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Niqab im Abendgymnasium
Einer Schülerin eines Abendgymnasiums kann das Tragen des Niqab (Gesichtsverschleierung) nur durch ein Parlamentsgesetz verboten werden, welches die widerstreitenden Grundrechtspositionen in so einer Situation in einen gegenseitigen Ausgleich bringt. Gibt es ein taugliches Gesetz hierzu nicht so kommt es nur darauf an, dass die Antragsstellerin dem Gericht die Bedeutung der Gesichtsverschleierung für sie eindeutig aufzeigt. Dazu muss die Antragsstellerin in einem solchen Verfahren trotz eidesstattlicher Erklärung dennoch vor Gericht erscheinen, um noch nicht geklärte Punkte des Sachverhalts aufzuklären. (Leitsatz der Redaktion)
Beschluss: […] Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches gegen die Aufhebungsentscheidung der Antragsgegnerin vom 10.08.2016 und der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin B. werden abgelehnt. […]
Gründe: I. | |
Die Beteiligten streiten um die Fortsetzung der Beschulung der Antragstellerin bei der Antragsgegnerin im Abendgymnasium. | 1 |
Die am J. geborene Antragstellerin ist deutscher Staatsangehörigkeit und bekennt sich zum Islam. Zum Ende des Schuljahres 2013/14 beendete sie die Realschule mit dem Sekundarabschluss I. Vom Beginn des Schuljahres 2014/15 an besuchte sie die Berufsbildenden Schulen des Landkreises A-Stadt in K. in der zweijährigen Berufsfachschule Sozialpädagogik. Im Schuljahr 2015/16 brach sie zum 19.01.2016 diesen Schulbesuch ab, ihr wurde noch ein Zeugnis über die im ersten Schulhalbjahr erbrachten Leistungen erteilt. Unter dem 01.04.2016 meldete sich die Antragstellerin zur Einführungsphase vormittags (Jahrgang 11) am Abendgymnasium der Antragsgegnerin an. […] | 2 |
Die Antragsgegnerin forderte die Antragstellerin unter dem gleichen Datum, die Anmeldung bestätigend, auf, Nachweise über Berufsabschluss oder zweijährige Berufstätigkeit bzw. Pflegetätigkeit nachzuweisen sowie die derzeitige Berufstätigkeit oder Arbeitslosigkeit nachzuweisen und eine Kopie des Personalausweises, einen Lebenslauf und ein Lichtbild vorzulegen. Solange nicht sämtliche Unterlagen vorlägen, erfolge die Aufnahme in das Abendgymnasium nur unter Vorbehalt. | 3 |
Weitere Unterlagen brachte die Antragstellerin als Anlage zu den Schreiben vom 06.04. und 03.05.2016 bei, in letztgenanntem legte sie ein Lichtbild bei und fügte in Klammern hinzu „ich bin verschleiert“. Das Lichtbild des am 15.04.2016 ausgestellten Personalausweises der Stadt A-Stadt zeigt die Antragstellerin im Tschador, also ohne Gesichtsverschleierung. Zugleich äußerte sie ihre Auffassung, die Unterlagen müssten nunmehr vollständig sein. Dieser Annahme widersprach die Antragsgegnerin im Folgenden zunächst nicht mehr. | 4 |
Zur Einschulung und zum Unterrichtsbeginn am 04.08.2013 und den Folgetagen erschien die Antragstellerin in der Schule sodann in einem Niqab, also einer gesichtsverhüllenden islamischen Kopfverschleierung, die lediglich einen schmalen Schlitz vor den Augen frei ließ. | 5 |
In einem von der Antragstellerin dargelegten ersten Gespräch am 05.08.2016 wurde sie durch den Schulleiter und ihren Klassenlehrer erstmalig aufgefordert, ihre Verschleierung abzulegen, wenn sie weiter die Schule besuchen wolle. Unter dem 06.08.2016 bat der Schulleiter ausweislich der vorgelegten Beiakte 001 (Blatt 1ff) der Widerspruchsbehörde unter der Überschrift „Rechtliche Klärung der Aufnahme der Schülerin L. mit Vollverschleierung (Nicab-Trägerin) in das Abendgymnasium“ um rechtliche Klärung und eine zeitnahe Rückmeldung zur weiteren Vorgehensweise in diesem Vorgang. Dabei führte der Schulleiter der Antragsgegnerin u.a. aus, es fehlten derzeit noch Nachweise über mindestens 24 Monate Berufstätigkeit, über die aktuelle Berufstätigkeit und es fehlte auch ein Lebenslauf. Im Gespräch am 05.08.2016 mit der Antragstellerin und ihrer Mutter und einem nachfolgenden Telefonat mit dieser sei auf das Fehlen der Nachweise zur endgültigen Aufnahme hingewiesen worden. Diese Nachweise sollten bis Ende der kommenden Woche (Freitag, 12.08.2016) vorgelegt werden. Die Antragstellerin habe außerdem weder in den Beratungsgesprächen noch im Schriftverkehr mitgeteilt, dass sie beabsichtige, die Schule und den Unterricht des Abendgymnasiums vollverschleiert (Burka/Nicab?) zu besuchen. Im Rahmen des Gespräches am 05.08.2016 sei die Antragstellerin