DARF DER DIREKTOR EINER STAATLICHEN SCHULE EINER MUSLIMISCHEN SCHÜLERIN WEGEN IHRES KOPFTUCHES DIE SCHULAUFNAHME VERWEIGERN?
Das Tragen des Kopftuches aus religiösen Gründen fällt unter die Religionsfreiheit gemäß Artikel 4 des Grundgesetzes und ist daher grundsätzlich erlaubt (siehe dazu allgemein: hier).1 Der Direktor einer bekenntnisfreien, staatlichen Schule darf daher einer muslimischen Schülerin die Aufnahme in die Schule nicht wegen dem aus religiösen Gründen getragenen Kopftuch verweigern. Ein solches Verhalten wäre rechtswidrig.
1 Wissenschaftlicher Dienst des deutschen Bundestages v. 26.01.2017, Schule u. Religionsfreiheit- Wäre ein Kopftuchverbot für Schülerinnen rechtlich zulässig?, Az. WD 3 – 3000 – 277/16, S. 17; Anger, Islam in der Schule, S. 168 ff.; Starck, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 3, 6. Aufl. 2010, Art. 4 Rn. 112; Kokott, in: Sachs (Hrsg.), GG, 8. Aufl. 2018, Art. 4 Rn. 65.