© Rawpixel.com/Shutterstock.com

Schlechtere Note aufgrund des Kopftuches?

DARF EIN LEHRER AN EINER STAATLICHEN SCHULE EINER MUSLIMISCHEN SCHÜLERIN SCHLECHTERE NOTEN GEBEN, NUR WEIL SIE EIN KOPFTUCH TRÄGT?

Kurzantwort: Lehrer unterliegen einer Neutralitätspflicht und dürfen ihre eigenen Überzeugungen nicht als Maßstab ihres dienstlichen Handels nehmen. Deshalb haben sie die Standpunkte der Schüler bzw. deren Eltern zu respektieren und müssen sich bei religiösen Fragen zurückhalten. Dazu gehört selbstverständlich, eine muslimische Schülerin nicht aufgrund ihres Kopftuchs schlechter zu bewerten.

Das Tragen des Kopftuches aus religiösen Gründen fällt unter die Religionsfreiheit gemäß Artikel 4 des Grundgesetzes und ist daher erlaubt (siehe dazu allgemein: hier).1   Die staatliche Schule darf das Tragen eines Kopftuches grundsätzlich nicht verbieten. Ebenso wenig darf der Lehrer einer Schülerin aufgrund des Kopftuches eine schlechtere Note geben.
Das Grundgesetz garantiert dem Einzelnen ein umfassendes Recht auf Religions- und Weltanschauungs- und Gewissensfreiheit. Davon umfasst ist auch die Freiheit sich nach der entsprechenden Überzeugung zu kleiden. Dem Staat ist es grundsätzlich verwehrt, hier einzugreifen und irgendwelche Verbote auszusprechen, es sei denn, es gibt hierfür ein Verbotsgesetz, das den Anforderungen des Grundgesetzes entspricht. Bezüglich des Kopftuches bei Schülerinnen gibt es jedoch kein solches generelles Verbotsgesetz. Bereits aus diesem Grund ist es der Schule nicht erlaubt, allgemein das Tragen eines Kopftuches zu verbieten oder indirekt zu erschweren, indem sie etwa das Kopftuchtragen mit schlechteren Noten sanktioniert.
Ferner ist zu beachten, dass der Staat sich gegenüber allen Bürgern ungeachtet ihrer religiösen Bekenntnisse neutral zu verhalten hat und keinen Glaubensinhalt einer Religion bewerten oder bestimmen darf.Lehrer unterliegen als Beamte während der Ausübung ihres Amtes u.a. einer aus Artikel 33 Absatz 5 Grundgesetz resultierenden Neutralitätspflicht, die sie daran hindert, ihre eigenen religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen zum Maßstab ihres dienstlichen Handelns zu machen.Bei dieser Dienstpflicht zu objektiver und neutraler Amtsführung haben sie die Standpunkte der Schüler und Eltern zu respektierenund sich gänzlich in religiösen Fragen zurückzuhalten.5

Wissenschaftlicher Dienst des deutschen Bundestages v. 26.01.2017, Schule u. Religionsfreiheit- Wäre ein Kopftuchverbot für Schülerinnen rechtlich zulässig?, Az. WD 3 – 3000 – 277/16, S. 17; Anger, Islam in der Schule, S. 168 ff.; Starck, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 3, 6. Aufl. 2010, Art. 4 Rn. 112; Kokott, in: Sachs (Hrsg.), GG, 8. Aufl. 2018, Art. 4 Rn. 65.

Maunz/Dürig/Korioth, GG-Komm, 81. EL Sept. 2017, WRV Art. 137 Rn. 9-10.

BeckOK, Grundgesetz/Germann, 38. Ed. 15.8.2018, GG, Art. 4 Rn. 56.3.

BVerfG, Urteil v. 24.09.2003, Az. 2 BVR 1436/02, Rn. 21.

Maunz/Dürig/Badura, 82. EL Januar 2018, GG, Art. 33 Rn. 43.

Um Ihnen ein besseres Nutzererlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Durch Nutzung dieser Seite stimmen Sie unserer Verwendung von Cookies zu. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.