© GLF Media/Shutterstock.com

Stellungnahme zum EuGH-Urteil vom 26.02.2019 in der Rechtssache Oaba/Ministre de L'agriculture et de L'alimentation u.a.

A. Sachverhalt

In der Rechtssache OABA/Ministre de l’Agriculture et de l’Alimentation u.a. geht es um die Frage, ob das Schlachten nach religiösen Vorgaben ohne Betäubung des Tieres und im Einklang mit der EU-Schlachtverordnung1 den Vorgaben der EU-Öko-Verordnung2 entspricht.3 Bis zum Urteil durch den EuGH war es üblich, dass Fleischprodukte auch dann EU-Bio-zertifiziert werden konnten, wenn eine Schlachtung ohne Betäubung nach religiösen Vorgaben vorausging.
Im Ausgangsverfahren beantragte die französische Tierschutzorganisation OABA beim französischen Landwirtschaftsministerium, die Kennzeichnung „ökologischer/biologischer Landbau“ in der Werbung für und auf der Verpackung von als „halal“ zertifizierten Hacksteaks verbieten zu lassen, die von Tieren stammten, die ohne vorherige Betäubung geschlachtet wurden. Zudem beantragte OABA bei der französischen Lebensmittelaufsicht Institut national de l’origine et de la qualité (INAO) die Verwendung dieser Kennzeichnung bei ohne Betäubung geschlachtetes Rindfleisch zu verbieten. Sowohl das Landwirtschaftsministerium als auch INAO wiesen die Anträge von OABA zurück. OABA erhob daraufhin Klage. In der Berufungsinstanz setzte das Gericht das Verfahren aus und legte die Frage dem EuGH zur Vorabentscheidung vor.


B. Urteilsbegründung

Nach dem Urteil des EuGH steht das betäubungslose Schlachten einer Bio-Zertifizierung nach der EU-Öko-Verordnung entgegen. Das Gericht stellt zunächst fest, dass die EU-Öko-Verordnung nicht unabhängig von der EU-Schlachtverordnung betrachtet werden darf.4 Zum einen werde in der EU-Schlachtverordnung speziell das Schlachten von Tieren geregelt.5 Zum anderen stelle der Tierschutz das Hauptziel dar, das mit der EU-Schlachtverordnung verfolgt werde.6 Nach Art. 4 Abs. 1 EU-Schlachtverordnung gelte der Grundsatz der Betäubung des Tieres vor seiner Tötung.7 Wissenschaftliche Studien hätten gezeigt, die Betäubung stelle die Technik dar, die das Tierwohl zum Zeitpunkt der Schlachtung am wenigsten beeinträchtige.8 Es treffe zwar zu, dass Art. 4 Abs. 4 der EU-Schlachtverordnung in Verbindung mit dem 18. Erwägungsgrund der Verordnung die Praxis der rituellen Schlachtung zulasse, in deren Rahmen das Tier ohne vorherige Betäubung getötet werden könne.9 Doch sei diese Form der Schlachtung, die in der Union nur ausnahmsweise erlaubt sei, um die Beachtung der Religionsfreiheit sicherzustellen, nicht geeignet, Schmerzen, Stress oder Leiden des Tieres genauso wirksam zu mildern wie eine Schlachtung, der eine Betäubung vorausgehe.10 Die Betäubung sei erforderlich, um beim Tier eine Wahrnehmungs- und Empfindungslosigkeit herbeizuführen, mit der sein Leiden erheblich verringert werden könnte.11 Zwar heiße es im 43. Erwägungsgrund der EU-Schlachtverordnung, bei der Schlachtung ohne Betäubung sei ein präziser Halsschnitt mit einem scharfen Messer erforderlich, damit das Tier „nicht so lange“ leiden müsse, eine solche Technik erlaube es jedoch nicht, das Leiden der Tiere „so gering wie möglich“ im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Buchst. b Ziff. viii der EU-Öko-Verordnung zu halten.12 Die von religiösen Riten vorgeschriebenen speziellen Schlachtmethoden ohne vorherige Betäubung, die Art. 4 Abs. 4 EU-Schlachtverordnung erlaube, sei nicht mit der Schlachtmethode unter vorheriger Betäubung, die grundsätzlich von Art. 4 Abs. 1 EU-Schlachtverordnung vorgeschrieben sei, gleichwertig, was die Sicherstellung eines hohen Tierschutzniveaus zum Zeitpunkt der Tötung betreffe.13 Der dritte Erwägungsgrund der EU-Öko-Verordnung beschreibe das Ziel, „das Vertrauen der Verbraucher in als ökologisch/biologisch EU-Öko-Verordnung gekennzeichnete Erzeugnisse zu wahren und zu rechtfertigen“.14  Insoweit sei es wichtig, darauf zu achten, dass die Verbraucher die Sicherheit hätten, dass die Erzeugnisse, die das EU-Bio-Logo tragen, tatsächlich unter Beachtung der höchsten Normen, u. a. im Bereich des Tierschutzes, erzeugt würden. 15