bzw. ihre Mutter darauf hingewiesen worden, dass eine volle Gesichtsverschleierung eine offene Kommunikation kaum möglich mache, Begegnungen im Schulalltag und die Kommunikation im Unterricht entscheidend auch auf nonverbalen Elementen wie Mimik, Gestik und Körpersprache beruhten, die komplette Gesichtsverschleierung Mitstudierenden und Lehrkräften, die sichere Identifikation der Schülerin erheblich erschwerte bzw. unmöglich machte und ein offenes Miteinander im Unterricht sowie die Klarheit im Rahmen der erforderlichen Leistungsbeurteilung von Prüfungssituationen mit einer Vollverschleierung erheblich gestört wären. Darüber hinaus sei im Gespräch auf den Sicherheitsaspekt am Schulstandort M. hingewiesen worden. Das Abendgymnasium teile sich das Schulgebäude mit der N. -Grundschule und befände sich im gleichen Trakt wie diese. Wegen der nicht möglichen sicheren Identifizierung könne es zu erheblichen Sicherheitsbedenken oder Problemen sowie zu Angst bei den Kollegen und Schülern des Abendgymnasiums, den Grundschülern und den Lehrkräften in der O. Grundschule kommen. Diese Einschätzung werde von der Grundschulrektorin geteilt. Deshalb seien die Antragstellerin und ihre Mutter gebeten worden, die Vollverschleierung und das Tragen des Niqabs auf dem Schulgelände zu überdenken und sich auf ein Kopftuch zu beschränken. Dies habe die Antragstellerin abgelehnt. […] | 6 |
[…] Mit dem Bescheid nahm die Antragsgegnerin die Entscheidung vom 01.04.2016 über die Aufnahme bei ihr mit Wirkung für die Zukunft zurück und widerrief diese zugleich, ebenfalls mit Wirkung für die Zukunft. Daneben ordnete sie gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung dieser Verfügung an. Zur Begründung führt der Bescheid im Wesentlichen aus, die Aufnahme der Antragstellerin in das Abendgymnasium sei rechtswidrig erfolgt, weil sie nicht über eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine zweijährige Berufstätigkeit verfüge. […] | 7 |
Die Aufnahme in das Abendgymnasium hätte daher abgelehnt werden müssen. Bei der Ermessensentscheidung habe die Antragsgegnerin die Zumutbarkeit der durch die beabsichtigte Rücknahme für die Antragstellerin eintretenden Situation mit dem öffentlichen Interesse an der Rücknahme gegeneinander abgewogen. Dabei überwiege das öffentliche Interesse, weil der Antragstellerin bekannt gewesen sei, dass sie nicht die zweijährige Berufsfachschule sozialpädagogische Assistentin/sozialpädagogischer Assistent, sondern die zweijährige Fachschule Sozialpädagogik besucht habe. Daher hätte ihr bekannt sein müssen, dass sie nicht die Aufnahmevoraussetzungen erfüllte. Außerdem sei die Aufnahme im Schreiben vom 01.04.2016 unter dem Vorbehalt der Vorlage sämtlicher Unterlagen erfolgt. Sie habe deshalb nicht uneingeschränkt auf die Aufnahme vertrauen können. Sie hätte zudem in einem persönlichen Vorstellungsgespräch in der Schule klären können, ob alle Aufnahmevoraussetzungen erfüllt seien. Die Folgen der Rücknahme für die Antragstellerin würden dadurch relativiert, dass die Rücknahme bereits unmittelbar nach dem Beginn des Schuljahres erfolgt sei. Zum jetzigen Zeitpunkt habe die Antragstellerin noch die Gelegenheit sich beruflich umzuorientieren und ohne gravierenden Zeitverlust in einen anderen Ausbildungs- und Qualifizierungsgang zu wechseln. Bei der Gewichtung des öffentlichen Interesses an der Rücknahme des Verwaltungsakts sei neben der Sicherung rechtmäßigen Verwaltungshandelns zu berücksichtigen, dass nur hinreichend qualifizierte Bewerberinnen und Bewerber in das Abendgymnasium aufgenommen werden sollten. Dadurch solle zum einen sichergestellt werden, dass genügend Plätze für qualifizierte Bewerberinnen und Bewerber bereit gehalten werden könnten, zum anderen solle erreicht werden, dass die Schülerinnen und Schüler des Abendgymnasiums über eine ausreichende Vorbildung verfügten, um erfolgreich am Unterricht mit dem Ziel der allgemeinen Hochschulreife teilnehmen zu können. Zudem gehöre das Abendgymnasium zum sog. zweiten Bildungsweg, auf dem Erwachsene, die nicht mehr schulpflichtig seien, nachträglich die Möglichkeit hätten, die allgemeine Hochschulreife zu erwerben. Deshalb liege eine andere Ausgangslage vor als bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern. | 8 |
