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Verweigerung der Schulaufnahme?

DARF DER DIREKTOR EINER STAATLICHEN SCHULE EINER MUSLIMISCHEN SCHÜLERIN WEGEN IHRES KOPFTUCHES DIE SCHULAUFNAHME VERWEIGERN?

Das Tragen des Kopftuches aus religiösen Gründen fällt unter die Religionsfreiheit gemäß Artikel 4 des Grundgesetzes und ist daher grundsätzlich erlaubt (siehe dazu allgemein: hier).Der Direktor einer bekenntnisfreien, staatlichen Schule darf daher einer muslimischen Schülerin die Aufnahme in die Schule nicht wegen dem aus religiösen Gründen getragenen Kopftuch verweigern. Ein solches Verhalten wäre rechtswidrig.

Wissenschaftlicher Dienst des deutschen Bundestages v. 26.01.2017, Schule u. Religionsfreiheit- Wäre ein Kopftuchverbot für Schülerinnen rechtlich zulässig?, Az. WD 3 – 3000 – 277/16, S. 17; Anger, Islam in der Schule, S. 168 ff.; Starck, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 3, 6. Aufl. 2010, Art. 4 Rn. 112; Kokott, in: Sachs (Hrsg.), GG, 8. Aufl. 2018, Art. 4 Rn. 65.

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