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Rechtsurteile

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Lehramtsreferendariat mit Kopftuch

Der §59b des Bremischen Schulgesetzes, der den Lehrkräften in der Schule ein Erscheinungsbild verbietet, das aufgrund seines religiösen oder weltanschaulichen Aussagegehalts geeignet ist, den Schulfrieden zu gefährden, kann nicht ohne weiteres auf Referendare angewandt werden. Eine abstrakte Gefahr für den Schulfrieden reicht hier nicht aus, vielmehr bedarf es einer konkreten Gefahr. (Leitsatz der Redaktion)


Leitsatz:

Einer Referendarin, die sich aus religiösen Gründen verpflichtet sieht, auch beim Unterrichten ein Kopftuch zu tragen, kann der Zugang zur Lehrerausbildung im öffentlichen Schulwesen nicht allein deshalb verweigert werden, um einer abstrakten Gefährdung des religiös-weltanschaulichen Schulfriedens vorzubeugen.

 

Urteil:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 21. Februar 2007 wird aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 21. Juni 2006 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte verpflichtet wird, über den Antrag der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts neu zu entscheiden. […]

 

Gründe:

I.

 

Die Klägerin, die deutsche Staatsangehörige islamischer Religionszugehörigkeit ist, begehrt die Zulassung zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt (Sekundarstufe II in den Fächern Deutsch und Religionskunde) außerhalb eines Beamtenverhältnisses. In diesen Fächern hat sie im Jahre 2005 die erste Staatsprüfung bestanden. Sie trägt ein Kopftuch, um die von ihr als bindend empfundene Bekleidungsregel ihrer Religion einzuhalten.

1

Die Beklagte lehnte den Zulassungsantrag mit Bescheid vom 21. April 2005 ab, weil sich die Klägerin geweigert hatte, schriftlich zu erklären, das Fach Biblische Geschichte ohne Kopftuch zu unterrichten. Aufgrund einer einstweiligen Anordnung des Verwaltungsgerichts wurde sie vorläufig zur Ausbildung zugelassen.

2

Am 29. Juni 2005 trat der neue § 59b des Bremischen Schulgesetzes in Kraft, dessen Absatz 4 Satz 5 Lehrkräften in der Schule ein Erscheinungsbild verbietet, das aufgrund seines religiösen oder weltanschaulichen Aussagegehalts geeignet ist, den Schulfrieden zu gefährden. Nach Absatz 5 der Vorschrift gilt dies auch für Referendare, soweit sie Unterricht erteilen. Da die Klägerin weiterhin nicht bereit war, ohne Kopftuch zu unterrichten, wurde ihr Widerspruch gegen die Ablehnung der Zulassung zum Vorbereitungsdienst zurückgewiesen. Auf die Beschwerde der Beklagten hob das Oberverwaltungsgericht die einstweilige Anordnung auf.

3

Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte verpflichtet, über den Zulassungsantrag erneut zu entscheiden; hinsichtlich des Antrags, die Beklagte zur Zulassung zu verpflichten, hat es die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht die Klage insgesamt abgewiesen. In dem Berufungsurteil heißt es:

4

Die Klägerin sei wegen ihrer generellen und kompromisslosen Weigerung, ohne Kopftuch zu unterrichten, für den Vorbereitungsdienst an öffentlichen Schulen ungeeignet. Denn sie habe deutlich gemacht, dass sie die gesetzliche Verpflichtung, ihre religiöse Überzeugung im Unterricht nicht durch ein Kopftuch zu manifestieren, nicht beachten werde. Der Beklagten sei es nicht zuzumuten, ein Ausbildungsverhältnis einzugehen, das sie wegen der sicher zu erwartenden Gesetzesverstöße jederzeit fristlos kündigen könne.

5

§ 59b Abs. 4 Satz 4 und 5, Abs. 5 BremSchulG sei verfassungskonform. […]

Mit der Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts und beantragt,

das Urteil des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 21. Februar 2007 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 21. Juni 2006 mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Beklagte verpflichtet wird, über den Antrag der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts neu zu entscheiden.

6

7

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.


II.

