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Vermittlung nur von Bewerberinnen ohne Kopftuch?

DARF DER ARBEITGEBER DEM PERSONALVERMITTLER VORGEBEN, DASS ER NUR BEWERBERINNEN OHNE KOPFTUCH VERMITTELT BEKOMMEN MÖCHTE?

Ein Ausschluss vom Bewerberkreis alleine aufgrund des Kopftuches ist grundsätzlich nicht erlaubt und kann eine Diskriminierung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz darstellen (siehe dazu: hier).1 Bedient sich der Arbeitgeber bei Anbahnung des Arbeitsverhältnisses im Bewerbungsprozess eigener Mitarbeiter oder Dritter (Personalvermittler, Headhunter, Personalberater), so trifft ihn die volle Verantwortlichkeit für deren Verhalten.2 Eine diskriminierte Muslimin hat gegenüber dem Personalvermittler einen Anspruch auf Auskunft, für welchen Arbeitgeber der Personalvermittler tätig ist.3


ArbG Berlin, Urteil v. 28.03.2012, Az. 55 CA 2426/12, Rn. 31.

2 BAG, Urteil v. 18.03.2010, Az. 8 Azr 1044/08, Rn. 35.

3 BAG, Urteil v.  23.01.2014, Az. 8 AZR 118/13, Rn. 40; Serr, in: Staudinger/Serr (2018), § 15 Rn.40.

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