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Stellungnahme zur hessischen Verwaltungsvorschrift vom 4. September 2015 zum jüngsten Kopftuch-Beschluss des BVerfG vom 27. Januar 2015

A. Hintergrund

Knapp zwölf Jahre nach dem ersten Kopftuch-Urteil musste sich das Bundesverfassungsgericht Anfang dieses Jahres erneut mit der Frage befassen, ob eine Lehrerin im Dienst ein Kopftuch tragen darf. Diesmal klagten gleich zwei Beschwerdeführerinnen – zwei Musliminnen mit deutscher Staatsangehörigkeit. Sie richteten sich mit ihren Verfassungsbeschwerden gegen von den Arbeitsgerichten bestätigte Sanktionen wegen ihrer Weigerung, im Schuldienst ein aus religiösen Gründen getragenes Kopftuch bzw. eine als Ersatz hierfür getragene Wollmütze abzulegen. Die Entscheidung des BVerfG spricht eine klare Sprache: Eine abstrakte Gefahr reicht für ein Verbot nicht aus, eine Ungleichbehandlung von Religionsgemeinschaften und ihren Anhängern ist unzulässig. Hierauf müssen nun die Bundesländer reagieren und die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts umsetzen. Insgesamt werden faktisch acht Bundesländer in die Pflicht genommen, ihre Gesetze zu ändern bzw. entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts neu auszulegen.


B. Die hessische Verwaltungsvorschrift vom 4. September 2015

Am 4. September 2015 erließ das Hessische Kultusministerium eine Verw, die „Hinweise“ zu den Auswirkungen auf die Rechtslage in Hessen enthalten. Neben einigen weniger problematischen Kommentaren des Hessischen Kultusministerium zur Kopftuch-Entscheidung, etwa die enge Auslegung des Begriffs des „Schulfriedens“ als ein Zustand der Konfliktfreiheit und -bewältigung, wohl wissend, dass das Bundesverfassungsgericht von einem Schulfrieden ausgeht, der sehr wohl Konflikte vertragen und aushalten muss, gibt es auch einen verfassungsrechtlich sehr problematischen Teil.
Schulleiterinnen und Schulleiter werden unter dem Punkt „Verfahren“ dazu angehalten, im Falle dessen, dass die Lehrerin „nunmehr im Dienst (außerhalb des bekenntnisorientierten islamischen Religionsunterricht) ein islamisches Kopftuch tragen bzw. an einer Schule ankündigen, ein islamisches Kopftuch tragen zu wollen“ direkt das zuständige Staatliche Schulamt zu informieren. Dabei soll die Information „möglichst mit einer ersten Einschätzung der eventuellen Auswirkung auf den Schulfrieden“ verbunden sein. Das Staatliche Schulamt ist sodann aufgefordert, „unverzüglich“ das Kultusministerium über den Sachverhalt zu informieren und entscheidet im Falle eines für den Schulfrieden relevanten Sachverhalts in „enger Abstimmung“ mit den Schulleiterinnen und Schulleitern; das Kultusministerium ist im Vorfeld in Kenntnis zu setzen.


C. Verfassungswidrigkeit der hessischen Praxis

Liest man die hessische Verwaltungsvorschrift vom 4. September 2015 ohne zeitliche Angabe, verfiele man dem Glauben, dass es sich um eine Verwaltungsvorschrift vor der ersten Kopftuch-Entscheidung vom 24. September 2003 handle: Damals reichte eine abstrakte Gefahr ohne parlamentarisches Gesetz aus, um einer Lehrerin das Tragen des islamischen Kopftuches zu verbieten. Auf diesem Stand ist nun auch Hessen. Die im hessischen Erlass des Kultusministeriums vorgesehene Prognoseentscheidung durch die Schulleitung stellt nicht nur die vom Bundesverfassungsgericht deutlich für unzulässig erklärte abstrakte Gefahr wieder her. Hessen hat bis jetzt den „internen“ Erlass nicht veröffentlicht. Dieser jedoch hat mittelbare, wenn nicht unmittelbare Außenwirkung für die betroffenen Lehrerinnen und müsste deshalb von Seiten des Ministeriums bekannt gemacht werden. Denn es ist davon auszugehen, dass eine Prognose, die der Lehrerin das Potenzial einer abstrakten Gefahr für den Schulfrieden attestiert, zunächst in der Personalakte der Lehrerin vermerkt wird und somit sämtliche Schulen, an denen sich die muslimische Lehrerin bewerben wird, über das vermeintliche Gefahrenpotenzial in Kenntnis gesetzt werden. Dies kann sich zumindest sehr wahrscheinlich, wenn nicht sicher, negativ auf ihre berufliche Karriere auswirken und schlimmstenfalls zu einem faktischen Berufsverbot der einzelnen muslimischen Lehrerin führen, da ihre Personalakte bei jeder Bewerbung eine wesentliche Rolle spielen wird.
Der rechtswidrige Erlass wirft die Lehrerin unterhalb des spärlichen Rechtsschutzes der letzten 12 Jahre zurück. Wieder ist es eine abstrakte Gefahr, die darüber entscheiden soll, ob der Schulfrieden bedroht ist oder nicht. Diesmal jedoch wird die abstrakte Gefahr gegen die Lehrerin genutzt, ohne dass sie – aufgrund der „internen Regelung“ und solange sie keine Einsicht in die Personalakte verlangt – davon Kenntnis erlangt. Davon, dass die Betroffene von der Prognoseentscheidung in Kenntnis gesetzt werden soll, verliert das Hessische Kultusministerium jedenfalls kein Wort.
Damit setzt sich das Ministerium verfassungsrechtlich nicht nur über § 31 Abs. 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz hinweg, der die Bindungswirkung bundesverfassungsgerichtlicher Urteile u.a. von Behörden statuiert, sondern zeigt einmal mehr die generelle verfassungsrechtliche Problematik, die mit grundrechtssensiblen Verwaltungsvorschriften einhergehen können: Wesentliche Entscheidungen müssen vom Gesetzgeber getroffen werden, nicht von der Exekutive. Die mit Verwaltungsvorschriften dieser Art einhergehenden Verstöße gegen den aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Gesetzesvorbehalt, die Garantie des effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG und gegen die Garantie persönlicher Grundfreiheiten wie das Recht auf Religionsfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG, das Recht auf gleiche Behandlung gemäß Art. 3 Abs. 1 GG und gleichen Zugang zu einem öffentlichen Amt nach Art. 33 Abs. 2 GG werden – so zeigen die möglichen Auswirkungen einer Prognoseentscheidung einmal mehr ganz klar – in verfassungswidriger Weise umgangen.
Deutlich wird jedenfalls an der verfassungsrechtlichen Brisanz dieses Erlasses, warum Hessen sich für den „internen“ Weg entschieden hat, anstatt seine Anweisungen, wie es etwa Niedersachsen mit seinem Runderlass getan hat, öffentlich zugänglich zu machen. Im Gegensatz zu Hessen hat Niedersachsen aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gelernt. Hessen hingegen versucht mit dem „internen“ Erlass mit aller Kraft am pauschalen Kopftuchverbot festzuhalten. Fragt sich nur wie lange noch.

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