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Kopftuchverbot bei öffentlichem Arbeitgeber

EuGH v. 28.11.2023 - C-148/22 

Sachverhalt
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 2 Abs. 2 lit. a, b der Richtlinie 2000/78/EG des Rates (im Folgenden Gleichbehandlungsrichtlinie) anlässlich eines Rechtsstreits zwischen der Klägerin und einer Gemeinde in Belgien. Die Klägerin arbeitete seit einigen Jahren bei einer Gemeindeverwaltung als Büroleiterin im „back office”, d.h. ohne Publikumskontakt.1 Als sie beantragte, am Arbeitsplatz Kopftuch tragen zu dürfen, wurde ihr dies untersagt.Kurz darauf führte der Gemeinderat eine Verpflichtung zur Neutralität in die Arbeitsordnung ein, die das Tragen von religiösen Zeichen unabhängig vom Publikumskontakt untersagte.3 Dagegen wendete sich die Klägerin und erhob Klage vor dem Arbeitsgericht Lüttich, das das Vorabentscheidungsverfahren einleitete.4

Gründe
Zunächst sei festzustellen, dass die interne Regel nicht bloß auffällige und große, sondern unterschiedslos jedes Tragen von sichtbaren religiösen oder weltanschaulichen Zeichen verbiete, so dass keine unmittelbare Diskriminierung nach Art. 2 Abs. 2 lit. a Gleichbehandlungsrichtlinie vorliege.5 Die interne Regel könne jedoch eine mittelbare Diskriminierung darstellen, wenn die dem Anschein nach neutrale Verpflichtung tatsächlich dazu führe, dass Personen mit einer bestimmten Religion oder Weltanschauung in besonderer Weise benachteiligt würden.6 Allerdings sei die Benachteiligung nach Art. 2 Abs. 2 lit. b Ziff. i Gleichbehandlungsrichtlinie gerechtfertigt, da die Gemeinde den Grundsatz der Neutralität des öffentlichen Dienstes habe umsetzen wollen, der seine Rechtsgrundlage in der belgischen Verfassung fände.7 Insoweit sei jedem Mitgliedstaat einschließlich seiner unterhalb der staatlichen Ebene angesiedelten Einheiten ein Wertungsspielraum bei der Ausgestaltung der Neutralität des öffentlichen Dienstes zuzuerkennen.8 Daher sei der Wille, ein vollständig neutrales Verwaltungsumfeld zu schaffen, ein rechtmäßiges Ziel, das die Ungleichbehandlung sachlich rechtfertigen könne.9 Die gerichtliche Kontrolle beschränke sich auf eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme.10 Es müsse ferner geprüft werden, ob die Gemeindeverwaltung das Ziel der Neutralität tatsächlich in kohärenter und systematischer Weise gegenüber allen Arbeitnehmern verfolge und sich die Regel auf das absolut Notwendige beschränke.11

Die zweite Frage, betreffend ob die interne Regel eine mittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts darstellen könne, sei unzulässig, da das vorlegende Gericht nicht dargelegt habe, auf welchen tatsächlichen Annahmen die Frage beruhe.12

Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil ist das erste vor dem EuGH, das eine Neutralitätsregelung bei einem öffentlichen Arbeitgeber zum Gegenstand hat. Zuvor gab es mehrere Vorabentscheidungsersuchen anlässlich von Rechtsstreitigkeiten bezüglich unternehmensinterner Neutralitätsgebote bei privaten Arbeitgebern, die zu Kopftuchverboten für Musliminnen am Arbeitsplatz führten.13 Bei privaten Arbeitgebern wurde allerdings festgestellt, dass für die Rechtfertigung einer mittelbaren Ungleichbehandlung der bloße Wille des Arbeitgebers, eine Neutralitätspolitik zu betreiben, nicht ausreiche, sondern der Arbeitgeber ein wirkliches Bedürfnis nachweisen müsse.14 Mit dieser Rechtsprechung bricht der EuGH im vorliegenden Urteil bei öffentlichen Arbeitgebern.

Diese vorliegende Entscheidung des EuGH hat in Deutschland allerdings nur begrenzte Bedeutung, da der Arbeitnehmerschutz im Lichte des Grundgesetzes weitreichender ist als nach dem Unionsrecht. Dementsprechend hat das BVerfG ein ähnliches Neutralitätsgebot bei einem öffentlichen Arbeitgeber als unmittelbar diskriminierend eingestuft.15 Der EuGH hat klargestellt, dass für den Arbeitnehmer günstigere nationale Regelungen, die Kopftuchverboten entgegenstehen, gemäß Art. 8 Abs. 1 der Gleichbehandlungsrichtlinie zulässig seien.16


1 EuGH v. 28.11.2023 – C-148/22, Rn. 12.

2 EuGH v. 28.11.2023 – C-148/22, Rn. 13.

3 EuGH v. 28.11.2023 – C-148/22, Rn. 14 f.

4 EuGH v. 28.11.2023 – C-148/22, Rn. 20.

5 EuGH v. 28.11.2023 – C-148/22, Rn. 25-27.

6 EuGH v. 28.11.2023 – C-148/22, Rn. 29.

7 EuGH v. 28.11.2023 – C-148/22, Rn. 30-32.

8 EuGH v. 28.11.2023 – C-148/22, Rn. 33-35.

9 EuGH v. 28.11.2023 – C-148/22, Rn. 33, 36.

10 EuGH v. 28.11.2023 – C-148/22, Rn. 34, 39 f.

11 EuGH v. 28.11.2023 – C-148/22, Rn. 37 f.

12 EuGH v. 28.11.2023 – C-148/22, Rn. 42-50.

13 EuGH v. 14. März 2017 – C-157/15; EuGH v. 15. Juli 2021 – C-804/18, C-341/19; EuGH v. 13.10.2022 – C-344/20.

14 EuGH v. 15. Juli 2021 – C-804/18, C-341/19, Rn. 64.

15 BVerfG v. 27.1.2015 – 1 BvR 471/10, 1 BvR 1181/10, Rn. 154, dagegen in Ausmahmefällen BVerfG v. 14.01.2020 – 2 BvR 1333/17.

16 EuGH v. 15. Juli 2021 – C-804/18, C-341/19, Rn. 82, 89.

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