8

Die Revision ist begründet. Das Berufungsurteil verletzt Bundesverfassungsrecht, nämlich das Grundrecht der Klägerin auf freie Berufswahl gemäß Art. 12 Abs. 1 GG ( § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ). Dieses vermittelt der Klägerin einen Anspruch auf erneute Bescheidung ihres Antrages auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt (Sekundarstufe II mit den Fächern Deutsch und Religionskunde) in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis außerhalb eines Beamtenverhältnisses. […]

9

Gemäß § 59b Abs. 4 Bremisches Schulgesetz (BremSchulG) i.d.F. der Neubekanntmachung vom 28. Juni 2005 (Brem.GBl S. 260) haben die öffentlichen Schulen religiöse und weltanschauliche Neutralität zu wahren (Satz 1). […] Auch das äußere Erscheinungsbild der Lehrkräfte und des betreuenden Personals darf in der Schule nicht dazu geeignet sein, die religiösen und weltanschaulichen Empfindungen der Schülerinnen und Schüler und der Erziehungsberechtigten zu stören oder Spannungen, die den Schulfrieden durch Verletzung der religiösen und weltanschaulichen Neutralität gefährden, in die Schule zu tragen (Satz 5). Gemäß § 59b Abs. 5 BremSchulG gilt Absatz 4 für Referendare, soweit sie Unterricht erteilen.

10

Nach der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts verbietet § 59b Abs. 4 Satz 5, Abs. 5 BremSchulG Referendaren, die an öffentlichen Schulen für den Lehrerberuf ausgebildet werden, beim Unterrichten jedes äußere Erscheinungsbild, das für sich genommen womöglich eine Gefährdung des Schulfriedens in religiös-weltanschaulicher Hinsicht hervorrufen kann. Hierunter fällt das Kopftuch als Bekundung einer religiösen Überzeugung. Das Oberverwaltungsgericht hat gebilligt, dass an Referendare beim Unterrichten dieselben Anforderungen gestellt werden wie an dauerhaft beschäftigte Lehrkräfte. Diese Gleichstellung wird Art. 12 Abs. 1 GG nicht gerecht, weil sie Bewerber ohne zureichenden Grund von der Lehrerausbildung und damit vom Zugang zu dem von ihnen gewählten Lehrerberuf ausschließt.

11

Nach den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts, die den Senat binden (§ 137 Abs. 2 VwGO), trägt die Klägerin ein Kopftuch, weil sie dies aus religiösen Gründen als für sich bindend ansieht. Diese Bekleidung ist für sie Ausdruck ihres religiösen Bekenntnisses. Ihr Verhalten fällt daher in den Schutzbereich des Grundrechts der Glaubensfreiheit gemäß Art. 4 Abs. 1 GG. Dieses umfasst das Recht, seiner inneren Glaubensüberzeugung gemäß zu handeln, wenn die religiöse Motivation des Verhaltens nach dem Selbstverständnis der jeweiligen Religionsgemeinschaft plausibel erscheint […].

12

Kleidungsstücke oder Symbole, die religiöse oder weltanschauliche Bekundungen ausdrücken, müssen Lehrkräften an öffentlichen Schulen nicht von Verfassungs wegen ohne Rücksicht auf die Folgen untersagt werden. Denn darin liegt für sich genommen noch keine Verletzung der Pflicht des Staates zur religiös-weltanschaulichen Neutralität, wie sie durch Art. 4 Abs. 1 und 2 GG, Art. 140 GG i.V.m. Art. 136 Abs. 1 , Art. 137 Abs. 1 der Weimarer Reichsverfassung vorgegeben ist. Diese Neutralitätspflicht verlangt keine von jeglichen religiösen Symbolen und Bezügen freigehaltene Schule. […] Die staatliche Neutralitätspflicht im schulischen Bereich verlangt hiernach keine "Sterilität" im Sinne eines Fernhaltens jeglicher weltanschaulicher oder religiöser Zusammenhänge, sondern eine die gesellschaftlichen Realitäten nicht ausblendende Vermittlung dieser Zusammenhänge, ohne sie in der einen oder anderen Richtung einseitig zu werten. […]