C. Stellungnahme

I. Vorgaben der EU-ÖKO-Verordnung

Das Urteil des EuGH hat insofern überrascht, als dieser nicht wie sonst üblich dem Antrag des Generalanwalts gefolgt ist. Dieser kam zu dem Schluss, dass die EU-Öko-Verordnung dem rituellen betäubungslosen Schlachten aus religiösen Gründen im Einklang mit Art. 4 Abs. 4 EU-Schlachtverordnung nicht entgegensteht. Der Generalanwalt stellte zutreffend dar, dass die EU-Öko-Verordnung die allgemeinen Regelungen zur Sicherstellung eines hohen Tierschutzniveaus enthalten und die EU-Öko-Verordnung den ökologischen/biologischen Landbau einer Reihe von Normen unterziehen, die ein höheres Tierschutzniveau sicherstellen.16 Im Unterschied zu den Bedingungen der Unterbringung und der Haltung enthält die EU-Öko-Verordnung jedoch keine detaillierten Vorschriften zur Schlachtung.17 Insbesondere wird die Schlachtung ohne Betäubung nicht ausdrücklich verboten, was darauf schließen lässt, dass insoweit die Vorgaben der EU-Schlachtverordnung gelten.18
Zudem ist dem Generalanwalt insoweit zuzustimmen, dass das Schweigen der EU-Öko-Verordnung zur Frage des betäubungslosen Schlachtens nicht als Versehen gesehen werden kann.19 Denn OABA hatte im Gesetzgebungsverfahren zur Änderung der EU-Öko-Verordnung gefordert, eine allgemeine Verpflichtung zur Betäubung der Tiere vor ihrer Schlachtung aufzunehmen.20 Dieser Forderung kam der EU-Gesetzgeber jedoch nicht nach, so dass der gesetzgeberische Wille deutlich wird, dass das betäubungslose Schlachten nach Art. 4 Abs. 4 EU-Schlachtverordnung einer EU-Bio-Zertifizierung nicht entgegen stehen soll.21
Der EuGH füllt mit seinem Urteil den Grundsatz, dass das das Leiden der Tiere „so gering wie möglich“ zu halten ist, selbst mit Inhalt aus und verletzt damit den Grundsatz der Gewaltenteilung. Die konkrete Ausgestaltung der Schlachtvorgaben liegt in der Kompetenz des EU-Gesetzgebers, von der er im Rahmen der EU-Schlachtverordnung auch im Detail Gebrauch gemacht hat. Wenn es im Sinne des EU-Gesetzgebers gewesen wäre, das Schlachten ohne Betäubung im Rahmen der EU-Öko-Verordnung zu verbieten, wäre er dem Begehren von OABA in der neuen EU-Öko-Verordnung nachgekommen, zumal es bis zum EuGH-Urteil allgemein anerkannt war, dass das betäubungslose Schlachten sich im Einklang mit der EU-Öko-Verordnung befindet. Die Entscheidung des EuGH ist mithin bereits deshalb abzulehnen.


