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Urlaub zu den islamischen Feiertagen?

HAT DER ARBEITNEHMER EINEN ANSPRUCH, AN ISLAMISCHEN FEIERTAGEN, WIE DEM OPFERFEST, URLAUB ZU NEHMEN?

Kurzantwort: Der Arbeitnehmer hat grundsätzlich das Recht, im Rahmen des bezahlten Erholungsurlaubs an islamischen Feiertagen Urlaub zu nehmen. Der Urlaubswunsch sollte jedoch frühzeitig eingereicht werden. 

Arbeitnehmer, die gemäß § 4 Bundesurlaubsgesetz mindestens schon sechs Monate in einem Arbeitsverhältnis standen, haben in jedem Kalenderjahr nach § 1 Bundesurlaubsgesetz Anspruch auf die Gewährung eines bezahlten Erholungsurlaubs. Wann dieser Urlaub genommen wird, ist grundsätzlich dem Arbeitnehmer überlassen.1  Der Arbeitgeber kann gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 Bundesurlaubsgesetz den Urlaubswünschen des Arbeitnehmers nur dringende betriebliche Belange, wie etwa personelle Engpässe oder arbeitsintensive Zeiten,2  oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang haben, entgegensetzen. Daher sollte der Urlaubswunsch frühzeitig eingereicht werden, damit der Arbeitgeber sich auf den Urlaub einstellen kann. In der Literatur wird zum Teil vertreten, dass bei Urlaubsbegehren aufgrund religiöser Gründe „dringende Belange“ des Arbeitgebers nicht ausreichen, um den Urlaubswunsch des Arbeitnehmers abzulehnen.3  Es bedürfe vielmehr „herausragender betrieblicher Gründe“.4  Schließlich genieße der Arbeitnehmer mittelbar den besonderen Schutz aus dem Grundrecht der Religionsfreiheit aus Artikel 4 Grundgesetz.5   Der Arbeitgeber müsse nach dieser Auffassung in eine „nicht hinnehmbare Versorgungslücke“ oder in eine „existenzielle Notlage“ geraten, damit er dem Arbeitnehmer den Urlaub verwehren darf.6


BeckOK, ArbR/Lampe, 48. Ed. 1.6.2018, BUrlG, § 7 Rn. 1, 8.

2 BeckOK, ArbR/Lampe, 48. Ed. 1.6.2018, BUrlG, § 7 Rn. 10.

3 Schneider, Anspruch auf „Religionsurlaub“?- Die Frage nach den Auswirkungen religiöser bzw. weltanschaulicher Überzeugungen auf das Arbeitsverhältnis, in: ArbRAktuell 2016, S. 298 (299f.)

4 Schneider, Anspruch auf „Religionsurlaub“?- Die Frage nach den Auswirkungen religiöser bzw. weltanschaulicher Überzeugungen auf das Arbeitsverhältnis, in: ArbRAktuell 2016, S. 298 (299f.)

5 Schneider, Anspruch auf „Religionsurlaub“?- Die Frage nach den Auswirkungen religiöser bzw. weltanschaulicher Überzeugungen auf das Arbeitsverhältnis, in: ArbRAktuell 2016, S. 298 (299); Hofmann, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Henneke, GG-Komm., 14. Aufl. 2018, Art. 4 Rn. 52.

6 Schneider, Anspruch auf „Religionsurlaub“?- Die Frage nach den Auswirkungen religiöser bzw. weltanschaulicher Überzeugungen auf das Arbeitsverhältnis, in: ArbRAktuell 2016, S. 298 (299f.); Hofmann, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Henneke, GG-Komm., 14. Aufl. 2018, Art. 4 Rn. 52.

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