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Islamischer Religionsunterricht? (Anspruch von Religionsgemeinschaften)

HABEN ISLAMISCHE RELIGIONSGEMEINSCHAFTEN EINEN ANSPRUCH DARAUF, AN STAATLICHEN SCHULEN ISLAMISCHEN RELIGIONSUNTERRICHT ZU ERTEILEN?

Kurzantwort: Islamische Religionsgemeinschaften haben grundsätzlich aus Artikel 7 Absatz 3 Grundgesetz das Recht, Religionsunterricht an öffentlichen Schulen zu erteilen. In der Praxis ist die Angelegenheit problematisch, weil nach Artikel 141 Grundgesetz bestimme Bundesländer nicht verpflichtet sind, Religionsunterricht einzuführen und nicht eindeutig ist, was unter einer "Religionsgemeinschaft" nach Artikel 7 Absatz 3 Grundgesetz zu verstehen ist.

Der Artikel 7 Absatz 3 des Grundgesetzes gewährt den Religionsgemeinschaften das Grundrecht, Religionsunterricht an öffentlichen Schulen (mit Ausnahme von bekenntnisfreien Schulen) als ordentliches Lehrfach zu erteilen. In den Bundesländern Berlin, Bremen und den neuen Bundesländern (Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen) findet der Artikel 7 Absatz 3 Grundgesetz aufgrund der Sondervorschrift des Artikel 141 Grundgesetz (sog. Bremer-Klausel) jedoch keine Anwendung. Das heißt, dass diese Bundesländer nicht verpflichtet sind, einen Religionsunterricht im Sinne des Artikel 7 Absatz 3 Grundgesetz einzuführen.1  Von diesem Recht haben die Länder Berlin, Brandenburg und Bremen Gebrauch gemacht und stattdessen ein ethisches und religionskundliches Lehrfach eingeführt und den Religionsunterricht als freiwilliges Unterrichtsfach bestimmt.2
In der Praxis ist problematisch, was unter einer Religionsgemeinschaft in Sinne des Artikel 7 Absatz 3 Grundgesetz zu verstehen ist und damit, wer das Recht auf Erteilung von Religionsunterricht geltend machen kann. Nach der Rechtsprechung handelt es sich bei einer Religionsgemeinschaft um einen Verband, der die Angehörigen ein und desselben Glaubensbekenntnisses oder mehrerer verwandter Glaubensbekenntnisse zu allseitiger Erfüllung, der durch das gemeinsame Bekenntnisses gestellten Aufgaben zusammenfasst.3  Das bloße Teilen einer gemeinsamen Überzeugung genügt nicht. Die Gesamtheit aller Muslime, die „Umma“ würde diese Voraussetzung daher nicht erfüllen.4  Ein Zusammenschluss verschiedener Glaubensrichtungen (z.B. sunnitisch, schiitisch und alevitisch) könnte jedoch nach der Rechtsprechung eine Religionsgemeinschaft darstellen. Für alle Muslime sei schließlich der Koran und die Sunna verbindlich.5  Gemäß ihrem Selbstbestimmungsrecht könnten Religionsgemeinschaften selber entscheiden, mit welchen verwandten Konfessionen sie sich zusammenfassen. Ob es theologisch Sinn mache, sei im Hinblick auf den Religionsunterricht unerheblich.6
Der religiösen Vereinigungsfreiheit entsprechend sei außerdem keine bestimmte Rechtsform erforderlich. Insbesondere müsse die Religionsgemeinschaft keine Körperschaft des öffentlichen Rechts sein.7  Erforderlich sei vielmehr eine organisatorische Verfestigung der Religionsgemeinschaft.8
So sei grundsätzlich der mehrstufige Aufbau eines Dachverbands unschädlich.9  Wichtig hierbei sei aber, dass sich alle in der Gesamtorganisation, vom einfachen Gemeindemitglied bis zum Vorsitzenden der gemeinsamen religiösen Sache verpflichtet fühlen und auf dieser Grundlage versuchen, ihre Aufgabe zu erfüllen.10  Dann spiele es auch keine Rolle, dass das religiöse Gemeinschaftsleben sich nur auf örtlicher Ebene abspiele und die oberste Ebene nur Leitungsaufgaben wahrnehme.11  Der Dachverband müsse aber, laut Bundesverwaltungsgericht, in seiner Satzung mit Sachautorität und -kompetenz für identitätsstiftende religiöse Aufgaben ausgestattet sein und die von ihm in Anspruch genommene religiöse Autorität müsse in der gesamten Gemeinschaft bis hinunter zu den Moscheegemeinden reale Geltung haben.12  Die bloße Vertretung der Interessen nach außen oder Koordinierung von einzelnen Tätigkeiten der Mitglieder wäre demzufolge nicht ausreichend.13  Dementsprechend wurde in jüngster Zeit der Anspruch zweier islamischer Verbände auf Einführung eines islamischen Religionsunterrichts in Nordrhein-Westfalen abgelehnt, weil das Gericht in beiden Dachverbänden die bloße Vertretung der Interessen nach außen oder Koordinierung von einzelnen Tätigkeiten der Mitglieder sah.14

Jarass, in: Jarass/Pieroth/Bodo, GG-Komm., 13. Aufl. 2014, Art. 141 Rn. 1 f.

Kingreen/Poscher, Grundrechte-Staatsrecht II, 33. Aufl. 2017 Rn. 788.

3 BVerwG, Urteil v. 23.02.2005, Az. 6 C 2.04, Rn.  21; BVerwG, Urteil v. 15.06.1995, Az. 3 C 31/93; von Campenhausen, in: v. Mangold/Klein/Starck, Grundgesetz, Bd. 3, 4. Aufl. 2001, Art. 137 WRV Rn. 18; Morlok, in: H. Dreier (Hrsg.), GG-Komm., Bd. III, 2000, Art. 137 WRV Rn. 26; Preuß, in: AK-GG, Art. 140 Rn. 44.

4 BVerwG, Urteil v. 23.02.2005, Az. 6 C 2.04, Rn. 23.

5 BVerwG, Urteil v. 23.02.2005, Az. 6 C 2.04, Rn.  27.

6 BVerwG, Urteil v. 23.02.2005, Az. 6 C 2.04, Rn.  26.

7 Kingreen/Poscher, Grundrechte-Staatsrecht II, 33. Aufl. 2017, Rn. 787.

8 Hofmann, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Henneke, GG-Komm., 14. Aufl. 2018, Art. 7 Rn. 58.

BVerwG, Urteil v. 23.02.2005, Az. 6 C 2.04, Rn. 29f.

10 BVerwG, Urteil v. 23.02.2005, Az. 6 C 2.04, Rn. 30.

11 BVerwG, Urteil v.23.02.2005, Az. 6 C 2.04, Rn. 32.

12 BVerwG, Urteil v. 23.02.2005, Az. 6 C 2.04, Rn. 33f.

13 BVerwG, Urteil v. 23.02.2005, Az. 6 C 2.04, Rn. 33f.

14 OVG NRW, Urteil v. 09.11.2017, Az. 19 A 997/02.

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