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Stellungnahme zum Kopftuchverbot für Schülerinnen unter 14 Jahren

Erneut ist die Kopftuchdebatte entfacht. Diesmal betrifft sie die „Kleinen“. Ausgangspunkt war das geplante „Kinderschutzgesetz“ in Österreich. Offensichtlich von den Nachbarn inspiriert, fühlt sich der Integrationsminister Nordrhein-Westfalens dazu berufen, ein Kopftuchverbot für Schülerinnen unter 14 Jahren auf den Weg zu bringen.Im Folgenden wird dargelegt, dass das geplante Kopftuchverbot verfassungswidrig wäre.


I. Kein Verstoß gegen Religionsfreiheit des Kindes gemäß Artikel 4 des Grundgesetzes

Der Artikel 4 des Grundgesetzes garantiert ein umfassend zu verstehendes einheitliches Grundrecht der Religionsfreiheit. Das Bundesverfassungsgericht hat mehrfach klargestellt, dass Musliminnen, die ein in der für ihren Glauben typischen Weise gebundenes Kopftuch tragen, sich auf den Schutz der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit aus Artikel 4 Absätze 1 und 2 des Grundgesetzes berufen können. 2 Auch Schüler genießen grundsätzlich den Schutz durch Artikel 4 Grundgesetz. 3
Schülerinnen unter 14 Jahren können jedoch selbst grundsätzlich keinen Verstoß gegen die Religionsfreiheit gemäß Artikel 4 des Grundgesetzes geltend machen.Zwar ist jeder Mensch Träger der Religions- und Weltanschauungsfreiheit, jedoch wird bei der Feststellung einer schutzfähigen Glaubensentscheidung nach der grundrechtsspezifischen Einsichtsfähigkeit, der sog. Grundrechtsreife differenziert. Der Gesetzgeber hat in § 5 des Gesetzes über die religiöse Kindererziehung (RelKErzG) in Bezug auf die Religionsmündigkeit diverse Altersgrenzen festgelegt. Demnach haben Kinder erst ab dem 14. Lebensjahr ein Alleinentscheidungsrecht und ab dem 12. Lebensjahr ein Vetorecht. Auch wenn die individuelle Reife und Einsichtsfähigkeit früher oder später eintreten kann, liefert der § 5 RelKErzG als gesetzliche Wertung einen Anhaltspunkt für die rechtliche Beurteilung. Für Kinder, die die Religionsmündigkeit noch nicht erreicht haben, nehmen die Eltern im Rahmen des elterlichen Sorgerechts als deren Vertreter dieses Recht wahr. Da ein religionsunmündiges Kind nach der Rechtsprechung nicht in einen Gewissenskonflikt stürzen kann, könnte das Kind selbst auch keinen Eingriff in die Religionsfreiheit nach Artikel 4 des Grundgesetzes geltend machen.


II. Verstoß gegen elterliches (religiöses) Erziehungsrecht nach Artikel 6 Absatz 2 Grundgesetz

Ein Kopftuchverbot für Kinder unter 14 Jahren und damit religionsunmündige Kinder würde das elterliche Erziehungsrecht tangieren.
Das natürliche Recht der Eltern zur Pflege und Erziehung ihres Kindes wird nach Artikel 6 Absatz 2 des Grundgesetzes garantiert. Artikel 6 Absatz 2 Grundgesetz stellt in erster Linie ein Abwehrrecht der Eltern gegen unzulässige Eingriffe des Staates in das elterliche Erziehungsrecht dar. 6 Die Eltern haben in diesem Bereich einen Vorrang, einen sog. Erziehungsprimat inne, und können eigenständig und selbstverantwortlich über die Art und Weise der Gestaltung des ehelichen und familiären Zusammenlebens entscheiden. Der Verfassungsgeber geht davon aus, dass diejenigen, die einem Kinde das Leben geben, von Natur aus dazu bereit und berufen sind, die Verantwortung für seine Pflege und Erziehung zu übernehmen. 9  Das Recht steht ihnen praktisch kraft Natur zu und wird ihnen nicht erst durch den Gesetzgeber zugewiesen. 10 Zweifelsfrei genießen auch ausländische Eltern und deren herkunftsgeprägten Erziehungsvorstellungen den Schutz durch Artikel 6 Grundgesetz. Schließlich handelt es sich bei den Elternrechten zugleich um  Menschenrechte. 11
Als Teil der Personensorge stellt die religiöse und weltanschauliche Erziehung jedenfalls bis zur Religionsmündigkeit des Kindes eine wichtige Rolle und untrennbaren Bestandteil der Eltern-Kind-Beziehung dar. Neben dem Artikel 6 Absatz 2 Grundgesetz genießt sie ferner den Schutz durch das Grundrecht auf Religionsfreiheit gemäß Artikel 4 Grundgesetz.
Eltern haben demnach das Recht, ihren Kinder die von ihnen für richtig gehaltene religiöse oder weltanschauliche Überzeugung zu vermitteln und staatliche Maßnahmen abzuwehren, die beeinträchtigend in ihren persönlichen, grundrechtlich geschützten Bereich hineinwirken. 12 Hiervon umfasst ist nicht nur die Zuweisung zu einer bestimmten Glaubensgemeinschaft, sondern auch das Einhalten von religiösen Geboten, Ritualen und andere nach außen erkennbaren Handlungen wie z.B. die Taufe oder Beschneidung. 13 Mit Handlungen wie der Taufe und der Beschneidung legen die Eltern alleine fest, welcher Religionsgemeinschaft das Kind angehören soll. Den Eltern werden derart weitreichende Entscheidungsbefugnisse zuerkannt, weil das Kind seine Glaubens- und Bekenntnisfreiheit noch nicht selber ausüben kann. Die „belastenden Folgen“ dieser Festlegungen könne das Kind mit Erlangung der Religionsmündigkeit dann selber beenden, indem es der Religion „austritt“. 14 Unschädlich sei selbst bei Handlungen wie der Beschneidung, nach Ansicht einiger, die Tatsache, dass sie irreversible Folgen hat. 15


