DARF DER PRIVATE ARBEITGEBER BEI EINEM BEWERBUNGSGESPRÄCH NACH DER RELIGIÖSEN EINSTELLUNG FRAGEN?
Kurzantwort: Ein privater Arbeitgeber darf im Bewerbungsgespräch keine religiösen Fragen stellen. Der Bewerber muss diese nicht beantworten. Religiöse Fragen können jedoch ausnahmsweise zulässig sein, wenn der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse hat, die Frage zu stellen.
Grundsätzlich sind alle zulässigen Fragen des Arbeitgebers wahrheitsgemäß zu beantworten. Zulässig sind sämtliche Fragen, die im Zusammenhang mit der ordnungsgemäßen Erbringung der geschuldeten Leistung stehen und an dessen wahrheitsgemäßen Beantwortung der Arbeitgeber somit ein berechtigtes und schutzwürdiges Interesse hat.1 Die bewusste unrichtige Beantwortung zulässiger Fragen kann dem Arbeitgeber unter Umständen das Recht geben, das Arbeitsverhältnis später wegen arglistiger Täuschung gemäß § 123 des Bürgerlichen Gesetzbuches anzufechten.2 Im Einzelfall ist auch ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Arbeitnehmer denkbar.3
In der Praxis kommt es vor, dass der Arbeitgeber bewusst oder unbewusst unzulässige Fragen, direkt oder indirekt, stellt. Fragen mit religiösem oder weltanschaulichem Bezug, etwa „Sind Sie Muslim?“, „Beten Sie?“ oder „Gehen Sie in die Moschee?“, können in der Regel nicht mit der Stellenanforderung gerechtfertigt werden, so dass diese meist unzulässig sind.4 Wenn der Bewerber auf die unzulässige Frage schweigt oder gar den Arbeitgeber darüber belehrt, dass die Frage unzulässig sei, stehen die Chance auf den gewünschten Arbeitsplatz in der Regel schlecht. Daher ist es rechtlich anerkannt, dass der Bewerber bei unzulässigen Fragen wahrheitswidrig antworten darf, ohne dass ihm arbeitsrechtliche Konsequenzen drohen.5
Fragen mit religiösem Bezug können ausnahmsweise zulässig sein, wenn der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse hat, die Frage zu stellen.6 Ein solches berechtigtes Interesse können etwa Tendenzbetriebe oder Religionsgemeinschaften geltend machen,7 etwa die Kirche oder die an sie gebundenen Einrichtungen wie Kindergärten, Krankenhäuser, Rettungsdienste, Altenheime (Caritas, Diakonie).8 Fragen zu einem Umstand, den der Arbeitgeber auch bei der Einstellung berücksichtigen darf, sind dann ebenfalls im Bewerbungsverfahren erlaubt.9
1 BAG, Urteil v. 07.06.1984, Az. 2 AZR 270/84, Rn. 30; Thüsing, in: Richardi, Betriebsverfassungsgesetz, 16. Aufl. 2018, § 94, Rn. 13.
2 BAG, Urteil v. 07.06.1984, Az. 2 AZR 270/84, Rn. 30.
3 Linck, in: Schaub, Arbeitsrechts- Handbuch, 17. Aufl. 2017, § 34, Rn. 30.
4 Melms, in: Münchner Anwaltshandbuch Arbeitsrecht, 4. Aufl. 2017, § 9 Rn. 71.
5 BAG, Urteil v. 22.09.1961, Az. 1 AZR 241/60; Kamanabrou, Arbeitsrecht, 2017, § 14 Rn. 730; Staudinger/Richardi/Fischinger, (2016), § 611 BGB Rn. 564.
6 Thüsing, in: Richardi, Betriebsverfassungsgesetz, 16. Aufl. 2018, § 94, Rn. 17.
7 Armbrüster, in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2015, § 123, Rn. 46.
8 Kania, in: Küttner, Personalbuch 2018, 25. Aufl. 2018, Begriff: Tendenzbetrieb, Rn. 3.
9 Bader, Arbeitsrechtlicher Diskriminierungsschutz als Privatrecht, Berlin 2012, S. 181f.