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Unterrichtsfrei an islamischen Feiertagen?

DARF EIN MUSLIMISCHES SCHULKIND AN RELIGIÖSEN FEIERTAGEN DEM UNTERRICHT FERNBLEIBEN?

Kurzantwort: Muslimische Schüler können am ersten Tag des Opferfestes und Ramadan-Festes von der Schulpflicht befreit werden. In den Bundesländern ist unterschiedlich geregelt, ob dafür ein Antrag gestellt werden muss oder nicht. In jedem Fall sollte die Schule aber vorher über das Fernbleiben des Schulkindes informiert werden.

Einige Bundesländer, wie etwa Bremen, Hamburg2  und Berlin3, haben islamische Feiertage ausdrücklich als religiöse Feiertage anerkannt.4  Aber auch ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage hat jedes muslimische Schulkind aus dem Grundrecht auf Religionsfreiheit gemäß Artikel 4 Grundgesetz ein Recht darauf, seine religiösen Feiertage mit den damit verbundenen religiösen Verpflichtungen, die an diesem Tag mit den Unterrichtsstunden kollidieren können, nachzukommen und ausreichend zu würdigen. Allerdings sind diesem Anspruch gewisse Grenzen gesetzt. Schulfrei an festen Wochentagen (bspw. freitags) zu bekommen, ist grundsätzlich nicht möglich, da sonst erheblicher Unterrichtsstoff verpasst werden würde. An einzelnen Feiertagen kann von der Schulpflichtbefreiung jedoch Gebrauch gemacht werden.Demgemäß sind in Deutschland der erste Tag des Opfer-Festes sowie des Ramadan-Festes als religiöse Feiertage anerkannt. An diesen Tagen können muslimische Schulkinder  vom Unterricht befreit werden. In den Bundesländern unterschiedlich geregelt ist die Frage, ob zuvor ein gesonderter Antrag zu stellen ist oder nicht. In jedem Fall sollte aber die Schule im Vorfeld über das Fernbleiben des Schulkindes unterrichtet werden.6


Siehe § 8 Abs. 2 Gesetz über die Sonn- und Feiertage.

§ 3 a Gesetze über Sonntage, Feiertage, Gedenktage und Trauertage.

3 § 2 Abs. 1 Feiertagsgesetz Berlin.

4 Ehlers, in: Sachs (Hrsg.), GG-Komm., 8. Aufl. 2018, Art. 140/ Art. 139 WRV Rn. 7.

5 Starck, in: v. Mangold/Klein/Starck, GG, Bd. 3, 6. Aufl. 2010, Art. 4 Rn. 111.

6 In Hessen geregelt in § 3 Abs.1 Nr. 4 VOGSV.


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