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Nachbarklage gegen Moscheebau

VG Ansbach v. 25.06.2013 - AN 9 K 12.01400 

Sachverhalt
Die Klägerin wendet sich gegen eine Baugenehmigung einer Moschee. Die Beklagte hatte dem Beigeladenen die Baugenehmigung erteilt, nachdem sie die unmittelbar an das Grundstück angrenzenden Nachbarn angehört hatte und die Genehmigung mit Auflagen versehen hatte, um eine Erschließung zu sichern.1 Die Klägerin beanstandete, dass sich die geplante Moschee nicht in die Umgebung einfüge.2 Sie begehrte, dass die Baugenehmigung aufgehoben wird.3

Gründe
Die Klage wurde abgewiesen.4 Das Bauvorhaben verletze keine nachbarschützenden Vorschriften zulasten der Klägerin.5 Das Vorhaben sei nach § 34 BauGB zu beurteilen und die Eigenart der Umgebung entspreche einem Mischgebiet nach § 6 BauNVO.6

Die Klägerin habe keinen Gebietserhaltungsanspruch, denn die genehmigte Moschee solle hauptsächlich als Gebetshaus genutzt werden, stelle mithin eine Anlage zu kirchlichen Zwecken nach § 6 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO dar und sei somit im Mischgebiet zulässig.7

Des Weiteren könne sich die Klägerin nicht auf das Gebot der Rücksichtname, das sich aus dem Begriff des Einfügens aus § 34 Abs. 1 BauGB ergebe, berufen.8 In der näheren Umgebung des Bauvorhabens sei das Wohngebäude der Klägerin vorhanden, welches die geplante Moschee mit Minarett deutlich überrage, sowie ein weiteres Gebäude, welches sogar eine ähnliche Bebauung, nämlich ein Dach in Form einer Kuppel, aufweise.9 Im Übrigen zwinge das Gebot des Einfügens nicht zur Uniformität, sodass nicht von vornherein etwas ausgeschlossen werden könne, das es bisher in der Umgebung noch nicht gab.10

Darüber hinaus könne sich die Klägerin nicht auf das Gebot der Rücksichtnahme, das sich aus der Art der Nutzung aus § 34 Abs. 2 S. 1 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 S. 2 BauNVO ergebe, berufen.11 Die Moschee samt Minarett halte die Abstandsflächen zum Grundstück der Klägerin ein.12 Zudem sei eine unzumutbare Beeinträchtigung an Belichtung, Besonnung und Belüftung der Bebauung auf dem Grundstück der Klägerin aufgrund der Lage und Höhe des Bauvorhabens nicht vorstellbar.13 Außerdem sei bezüglich der Nutzung als Gebetshaus als schädliche Umwelteinwirkung nur Lärm vorstellbar.14 Allerdings habe die Beklagte verfügt, dass die Bestimmungen der TA Lärm einzuhalten seien und Immissionsgrenzen festgesetzt, die zum Schutze der Klägerin ausreichten.15 Insbesondere bei den in die Nachtzeit fallenden Gebeten sei bei der vorzunehmenden Abwägung zwischen den Interessen des Bauherrn und der Nachbarn zudem die Wertentscheidung des Grundgesetzes hinsichtlich der Gewährleistung der freien Religionsausübung nach Art. 4 Abs. 1, 2 GG zu berücksichtigen.16

Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil steht im Einklang mit einem Urteil des BVerwG.17 In diesem wurde nicht nur entschieden, dass sich eine Moschee in ihre Umgebung einfügt, sondern die Interessen des Beigeladenen nach Maßgabe des Art. 4 Abs. 1, 2 GG besonders zu berücksichtigen seien.18 Auch das BVerfG bestätigte, dass die Religionsfreiheit bei baurechtlichen Belangen zu berücksichtigen ist.19


1 VG Ansbach v. 25.06.2013 – AN 9 K 12.01400, Rn. 5, 12.

2 VG Ansbach v. 25.06.2013 – AN 9 K 12.01400, Rn. 16 f.

3 VG Ansbach v. 25.06.2013 – AN 9 K 12.01400, Rn. 21 f.

4 VG Ansbach v. 25.06.2013 – AN 9 K 12.01400, Rn. 55.

5 VG Ansbach v. 25.06.2013 – AN 9 K 12.01400, Rn. 56.

6 VG Ansbach v. 25.06.2013 – AN 9 K 12.01400, Rn. 58 f.

7 VG Ansbach v. 25.06.2013 – AN 9 K 12.01400, Rn. 60.

8 VG Ansbach v. 25.06.2013 – AN 9 K 12.01400, Rn. 61.

9 VG Ansbach v. 25.06.2013 – AN 9 K 12.01400, Rn. 62.

10 VG Ansbach v. 25.06.2013 – AN 9 K 12.01400, Rn. 63.

11 VG Ansbach v. 25.06.2013 – AN 9 K 12.01400, Rn. 64, 66.

12 VG Ansbach v. 25.06.2013 – AN 9 K 12.01400, Rn. 67.

13 VG Ansbach v. 25.06.2013 – AN 9 K 12.01400, Rn. 67.

14 VG Ansbach v. 25.06.2013 – AN 9 K 12.01400, Rn. 68.

15 VG Ansbach v. 25.06.2013 – AN 9 K 12.01400, Rn. 68 ff.

16 VG Ansbach v. 25.06.2013 – AN 9 K 12.01400, Rn. 73.

17 BVerwG v. 27.02.1992 – 4 C 50/89.

18 BVerwG v. 27.02.1992 – 4 C 50/89, Rn. 18, 22.

19 BVerfG v.  09.05.2016 – 1 BvR 2202/13.

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