12.11.2014 vorgenommene Abwägung der gegenüber dem einfachen Gesetz des AGG höherrangigen Grundrechte der Parteien gilt – mit Ausnahme von Art.2 Abs.1 GG ­ auch im Rahmen der Subsumtion dieses Falles unter den Begriff „Benachteiligung aus Gründen der Religion“ im Sinne der §§ 1 und 3 Abs.1 und Abs.2 AGG. […]

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