II. Ungerechtfertigte Beschränkung der Religionsfreiheit

1. Ausführungen des Generalanwalts

Der EuGH sah sich auch nicht veranlasst, die Religionsfreiheit von Muslimen bei seiner Urteilsbegründung zu berücksichtigen.
Lediglich der Generalanwalt nahm zur Anwendbarkeit der Religionsfreiheit wie folgt Stellung: Es gehe im vorliegenden Fall nicht um die Möglichkeit für Muslime, einer religiösen Vorschrift nachzukommen.22 Die Möglichkeit, Erzeugnisse zu verzehren, die die Zertifizierungen „ökologischer/biologischer Landbau“ und „halal“ tragen, würden als solche nicht die Ausübung eines „religiösen Ritus“ betreffen und daher als Ausdruck einer religiösen Überzeugung nicht unter die in Art. 10 der Charta und Art. 9 EMRK verankerte Ausübung der Religionsfreiheit fallen.23 Denn Bürger jüdischen oder muslimischen Glaubens könnten immer noch koscheres oder Halal-Fleisch beschaffen, und der Wesensgehalt der Religionsfreiheit wäre daher nicht beeinträchtigt.24 Sie würden einfach daran gehindert, koscheres oder Halal-Fleisch zu verzehren, das als aus „ökologischem/biologischem Landbau“ zertifiziert sei.25 Die Tatsache, dass sie nicht über Fleisch verfügten, das das Gütezeichen „ökologischer/biologischer Landbau“ trage und aus Schlachtungen stamme, bei denen keine Betäubung vorgenommen werde, berühre als solche nicht die religiösen Vorschriften, die nicht vorschreiben würden, nur Erzeugnisse aus ökologischem/biologischem Landbau zu verzehren.26 Ebenso gebe es kein „Recht“ auf Zugang zu Erzeugnissen mit dem Gütezeichen „ökologischer/biologischer Landbau“.27


2. Beeinträchtigung der Religionsfreiheit

Die Auffassung des Generalanwalts verkennt, dass Muslime sich ausdrücklich religiös gehalten sehen, sich für das Tierwohl einzusetzen. So veröffentlichte der Zentralrat der Muslime als Reaktion auf das EuGH-Urteil, dass im Islam Tiere Geschöpfe Gottes sind und für jedes Leid, das ihnen unnötigerweise durch die Menschen widerfahrt, sie zur Verantwortung gezogen werden.28
Durch das Urteil werden mithin Muslime, die eine Schlachtung ohne Betäubung als unerlässlich ansehen, daran gehindert, ein hohes Tierschutzniveau zu verwirklichen. Denn ohne Bio-Zertifizierung haben die Produzenten und Verkäufer von Bio-Halal-Fleisch praktisch keine Möglichkeit, den hohen Standard der Produktion dem Verbraucher transparent zu machen. Die Biozertifizierung ist unabdingbar, damit Muslime, die sich den Vorgaben der EU-Öko-Verordnung aus religiösen Gründen verpflichtet sehen, ihrem religiösen Tierschutzgebot nachzukommen. Dem steht auch nicht entgegen, dass auch nicht-bio-zertifiziertes Fleisch gemeinhin als „halal“ vertrieben wird, sofern das Tier nach religiösen Vorgaben geschlachtet wird. Denn die Reichweite des Schutzbereichs der Religionsfreiheit des Einzelnen hängt nicht von dem Selbstverständnis der anderen Gläubigen oder gar der Mehrheit einer Religionsgemeinschaft ab. Vielmehr kommt es darauf an, ob der Einzelne, der sich auf die Religionsfreiheit beruft, plausibel darlegen kann, dass sein Handeln religiös motiviert ist. So kann auch das Tragen der Burka nach ständiger Rechtsprechung als religiöse Pflicht plausibel dargelegt werden, auch wenn die Mehrheit der Muslime das Tragen der Burka nicht als religiöse Pflicht ansieht.29
Der wachsende Bio-Halal-Markt legt nah, dass die konventionelle Massentierhaltung mit dem Tierwohlverständnis von immer mehr Muslimen unvereinbar ist und eine Rechenschaft insbesondere diejenigen fürchten, die finanziell in der Lage sind, Bio-Halal-Produkte zu konsumieren. Den Vorgaben der EU-Öko-Verordnung fühlt sich daher ein Teil der Muslime aus religiösen Gründen verpflichtet.