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Wegen möglicher Konflikte mit widerstreitenden Grundrechtspositionen von Schülern und Eltern vermittelt Art. 4 Abs. 1 GG verbeamteten Lehrkräften keinen Anspruch, ihre religiöse oder weltanschauliche Überzeugung durch entsprechende Kleidungsstücke oder Symbole im Bereich der öffentlichen Schule, insbesondere im Unterricht, zum Ausdruck zu bringen. Vielmehr sind die für das Schulwesen zuständigen Landesgesetzgeber berechtigt, den sich aus möglichen Konflikten ergebenden Gefährdungen des Schulfriedens dadurch vorzubeugen, dass sie untersagen, religiös-weltanschaulich motivierte Kleidungsstücke oder Symbole in der Schule zu tragen. Der Verzicht auf ein solches Erscheinungsbild kann vom Landesgesetzgeber als Merkmal der beamtenrechtlichen Eignung im Sinne von Art. 33 Abs. 2 GG ausgestaltet und damit zur gesetzlichen Voraussetzung für die Übernahme in ein Beamtenverhältnis gemacht werden […].

14

Von dieser ihm bundesverfassungsrechtlich eröffneten Möglichkeit hat der bremische Landesgesetzgeber durch die Einführung des § 59b Abs. 4 und 5 BremSchulG Gebrauch gemacht. Damit steht fest, dass die Klägerin nicht als Beamtin in den Dienst des Landes Bremen übernommen werden kann, wenn sie daran festhält, mit Kopftuch zu unterrichten.

15

Daraus folgt jedoch nicht, dass die Beklagte unter Berufung auf § 59b Abs. 4 Satz 5 und Abs. 5 BremSchulG der Klägerin auch ohne Weiteres den Zugang zu ihren öffentlichen Schulen als Ausbildungsstätte im Sinne von Art. 12 Abs. 1 GG für den Lehrerberuf verweigern kann. Die grundrechtlichen Erwägungen, die das Verbot eines religiös oder weltanschaulich motivierten Erscheinungsbildes bei Lehrkräften rechtfertigen, können nicht unbesehen auf den staatlichen Vorbereitungsdienst übertragen werden, weil der Zugang zu diesem unerlässlich ist, um dem Grundrecht der freien Berufswahl gemäß Art. 12 Abs. 1 GG Rechnung zu tragen. […]

16

Das gesetzliche Verbot eines bestimmten äußeren Erscheinungsbildes im Unterricht hindert Bewerber wie die Klägerin, die ein solches Auftreten aus religiöser Überzeugung als für sich verbindlich empfinden, daran, ihre Berufsausbildung fortzusetzen und abzuschließen. Ihnen wird die Möglichkeit genommen, den gewählten Lehrerberuf nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung außerhalb des öffentlichen Dienstes auszuüben.

17

Das Grundrecht der freien Berufswahl gemäß Art. 12 Abs. 1 GG vermittelt Bewerberinnen und Bewerbern, die die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen erfüllen, im Rahmen der Kapazität einen Anspruch auf Zulassung zu der staatlichen Ausbildung, wenn der Staat ein rechtliches oder faktisches Ausbildungsmonopol inne hat. […] 

18

Mangels anderweitiger Ausbildungsmöglichkeiten sind auch solche Bewerber auf die staatliche Ausbildung angewiesen, die den Beruf nicht im Staatsdienst ausüben wollen. Mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG ist es daher erforderlich, Bewerbern, die nicht sämtliche für ein Beamtenverhältnis geforderten Eignungsvoraussetzungen erfüllen, den Zugang zur Ausbildung nicht wegen eines für sie - bezogen auf den angestrebten Beruf - bedeutungslosen Eignungsmangels zu verwehren. […]

19

Die Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG kann aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden, das durch Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt ist und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht. Der Grundrechtseingriff muss zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und erforderlich sein sowie bei der Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Belange noch die Grenze der Zumutbarkeit wahren. […]