Den zugleich erfolgten Widerruf nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG begründete die Antragsgegnerin im Bescheid vom 10.08.2016 damit, dass die Antragstellerin im Rahmen des Antrages zur Aufnahme ein Passbild eingereicht hätte, in dem ihre Verschleierung lediglich aus einem Kopftuch bestanden habe. Augen, Nase, Wangen und Mund seien auf diesem Foto nicht verhüllt. Weder in ihrem Aufnahmeantrag noch telefonisch habe sie mitgeteilt, dass sie beabsichtige, im Unterricht einen gesichtsverhüllenden Vollschleier zu tragen. Eine persönliche Vorstellung in der Schule sei nicht erfolgt, so dass bei der Aufnahmeentscheidung davon ausgegangen worden sei, dass im Unterricht als Verschleierungsmerkmal zwar ein Kopftuch, aber keine Vollverschleierung in Form eines Niqabs getragen werden würde. Tatsächlich sei die Antragstellerin zu Beginn des Schuljahres und an den Folgetagen, sofern sie den Unterricht besucht habe, mit einem Niqab erschienen und habe in dieser Vollverschleierung den Unterricht besucht. Diese Vollverschleierung habe auf Seiten des Lehrerkollegiums als auch in der Schülerschaft zu erheblichen Irritationen geführt. Lehrerinnen und Lehrer könnten den Unterricht ohne die Möglichkeit zu nonverbaler Kommunikation mit der Antragstellerin und ohne die sichere Identifikation ihrer Person nicht durchführen. Den Schleier abzulegen habe die Antragstellerin abgelehnt. Der Schulleiter habe daher am 09.08.2016 neben der Rücknahme auch den Widerruf der Aufnahme in das Abendgymnasium bereits mündlich ausgesprochen und die sofortige Vollziehung angeordnet. […] Ohne den Widerruf wäre das öffentliche Interesse an der störungsfreien Durchführung des Unterrichts gefährdet. […] Eine vollständige Gesichtsverschleierung stelle im täglichen Schul- und Unterrichtsbetrieb ein objektives Unterrichtshindernis dar, so dass die Schule ihrem Bildungsauftrag gem. §2 NSchG nicht entsprechen könne. […] Die Gesichtsverschleierung stelle ein erhebliches Hindernis zur erfolgreichen Erfüllung des Unterrichtsauftrages aus pädagogischer Sicht dar. Die Kommunikation erfolge im Unterricht nicht ausschließlich verbal, sondern auch immer körpersprachlich, vor allem mit Mimik und Gestik. Dies könne nur funktionieren, wenn das Gesicht erkennbar sei. Mildere Mittel als der Widerruf der Aufnahme seien nicht ersichtlich. Die Verfügung verletze auch nicht die Glaubensfreiheit der Antragstellerin, weil umstritten sei, ob und inwieweit die Vollverschleierung für Frauen von den Regeln des Islams vorgeschrieben werde. Selbst wenn dies der Fall sei, stünden der von der Antragstellerin beabsichtigten Ausübung ihrer Glaubensfreiheit durch Tragen eines Niqabs während des Unterrichts Rechtsgüter von Verfassungsrang entgegen. Die Glaubensfreiheit sei nicht vorbehaltlos gewährt, sondern werde durch das staatliche Bestimmungsrecht im Schulwesen mit Verfassungsrang beschränkt. Nach dem Prinzip der praktischen Konkordanz begrenzten sich die kollidierenden Grundrechte wechselseitig. Im konkreten Fall folge daraus, dass das Grundrecht der Antragstellerin auf Glaubensfreiheit durch das staatliche Bestimmungsrecht im Bildungswesen begrenzt werde. Diese Begrenzung sei insbesondere deshalb erforderlich, um einen von einer offenen Kommunikation unter Einsatz von Körpersprache sowie Mimik und Gestik geprägten Unterrichtsstil pflegen zu können. […] Eine besonders gravierende Intensität der Einschränkung der Glaubensfreiheit der Antragstellerin, die die Grenzen der hinzunehmenden Einschränkung der Ausrichtung ihrer Lebensführung an ihrer religiösen Überzeugung überschreite, sei nicht zu erkennen. […]Die Verfügung schließe sie also nicht dauerhaft von Bildungsangeboten aus, die Antragstellerin habe es selbst in der Hand, durch den Verzicht auf das Tragen eines Niqabs im Unterricht ihr Recht auf Bildung aus § 54 NSchG zu verwirklichen. | 9 |
Zur Begründung der zugleich erfolgten Anordnung der sofortigen Vollziehung führt der Bescheid im Wesentlichen aus, ohne die Anordnung der sofortigen Vollziehung hätte die Antragstellerin die Möglichkeit, weiterhin den Unterricht zu besuchen, obwohl sie mit einem Niqab bekleidet sei und nicht die gesetzlichen Aufnahmevoraussetzungen erfülle. Im Interesse des ordnungsgemäßen Schul- und Unterrichtsbetriebes sei nicht zumutbar, dass sie weiterhin während des Unterrichts einen Niqab trüge. Es liege auch in ihrem Interesse an einer weiteren beruflichen Entwicklung, dass ein andauernder Schwebezustand, in dem sie sich beruflich neu orientieren müsse, aber wegen des Suspensiveffekts vorläufig weiterhin das Abendgymnasium besuchen könne, vermieden werde. | 10 |
