I. Zum Sachverhalt
Vor dem Amtsgericht Luckenwalde wurde kürzlich die Scheidungssache eines muslimischen Ehepaares verhandelt. Der zuständige Familienrichter ordnete im Rahmen des Verfahrens, wie in der Regel auch üblich, das persönliche Erscheinen der Eheleute an. Atypisch war jedoch die mit der Ladungsverfügung der Ehefrau verbundene Anordnung, mit folgendem Wortlaut:
"Es wird darauf hingewiesen und zugleich um Beachtung gebeten aus gegebenem Anlass, dass religiös motivierte Bekundungen wie Kopftuch usw. im Gerichtssaal/während der Verhandlung nicht erlaubt werden. Es muss daher mit entsprechenden Anordnungen gerechnet werden und bei Nichtbeachtung mit entsprechenden Ordnungsmaßnahmen. Insoweit vor diesem Hintergrund steht es den Beteiligten frei, insbesondere der anwaltlich vertretenen Antragstellerin, auf ihre persönliche Teilnahme und Anhörung zu verzichten und hiermit die Bevollmächtigte zu beauftragen." 1
Die von der Ehefrau beauftragte Rechtsanwältin beanstandete sodann die Anordnung. Laut Tagesspiegel habe die Direktorin des Amtsgerichts, Roswitha Neumaier, daraufhin bekannt gegeben, dass der Termin vom zuständigen Richter nun aufgehoben bzw. vertagt worden sei. Zu dem von ihrem Kollegen verhängten Kopftuchverbot wolle sie sich eigentlich nicht äußern, nur so viel: „Er hat für Ordnung zu sorgen im Gerichtsaal, wo religiöse Zeichen nichts zu suchen haben.“ 2
II. Rechtliche Würdigung
Als Rechtsgrundlage für eine derartige Anordnung kommt § 176 GVG in Betracht. Demnach obliegt dem Vorsitzenden die Aufgabe für die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung im Verfahren zu sorgen. Hiermit soll nicht nur der ungestörte Verlauf der Verhandlung, sondern auch die „Würde des Prozesses“ gesichert werden. 3 Das Tragen „angemessener Kleidung“ kann dabei zur Wahrung der äußeren Form erforderlich sein. 4
Vor dem Erlass einer solchen sitzungspolizeilichen Maßnahmen hat der Vorsitzende jedoch zunächst zu überprüfen, ob überhaupt eine konkrete Ordnungsbeeinträchtigung durch das Verhalten eines Prozessbeteiligten oder Zuschauer droht oder bereits vorliegt. 5 Er hat die erforderliche Maßnahme nach pflichtgemäßen Ermessen zu treffen 6 und muss dabei die grundrechtliche Positionen der Einzelnen beachten.
Dass mit dem Aufbehalten von Hüten und Kopftüchern in geschlossen Räumen nicht immer nur eine Missachtung der anderen anwesenden Personen kundgegeben werden soll, sondern durchaus legitime und zu billigende Gründe dahinterstecken können, wurde bereits 2003 durch das Bundesverfassungsgericht in einem anderen Kontext erkannt. Das aus religiösen Gründen getragene Kopftuch fällt in den Schutzbereich der Religionsfreiheit. 7 Auch im Gerichtssaal behält der Einzelne den Schutz durch Artikel 4 GG und wird dieses nicht verlustig. Dass die Betroffene als Antragstellerin und damit Partei nicht wie Richter und Staatsanwälte einem Neutralitätsgebot unterliegen kann, erklärt sich von selbst.
So stellte das Bundesverfassungsgericht in einem anderen Urteil im Jahre 2006 fest, dass das Tragen einer Kopfbedeckung im Gerichtssaal nicht als Störung der Sitzung zu werten ist, wenn ihr eine religiöse Motivation zugrunde liegt und auszuschließen ist, dass hiermit gleichzeitig eine Missachtung der Richterbank oder anderer Anwesenden ausgedrückt werden soll. In dem dort zugrunde liegenden Fall hatte der Vorsitzende eine Zuschauerin wegen ihrem ebenfalls aus religiösen Gründen getragenen Kopftuch aus dem Gerichtssaal verwiesen. 8 Die undifferenzierte Handhabung des Tragens von Kopfbedeckungen kann somit eine Verletzung der Grundrechte aus Artikel 4 Absatz 1 GG (Religionsfreiheit) sowie Artikel 3 Absatz 1 GG (Willkürverbot) darstellen. 9 In dem vorliegenden Fall ist aus dem klaren Wortlaut der Anordnung ersichtlich, dass dem Vorsitzenden der religiöse Beweggrund der Ehefrau nicht verborgen geblieben ist.
Erschwerend kommt im vorliegenden Fall die Tatsache hinzu, dass es sich bei der Betreffenden um keine Zeugin, sondern um eine Prozessbeteiligte handelt. Die Anordnung macht der Antragstellerin im Ergebnis eine persönliche Beteiligung am Prozess unmöglich.
