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Beten an der Uni?

DÜRFEN MUSLIMISCHEN STUDENTEN AN EINER STAATLICHEN UNIVERSITÄT BETEN UND HABEN SIE EINEN ANSPRUCH AUF EINRICHTUNG EINES GEBETSPLATZES BZW. GEBETSRAUMES?

Kurzantwort: Muslimische Studenten dürfen in der Universität grundsätzlich beten. Der Gebetsort muss jedoch so gewählt werden, dass andere Personen allenfalls zufällig und nicht zwangesweise mit dem Gebet konfrontiert werden. Es besteht allerdings kein Recht auf Einrichtung eines Gebetsraums. 

Staatliche Universitäten bzw. Fakultäten sind in der Regel als Körperschaft des öffentlichen Rechts organisiert.1 Sie nehmen öffentliche Aufgaben in hoheitlicher Form wahr und sind als Teil der staatlichen Verwaltung (der vollziehenden Gewalt) an die Grundrechte im Sinne des Artikel 1 Absatz 3 Grundgesetz gebunden.2

Die Rechtslage an der Universität ist daher mit der in der Schule vergleichbar (siehe dazu: hier). Bei dem Schulgebetsurteil stellte das Bundesverwaltungsgerichts klar, dass die Religionsfreiheit nach Artikel 4 Grundgesetz als ein umfassendes Grundrecht zu verstehen ist.Der Einzelne kann sich wirksam auf seine Religionsfreiheit berufen, wenn er hinreichend plausibel darstellen kann, dass es sich bei dem Pflichtgebet als ein für ihn verbindliches Glaubensgebot handelt.4

Durch das Gebet wird grundsätzlich auch nicht die negative Religionsfreiheit der anderen tangiert.5 Zwar folgt aus dem Grundrecht der Religionsfreiheit gemäß Artikel 4 Grundgesetz auch ein Anspruch darauf, nicht zwangsweise mit Religion konfrontiert zu werden.6 Der Einzelne hat jedoch  kein Recht darauf, gänzlich von fremden Glaubensbekundungen und kultischen Handlungen und religiösen Symbolen verschont zu werden.7  So wäre ein belegter Hörsaal ein ungeeigneter Ort zum Beten, während ein wenig genutzter Flur in der Regel in Betracht kommt.8

Auch spricht die Neutralitätspflicht des Staates nicht gegen die Verrichtung des Gebets.9 Die Neutralitätspflicht des Staates ist nämlich nicht als eine distanzierende Haltung im Sinne einer strikten Trennung von Staat und Kirche, sondern als eine offene und übergreifende Haltung zu verstehen, die Glaubensfreiheit für alle gleichermaßen fördert.10  Der Staat darf sich dabei nicht mit einer bestimmten Religionsgemeinschaft identifizieren, sie privilegieren oder ausgrenzen.11  Die Zulassung des Gebets in einer staatlichen Einrichtung stellt grundsätzlich weder eine Bevorteilung, noch eine Identifikation des Staates mit dem muslimischen Glauben dar, so dass durch die Zulassung des Gebets die staatliche Neutralitätspflicht nicht verletzt wird.12

Aus dem Recht auf Gebetsausübung folgt jedoch kein Recht auf Zurverfügungstellung eines Gebetsraumes.13  Lediglich in dem Fall, in welchem die Universität etwa aufgrund einer Beeinträchtigung des Universitätsfriedens das Beten verbieten dürfte, müsste sie im Lichte der Rechtsprechung zum Gebet in der Schule zuvor prüfen, ob anstelle eines generellen Gebetsverbots nicht ein Gebetsraum als milderes Mittel zur Verfügung gestellt werden kann.14


V.d. Decken, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Henneke, GG, 14. Aufl. 2018, Art. 5 Rn. 46.

2 Müller-Franken, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Henneke, GG-Komm., 14. Aufl. 2018, Vorb. Art. 1 Rn. 37.

3 BVerwG, Urteil v. 30.11.2011, Az. 6 C 20.10, Rn. 18.

4 BVerwG, Urteil v. 30.11.2011, Az. 6 C 20.10, Rn. 19.

5 BVerwG, Urteil v. 30.11.2011, Az. 6 C 20.10, Rn. 29.

6 Vgl. BVerwG, Urteil v. 30.11.2011, Az. 6 C 20.10, Rn. 30.

7 BVerwG, Urteil v. 30.11.2011, Az. 6 C 20.10, Rn. 30.

8 BVerwG, Urteil v. 30.11.2011, Az. 6 C 20.10, Rn. 30.

9 BVerwG, Urteil v. 30.11.2011, Az. 6 C 20.10, Rn. 34.

10 BVerwG, Urteil v. 30.11.2011, Az. 6 C 20.10, Rn. 35.

11 BVerwG, Urteil v. 30.11.2011, Az. 6 C 20.10, Rn. 35.

12 BVerwG, Urteil v. 30.11.2011, Az. 6 C 20.10, Rn. 35ff.

13 BVerwG, Urteil v. 30.11.2011, Az. 6 C 20.10, Rn. 23.

14 BVerwG, Urteil v. 30.11.2011, Az. 6 C 20.10, Rn. 57.

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