20

Zwar stellt die Vermeidung religiös-weltanschaulicher Konflikte in öffentlichen Schulen, insbesondere im Unterricht, ein gewichtiges Gemeinschaftsgut dar […]. Insoweit bestehen jedoch erhebliche Unterschiede zwischen dauerhaft tätigen Lehrkräften und Referendaren: Lehrkräfte im staatlichen Dienst müssen sich darüber im Klaren sein, dass sie aufgrund der Bindung des öffentlichen Schulwesens an die Grundwerte der Verfassung dauerhaft besonderen Bindungen unterliegen. Demgegenüber sind Referendare aufgrund des staatlichen Ausbildungsmonopols nur vorübergehend im öffentlichen Schulwesen tätig. Bei ihnen steht nicht das eigenverantwortliche Unterrichten, d.h. der pädagogische Auftrag im Mittelpunkt, sondern die Berufsausbildung. Wollen sie ihren Berufswunsch nicht aufgeben, so müssen sie die staatliche Ausbildung auch dann absolvieren, wenn sie mit bestimmten Grundlagen des öffentlichen Schulwesens nicht einverstanden sind.

21

Aufgrund dieser Unterschiede ist es im Hinblick auf den Stellenwert der Berufswahlfreiheit unverhältnismäßig, Referendaren in religiös-weltanschaulicher Hinsicht die gleichen Verhaltenspflichten aufzuerlegen wie dauerhaft tätigen Lehrkräften. Es ist nicht gerechtfertigt, ihnen den Zugang zur Ausbildung durch Übernahme in ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis unabhängig von den Umständen des Einzelfalles schon bei einer abstrakten, nicht durch greifbare tatsächliche Anhaltspunkte belegten Gefährdung des religiös-weltanschaulichen Schulfriedens zu versagen. Denn es bestehen hinreichende Möglichkeiten, den Schulfrieden trotz eines religiös-weltanschaulich motivierten Erscheinungsbildes des Referendars zu bewahren und konkreten Gefährdungen im Einzelfall angemessen zu begegnen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Erscheinungsbild nicht derart aus dem Rahmen der gesellschaftlichen Anschauungen fällt, dass es als schlechthin inakzeptabel angesehen werden muss. Dies ist der Fall, wenn weite Kreise der Bevölkerung den so auftretenden Personen mit Vorbehalten und Misstrauen begegnen. Hier kann angenommen werden, dass mit Sicherheit erhebliche Konflikte in der Schule auftreten, weil diese Personen bei der Wahrnehmung ihrer schulischen Aufgaben nicht ernst genommen werden oder das dafür erforderliche Vertrauen von vornherein nicht gewinnen können. Davon kann bei einem Kopftuch, wie es die Klägerin trägt, noch nicht ausgegangen werden.

22

Hier kann einer Gefährdung des Schulfriedens dadurch begegnet werden, dass gegenüber Schülern und Eltern auf die Rechtsstellung als Referendarin (Auszubildende) hingewiesen wird. Zudem können Konflikte durch die Auswahl einer bestimmten Schule vermieden werden. Schließlich können Konflikte dadurch vermieden werden, dass die Klägerin Schülern und Eltern besonders vorgestellt und sie beim Unterrichten mehr als üblich begleitet oder beaufsichtigt wird. […]

23

Damit aber hat das Oberverwaltungsgericht der Regelung des § 59b Abs. 4 und 5 BremSchulG für öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnisse eine verfassungswidrige Auslegung gegeben, die gegen Bundesrecht, nämlich Art. 12 Abs. 1 GG verstößt, indem es bereits eine abstrakte Gefährdung des Schulfriedens durch das Kopftuch der Klägerin hat ausreichen lassen, um ihr den Zugang zur Ausbildung und damit zu dem von ihr angestrebten Lehrerberuf zu verweigern. Verfassungsrechtlich geboten ist es vielmehr, den Zugang zur Ausbildung nur dann zu verwehren, wenn die Schulbehörde eine konkrete Gefahr für den Schulfrieden feststellt und keine anderen, das Grundrecht der Klägerin aus Art. 12 Abs. 1 GG weniger einschränkenden Maßnahmen zur Verfügung stehen, um dieser Gefahr entgegenzuwirken.

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Die Regelung des § 59b Abs. 4 Satz 5 und Abs. 5 BremSchulG ist einer solchen verfassungskonformen Auslegung für öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnisse zugänglich. […]

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