Gegen diesen Bescheid ließ die Antragstellerin durch anwaltlichen Schriftsatz vom 15.08.2016 (wohl eingehend am 17.08.2016) Widerspruch einlegen. […] Die Rechtswidrigkeit der Verwaltungsentscheidung vom 01.04.2016 habe die Antragstellerin und Widerspruchsführerin nicht erkennen können. Der dem Bescheid beigefügte Vorbehalt habe sich lediglich auf die vollständige Vorlage der angeforderten Unterlagen bezogen. Dieser Aufforderung sei die Antragstellerin mit Schreiben vom 06.04. und 03.05.2016 nachgekommen. Ein überwiegend öffentliches Interesse der Schule an der Rücknahme sei nicht nachvollziehbar, wenn der Schulleiter in dem Gespräch am 05.08.2016 erkläre, die Antragstellerin könne ohne Verschleierung die Schule besuchen. Er sei also selbst nicht von der Rechtswidrigkeit der Aufnahmeentscheidung ausgegangen. […] Auch der Widerruf der Aufnahmeentscheidung sei rechtswidrig, weil die Antragstellerin auf dem vorgelegten Passbild zwar (lediglich) ein Kopftuch trage, im Schreiben vom 03.05.2016 aber angegeben habe, dass sie verschleiert sei. Sie habe nichts verschwiegen und von Anfang an angegeben, dass sie verschleiert sei. Das Bundesverfassungsgericht habe in seinem Kopftuch-Urteil schon darauf hingewiesen, dass eine abstrakte Gefährdung des Schulfriedens und der staatlichen Neutralität für die Verwaltungsentscheidung, die das Tragen einer Verschleierung verhindern wolle, nicht ausreichend sei. Der Niqab stelle auch kein objektives Unterrichtshindernis im täglichen Schulbetrieb dar. Die Antragstellerin sei bereit, sich zum Schulbesuch durch eine weibliche Person der Schule identifizieren zu lassen und den Gesichtsschleier zu heben. Sicher werde sie im Laufe des Unterrichtsbesuchs auch von Statur und Stimme her den unterrichtenden Lehrkräften und Mitschülerinnen und Mitschülern bekannt sein. Die nonverbale Kommunikation sei – wenn auch eingeschränkt gewährleistet, weil die Augen zu sehen seien und der Gesichtsschleier sehr dünn, so dass die Mimik auch unter dem Schleier wahrnehmbar sei. Das Tragen eines Niqabs sei von der Religionsfreiheit gedeckt und beziehe sich nicht nur auf den privaten Glauben, sondern schütze auch das öffentliche Bekenntnis, zu dem auch das Tragen besonderer Kleidung gehöre. […] Für sie sei das Tragen des Niqabs bewusst als äußeres Zeichen zur Betätigung ihrer Religion gewählt worden. Sie betrachte es als für sich verbindlich und es sei für sie nicht vorstellbar, ihre Religion nur mit dem äußeren Zeichen des Kopftuchs zu rechtfertigen. Der Zwang zum Ablegen des Niqabs sei für sie eine besonders intensive Beeinträchtigung der Lebensgestaltung und hindere sie, die allgemeine Hochschulreife zu erwerben, mit der sie ein Studium aufnehmen wolle. Sie möchte nicht von staatlichen Leistungen abhängig sein, sondern ihren Lebensunterhalt selbst verdienen. Weder werde der Bildungsauftrag des Abendgymnasiums als Teil des zweiten Bildungswegs beeinträchtigt, noch müsse der Unterricht wegen des Tragens des Niqabs verändert werden. Die mündliche Mitarbeit im Unterricht sei durch Freiwilligkeit geprägt, was sich in dem erforderlichen Aufzeigen dokumentiere. Die Beiträge zum Unterricht könne die Antragstellerin auch leisten, wenn ihr Gesicht verschleiert sei. Die Möglichkeit des Erwerbs des Hochschulabschlusses an einer anderen staatlichen Schule sei falsch. Das eigentliche Problem sei das Tragen des Niqabs durch die Antragstellerin, was zu einer Einschränkung ihres Grundrechts auf eine freie Wahl der Schule, Ausbildungsstätte und des Berufs aus Artikel 12 GG führe. Die Sicherheit am Abendgymnasium werde nicht durch das Tragen des Niqabs gefährdet. Mit Offenheit und Respekt vor der – strengen – religiösen Auffassung der Antragstellerin und Toleranz sollte ihr deshalb der Weiterbesuch der Schule ermöglicht werden. | 11 |