1. Rechtfertigung aufgrund des Kindeswohl

Unstreitig ist das elterliche Erziehungsrechts an das Kindeswohl gebunden und wird durch dieses begrenzt. Auch wenn die Konkretisierung des Kindeswohlbegriffs im Einzelfall schwierig sein kann, steht eines hierbei fest: Durch die Erziehung soll in jedem Fall dem Kind ermöglicht werden, sich zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit innerhalb der sozialen Gemeinschaft zu entwickeln. Ziel ist die Gewährleistung einer gesunden körperlichen und seelischen Entwicklung des Kindes. 16 Da das Kind ein „Wesen mit eigener Menschenwürde und dem eigenen Recht auf Entfaltung seiner Persönlichkeit im Sinne der Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 2 Absatz 2 Grundgesetz“ 17 ist, haben die Eltern bei der Ausübung ihres Elternrechts auf diese Rücksicht zu nehmen. 18
Über die Einhaltung der Grenzen, der Beachtung des Kinderwohls wacht der Staat nach Artikel 6 Absatz 2 Satz 2 Grundgesetz. Der Staat soll hierdurch seiner Schutzpflichten gegenüber dem Kind und seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Artikel 2 Absatz 1 Grundgesetz i.V.m. Artikel 1 Absatz 1 Grundgesetz nachkommen. 19
Das staatliche Wächteramt darf jedoch nur zum Wohl des Kindes ausgeübt werden. 20 Andere Ziele, wie die Steuerung von Elternverhalten, Erzwingung gesellschaftlicher Homogenität, darf der Staat mit seinem Wächteramt nicht verfolgen. 21 Es gibt nämlich kein „staatsbestimmtes, oktroyiertes „Erziehungsoptimum““, das mit dem Wächteramt erreicht werden dürfte. 22 Der Staat kann und soll keine positiven Vorgaben zu Inhalt der elterlichen Erziehung machen.


