Herabsetzung des Bekenntnisses anderer

AG Lüdinghausen v. 23.02.2006 – 7 Ls 540 Js 1309/05 31/05

Sachverhalt
Der Angeklagte war mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten,1 bevor er ein mit einem Stempelaufdruck „Koran, der heilige Qur-an” versehenes Blatt Toilettenpapier an circa 15 Moscheen, Fernsehsender und Nachrichtenmagazine versandte.2 Dazu versendete er einen Brief, in dem er den Koran unter anderem als „Kochbuch für Terroristen” bezeichnete und die mit dem Aufdruck versehenen Toilettenpapierrollen zum Verkauf anbot.3

Gründe
Der Angeklagte habe sich gem. § 166 StGB strafbar gemacht, denn sein Verhalten stelle ein Beschimpfen i.S.d. Norm dar.4 Der Angeklagte habe das Bekenntnis anderer so erheblich heruntergesetzt, dass das Verhalten als eine Gefährdung des öffentlichen Friedens gelten könne, mithin nicht mehr durch das Grundrecht der Meinungsfreiheit gedeckt sei.5 Da der Angeklagte das Toilettenpapier an Moscheen gesendet habe, sei es ihm nicht nur um eine Meinungsäußerung gegangen.6 Vielmehr habe das gestempelte Toilettenpapier und der mitgesendete Brief nur noch einen beschimpfenden Charakter und dies sei von dem Angeklagten auch so beabsichtigt gewesen.7

Einordnung in die Rechtsprechung
Das vorliegende Urteil veranschaulicht in der Zusammenschau mit einem Urteil des LG Köln die Grenze zwischen Meinungsfreiheit und Strafbarkeit. In dem Strafverfahren wurde eine Ex-NPD-Politikerin, die bei einer Demonstration den Satz „Der Islam gehört zu Deutschland wie Scheiße auf den Esstisch” äußerte,8 nach einer Verurteilung nach § 166 Abs. 2 StGB durch das AG Köln,9 vom LG Köln freigesprochen.10 Dies begründete das LG in Abgrenzung zum vorliegenden Fall damit, dass keine Muslime bei der Demonstration dabei waren und auch nicht mittelbar – etwa durch die Medien – mit der Aussage konfrontiert wurden.11 Zudem argumentierte das LG Köln damit, dass der Satz eine Analogie, keinen direkten Angriff auf den Islam oder die Glaubensinhalte des Islam, darstellte12 und darüber hinaus nicht im Rahmen einer sog. Hassrede, sondern einer politischen Rede geäußert wurde.13 Während also im vorliegenden Urteil das gestempelte Toilettenpapier direkt an Moscheen geschickt wurde und rein beschimpfenden Charakter hatte, wurden im Fall vor dem LG Köln keine Muslime zur Kenntnisnahme der Äußerung gezwungen und diese wurde im Rahmen einer politischen Rede geäußert. Zudem ist zu beachten, dass nach neuerer Rechtsprechung der Tatbestand des § 166 StGB strenger auszulegen ist, sodass eine Beschimpfung ihrem Inhalt nach erkennbar auf rechtsgutsgefährdende Handlungen hin angelegt sein muss und ein reiner Toleranzschutz nicht mehr vom Straftatbestand gedeckt wird.14

1 AG Lüdinghausen v. 23.02.2006 – 7 Ls 540 Js 1309/05 31/05, Rn. 3-12.

2 AG Lüdinghausen v. 23.02.2006 – 7 Ls 540 Js 1309/05 31/05, Rn. 15.

3 AG Lüdinghausen v. 23.02.2006 – 7 Ls 540 Js 1309/05 31/05, Rn. 16 f.

4 AG Lüdinghausen v. 23.02.2006 – 7 Ls 540 Js 1309/05 31/05, Rn. 26.

5 AG Lüdinghausen v. 23.02.2006 – 7 Ls 540 Js 1309/05 31/05, Rn. 26 f., 30 f.

6 AG Lüdinghausen v. 23.02.2006 – 7 Ls 540 Js 1309/05 31/05, Rn. 29.

7 AG Lüdinghausen v. 23.02.2006 – 7 Ls 540 Js 1309/05 31/05, Rn. 29.

8 LG Köln v. 17.02.2017 – 157 Ns 101/16, Rn. 11, 24.

9 AG Köln v. 10.08.2016 – 523 Ds 154/16.

10 LG Köln v. 17.02.2017 – 157 Ns 101/16, Rn. 31.

11 LG Köln v. 17.02.2017 – 157 Ns 101/16, Rn. 36, 59.

12 LG Köln v. 17.02.2017 – 157 Ns 101/16, Rn. 44.

13 LG Köln v. 17.02.2017 – 157 Ns 101/16, Rn. 61 f.

14 LG Köln v. 17.02.2017 – 157 Ns 101/16, Rn. 51; vgl. VG München v. 06.04.2016 – M 7 K 15.200.

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