Unter dem 16., eingehend am 18.08.2016, beantragte die Antragstellerin sodann bei Gericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des eingelegten Widerspruchs. […] Sie meint, durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung werde sie in ihren Rechten verletzt, weil der Bescheid des Antragsgegners vom 10.08.2016 offensichtlich rechtswidrig sei. […] Beigefügt war dem Antrag eine eidesstattliche Versicherung der Antragstellerin selbst vom 16.08.2016, in der sie erläutert, dass sie als sunnitische Muslima nicht nur an den Koran, sondern auch an die Sunnah gebunden sei. […] Das Tragen des Kopftuchs sei zwingend mit dem Tragen des Niqabs in der Öffentlichkeit verbunden, anders sei es ihr nicht möglich, den Islam zu praktizieren. […] In diesem Verständnis des Islam sehe sie sich in Deutschland durch das Grundgesetz geschützt. Auch für andere muslimische Frauen sehe sie eine Verpflichtung, den Niqab zu tragen. Sie verurteile sie deswegen aber nicht, weil sich Musliminnen nicht voreinander, sondern nur vor Allah verantworten müssten. […] Der Niqab bedeute für sie die vollkommene Hingabe und Gehorsamkeit im Bereich der Bedeckung. Er sei für sie Freiheit und Identität, wenn es ihr verboten würde, ihn zu tragen, hieße das für sie, dass sie nicht mehr hinausgehen könne. Sie möchte nicht viel, sondern nur die ihr nach deutschem Recht zustehende Religionsfreiheit ausüben und verletze dadurch niemanden. Die zur Begründung von der Schulleitung der Antragsgegnerin vorgegebenen Gründe könne sie widerlegen. In ihrer Familie sei immer gesagt worden, dass es schön sei in Deutschland zu leben, weil dies ein friedliches und tolerantes Land sei, und diese Erfahrungen würden jetzt vom Direktor der Antragstellerin und der Landesschulbehörde unschön eingefärbt. | 12 |
Die Antragstellerin beantragt, 1. die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs und einer evtl. nachfolgenden Anfechtungsklage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 10.08.2016 wiederherzustellen sowie | 13 14 |
2. anzuordnen, dass die Antragstellerin am Unterricht der Einführungsphase (Jahrgang 11), Klassenlehrer Herr Q., der Qualifikationsphase bis zum erfolgreichen Erwerb der allgemeinen Hochschulreife, sämtlicher Klausurtermine während der Schullaufbahn und der schriftlichen und mündlichen Abiturprüfung des Abendgymnasiums R., AStadt, vorläufig bis zum Abschluss des rechtskräftigen Verfahrens weiter teilnehmen kann und ihr dazu gestattet wird, das Schulgelände zu betreten. | 15
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Die […] Antragsgegnerin beantragt, die Anträge der Antragstellerin als unbegründet zurückzuweisen. Sie verteidigt die angefochtenen Bescheide und vertieft die Ausführungen zur Erfüllung der Voraussetzungen für den Besuch des Abendgymnasiums im Hinblick auf die Anforderungen der abgeschlossenen Berufsausbildung bzw. der beruflichen Tätigkeit. Die in der BBS K. angestrebten Abschlüsse der Berufsfachschule Pädagogik seien nicht berufsqualifizierend, weil sie nicht in § 1 Abs. 1 der Anlage 4 zur Verordnung über Berufsbildende Schulen vom 10.06.2009 i.d.F. v. 23.06.2014 aufgezählt seien. Darin sei zwar die zweijährige Berufsfachschule sozialpädagogische Assistentin/sozialpädagogischer Assistent, nicht aber die zweijährige Berufsfachschule Sozialpädagogik erwähnt. Der Schulleiter der Antragsgegnerin habe im Gespräch am 05.08.2016 auch nicht in Aussicht gestellt, die Antragstellerin könne die Schule ohne Verschleierung besuchen. Er habe ihr vielmehr erläutert, dass die Voraussetzungen für die Aufnahme aufgrund der fehlenden 24-monatigen Beschäftigung nicht erfüllt seien. Dies habe er in einem nachfolgenden Telefongespräch mit der Mutter am 06.08.2016 wiederholt. Die Rücknahmeentscheidung sei auch nicht ermessensfehlerhaft, weil es zwar sein könne, dass die Widerspruchsführerin potentiell geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern im Moment keinen Platz wegnehme, weil momentan noch genügend freie Plätze vorhanden seien; Tatsache sei jedoch, dass sie einen Platz belege, der eigentlich für Bewerberinnen und Bewerber vorgesehen sei, welche die formalen Voraussetzungen erfüllten. Sie würde also zu Unrecht die Ressourcen der Schule in Anspruch nehmen. Zudem könnte zu einem späteren Zeitpunkt die Situation eintreten, dass freie Plätze für Bewerberinnen und Bewerber, die die formalen Voraussetzungen erfüllten, zur Verfügung stehen müssten. Auch der Widerruf sei rechtmäßig erfolgt. Die Absicht der Antragstellerin, im Unterricht einen Niqab zu tragen, sei eine Tatsache, die als objektives Unterrichtshindernis bei anfänglicher Erkennbarkeit die Antragsgegnerin berechtigt hätte, die Aufnahme der Antragstellerin zu verweigern. Im Rahmen des Aufnahmeantrages habe sie ein Passbild eingereicht, auf dem ihre Verschleierung lediglich aus einem Kopftuch bestanden habe. Augen, Nase, Wangen und Mund seien auf dem Foto nicht verhüllt. Die Absicht, eine gesichtsverhüllende Verschleierung zu tragen, habe sie nicht mitgeteilt. Bei der Aufnahmeentscheidung habe die Antragsgegnerin deshalb davon ausgehen müssen, dass sie im Unterricht als Verschleierungsmerkmal zwar ein Kopftuch, aber keine Vollverschleierung in Form eines Niqabs tragen werde. Aus § 58 NSchG resultiere die Verpflichtung der Schülerinnen und Schüler an staatlichen Schulen in Niedersachsen, alles zu unterlassen, was den Schulbetrieb oder die Ordnung des Unterrichts stören könne. […] | 16 17 18 |
