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Kopftuch im Lehramtsreferendariat

DARF EINE MUSLIMIN MIT KOPFTUCH DAS LEHRAMTSREFERENDARIAT ABSOLVIEREN?

Kurzantwort: Eine Muslimin mit Kopftuch darf das Lehramtsreferendariat absolvieren. Ein Verbot wäre nur zulässig bei einer konkreten Gefährdung des Schulfriedens.

Im Jahre 2008 entschied das Bundesverwaltungsgericht, dass kopftuchtragenden Lehramtsreferendarinnen aufgrund ihres Grundrechtes auf freie Berufswahl gemäß Artikel 12 Absatz 1 Grundgesetz der Zugang zum Referendariat nicht verwehrt werden darf.1  Entsprechende Verbotsgesetze müssten daher im Lichte der Verfassung so ausgelegt werden, dass das Tragen des Kopftuches grundsätzlich erlaubt ist. 2  Das heißt, dass der Zugang zur Lehrerausbildung nicht alleine deshalb verweigert werden darf, um eine abstrakte, d.h. theoretische Gefährdung des religiös-weltanschaulichen Schulfriedens auszuschließen. 3
Lediglich im Einzelfall ist ein Kopftuchverbot zulässig, wenn eine konkrete Gefährdung des Schulfriedens vorliegt, der nicht durch andere geeignete Maßnahmen entgegengewirkt werden kann. 4


1  BVerwG, Urteil v. 26.06.2008, Az. 2 C 22.07, Rn. 12.

2  Vgl. BVerwG, Urteil v. 26.06.2008, Az. 2 C 22.07, Rn. 23.

3  BVerwG, Urteil v. 26.06.2008, Az. 2 C 22.07, Rn. 28.

4  BVerwG, Urteil v. 26.06.2008, Az. 2 C 22.07, Rn. 28.

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