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Kopftuchverbot im juristischen Vorbereitungsdienst

BVerfG v. 14.01.2020 – 2 BvR 1333/17

Sachverhalt
Eine muslimische Rechtsreferendarin legte vor dem BVerfG Verfassungsbeschwerde gegen einen Erlass des Hessischen Ministeriums der Justiz und gegen die Entscheidung des VGH Hessen ein, der die Verfassungsmäßigkeit des Erlasses bestätigte.1 Ihr wurde mit dem Erlass verboten, während solcher Ausbildungsabschnitte ein Kopftuch zu tragen, in denen sie als Repräsentantin der Justiz oder des Staates wahrgenommen werden könnte. Umfasst wurden damit die bloße Anwesenheit auf der Richterbank, die Sitzungsleitung, die Sitzungsvertretung für die Staatsanwaltschaft und die Anhörungsausschusssitzung in der Verwaltungsstation.2 Die Referendarin rügte sowohl die Verletzung ihrer Religionsausübungsfreiheit aus Art. 4 Abs. 2 GG als auch ihrer Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG.3

Gründe
Das BVerfG entschied, dass das der Referendarin auferlegte Verbot sie weder in ihrer Religionsfreiheit4 noch in ihrer Ausbildungsfreiheit5 verletze. Vor Gericht seien aufgrund des staatlich vorgeschriebenen äußeren Gepräges abweichende Verhaltensweisen einzelner Amtsträger dem Staat eher zurechenbar6 und das Tragen des Kopftuches könne dadurch bei einem objektiven Betrachter als Beeinträchtigung der weltanschaulich-religiösen Neutralität wahrgenommen werden.7 Die erkennbare Distanzierung von individuellen religiösen, weltanschaulichen und politischen Überzeugungen bei Ausübung des Amtes könne weiterhin zur Stärkung des Vertrauens in die Justiz als wesentlicher Teil der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege beitragen.8 Ferner seien Verfahrensbeteiligte vor Gericht in einer vom Staat geschaffenen unausweichlichen Lage, in dem der Staat dem Bürger klassisch-hoheitlich und mit größerer Beeinträchtigungswirkung gegenübertrete,9 weshalb auch die negative Religionsfreiheit Dritter betroffen sein könne. Demgegenüber sei das Verbot gegenüber der Referendarin zeitlich und örtlich begrenzt und habe keine Auswirkungen auf die Bewertung ihrer Leistungen.10 Damit würden die weltanschaulich-religiöse Neutralität,11 die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege12 und die negative Religionsfreiheit Dritter13 als widerstreitende Verfassungsgüter ein solches Verbot zwar nicht zwingend gebieten, könnten aber ein solches Verbot zumindest rechtfertigen.14 Die gesetzgeberische Entscheidung sei in dieser Hinsicht zu respektieren.15

Einordnung in die Rechtsprechung
Mit dieser Entscheidung, die sich in die zwei vorangegangenen Kopftuch-Entscheidungen16 einreiht, ging das BVerfG einen diametral anderen Weg als der erste Senat in seiner Entscheidung zu muslimischen Lehrerinnen, die bei der Ausübung ihres Berufes aus religiösen Gründen ein Kopftuch tragen möchten.17 Der Senat erachtet in Abgrenzung zur öffentlichen Gemeinschaftsschule in der Justiz eine abstrakte Gefahr für die Neutralität des Staates für ein Verbot als ausreichend.18 Trotz aller Kritik19 bedeutet die Entscheidung, dass in der Justiz und während des Referendariats religiöse Symbole wie Kopftuch, Turban, Kippa oder christliches Kreuz bei Wahrnehmung staatlicher Aufgaben auf Basis einer hinreichend konkreten Ermächtigungsgrundlage verboten werden können.


1 VGH Hessen v. 23.05.2017 – 1 B 1056/17.

2 BVerfG v. 14.01.2020 – 2 BvR 1333/17, Rn. 5.

3 BVerfG v. 14.01.2020 – 2 BvR 1333/17, Rn. 24.

4 BVerfG v. 14.01.2020 – 2 BvR 1333/17, Rn. 77 ff.

5 BVerfG v. 14.01.2020 – 2 BvR 1333/17, Rn. 107 ff.

6 BVerfG v. 14.01.2020 – 2 BvR 1333/17, Rn. 90.

7 BVerfG v. 14.01.2020 – 2 BvR 1333/17, Rn. 90.

8 BVerfG v. 14.01.2020 – 2 BvR 1333/17, Rn. 91 f.

9 BVerfG v. 14.01.2020 – 2 BvR 1333/17, Rn. 94 f.

10 BVerfG v. 14.01.2020 – 2 BvR 1333/17, Rn. 104 ff.

11 BVerfG v. 14.01.2020 – 2 BvR 1333/17, Rn. 87 ff.

12 BVerfG v. 14.01.2020 – 2 BvR 1333/17, Rn. 91 ff.

13 BVerfG v. 14.01.2020 – 2 BvR 1333/17, Rn. 93 ff.

14 BVerfG v. 14.01.2020 – 2 BvR 1333/17, Rn. 102.

15 BVerfG v. 14.01.2020 – 2 BvR 1333/17, Rn. 102.

16 BVerfG v. 24.09.2003 – 2 BvR 1436/02 (Kopftuch-I) und v. 27.01.2015 – 1 BvR 471/10, 1 BvR 1181/10 (Kopftuch-II).

17 Vgl. BVerfG v. 27.01.2015 – 1 BvR 471/10, 1 BvR 1181/10.

18 Vgl. BVerfG v. 14.01.2020 – 2 BvR 1333/17, Rn. 87 ff.

19 Brosius-Gersdorf, Frauke/Hubertus Gersdorf: Kopftuchverbot für Rechtsreferendarin: Unanwendbarkeit des Neutralitätsgebots: Zur Differenzierung zwischen dem Neutralitätsgebot für den Staat und dem Mäßigungsgebot für Amtsträger, in: NVwZ, 2020, 428; Mangold, Anna Katharina: Justitias Dresscode, zweiter Akt, in: Verfassungsblog, 27.02.2020, https://verfassungsblog.de/justitias-dresscode-zweiter-akt/ (abgerufen am 06.01.2022); Sandhu, Aqilah: Gleichmacherei statt Gleichheit, in: Verfassungsblog, 28.02.2020, https://verfassungsblog.de/gleichmacherei-statt-gleichheit/ (abgerufen am 06.01.2022); Vgl. Gärditz, Klaus F.: Ein Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt des Res­senti­ments, in: Legal Tribune Online, 27.02.2020, https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/bverfg-2bvr1333-17-kopftuch-referendarin-islam-religion-neutralitaet-ressentiment/ (abgerufen am 06.01.2022); Von Ungern-Sternberg, Antje: Die Richterin als Mensch – zugleich Anmerkung zum Kopftuch-III-Beschluss des Bundesverfassungsgerichts, in: RdJB, 3/2020, 367; Kukuczka, Christian/Volker Herbolsheimer: Von der zunehmenden Dogmatisierung verfassungstheoretischer Postulate: Anmerkung zur jüngsten Kopftuchentscheidung des Bundesverfassungsgerichts, in: DÖV, 2020, 724 (729); Leitmeier, Lorenz: Das Kopftuchverbot für Rechtsreferendarinnen, in: NJW, 2020, 1036 (1037).

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