Der getragene Niqab behindere die Möglichkeit der Identifizierung der Antragstellerin, die sich nicht auf Stimme und Statur beschränken dürfe. Unterbliebe eine mündliche Beteiligung, müsse die mündliche Note durchweg mit ungenügend bewertet werden. Durch das Tragen des Niqabs könne kein normales Kommunikationsklima innerhalb des Klassenraums entstehen. Die erforderliche eindeutige Identifizierung werde auch nicht durch das Angebot, sich vor Beginn des jeweiligen Unterrichts von einer weiblichen Person identifizieren zu lassen, gewährleistet. Dies müsse vielmehr im Unterricht in allen Situationen feststellbar sein, weil die mündlichen Unterrichtsbeiträge in die Leistungsbewertung einflössen. Die Identität könnte deshalb nicht bei jedem Lehrerwechsel neu festgestellt werden. Der Widerruf sei auch verhältnismäßig, insbesondere weil Erziehungsmittel und Ordnungsmaßnahmen nicht gleich gut geeignet wären, um die Störung des Unterrichtsbetriebes zu verhindern. Selbst wenn das Tragen des Niqabs einer aus der islamischen Religion folgenden Pflicht zur Vollverschleierung erwüchse, läge keine Verletzung der Glaubensfreiheit der Antragstellerin vor, weil der beabsichtigten Ausübung ihrer Glaubensfreiheit Rechtsgüter von Verfassungsrang entgegenstünden, nämlich das staatliche Bestimmungsrecht im Schulwesen, dem durch Art. 7 Abs. 1 GG Verfassungsrang zugeordnet werde. […] II. | 19 |
Die Anträge bleiben ohne Erfolg. […] Der Antrag ist nach § 80 Abs. 5 Satz 2 VwGO schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen (§ 80 Abs. 5 Satz 3VwGO). | 20 21 |
An der sofortigen Vollziehung kann ein öffentliches Interesse nicht bestehen, wenn sich bei der im Eilverfahren möglichen summarischen Prüfung der im Vor- oder Klagverfahren angefochtene Verwaltungsakt im Rahmen einer Gesamtabwägung ernstlichen Zweifeln hinsichtlich seiner Rechtmäßigkeit ausgesetzt sieht. Die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren sind dann einer umfassenden tatsächlichen und rechtlichen Prüfung zu unterziehen, wenn der geltend gemachte Anspruch für die Verwirklichung von Grundrechten besondere Bedeutung hat […]. Gerade weil im vorliegenden Verfahren die Religionsfreiheit der Antragstellerin in Rede steht, sah sich das Gericht gehalten, auch wenn – anders als im Verfahren nach § 123 VwGO - keine besondere Darlegungslast bestand, den zu beurteilenden Sachverhalt auf der Grundlage der glaubhaft gemachten Tatsachen dezidiert zu ermitteln und eine umfängliche rechtlichePrüfung anzustellen. Bei der erforderlichen Tatsachenermittlung trifft die Beteilig ten, insbesondere die Antragstellerin, die über die zentralen Erkenntnisse verfügt, die für die Entscheidung maßgeblich sind, eine besondere Mitwirkungspflicht; auf der von ihr vermittelten, auf Tatsachen beruhenden überwiegenden Wahrscheinlichkeit des Erfolgs einer Klage im Hauptsacheverfahren muss die Entscheidung im Eilverfahren beruhen. | 22 |
Dafür war es erforderlich, die Ausführungen in der eidesstattlichen Versicherung der Antragstellerin, die Anlage zum Schriftsatz vom 16.08.2016 gewesen ist, zu erläutern und die Ernsthaftigkeit einer religiös motivierten, subjektiv als verpflichtend empfundenen Verhaltensregel, die islamische Verhüllungspflicht, über anlesbare Erkenntnisse hinaus zu ergründen. Das bloße Berufen auf die Religionsfreiheit genügte der Kammer nämlich deshalb nicht, um darauf gestützt über den Antrag zu 1) zu entscheiden, weil die Betroffenheit in grundrechtlich geschützten Positionen, hier der Religionsfreiheit aus Art 4 Abs. 1 GG, der maßgebliche Umstand ist, der der angefochtenen, auf einfachgesetzlichen Regelungen beruhenden Entscheidung der Antragsgegnerin entgegenstehen kann. | 23 |