Um die Bedeutung dieser richterlichen Anordnung richtig erfassen zu können, muss man sich das Ziel des persönlichen Erscheinens vor Gericht vor Augen führen. Die Anordnung des persönlichen Erscheinens dient der Feststellung und Aufklärung des Sach- und Streitstandes, aber auch und vor allem soll sie die Waffengleichheit bei einem Vieraugengesprächen herstellen. 10 Insbesondere in Familiensachen ist das Gericht gemäß § 128 FamFG sogar gehalten, das persönliche Erscheinen anzuordnen. Man bedenke, dass es in diesen Verfahren um sehr persönliche und meist auch heikle familiäre Angelegenheiten geht, wo die persönliche Schilderung vor dem Richter eine erhebliche Bedeutung gewinnen kann. Nur bedingt, kann eine Prozessvertretung diese Rolle übernehmen. Die Gegenseite- hier der Ehemannerhält mit dem „Kopftuchverbot“ für die Ehefrau einen erheblichen Prozessvorteil, ohne sachlich gerechtfertigten Grund. Nebenbei sei angemerkt, dass eine Verletzung der hier relevanten Vorschrift (§ 128 FamFG), also die zu Unrecht unterbliebene Anhörung, einen schwerwiegenden Verfahrensverstoß darstellen kann. Dieser Verstoß wiederum kann zu Aufhebungen und Zurückweisungen von getroffenen Entscheidungen führen. 11
Das Recht auf ein faires Verfahren (Artikel 6 EMRK) ist Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips (Artikel 20 Absatz 3 GG) und stellt ein fundamentales Recht dar. Bei solch gravierenden Verstößen verwundert daher auch nicht die Frage, ob der Richter sich durch seine Fehlanordnung nicht einer Rechtsbeugung nach § 339 StGB strafbar gemacht hat. 12
Nach § 339 StGB kann sich ein u.a. ein Richter strafbar machen, wenn er bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei sich einer Beugung des Rechts schuldig macht.
Nach der überwiegend vertretenen Theorie ist die Rechtsbeugung grundsätzlich gegeben, wenn materielles oder prozessuales Recht verletzt werden, also objektive Rechtsregeln falsch angewendet werden. 13 Die Rechtsprechung verlangt darüber hinaus aber, dass der Täter sich in „bewusster und in schwerwiegender Weise von Recht und Gesetz entfernt“. Nicht jede unrichtige oder unvertretbare Rechtsverletzung wird unter den Tatbestand gefasst. 14 Dieses Korrektiv soll die drohende Konsequenz verhindern, dass Gerichtsentscheidungen allzu häufig einer erneuten Sachprüfung durch die Justiz unterzogen werden. 15 Die Einfügung dieses normativen Elements stößt in der Literatur zunehmend auf Ablehnung, zumal die vage und dogmatisch schwer fassbare Formulierung unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit äußerst fraglich erscheint. 16
Übertragen auf den vorliegenden Fall mag durch das Korrektiv der Rechtsprechung eine Strafbarkeit womöglich nicht angenommen werden können. Die Rechtsverletzung des Richters durch seine fragwürdige Anordnung wird dadurch aber auch nicht geringer.
1 Prof. Dr. Klaus F. Gärditz und Wiss. Mit. Maria Geismann, LL.M: Scheidung nur ohne Kopftuch, in: Legal Tribune Online vom 17.07.2017, abrufbar: http://www.lto.de/recht/hintergruende/h/bverfg-2bvr67705-kopftuch-verbot-scheidung-prozess-partei-neutralitaett/.
2 Fröhlich, Alexander: Scheidung vor Amtsgericht nur ohne Kopftuch, Ein Familienrichter macht einer Syrerin Kleidervorschriften, obwohl sie nicht dem Neutralitätsgebot unterliegt. Ein Staatsrechtler hält das für einen Skandal, in: der Tagesspiegel vom 18.07.2017, abrufbar: http://www.tagesspiegel.de/berlin/brandenburgscheidung-vor-amtsgericht-nur-ohne-kopftuch/20071934.html.
3 Vgl. Albers, in: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 63. Aufl. 2004, § 176 GVG, Rn. 2.
4 BVerfG, Beschluss v. 03.08.1966, Az. 1 BvR 441/96.
5 Wolf, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 2. Aufl. 2001, § 176 GVG, Rn. 9.
6 BVerfG, Beschluss v. 11.05.1994, Az. 1 BvR 733/94; BVerfG, Beschluss v. 27.06.2006, Az. 2 BVR 677/05, Rn. 32.
7 BVerfG, Urteil v. 24.09.2003, Az. 2 BVR 1436/02, Rn. 39.
8 BVerfG, Beschluss v. 27.06.2006, Az. 2 BVR 677/05, Rn. 34; Kissel/Mayer, GVG, 4. Aufl. 2005, § 175, Rn. 8; § 178, Rn. 14.
9 BVerfG, Beschluss v. 27.06.2006, Az. 2 BVR 677/05, Rn. 36.
10 BGH, Urteil v. 16.07.1998, Az. I ZR 32/96; Reichold, in: Thomas/Putzo, ZPO- Kommentar, 31. Aufl. 2010, § 141, Rn. 1.
11 OLG Hamm, Beschluss v. 01.09.1999, Az. 5 UF 84/99; OLG Hamm, Beschluss v. 07.02.2012, Az. II-11 UF 154/11; Hüßtege, in: Thomas/Putzo, ZPO- Kommentar, 31. Aufl. 2010, § 128, Rn. 2.
12 Prof. Dr. Klaus F. Gärditz und Wiss. Mit. Maria Geismann, LL.M: Scheidung nur ohne Kopftuch, in: Legal Tribune Online vom 17.07.2017, abrufbar: http://www.lto.de/recht/hintergruende/h/bverfg-2bvr67705-kopftuch-verbot-scheidung-prozess-partei-neutralitaett/.
13 Fischer, StGB-Kommentar, 58. Aufl. 2011, § 339, Rn. 9 a.
14 BGH 32,357,363f.; 34, 146; 38,381; 40,30,40; 169,178; 272, 283; 41,250f; Fischer, StGB-Kommentar, 58. Aufl. 2011, § 339, Rn. 14.
15 Fischer, StGB-Kommentar, 58. Aufl. 2011, § 339, Rn. 15b.
16 Fischer, StGB-Kommentar, 58. Aufl. 2011, § 339, Rn. 15, 9b.