3. Rechtfertigung

Die Beeinträchtigung der Religionsfreiheit bedarf einer Rechtfertigung. Als legitimer Zweck kommt sowohl der Tierschutz als auch der Verbraucherschutz in Betracht.


A) Tierschutz
Die Religionsfreiheit kann aus Gründen des Tierschutzes beschränkt werden.
Auf den ersten Blick scheint es widersprüchlich, dass sich Muslime darauf berufen können sollen, aus religiösen Gründen dem Tierwohl verpflichtet und deshalb auf eine Bio-Halal-Zertifizierung angewiesen zu sein, andererseits der EuGH aus Gründen des Tierschutzes das Schlachten ohne Betäubung als unzulässig ansieht. Der Kern dieses vermeintlichen Widerspruchs liegt darin, dass ein gläubiger Muslim volles Vertrauen in die ihm obliegenden religiösen Vorgaben hat. Er ist davon überzeugt, dass die Einhaltung der religiösen Vorgaben sowohl offenkundigen als auch nicht-offenkundigen Nutzen hat. So ist es schlüssig, dass viele Muslime bei der Frage des Schlachtens ohne Betäubung der Überzeugung sind, dass diese Art der Schlachtung auch für das Tier zum Besten ist. Diese Überzeugung steht auch nicht im zwingenden Widerspruch zum heutigen Stand der Wissenschaft. Auch der EU-Gesetzgeber gesteht in Erwägungsgrund 2 der EU-Schlachtverordnung zu, dass „jedes Betäubungsverfahren Nachteile hat“. Zudem gehen auch neue Studien davon aus, dass es keine umfassenden Erkenntnisse über das Schmerzempfinden von Tieren gibt. 30  Im Ergebnis stehen sich daher zwei Tierschutzverständnisse gegenüber, die fast vollständig miteinander in Einklang liegen. Lediglich in den letzten Lebensminuten des Tieres unterscheidet sich die Lesart des EuGHs von der EU-Öko-Verordnung von dem Schlachtverständnis einiger Muslime.
Die EU-Öko-Verordnung macht deutlich, dass in derartigen Fällen das Gesamttierwohl entscheidend ist, und bestimmte Tierhaltungspraktiken gerade nicht zum Ausschluss des EU-Biosiegels führen sollen. Nach Erwägungsgrund 21 der EU-Öko-Verordnung ist in der Anwendung der Produktionsvorschriften eine gewisse Flexibilität angezeigt, um eine Anpassung der ökologischen/biologischen Standards und Anforderungen an die lokalen klimatischen und geografischen Gegebenheiten, spezifische Tierhaltungspraktiken und den örtlichen Entwicklungsstand zu ermöglichen. Die EU-Kommission kann daher gemäß Art. 22 der EU-Öko-Verordnung Ausnahmen von den in der Verordnung festgelegten Produktionsvorschriften erlassen. In diese Richtung kann auch Art. 23 Abs. 4 EU-Öko-Verordnung gelesen werden, wonach bei verarbeiteten Lebensmitteln die Vorgaben bereits eingehalten werden, wenn mindestens 95 Gewichtsprozent ihrer Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs ökologisch/biologisch sind.
Es liegt gerade nicht im bestmöglichen Gesamttierwohls, Muslimen, für die eine Schlachtung ohne Betäubung zwingend ist, den Zugang zu Biofleischprodukten abzuschneiden, und sie auf nicht-bio-zertifizierte Produkte zu verweisen. Der Schaden für das Gesamttierwohl wäre damit ungleich höher als bei einer Zulassung des betäubungslosen Schlachtens gemäß Art. 4 Abs. 4 der EU-Schlachtverordnung, weil der Halal-Biomarkt eine Käufergruppe verliert, obwohl deren Tierschutzverständnis sich praktisch mit der EU-Öko-Verordnung deckt.