a) Kopftuchzwang
Nach Auffassung des Integrationsministers NRW sei das Persönlichkeitsrecht des Kindes in Gefahr, wenn es durch die Eltern dazu angehalten wird, ein Kopftuch zu tragen. 23 Nach Serap Güler, Staatssekretärin NRW, sei es pure Perversion, einem jungen Mädchen ein Kopftuch „überzustülpen“. 24 Das Kind würde dadurch sexualisiert werden. 25
Bezeichnend an diesen Aussagen ist, dass nachdem der Integrationsminister die Einführung eines Kopftuchverbotes ankündigte, bekannt wurde, dass die nordrhein-westfälische Landesregierung erst prüft, ob mit dem geplanten Kopftuchverbot für Kinder eine Gefährdung des Kindeswohles abgewendet werden kann. 26 Erkenntnisse über eine Gefährdung des Kindeswohls liegen mithin gar nicht vor.
Freilich könnte ein Kopftuchverbot jedenfalls diejenigen Kinder schützen, die das Kopftuch gegen ihren eigenen Willen tragen. Erkenntnisse darüber, wie oft das überhaupt vorkommt, sind allerdings nicht bekannt. Eine Rechtfertigung auf dieser Basis scheitert allerdings bereits daran, dass der Bundesgesetzgeber derartige Konfliktlagen in § 5 RelKErzG (siehe oben) bereits geregelt hat.
Zudem würde ein Kopftuchverbot diejenigen Kinder treffen, die das Kopftuch freiwillig tragen. Ein generelles Kopftuchverbot würde diese Kinder mit einem Zwang zum Ausziehen des Kopftuches belegen, so dass bereits nicht schlüssig ist, inwiefern ein Verbot das Persönlichkeitsrecht dieser Kinder hinreichend berücksichtigen würde.
Im Übrigen ist die Frage nach der Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Kindes durch ein Kopftuch eine Frage des Einzelfalls und bedarf einer Auseinandersetzung mit der konkreten Lage und der Persönlichkeit des Kindes. Im Einzelfall kann der Staat bereits auf Basis der aktuellen Rechtslage den Eltern verbieten, ihr Kind zum Tragen eines Kopftuches anzuhalten, wenn feststeht, dass dies dem Kindeswohl schadet, etwa gemäß § 1666 BGB. Vor einem staatlichen Eingriff in das elterliche Erziehungsrecht durch das staatliche Wächteramt muss der Staat allerdings erstmal helfende und unterstützende Maßnahmen nach §§ 27 – 35 SGB VII ergreifen. Nach § 27 Absatz 1 SGB VIII hat der Personensorgeberechtigter bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen einen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist. 27 So könnten hier schon oft Gespräche und Beratungen mit den Eltern und/oder Kindern weiterhelfen und etwaige Problem lösen.


b) Vorbeugen von Ausgrenzungen und Diskriminierung
Der Präsident des Deutschen Lehrerverbandes argumentiert, dass ein Kopftuchverbot dazu beitragen würde, Diskriminierung und Mobbing aus religiösen Gründen zumindest tendenziell den Boden zu entziehen. 28  
Hiergegen ist jedoch einzuwenden, dass das Kopftuch zwar zunehmend Anlass von Anfeindungen ist, jedoch diese Anfeindungen durch Dritte widerrechtlich begangen werden und nicht der Ausübung des Erziehungsrechts der muslimischen Eltern zuzurechnen sind.
Nach dem länderübergreifenden Konsens ist die Schule nicht nur ein Ort der Wissensvermittlung, sondern auch ein Ort an dem weltoffene, tolerante und konfliktfähige Bürger herangezogen werden sollen. 29 Die Schüler sollen interkulturelle Kompetenz entwickeln. Dabei ist die spezifische Besonderheit zu beachten, dass die Schule „kein Ort der Homogenität“, sondern ein „Ort der produktiven Differenz“ ist. Hier sollen die Kinder lernen, sich mit Andersdenkenden und auch Andersglaubenden auseinanderzusetzen. Diese Kompetenz, insbesondere diese Konfliktfähigkeit kann nicht innerhalb einer „Friedhofsruhe“ gedeihen. 30 Schlussendlich kann man nur in einer Interaktion und damit zwangsweise auch in Konflikten die geforderten Kompetenzen entwickeln. Werden in den Schulen Diskriminierungen und Ausgrenzungen von muslimischen Kindern erkannt, stellt sich nicht die Frage, ob man die muslimischen Kinder noch weiter diskriminiert, indem man ihnen per Gesetz verbietet, ihren Glauben zu praktizieren, sondern ob die Schule ihrem staatlichen Erziehungsauftrag hinreichend nachkommt. Gemäß § 2 Absatz 7 Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen gilt:
„Die Schule ist ein Raum religiöser wie weltanschaulicher Freiheit. Sie wahrt Offenheit und Toleranz gegenüber den unterschiedlichen religiösen, weltanschaulichen und politischen Überzeugungen und Wertvorstellungen.“
Würde man Kindern unter 14 Jahren generell verbieten, in der Schule ein Kopftuch zu tragen, würde die Schule religiöse Intoleranz fördern und damit im Gegensatz zu dem ihr per Gesetz vorgegebenen Auftrag handeln.
Mithin lässt sich ein Kopftuchverbot auch nicht dadurch rechtfertigen, dass es vermeintlich Ausgrenzungen und Diskriminierungen gegenüber Muslimen vorbeugt.


