VG Berlin v. 10.05.2021 – 4 K 380/20
Sachverhalt
Der Kläger war als Sicherheitsmitarbeiter bei einem Unternehmen angestellt, die ihn dem Bezirksamtsamt Berlin-Neukölln als neue Wachperson meldete.1 Das Landeskriminalamt teilte dem Bezirksamt daraufhin mit, dass der Kläger regelmäßig eine vom Verfassungsschutz beobachtete salafistische Moschee besuche.2 Das Bezirksamt untersagte deshalb die Einstellung des Klägers mangels dessen Zuverlässigkeit.3 Dagegen wandte sich der Kläger und beantragte vor dem VG Berlin, dass der Beklagte ihn für zuverlässig erklärt, damit er mit Bewachungsaufgaben betraut werden darf.4
Gründe
Die Klage hatte Erfolg.5 Der Kläger habe einen Anspruch auf Feststellung der Zuverlässigkeit nach § 34a Abs. 1a S. 1 Nr. 1, Abs. 1, S. 1 Nr. 1 GewO, denn es würden keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass es ihm an der für Wachpersonal zu fordernder Zuverlässigkeit fehle.6 Zwar sei die salafistische Bewegung unvereinbar mit der Demokratie, dem Rechtsstaat und einer auf der Menschenwürde basierenden politischen Ordnung, so dass es sich um eine verfassungsfeindliche Bestrebung handle.7 Der Kläger habe auch zwei salafistische Moscheen, die im Verfassungsschutzbericht des Landes Berlin stünden, über mehrere Jahre hinweg besucht und durch sein äußeres Erscheinungsbild seine Identifizierung mit dem Salafismus aufgezeigt.8 Allerdings sei generell eine Nähe zur salafistischen Bewegung für die Annahme der Unzuverlässigkeit nicht ausreichend.9 Vielmehr habe der Kläger die verfassungsfeindlichen Bestrebungen selbst verfolgen oder unterstützen müssen.10 Der Kläger sei abgesehen von den Moscheebesuchen sowie seinem Kleidungsstil und Bart in keiner Weise in der Öffentlichkeit, etwa durch Auftritte in den sozialen Medien, für die salafistische Bewegung eingetreten.11 Somit sei der Kläger zuverlässig i.S.d. Norm.
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil unterschiedet sich vom Urteil des VG Regensburg, in dem dem Kläger die Zuverlässigkeit abgesprochen wurde, weil dieser eine salafistische Moschee besuchte.12 Denn im Fall des VG Regensburg hat der Kläger die salafistische Bewegung durch weitergehende Handlungen, wie das wiederholte Spendensammeln, die Teilnahme an einem Infostand für den Salafismus und das Teilen von salafistischen Beiträgen auf Facebook unterstützt.13 Nur diese Akkumulation der Tatsachen, nicht der Moscheebesuch allein, hat zu einer anderen Bewertung als im vorliegenden Fall geführt.
In einem vergleichbaren Fall konnte dem Kläger ein Anspruch auf eine Einbürgerung, die nicht zu gewähren ist, wenn der Ausländer verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgt oder unterstützt, nicht bloß aufgrund des Besuchs einer Moschee, die einem verfassungsfeindlichen Trägerverband unterstand, versagt werden.14
1 VG Berlin v. 10.05.2021 – 4 K 380/20, Rn. 2 f.
2 VG Berlin v. 10.05.2021 – 4 K 380/20, Rn. 2.
3 VG Berlin v. 10.05.2021 – 4 K 380/20, Rn. 4.
4 VG Berlin v. 10.05.2021 – 4 K 380/20, Rn. 7 f.
5 VG Berlin v. 10.05.2021 – 4 K 380/20, Rn. 13.
6 VG Berlin v. 10.05.2021 – 4 K 380/20, Rn. 16.
7 VG Berlin v. 10.05.2021 – 4 K 380/20, Rn. 18-23.
8 VG Berlin v. 10.05.2021 – 4 K 380/20, Rn. 24-27, 28.
9 VG Berlin v. 10.05.2021 – 4 K 380/20, Rn. 28 f.
10 VG Berlin v. 10.05.2021 – 4 K 380/20, Rn. 29 f.
11 VG Berlin v. 10.05.2021 – 4 K 380/20, Rn. 31.
12 VG Regensburg v. 21.03.2019 – RO 5 K 17.1402.
13 VG Regensburg v. 21.03.2019 – RO 5 K 17.1402, Rn. 38, 43, 50.
14 VGH Bayern v. 27.02.2013 – 5 B 11.2418, Rn. 37, vgl. VG München v. 29.06.2011 – M 25 K 10.3434, Rn. 26.