Die Antragsgegnerin hat den Widerruf der Aufnahmeentscheidung auf § 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwVfG gestützt. Danach darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden, wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde. Es kommt also maßgeblich darauf an, ob die Antragsgegnerin berechtigt gewesen wäre, die Antragstellerin nicht in das Abendgymnasium aufzunehmen, wenn diese bei der Antragstellung bereits offengelegt hätte, dass sie beabsichtigte, eine Verschleierung nach Art eines Niqab zu tragen. […] | 24 |
Beide Senate des Bundesverfassungsgerichts haben sich zur Vereinbarkeit des Tragens eines Kopftuches aus religiösen Gründen geäußert […]. Danach ist davon auszugehen, dass das Verbot, in der Schule ein Kopftuch zu tragen, einen schwerwiegenden Eingriff in die durch Art. 4 GG geschützte Religionsfreiheit darstellt. In den entscheidenden Fällen handelte es sich jeweils um ein gegenüber Lehrkräften, muslimischen Lehrerinnen, ausgesprochenes Verbot. Die ausgeführten Erwägungen, insbesondere die Konfliktsituation lässt sich aber unmittelbar auf die Befolgung von islamischen Bedeckungsvorschriften durch Schülerinnen übertragen: Art. 4 Abs. 1 GG garantiert die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses, ebenso wie Abs. 2 das Recht der ungestörten Religionsausübung. Als umfassend zu verstehendes einheitliches Grundrecht erstreckt es sich nicht nur auf die innere Freiheit zu glauben oder nicht zu glauben, d.h. einen Glauben zu haben, zu verschweigen, sich vom bisherigen Glauben loszusagen und einem anderen Glauben zuzuwenden, sondern auch auf die äußere Freiheit, den Glauben zu bekunden und zu verbreiten, für seinen Glauben zu werben und andere von ihrem Glauben abzuwerben. Damit sind nicht allein kultische Handlungen und die Ausübung und Beachtung religiöser Gebräuche, sondern auch die religiöse Erziehung sowie andere Äußerungsformen des religiösen und weltanschaulichen Lebens betroffen. Dazu gehört auch das Recht des Einzelnen, sein gesamtes Verhalten an den Lehren seines Glaubens auszurichten und dieser Überzeugung gemäß zu handeln, also glaubensgeleitet zu leben; dies betrifft nicht nur imperative Glaubenssätze. […] | 25 |
Als vorbehaltslos gewährtes Grundrecht unterliegt die Religionsfreiheit nur verfassungsimmanenten Schranken. Diese können in Grundrechten Dritter oder Gemeinschaftswerten von Verfassungsrang bestehen. Als solche verfassungsimmanente Schranken aus Grundrechten Dritter kommen im Abwägungsprozess die negative Religionsfreiheit und das Elterngrundrecht auf Erziehung ihrer Kinder in Betracht. Gemeinschaftswerte von Verfassungsrang könnten die aus Art. 7 Abs. 1 GG resultierende Neutralitätspflicht und das Funktionieren des staatlichen Schulwesens darstellen. […] | 26 |
Auch der staatliche Erziehungsauftrag aus Art. 7 Abs. 1 GG verlangt, den staatlichen Erziehungsauftrag unter Wahrung der Pflicht zu weltanschaulich religiöser Neutralität zu erfüllen. Dieser Forderung wird im Nds. Schulgesetz durch das Postulat aus § 3 NSchG konkretisiert. | 27 |
Ist ein solcher Konflikt, wie hier zwischen der Religionsfreiheit der Antragstellerin und der negativen Religionsfreiheit der Mitschüler und Lehrkräfte, dem elterlichen Erziehungsrecht und der durch Art. 7 Abs. 1 GG geschützten Funktionsfähigkeit des staatlichen Schulwesens zu erkennen, verlangt das Prinzip der praktischen Konkordanz, das auch die Antragsgegnerin bemüht, die widerstreitenden Grundrechte und Veranstaltungen von Verfassungsrang in einen Ausgleich zu bringen, der jedem von ihnen einen sachgerechten Anwendungsbereich unter Berücksichtigung der widerstreitenden Rechtspositionen belässt. | 28 |
[…] [Dem (Landes-) Gesetzgeber] sind Regelungen erlaubt, die es zulassen, äußerlich dauernd sichtbar die Zugehörigkeit – im entschiedenen Fall von Lehrkräften – zu einer bestimmten Religionsgemeinschaft oder Glaubensrichtung erkennen zu lassen. Sie sind Teil der Bestimmung des Verhältnisses von Staat und Religion im Bereich der Schule. Die gewachsene religiöse Vielfalt in der Gesellschaft spiegelt sich an diesem Orte, an dem unterschiedliche religiöse Auffassungen unausweichlich aufeinander treffen und wo sich dieses Nebeneinander in besonders empfindlicher Weise auswirkt, wieder. Ein tolerantes Miteinander mit Andersgesinnten könnte hier am nachhaltigsten durch Erziehung geübt werden. Dies müsste nicht die Verleumdung des eigenen Standpunktes bedeuten, sondern böte die Chance zur Erkenntnis und Festigung des eigenen Standpunkts und zu einer gegenseitigen Toleranz, die sich nicht als nivellierender Ausgleich versteht. […] Eine solche hinreichend bestimmte Grundlage für den Ausgleich kollidierender Rechtspositionen zu schaffen, ist nach dem Parlamentsvorbehalt aber der Gesetzgeber selbst berufen. Eine solche Regelung könnte sich in verfassungskonformer Weise in § 56 Abs. 4 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen […] finden lassen. […] | 29 |