2. Gefährdung des staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrags nach Artikel 7 Absatz 1 Grundgesetz

Eine Einschränkung des Elternrechts aus Artikel 6 Absatz 2 Grundgesetz ist neben dem staatlichen Wächteramt ferner durch kollidierendes Verfassungsrecht möglich. 31
Die begrenzende Wirkung des Persönlichkeitsrecht des Kindes ist hier nicht zu prüfen, da diese bereits im Rahmen des staatlichen Wächteramts zu berücksichtigen ist. 32
Als dem elterlichen Erziehungsrecht entgegenstehende Verfassungsposition könnte man an den umfassend zu verstehenden staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag nach Artikel 7 Absatz 1 Grundgesetz denken. „Die Schule soll allen jungen Bürgern ihren Fähigkeiten entsprechende Bildungsmöglichkeiten gewährleisten und einen Grundstein für ihre selbstbestimmte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben legen. Zugleich soll sie, unter den von ihr vorgefundenen Bedingungen einer pluralistisch und individualistisch geprägten Gesellschaft, dazu beitragen, die Einzelnen zu dem Ganzen gegenüber verantwortungsbewussten "Bürgern" heranzubilden und hierüber eine für das Gemeinwesen unerlässliche Integrationsfunktion erfüllen.“ 33 Inwiefern das Kopftuch die einzelne Schülerin daran hindern sollte, am Unterrichtsgeschehen teilzunehmen, ist jedoch, wie bereits der wissenschaftliche Dienst des Bundestages im Jahr 2017 festgestellt hat, nicht ersichtlich. 34 Insofern kann der staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrags auch kein entsprechendes Verbotsgesetz rechtfertigen.


3. Gefährdung des Schulfriedens

Bezüglich der möglichen Gefährdung des Schulfriedens kann auf die Bundesverwaltungsgerichtsentscheidung in Bezug auf das Gebet in der Schule verwiesen werden. Das Gericht stellte klar, dass die bloße abstrakte Gefährdung des Schulfriedens kein allgemeines Verbot für ein religiös geprägtes Verhalten rechtfertigen kann. Um im Einzelfall von einem gültigen Verbot ausgehen zu können, müsste es sich schon um sehr heftige religiöse Konflikte handeln. 35 Übertragen auf den Fall der kopftuchtragenden Schülerin bedeutet dies, dass ein generelles Kopftuchverbot unter dem Gesichtspunkt der Wahrung des Schulfriedens nicht gerechtfertigt werden kann.


Ergebnis:

Ein generelles Kopftuchverbot für Kinder unter 14 Jahren ist folglich unter keinem vernünftigen Gesichtspunkt mit dem Grundgesetz vereinbar, sondern würde gegen das (religiöse) Erziehungsrecht der Eltern nach Artikel 6 Absatz 2 Grundgesetz verstoßen.

https://www.faz.net/aktuell/politik/inland/gefordertes-kopftuchverbot-fuer-junge-maedchen-bleibt-umstritten-15535600.html, zuletzt abgerufen am 14.02.2020.

2 BVerfG, Beschluss v. 27.01.2015, Az. 1 BvR 471/10, Rn. 85ff.; BVerfG, Urteil v. 24.09.2003, Az. 2 BVR 1436/02, Rn. 37ff.

3 BeckOK, Grundgesetz/Germann, 36. Ed. 15.2.2018, Art. 4 Rn. 28.

4 BeckOK, Grundgesetz/Germann, 36. Ed. 15.2.2018, Art. 4 Rn. 27; OVG Bremen, Beschluss v. 13.06.2012, Az. 1 B 99/12.

5 Vgl. OVG Bremen, Beschluss v. 13.06.2012, Az. 1 B 99/12.

6 BVerfG, Urteil v. 20.10.1954, Az, 1 BvR 527/52; BeckOK, Grundgesetz/Uhle, 36.Ed.15.2.2018, GG Art. 6 Rn. 48.

7 BVerfG, Urteil v. 20.10.1954, AZ. 1 BvR 527/52, Rn. 20; BeckOK, Grundgesetz/Uhle, 36.Ed.15.2.2018, GG Art. 6 Rn. 57.

8 BVerfG, Beschluss v. 10.11.1998, Az. 2 BvR 1057, 1226, 980/91, Rn. 62f.

9 BVerfG, Beschluss v. 29.07.1968, Az. 1 BvL 20/63, 31/66, 5/67, Rn. 73; BeckOK, Grundgesetz/Uhle, 36.Ed.15.2.2018, GG Art. 6 Rn. 46.

10 BVerfG, Beschluss v. 29.07.1968, Az. 1 BvL 20/63, 31/66, 5/67; Coester, Kindeswohlgefährdung: Anforderungen an die Gefährdung aus juristischer Sicht, in: NZFam 2016, S. 577 (278).

11 Maunz/Dürig/Badura, GG, 81. EL Sept. 2017, Art. 6 Rn. 142; LG Berlin, Beschluss v. 18.03.1983, Az. 83 T 73/83; Abramowski, Staatliche Schutzmaßnahmen für Kinder ausländischer Eltern, S. 64f.

