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Anforderungen an die Satzung eines islamischen Vereins

OVG Berlin-Brandenburg v. 29.04.2014 – OVG 11 S 21.14 

Sachverhalt
Ein eingetragener Verein beantragte erfolglos vor dem VG Berlin die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erteilung eines Visums an einen türkischen Staatsangehörigen, den der Antragsteller als Gebetsvorsteher und Islamgelehrten anzustellen beabsichtigte.1

Gründe
Die Beschwerde wurde zurückgewiesen. Der Antragsteller sei nicht klagebefugt, denn er sei in dem Grundrecht aus Art. 4 GG nicht betroffen.2 Der Antragsteller habe zwar vorgetragen, dass er den Zweck verfolge, den an seinem Vereinssitz ansässigen Muslimen Räumlichkeiten für religiöse Handlungen, insbesondere für das Gebet, zur Verfügung zu stellen.3 Doch dies finde in der vorgelegten Satzung keine Stütze, denn danach verfolge der Antragsteller nur soziale und kulturelle, auf Unterstützung seiner Mitglieder und Förderung ihrer Integration in die deutsche Gesellschaft gerichtete Ziele.4 Aufgrund dieser neutralen Formulierung sei die tatsächliche Unterstützung der religiösen Interessen der Mitglieder zwar satzungskonform, der Antragssteller könne jedoch nicht selbst als Grundrechtsträger Art. 4 GG geltend machen.5

Einordnung in die Rechtsprechung
Die Entscheidung ist im Einklang mit der Rechtsprechung zur Auswirkung des Vereinszwecks auf die Geltendmachung von Art. 4 GG. Das BVerfG hat entschieden, dass nur Vereinigungen, deren Zweck auch die Pflege oder Förderung eines religiösen Bekenntnisses oder die Verkündung des Glaubens ihrer Mitglieder umfasst, Träger des Grundrechts aus Art. 4 GG sein kann.6 In der Literatur wird eine Erweiterung des Schutzbereichs des Art. 4 GG insoweit diskutiert, als auch nicht originär religiös ausgerichtete Vereinsbetätigungen dem Schutzbereich unterfallen, wenn in diesen Veranstaltungen tatsächlich religiöse Ausübungen, etwa in Form von Begrüßungs- und Abschiedsgebeten, ausgerichtet werden.7


1 OVG Berlin-Brandenburg v. 29.04.2014 – OVG 11 S 21.14, Rn. 1.

2 OVG Berlin-Brandenburg v. 29.04.2014 – OVG 11 S 21.14, Rn. 2 f.

3 OVG Berlin-Brandenburg v. 29.04.2014 – OVG 11 S 21.14, Rn. 4.

4 OVG Berlin-Brandenburg v. 29.04.2014 – OVG 11 S 21.14, Rn. 4.

5 OVG Berlin-Brandenburg v. 29.04.2014 – OVG 11 S 21.14, Rn. 5.

6 BVerfG v. 24.10.2006 – 2 BvR 1908/03, Rn. 17; BVerfG v. 05.02.1991 – 2 BvR 263/86, Rn. 65.

7 Morgenroth, ZStV 2015, 55, 58.

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