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Fragerecht des Dienstherren

DARF DER DIENSTHERR NACH DER RELIGIÖSEN EINSTELLUNG FRAGEN?

Wie auch bei privaten Arbeitgebern (siehe dazu: hier) sind zulässige Fragen des Dienstherrn wahrheitsgemäß zu beantworten. Bei einer arglistigen Täuschung des Dienstherrn kann sogar eine Rücknahme der Ernennung des Beamten drohen.1  Fragen zur Religionszugehörigkeit sind jedoch grundsätzlich unzulässig.2  Wenn der Bewerber auf die unzulässige Frage schweigt oder gar den Dienstherrn darüber belehrt, dass die Frage unzulässig sei, stehen die Chance auf den gewünschten Arbeitsplatz in der Regel schlecht. Daher ist es rechtlich anerkannt, dass der Bewerber bei unzulässigen Fragen wahrheitswidrig antworten kann, ohne dass ihm arbeitsrechtliche Konsequenzen drohen.


1  Siehe etwa § 12 Abs.1 Nr.1 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG).

2  So etwa Hessen: BVerfG, Beschluss v. 27.06.2017, 2 BVR 1333/17, Rn. 27.

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