12 BVerfG, Beschluss v. 17.12.1975, Az. 1 BvR 63/68, Rn. 98; BeckOK, Grundgesetz/Uhle, 36.Ed.15.2.2018, GG Art. 6 Rn. 54.

13 Nomos-BR/Schmid, RelKErzG/Jürgen Schmid, 1. Aufl. 2012, RelKErzG § 1 Rn. 1.

14 Isensee, Grundrechtliche Konsequenzen wider geheiligt Tradition, in: JZ 2013, S. 317 (321); Saudinger/Salgo (2015), Anh. Zu § 1631, § 1 RelKEG, Rn.1.

15 Saudinger/Salgo (2015), Anh. Zu § 1631, § 1 RelKEG, Rn. 1, ablehnend: Isensee, Grundrechtliche Konsequenzen wider geheiligt Tradition, in: JZ 2013, S. 317 (321).

16 BVerfG, Beschluss v. 29.07.1968, Az. 1 BvL 20/63, 31/66, 5/67, Rn. 62; BeckOK, Grundgesetz/Uhle, 36.Ed.15.2.2018, GG Art. 6 Rn. 57.

17 BVerfG, Beschluss v. 29.07.1968, Az. 1 BvL 20/63, 31/66, 5/67, Rn. 61.

18 Staudinger/Peschel-Gutzeit, 2015, Vorbem. Zu §§ 1626 ff., Rn. 53.

19 Burgi, Elterliches Erziehungsrecht, in: HGR IV, 2011, § 109, Rn. 45f.

20 Pieroth, in Jarass/Pieroth, GG-Komm., 9. Aufl. 2007, Art. 6 Abs. 40; Höfling, Elternecht, in: HStR VII, 2009, § 155, Rn. 53; Sachs, Verfassungsrecht II-Grundrechte, 3. Aufl. 2017, S. 442.

21 Abramowski, Staatliche Schutzmaßnahmen für Kinder ausländischer Eltern, S. 74; Coester, Elterliche Sorge im deutschen Recht, insbesondere die Praxis bei türkischen Familien, in:  DAVorm 1990, S. 847 (848),

22 BeckOK, Grundgesetz/Uhle, 36.Ed.15.2.2018, GG Art. 6 Rn. 61.

23 https://www.faz.net/aktuell/politik/inland/gefordertes-kopftuchverbot-fuer-junge-maedchen-bleibt-umstritten-15535600.html, zuletzt abgerufen am 14.02.2020; https://www.rnz.de/politik/hintergrund_artikel,-kopftuchverbot-das-kopftuch-ist-ausdruck-einer-rollenerwartung-an-die-frau-_arid,350606.html, zuletzt abgerufen am 14.02.2020.

24 https://www1.wdr.de/nachrichten/landespolitik/kopftuchverbot-gueler-100.html, zuletzt abgerufen am 14.02.2020.

25 https://www1.wdr.de/nachrichten/landespolitik/kopftuchverbot-gueler-100.html, zuletzt abgerufen am 14.02.2020.

26 https://www.domradio.de/themen/islam-und-kirche/2018-05-28/nrw-will-mit-kopftuchverbot-gefaehrdung-des-kindeswohls-abwenden, zuletzt abgerufen am 14.02.2020.

27 Höfling, Elternecht, in: HStR VII, 2009, § 155, Rn. 97.

28 https://www.tagesschau.de/inland/kopftuchverbot-107.html, zuletzt abgerufen am 14.02.2020.

29 Siehe § 3 III Nr. 3 SchulG Berlin; Corell, Beaucamp, Öffentliches Beten als Gefährdung des Schulfriedens?, in: LKV 2013, S. 537, 540.

30 Beaucamp, Guy, Öffentliches Beten als Gefährdung des Schulfriedens?, in: LKV 2013, S. 537, 539.

31 Burgi, Elterliches Erziehungsrecht, in: HGR IV, 2011, § 109, Rn. 37.

32 So jedenfalls: Sachs, Verfassungsrecht II-Grundrechte, 3. Aufl. 2017, S. 443.

33 BVerwG, Urteil v. 11.9.2013, Az. 6 C 25.12, Rn. 13.

34 Wissenschaftlicher Dienst des deutschen Bundestages v. 26.01.2017, Schule u. Religionsfreiheit- Wäre ein Kopftuchverbot für Schülerinnen rechtlich zulässig?, Az. WD 3 – 3000 – 277/16, S. 11.

35 Vgl. BVerwG, Urteil v. 30.11.2011, Az. 6 C 20/10.

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