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Zutrittsverbot zum Lehrerzimmer

DARF DER SCHULLEITER DER RELIGIONSLEHRERIN DEN ZUTRITT ZUM LEHRERZIMMER VERBIETEN?

In der Praxis ist ein Fall bekannt geworden, in dem der Schulleiter einer kopftuchtragenden Religionslehrerin den Zutritt zum Lehrerzimmer ohne Begründung verboten hat. Zwar ist der Schulleiter weisungsbefugt und übt das Hausrecht aus.1 Weisungen müssen jedoch rechtmäßig sein. Das Lehrerzimmer ist dazu bestimmt, von Lehrern/innen für ihre dienstliche Zwecke genutzt zu werden. Kopierer, Telefon und Unterrichtsmaterialien werden hier gelagert und den Lehrern zur Verfügung gestellt. Dienstliche Gespräche und Konferenzen mit Kollegen/innen werden ebenfalls in diesen Räumlichkeiten durchgeführt. Ohne einen sachlichen Grund dürfen einzelne Lehrer/innen von diesem Zugang nicht ausgeschlossen werden. Der Schulleiter darf daher einer kopftuchtragenden Religionslehrerin den Zutritt zum Lehrerzimmer grundsätzlich nicht verbieten.


 für Hessen: §§ 4 Abs. 3,14 Abs.1 S. 3, 15 Abs. 2, 20 Abs. 2 Dienstordnung für Lehrkräfte, Schulleiterinnen und Schulleiter und sozialpädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

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