Die Regelung des § 58 NSchG ist hierfür jedoch keine taugliche Grundlage. Diese verpflichtet Schülerinnen und Schüler (lediglich), regelmäßig am Unterricht teilzunehmen und die geforderten Leistungsnachweise zu erbringen. […] | 30 |
Hält das niedersächsische Landesrecht aber nicht selbst eine hinreichend konkrete Konfliktlösung für die widerstreitenden grundrechtlich geschützten Positionen bereit, kommt es für die Entscheidung des vorliegenden Falles nur noch darauf an, ob die Antragstellerin vermitteln kann, dass das Tragen eines Schleiers gerade in der Form eines Niqabs für sie zu den als subjektiv unerlässlichen religiösen Pflichten gehört. Berührt ein solches Gebot, auf das sich der Widerrufsteil der angefochtenen Verfügung bezieht, ihre Grundrechtsposition im Kernbereich, wäre zumindest dieser Teil der Verfügung aus Rechtsgründen wahrscheinlich im Hauptsacheverfahren nicht haltbar. Gelingt es der Antragstellerin hingegen nicht, die für sie bindende Wirkung und Ernsthaftigkeit gerade des Tragens eines Niqabs zu vermitteln, entsteht die gesetzgeberisch zu lösende Konfliktsituation schon nicht, so dass der Antrag erfolglos bleiben muss. | 31 |
Aufklärungsbedürftige Zweifel, die nicht schon allein durch die eidesstattliche Versicherung der Antragstellerin beseitigt wurden, leitete das Gericht aus zwei Umständen her: Die Antragstellerin hat zum einen während des Besuchs der allgemein bildenden Schulen, nämlich wohl durchgängig bis zum Erwerb des Realschulabschlusses auf der S. Schule an dem dort angebotenen (katholischen) Religionsunterricht teilgenommen und auch während des Besuchs der BBS K. im Fach Religion eine Note erhalten. Zum anderen hat sie auf dem Lichtbild ihres erst am 15.04.2016 ausgestellten Personalausweises eine mindere Verschleierung in Form eines Tschadors getragen. Im Hinblick auf diese Umstände und auch die in der eidesstattlichen Versicherung zum Ausdruck kommende Haltung der Antragstellerin zu einem Ausgleich gegenüber den vorstehend aufgezeigten Interessen anderer hielt das Gericht es für unabweisbar, sie ergänzend in einem (nicht öffentlichen) Erörterungstermin anzuhören. Dies sollte anhand eines vorbereiteten Fragenkatalogs geschehen. Damit hätte auch die bis dahin völlig offene Frage geklärt werden können, aus welchen Passagen der Hadithen die Antragstellerin das Tragen eines Niqabs als religiöse Pflicht ableitet; hierzu hatte sie bislang nur ausgeführt, dies ergebe sich aus den Quellen „wortwörtlich“. | 32 |
Eine bloß schriftliche Beantwortung wäre weniger geeignet gewesen, die Überzeugung von der Verbindlichkeit der abgeleiteten Bedeckungsvorschrift gerade in der gewählten Form zu vermitteln. Von dieser eröffneten und notwendigen Möglichkeit der Erläuterung und Vertiefung hat die Antragstellerin keinen Gebrauch gemacht. […] Eine Anreise zeitlich weit vor dem Erörterungstermin, ein Zuwarten im Beratungszimmer eines Sitzungssaales, der Zugang über den rückwärtigen Eingang des Gerichts mit Anfahrt durch einen Pkw und die Verlegung des Termins in einen Sitzungssaal eines Bereichs, der ohne den Eingangsbereich zu passieren zu erreichen gewesen wäre, konnte die Bedenken der Antragstellerin nicht ausräumen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens eine mündliche Verhandlung, wenn nicht die Beteiligten übereinstimmend auf eine solche verzichteten (§ 101 Abs. 2 VwGO), notwendigerweise öffentlich durchzuführen gewesen wäre. Die Antragstellerin muss sich also im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens ebenso wie in ihrer alltäglichen Lebensumgebung mit dem von ihr vermeintlich verpflichtend zu tragenden Niqab zeigen. Als relative Person der Zeitgeschichte steht ihr insoweit ein Abwehranspruch nicht zu. Zudem war das Gericht durch die AV gehalten, in dem hoch aktuellen Sachverhalt eine Pressinformation herauszugeben, die die Öffentlichkeit über die anstehende Entscheidung informierte. […] | 33 |