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Rat des Lehrers/Direktors kein Kopftuch zu tragen

DARF EIN LEHRER/DIREKTOR EINER STAATLICHEN SCHULE EINER MUSLIMISCHEN SCHÜLERIN RATEN, AUF DAS TRAGEN DES KOPFTUCHES IN DER SCHULE ZU VERZICHTEN?

Kurzantwort: Der Lehrer/Direktor einer staatlichen Schule unterliegt als Beamter einer Neutralitätspflicht, die ihn verpflichtet, die Standpunkte der Schüler und Eltern zu respektieren und sich bei religiösen Fragen gänzlich rauszuhalten. Deshalb darf er auch einer muslimischen Schülerin nicht dazu raten, auf das Tragen eines Kopftuches zu verzichten, oder sonstige Bemerkungen diesbezüglich machen.

Muslimischen Schülerinnen steht es frei, an einer staatlichen Schule ein Kopftuch zu tragen, soweit dies religiös motiviert ist (siehe dazu allgemein: hier).1  Dennoch wird von muslimischen Schülerinnen berichtet, dass ihnen Lehrer geraten hätten, auf das Tragen des Kopftuches in der Schule zu verzichten, zum Teil mit dem Hinweis, dass das Kopftuch Auswirkungen auf die Noten haben könnte. Ein solcher Rat und jegliche Beeinflussung der muslimischen Schülerin, auf das Tragen des Kopftuches zu verzichten, obwohl das Tragen religiös motiviert ist, ist rechtswidrig.
Auch ist es weder den Lehrern noch der Schulleitung erlaubt, schulische Beurteilungen bzw. Bewertungen von der religiösen Einstellung des einzelnen Schülers abhängig zu machen. Schon das bloße Inaussichtstellen einer schlechten Beurteilung aus derartigen Gründen wäre unzulässig. Der Staat hat sich gegenüber allen Bürgern ungeachtet ihrer religiösen Bekenntnisse neutral zu verhalten und darf keinen Glaubensinhalt einer Religion bewerten oder bestimmen.2  Lehrer unterliegen als Beamte während der Ausübung ihres Amtes u.a. einer aus Artikel 33 Absatz 5 Grundgesetz resultierenden Neutralitätspflicht, die sie daran hindert, ihre eigenen religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen zum Maßstab ihres dienstlichen Handelns zu machen.Bei dieser Dienstpflicht zu objektiver und neutraler Amtsführung haben sie die Standpunkte der Schüler und Eltern zu respektieren4  und sich gänzlich in religiösen Fragen rauszuhalten.5

Wissenschaftlicher Dienst des deutschen Bundestages v. 26.01.2017, Schule u. Religionsfreiheit- Wäre ein Kopftuchverbot für Schülerinnen rechtlich zulässig?, Az. WD 3 – 3000 – 277/16, S. 17; Anger, Islam in der Schule, S. 168 ff.; Starck, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 3, 6. Aufl. 2010, Art. 4 Rn. 112; Kokott, in: Sachs (Hrsg.), GG, 8. Aufl. 2018, Art. 4 Rn. 65; Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 8. Aufl. 2013, S. 171; Coumont, Muslimische Schüler und Schülerinnen in der öffentlichen Schule, S. 186.

Maunz/Dürig/Korioth, GG-Komm, 81. EL Sept. 2017, WRV Art. 137 Rn. 9-10.

BeckOK, Grundgesetz/Germann, 38. Ed. 15.8.2018, GG, Art. 4 Rn. 56.3.

BVerfG, Urteil v. 24.09.2003, Az. 2 BVR 1436/02, Rn. 21.

Maunz/Dürig/Badura, 82. EL Januar 2018, GG, Art. 33 Rn. 43.

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