B) Verbraucherschutz
Wie der EuGH zutreffend betont, beschreibt die EU-Öko-Verordnung das Ziel, „das Vertrauen der Verbraucher in als ökologisch/biologisch EU-Öko-Verordnung gekennzeichnete Erzeugnisse zu wahren und zu rechtfertigen“. 31 Daher ist fraglich, ob das betäubungslose Schlachten geeignet ist, das Vertrauen des Verbrauchers in als „ökologisch/biologisch“ gekennzeichnete Erzeugnisse zu beeinträchtigen. Bei den hier in Frage stehenden Produkten handelt es sich um solche, die als „Halal“ gekennzeichnet sind, weil die Käuferzielgruppe nicht nur auf die Kennzeichnung „Bio“, sondern gerade auch auf diese Art der Schlachtung besteht. Der Verbraucher kann daher erkennen, dass bei dem Produkt von einer Schlachtung ohne Betäubung zu rechnen ist. Das Vertrauen des Verbrauchers in die Kennzeichnung als „ökologisch/biologisch“ ist bei den in Frage stehenden Produkten mithin nicht beeinträchtigt.


III. Ergebnis

Im Ergebnis geht nicht nur die Auslegung der EU-Öko-Verordnung durch den EuGH fehl, sondern sowohl der Generalanwalt als auch der EuGH haben zudem die Verletzung der Religionsfreiheit von Muslimen verkannt. Der EU-Gesetzgeber sollte die EU-Öko-Verordnung deshalb dahingehen konkretisieren, dass das rituelle Schlachten ohne Betäubung im Rahmen des Art. 4 Abs. 4 EU-Schlachtverordnung den Vorgaben der EU-Öko-Verordnung genügt. Denn wie das Gesetzgebungsverfahren im Rahmen der neuen EU-Öko-Verordnung gezeigt hat, ging der Gesetzgeber offenkundig davon aus, dass sich das betäubungslose Schlachten mit den Anforderungen der EU-Öko-Verordnung im Einklang befindet.
Das Urteil des EuGH erinnert an das Urteil des Landgerichts Köln zur Strafbarkeit der Eltern für eine religiöse Beschneidung von Söhnen aus dem Jahr 2012. Auch hier kam das Gericht zu einem Ergebnis, das politisch nie gewollt war. In der Folge wurde mit heißer Nadel § 1631d ins Bürgerliche Gesetzbuch aufgenommen, um sicherzustellen, dass die Beschneidung straffrei bleibt.

1 Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates vom 24. September 2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung.

2 Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91.

