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Gebetsraum für Muslime?

HAT DER SCHÜLER GEGENÜBER DER ÖFFENTLICHEN SCHULE EINEN ANSPRUCH AUF EINRICHTUNG EINES GEBETSRAUMES?

Kurzantwort: Der Schüler darf zwar in der Schule an Orten beten, zu denen er freien Zutritt hat. Er hat jedoch kein Recht auf Einrichtung eines Gebetsraums.

Ein Schüler hat gegenüber der öffentlichen Schule keinen Anspruch auf Einrichtung eines Gebetsraumes. Aus dem Recht, in der Schule Beten zu dürfen (siehe dazu: hier), folgt nicht auch das Recht auf Einrichtung eines Gebetsraumes.1   Das Grundrecht auf freie Religionsausübung gemäß Artikel 4 des Grundgesetzes ist in erster Linie ein Abwehrrecht und soll den Einzelnen vor staatlichen Eingriffen schützen.2   Nur ausnahmsweise gewähren Grundrechte Leistungsrechte, wobei dies aber meist nur eine Rechtsfolge des Abwehrrechts ist.3
Lediglich in dem Fall, in dem die Schule, etwa aufgrund einer Beeinträchtigung des Schulfriedens, das Beten verbieten darf, müsste sie zuvor prüfen, ob zur Vermeidung eines generellen Gebetsverbotes als milderes Mittel ein Gebetsraum eingerichtet werden kann.
Was der Schüler aber geltend machen kann, so das Bundesverwaltungsgericht, ist zumindest einen Raum „für die aktive Betätigung der Glaubensüberzeugung“.Dies entspricht den Zugriff auf einen Raum, der ihm tatsächlich schon zur Verfügung steht, wie z.B. ein abgelegener Flurteil.5  Das Gebetsgebot gewinnt vor allem in Bereichen wie in der Schule, wo der Staat Vorsorge nimmt, besondere Bedeutung. Schließlich ist der Schüler in der Schule in der Unterrichtsablauf eingebunden und kann die Örtlichkeit nicht einfach so verlassen.6

BVerfG, Beschluss v. 16.05.1995, Az. 1 BvR 1087/91, Rn. 35. BVerwG, Urteil v. 30.11.2011, AZ. 6 C 20.10, Rn. 57.

Ipsen, Staatsrecht II, 20. Aufl. 2017, Rn.  384.

3 Pieroth/Schlink, Grundrechte, Staatsrecht, 20. Aufl. 2004, Rn.  60, 62.

4 BVerwG, Urteil v. 30.11.2011, Az. 6 C 20.10, Rn. 24.

5 BVerfG, Beschluss v. 17.12.1975, Az. 1 BvR 63/68, Rn. 100; BVerwG, Urteil v. 30.11.2011, Az. 6 C 20.10, Rn. 24; BeckOK, Grundgesetz/Germann, 38.Ed. 15.8.2018, GG, Art. 4 Rn. 60 f.

6 BVerwG, Urteil v. 30.11.2011, Az. 6 C 20.10, Rn. 24.

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