MUSS EIN MUSLIM DEN ARBEITGEBER BEREITS IM BEWERBUNGSGESPRÄCH DARAUF HINWEISEN, DASS ER BEABSICHTIGT, AUF DER ARBEIT ZU BETEN?
Grundsätzlich muss ein Arbeitnehmer den Arbeitsgeber nicht bereits im Bewerbungsgespräch darauf hinweisen, dass er beabsichtigt, auf der Arbeit zu beten.1 Denn der Arbeitnehmer ist in der Regel nicht zur Offenbarung seiner Religion verpflichtet (siehe dazu: hier).2 Das Schweigen des Arbeitnehmers zu dieser Frage bei Vertragsschluss kann auch nicht als Verzicht auf seine Rechte aus dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme gemäß §242 Bürgerliches Gesetzbuch i.V.m. dem Arbeitsvertrag gewertet werden (siehe allgemein zum Gebet und dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme: hier).3
Lediglich in dem äußerst seltenen Fall, in dem der Arbeitnehmer sich vor Vertragsschluss bewusst ist, dass ihn das Gebet an der Erfüllung der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung hindern wird, muss er den Arbeitgeber vorab über die Gebetsabsicht informieren.4
1 LAG Hamm, Urteil v. 18.01.2002, Az. 5 SA 1782/01, Rn. 36.
2 LAG Hamm, Urteil v. 18.01.2002, Az. 5 SA 1782/01, Rn. 36.
3 LAG Hamm, Urteil v. 18.01.2002, Az. 5 SA 1782/01, Rn. 36.
4 BAG, Urteil v. 24.02.2011, Az. 2 AZR 636/09, Rn. 31; LAG Hamm, Urteil v. 18.01.2002, Az. 5 SA 1782/01, Rn. 36.