3 EuGH, 26.2.19 – Rs. C-497/17, OABA/Ministre de l’Agriculture et de l’Alimentation u.a., abrufbar unter: [...]

4 EuGH Rs. C-497/17, OABA/Ministre de l’Agriculture et de l’Alimentation u.a., (Fn. 3), Rn. 42.

5 EuGH Rs. C-497/17, OABA/Ministre de l’Agriculture et de l’Alimentation u.a., (Fn. 3), Rn. 43.

6 EuGH Rs. C-497/17, OABA/Ministre de l’Agriculture et de l’Alimentation u.a., (Fn. 3), Rn. 44.

7 EuGH Rs. C-497/17, OABA/Ministre de l’Agriculture et de l’Alimentation u.a., (Fn. 3), Rn. 47.

8 EuGH Rs. C-497/17, OABA/Ministre de l’Agriculture et de l’Alimentation u.a., (Fn. 3), Rn. 47.

9 EuGH Rs. C-497/17, OABA/Ministre de l’Agriculture et de l’Alimentation u.a., (Fn. 3), Rn. 47.

10 EuGH Rs. C-497/17, OABA/Ministre de l’Agriculture et de l’Alimentation u.a., (Fn. 3), Rn. 47.

11 EuGH Rs. C-497/17, OABA/Ministre de l’Agriculture et de l’Alimentation u.a., (Fn. 3), Rn. 47.

12 EuGH Rs. C-497/17, OABA/Ministre de l’Agriculture et de l’Alimentation u.a., (Fn. 3), Rn. 49.

13 EuGH Rs. C-497/17, OABA/Ministre de l’Agriculture et de l’Alimentation u.a., (Fn. 3), Rn. 50.

14 EuGH Rs. C-497/17, OABA/Ministre de l’Agriculture et de l’Alimentation u.a., (Fn. 3), Rn. 51.

15 EuGH Rs. C-497/17, OABA/Ministre de l’Agriculture et de l’Alimentation u.a., (Fn. 3), Rn. 51.

16 GA Wahls, 20.9.18 – Rs. C-497/17, OABA/Ministre de l’Agriculture et de l’Alimentation u.a., Rn. 66, abrufbar unter: http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=205942&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1.

17 GA Wahls Rs. C-497/17, OABA/Ministre de l’Agriculture et de l’Alimentation u.a., (Fn. 16), Rn. 67, 68, 69.

18 GA Wahls Rs. C-497/17, OABA/Ministre de l’Agriculture et de l’Alimentation u.a., (Fn. 16), Rn. 67, 68, 69.

19 GA Wahls Rs. C-497/17, OABA/Ministre de l’Agriculture et de l’Alimentation u.a., (Fn. 16), Rn. 91.

20 GA Wahls Rs. C-497/17, OABA/Ministre de l’Agriculture et de l’Alimentation u.a., (Fn. 16), Rn. 92.

21 GA Wahls Rs. C-497/17, OABA/Ministre de l’Agriculture et de l’Alimentation u.a., (Fn. 16), Rn. 92.

22 GA Wahls, 20.9.18 – Rs. C-497/17, OABA/Ministre de l’Agriculture et de l’Alimentation u.a., Rn. 39.

23 GA Wahls, 20.9.18 – Rs. C-497/17, OABA/Ministre de l’Agriculture et de l’Alimentation u.a., Rn. 39.

24 GA Wahls, 20.9.18 – Rs. C-497/17, OABA/Ministre de l’Agriculture et de l’Alimentation u.a., Rn. 40.

25 GA Wahls, 20.9.18 – Rs. C-497/17, OABA/Ministre de l’Agriculture et de l’Alimentation u.a., Rn. 40.

26 GA Wahls, 20.9.18 – Rs. C-497/17, OABA/Ministre de l’Agriculture et de l’Alimentation u.a., Rn. 40.

27 GA Wahls, 20.9.18 – Rs. C-497/17, OABA/Ministre de l’Agriculture et de l’Alimentation u.a., Rn. 40.

28 Stellungnahme des ZMD zum EuGH-Urteil vom 26.6.19, 28.02.2019, abrufbar unter: http://www.zentralrat.de/30823.php.

29 Siehe dazu EGMR, 11.7.17 – 4619/12, Dakir/Belgique, abrufbar unter: https://hudoc.echr.coe.int/fre#{%22itemid%22:[%22001-175139%22]}.

30 Vgl. Sneddon, L. U., Elwood, R. W., Adamo, S. A., & Leach, M. C. (2014). Defining and assessing animal pain. Animal Behaviour, 97, 201; Zulkifli, Y. M. Goh, B. Norbaiyah, A. Q. Sazili,, M. Lotfi, F. Soleimani and H. Small (2004), Changes in blood parameters and electroencephalogram of cattle as affected by different stunning and slaughter methods in cattle, Animal Production Science, 54, 187.

31 EuGH Rs. C-497/17, OABA/Ministre de l’Agriculture et de l’Alimentation u.a., (Fn. 3), Rn. 51.

Um Ihnen ein besseres Nutzererlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Durch Nutzung dieser Seite stimmen Sie unserer Verwendung von Cookies zu. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.