DARF EINE MUSLIMIN IM ÖFFENTLICHEN DIENST MIT KOPFTUCH ALS LEHRERIN ARBEITEN?
Nach einem Beschluss des Bundeverfassungsgerichts aus dem Jahr 2015 darf einer Lehrerin, die an einer öffentlichen Schule das Kopftuch aus religiösen Gründen trägt, das Tragen des Kopftuches nicht mehr pauschal verboten werden.1 Ein Kopftuchverbot ist lediglich im Einzelfall zulässig, wenn eine konkret hinreichende Gefahr der Beeinträchtigung des Schulfriedens oder der staatlichen Neutralität vorliegt.2 Im selben Beschluss wies das Gericht auch darauf hin, dass eine Privilegierung von christlich- abendländischen Bildungs- und Kulturwerten unzulässig ist.3
Auch wenn die Rechtslage seit diesem Beschluss grundsätzlich geklärt ist, werden immer wieder Verstöße gegen die Religionsfreiheit kopftuchtragender Lehrerinnen bekannt. Insbesondere Berlin beharrt bislang darauf, dass ein Kopftuchverbot aufgrund des Berliner Neutralitätsgesetzes rechtmäßig sei (siehe dazu: FRI-Stellungnahmen HIER und HIER). Diese Verwaltungspraxis ist regelmäßig Gegenstand gerichtlicher Verfahren. So sprach das Landesarbeitsgericht Berlin im November 2018 einer muslimischen Bewerberin eine Entschädigung zu, deren Bewerbung wegen des Tragens eines Kopftuches abgelehnt wurde.4 Das Gericht war der Auffassung, dass das Berliner Neutralitätsgesetz verfassungskonform ausgelegt werden müsste und hierbei insbesondere die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2015 zu beachten sei.5
1 BVerfG, Beschluss v. 27.01.2015, Az. 1 BVR 471/10, Rn. 116.
2 BVerfG, Beschluss v. 27.01.2015, Az. 1 BVR 471/10, Rn. 116.
3 BVerfG, Beschluss v. 27.01.2015, Az. 1 BVR 471/10, Rn. 123, 138.
4 Pressemitteilung Nr. 21/28 v. 27.11.2018, abrufbar unter: https://www.berlin.de/gerichte/arbeitsgericht/presse/pressemitteilungen/2018/pressemitteilung.761600.php, zuletzt abgerufen am 05.07.2020.
5 Pressemitteilung Nr. 21/28 v. 27.11.2018, abrufbar unter: https://www.berlin.de/gerichte/arbeitsgericht/presse/pressemitteilungen/2018/pressemitteilung.761600.php, zuletzt abgerufen am 05.07.2020.